Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 31.12.2009 D-8083/2009

31 dicembre 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,723 parole·~9 min·1

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten

Testo integrale

Abtei lung IV D-8083/2009/dcl {T 0/2} Urteil v o m 3 1 . Dezember 2009 Einzelrichter Bendicht Tellenbach, mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli; Gerichtsschreiber Daniel Merkli. A._______ Äthiopien, B._______ Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 17. Dezember 2009 / N______ Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-8083/2009 Das Bundesverwaltungsgericht, in Anwendung des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31), des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32), des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110), des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20), des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2), stellt fest, dass die Beschwerdeführerin am 22. Juli 2009 ohne Einreichung von Identitätsdokumenten in der Schweiz um Asyl nachsuchte und dabei unter anderem angab, am C._____ geboren und somit noch minderjährig zu sein, dass das BFM, da es unter anderem aufgrund der physischen Gesamterscheinung erhebliche Zweifel am geltend gemachten Alter hatte, am 11. August 2009 eine Knochenaltersanalyse durchführen liess, gemäss welcher die Beschwerdeführerin 18 Jahre sei, wobei es ihr im Rahmen einer ergänzenden Befragung vom 17. August 2009 das Ergebnis der Analyse zur Kenntnis brachte (vgl. A12, S. 5), dass die Beschwerdeführerin im Rahmen des rechtlichen Gehörs an ihrer Altersangabe festhielt und im Weiteren geltend machte, ihre Eltern hätten ihr gesagt, wie alt sie sei, D-8083/2009 dass das BFM im Rahmen der Befragung vom 17. August 2009 die Beschwerdeführerin darauf hinwies, gestützt auf die veranlasste Knochenaltersanalyse, die physische Gesamterscheinung sowie aufgrund der nicht belegten Identität und der unbestimmten Angaben zu den familiären Verhältnissen sei im Rahmen des Asylverfahrens von ihrer Volljährigkeit auszugehen, dass beim BFM am 18. August 2009 beim BFM ein Taufschein der Beschwerdeführerin und drei Fotografien und am 22. September 2009 ein Schulzeugnis eingereicht wurden, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der Erstbefragung vom 3. August 2009 und der Anhörung nach Art. 29 Abs. 4 AsylG vom 3. September 2009 im D._______ur Begründung ihres Asylgesuches unter anderem angab, vor sechs Jahren vom Sohn der Vermieterin vergewaltigt worden zu sein, dass im Weiteren ihr Bruder E_______., von Beruf Polizist, im Jahre 2007 festgenommen worden sei, dass sich der Gesundheitszustand ihrer an Bluthochdruck leidenden Mutter nach der Verhaftung von E.______ zusehends verschlechtert habe und diese eine Woche später gestorben sei, dass später auch ihr Bruder E._____ im Gefängnis einer schweren Krankheit erlegen sei, dass sie am 16. Juli 2009 von der Festnahme ihres Ehemannes und der Flucht von F.______. während ihrer Abwesenheit erfahren habe, dass sie aus Furcht, wegen F._______ als nächste verhaftet zu werden, am 18. Juli 2009 auf dem Luftweg von Addis Abeba an einen ihr unbekannten Ort gelangt sei, dass für weitere Einzelheiten auf die angefochtene Verfügung und die vorinstanzlichen Akten verwiesen werden kann (vgl. Art. 109 Abs. 3 BGG i.V.m. Art. 6 und Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass das BFM mit - am 18. Dezember 2009 eröffnetem - Entscheid vom 17. Dezember 2009 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eintrat, D-8083/2009 dessen Wegweisung anordnete und den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich erachtete, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 25. Dezember 2009 an das Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid Beschwerde erhob und dabei in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses ersuchte, dass die vorinstanzlichen Akten am 29. Dezember 2009 beim Bundesverwaltungsgericht eingingen, und zieht in Erwägung: dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, D-8083/2009 dass daher auf den Antrag in der Beschwerdeschrift, das Asylgesuch der Beschwerdeführerin sei gutzuheissen, nicht einzutreten ist, dass nach Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf Asylgesuche nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben, dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylgesuchsteller glaubhaft machen können, dass sie dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage sind oder auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird oder zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (vgl. Art. 32 Abs. 3 AsylG), dass vorab festzuhalten ist, dass das BFM die Beschwerdeführerin zu Recht als volljährig eingestuft und in der Folge darauf verzichtet hat, ihr anlässlich seiner Befragung zu den Asylgründen eine Vertrauensperson beizuordnen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK] / EMARK 2004 Nr. 30 S. 2004), dass die Beschwerdeführerin nämlich zur Stützung ihres Vorbringens, minderjährig zu sein, ohne plausible Gründe bis zum heutigen Zeitpunkt keine rechtsgenüglichen Identitätsdokumente (vgl. BVGE 2007/7 E. 6), sondern lediglich einen Taufschein und ein Schulzeugnis einreichte, dass ihre Angaben zur Identität teils widersprüchlich, teils realitätsfremd ausgefallen sind, dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die ausführlichen und zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, zumal in der Beschwerde im Wesentlichen lediglich die bereits im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachten Vorbringen wiederholt werden, dass auch der nachträgliche Erklärungsversuch der Beschwerdeführerin, sie sei von ihrer Patentante aufgenommen worden, weil ihre Familie kaum Geld gehabt habe, nichts an der vom BFM festgestellten Tatsache zu ändern vermag, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der D-8083/2009 Anhörungen keine Gründe genannt hatte, warum sie seit dem fünften Lebensjahr bei ihrer Patentante gelebt habe, dass schliesslich eine am 11. August 2009 durchgeführte Röntgenanalyse der Handknochen der Beschwerdeführerin Hinweise auf ein Alter von achtzehn Jahren ergaben, auch wenn letztere Feststellung keine wissenschaftlich zuverlässige Aussagen betreffend Volljährigkeit zulässt (vgl. EMARK 2001 Nr. 23), dass indessen die Beschwerdeführerin die Folgen der Beweislosigkeit der Minderjährigkeit zu tragen hat (vgl. EMARK 2001 Nrn. 22 und 23), dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs zur Knochenaltersanalyse vom 11. August 2009 Gelegenheit hatte, sich zu den genannten begründeten Zweifeln an der geltend gemachten Minderjährigkeit zu äussern, jene indessen nichts Substanzielles zur Glaubhaftmachung der von ihr geltend gemachten Minderjährigkeit beizutragen vermochte, dass das Bundesamt im Weiteren offensichtlich zu Recht zum Schluss gelangt ist, die Beschwerdeführerin mache keine entschuldbaren Gründe für das versäumte Einreichen von Identitätsdokumenten geltend, dass die Beschwerdeführerin angab, keine Identitätskarte besessen zu haben, da diese erst ab dem Alter von achtzehn Jahren ausgestellt werde (vgl. A1, S. 7), sich indessen deren Behauptung, noch minderjährig zu sein, als nicht glaubhaft erwiesen hat, dass im Weiteren die Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrem Reiseweg realitätsfremd ausgefallen sind, dass das Bundesamt schliesslich zu Recht und mit zutreffender Begründung die Vorbringen der Beschwerdeführerin mangels Substanziierung als teils nicht glaubhaft und hinsichtlich der geltenden gemachten Vergewaltigung als nicht asylrelevant erachtet hat, dass hinsichtlich der weiteren Begründung zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zu bestätigenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, zumal in der Beschwerdeschrift auf die diesbezüglichen vorinstanzlichen Erwägungen nicht näher eingegangen wird, D-8083/2009 dass somit keine Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 AsylG notwendig erscheinen, dass das Bundesamt daher zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend die Beschwerdeführerin weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a AsylV 1; vgl. EMARK 2001 Nr. 21), dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, dass die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs (Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 AuG) grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen sind, diese Untersuchungspflicht jedoch nach Treu und Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der beschwerdeführenden Person findet (Art. 8 AsylG), die im Übrigen auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG), und es nicht Sache der Asylbehörden sein kann, nach allfälligen Wegweisungshindernissen zu forschen, dass auch ausgehend von den Angaben der Beschwerdeführerin deren Wegweisungsvollzug nach Äthiopien als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten ist, dass somit die Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt, dass die angefochtene Verfügung, da diese weder Bundesrecht verletzt noch unangemessen ist und der rechtserhebliche Sachverhalt von der Vorinstanz richtig und vollständig festgestellt wurde (vgl. Art. 106 AsylG), zu bestätigen und die Beschwerde daher abzuweisen ist, dass die Beschwerde als zum Vornherein aussichtslos erschien, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, D-8083/2009 dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 2 und 3 VGKE) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-8083/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs.1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, zu den Akten Ref.-Nr. N______ (in Kopie) - (...) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Daniel Merkli Versand: Seite 9

D-8083/2009 — Bundesverwaltungsgericht 31.12.2009 D-8083/2009 — Swissrulings