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Bundesverwaltungsgericht 04.12.2007 D-8080/2007

4 dicembre 2007·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,891 parole·~14 min·1

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Testo integrale

Abtei lung IV D-8080/2007 {T 0/2} Urteil v o m 4 . Dezember 2007 Richter Martin Zoller (Vorsitz), Richterin Marianne Teuscher, Richter Thomas Wespi, Gerichtsschreiber Daniel Widmer. A._______ Algerien, (Adresse), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 21. November 2007 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-8080/2007 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest: dass der Beschwerdeführer, eigenen Angaben zufolge ein algerischer Staatsangehöriger arabischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in (Ort), seinen Heimatstaat im September 2001 auf dem Landweg in Richtung (Ausland) verliess, von wo er im Dezember 2006 nach einem mehr als fünfjährigen Aufenthalt auf dem Seeweg nach Italien weiterreiste, und schliesslich im Oktober 2007 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz gelangte, dass er am 27. Oktober 2007 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (Ort) um Asyl nachsuchte, am 9. November 2007 dort zum ersten Mal befragt und am 14. November 2007 ebenfalls dort in Anwendung von Art. 29 Abs. 4 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) zu den Asylgründen angehört wurde, dass er anlässlich der Anhörungen im Wesentlichen geltend machte, er sei bis zum Jahr 1999 in (Ort) wohnhaft gewesen, dass seine Mutter gestorben sei, als er zwei Jahre alt gewesen sei, woraufhin er mit dem Vater und einer Nachbarin zusammengelebt habe, bis dieser im Jahr 1991 eines natürlichen Todes gestorben sei, dass der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt mit Autoschmuggel und illegalem Zigarettenhandel verdient habe, und wegen letzterer Tätigkeit im Jahr 1995 zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt worden sei, wovon er acht Monate verbüsst habe, dass er während der Haftzeit zur polizeilichen Zusammenarbeit aufgefordert worden sei und in der Folge als Informant für die Polizei gearbeitet habe, dass im Jahr 1995 vier Terroristen, welche er aus der Schulzeit gekannt habe, zu ihm gekommen seien und ihn aufgefordert hätten, zu beten und den Satan zu verdammen, ansonsten er getötet oder verbrannt würde, D-8080/2007 dass sie ihn auch gedrängt hätten, sie in die Berge zu begleiten, und ihn dabei mit dem Tod bedroht hätten, dass er die Namen der vier Terroristen der Polizei bekannt gegeben habe, woraufhin sie verhaftet worden seien, dass er nach seiner Heirat im Jahr 1999 nach (Ort) und 20 Monate später, nach dem Tod seiner Ehefrau, zurück nach (Ort) gezogen sei, dass im Dezember 2001 aufgrund einer Amnestie des Präsidenten Bouteflika viele Häftlinge, darunter auch die Bekannten des Beschwerdeführers, freigelassen worden seien, welche in der Folge erfahren hätten, dass dieser sie bei den Behörden denunziert habe, dass ihn die Bekannten aufgesucht, in seinem Auto an einen unbekannten Ort gebracht und ihn dort geschlagen, gefoltert und ihm mit einem Messer am Bauch eine Wunde zugefügt hätten, dass sie, da er sie verraten habe, auch beabsichtigt hätten, ihm die Zunge abzuschneiden, ihm aber anstelle davon am zehnten Tag seiner Gefangenschaft, während welcher er für die Terroristen unter anderem geputzt, gekocht und gebetet habe, ein Stück des kleinen Fingers der rechten Hand abgeschnitten hätten, welches er erfolglos wieder anzufügen versucht habe, dass ihm die Terroristen am folgenden Tag die abgeschnittene Fingerkuppe mit der Aufforderung ausgehändigt hätten, sie der Polizei zu übergeben, dass er die Fingerkuppe vergraben habe, da man bei der nachträglichen ärztlichen Versorgung darauf verzichtet habe, sie anzunähen, dass er - nachdem er den Terroristen (Zahl) Millionen Dinar und Zigaretten überlassen gehabt habe - mit der Aufforderung zu beten, ansonsten man ihn wieder finden würde, freigelassen worden sei, dass er in der Folge nach Oran gezogen sei, wo er im Jahr 2002 von einer ihm unbekannten Person aufgesucht worden sei, welche ihm mitgeteilt habe, dass ihn die Terroristen töten würden und er schon tot sei, D-8080/2007 dass er in der Folge Algerien in Richtung (Ausland) verlassen habe, von wo er nach einem mehrjährigen Aufenthalt Ende des Jahres 2006 nach Italien gereist sei, wo er während mehrerer Monate gearbeitet habe, bis er im Oktober 2007 in die Schweiz gelangt sei, dass er seine Identitätskarte zerstört habe, dass der Beschwerdeführer, da er bei der Meldung des Asylgesuchs keine Ausweispapiere abgab, am 26. Oktober 2007 schriftlich aufgefordert wurde, innert 48 Stunden Ausweispapiere nachzureichen, verbunden mit der Androhung, im Unterlassungsfall werde auf das Asylgesuch nicht eingetreten (vgl. A3/1), dass das BFM mit am selben Tag eröffneter Verfügung vom 21. November 2007 gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und dessen Wegweisung aus der Schweiz anordnete, wobei er diese am Tag nach Eintritt der Rechtskraft zu verlassen habe, dass die Vorinstanz zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen ausführte, der Beschwerdeführer habe den Asylbehörden innerhalb der ihm dazu eingeräumten Frist von 48 Stunden ohne entschuldbare Gründe keine Identitätspapiere eingereicht, dass sich der Beschwerdeführer trotz mehrfacher Aufforderung zu keinem Zeitpunkt um die Beschaffung von Ausweispapieren bemüht habe, und seine Behauptung, er habe nichts unternommen, weil er niemanden anrufen könne, nicht glaubhaft beziehungsweise als reine Ausrede zu qualifizieren sei, zumal ihm angesichts seiner Aufenthalte in (Ausland) bewusst gewesen sein müsse, dass man sich in jedem Gast- beziehungsweise Asylland rechtsgenüglich identifizieren müsse, dass er zudem anlässlich der Befragungen zu Protokoll gegeben habe, er habe seine Identitätskarte vernichtet, um einer Ausschaffung aus Libyen entgegenzuwirken beziehungsweise um eine Ausschaffung zu verhindern, dass auch seine realitätsfremden und widersprüchlichen Angaben zu den Reisemodalitäten deutlich zeigten, dass er nicht gewillt sei, seine Identität mittels Dokumenten zu belegen, D-8080/2007 dass nicht nachvollziehbar sei, dass er während der gesamten Reise nie kontrolliert worden sei, umso weniger, als alle Länder der Europäischen Union im Rahmen des Schengener Abkommens verpflichtet seien, strenge Visa- und Passkontrollen durchzuführen, dass er zudem widersprüchliche Angaben in Bezug auf das Datum der Ausreise aus dem Heimatstaat und die Dauer der Aufenthalte in (Ausland) gemacht habe, dass mithin keine entschuldbaren Gründe vorlägen, welche es dem Beschwerdeführer verunmöglichten, Reise- oder Identitätspapiere einzureichen, dass die geltend gemachten Übergriffe und die Entführung durch die Terroristen als unglaubhaft zu qualifizieren seien, zumal die diesbezüglichen Aussagen des Beschwerdeführers in wesentlichen Bereichen widersprüchlich seien, dass die Flüchtlingseigenschaft aufgrund der Anhörung im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG nicht habe festgestellt werden können und aufgrund der Aktenlage zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder von Wegweisungsvollzugshindernissen nicht erforderlich seien, dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei, dass für die weitere Begründung auf die vorinstanzliche Verfügung zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. November 2007 (Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid Beschwerde erhob, worin er unter Kosten- und Entschädigungsfolge beantragte, es sei die Verfügung des BFM vollumfänglich aufzuheben und Sache zur Prüfung des Asylgesuchs (Eintreten) an die Vorinstanz anzuweisen, dass in prozessualer Hinsicht die unentgeltliche Rechtspflege und der Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses beantragt wurden, dass die vorinstanzlichen Akten am 29. November 2007 vollständig beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), D-8080/2007 und zieht in Erwägung: dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108a AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die vorliegende Beschwerde - wie sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt - offensichtlich unbegründet ist, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden kann und der Beschwerdeentscheid lediglich summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 1 und 3 AsylG; vereinfachtes Verfahren), dass das BFM den angefochtenen Nichteintretensentscheid auf der Grundlage von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG getroffen hat, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, die gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG getroffen werden, die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, D-8080/2007 dass bei Begründetheit der Beschwerde die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), dass gemäss der revidierten, am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben, dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass mithin nach erfolgter Gesetzesrevision neu seit dem 1. Januar 2007 auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet, wobei im Rahmen der summarischen Prüfung das offenkundige Fehlen der Flüchtlingseigenschaft und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen ist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1), dass in der Beschwerde ausgeführt wird, der Beschwerdeführer befinde sich seit etwa sechs Jahren auf der Flucht, zuerst in Libyen, danach noch etwa acht Monate in Italien, und er habe seine Identitätskarte aus Angst, von (Ausland) zurückgeschafft zu werden, zerrissen, wobei er damals eine Kopie davon behalten habe, welche er schliesslich in (Ausland) vernichtet habe, dass die Reise nur auf illegalem Weg möglich gewesen sei und die im erstinstanzlichen Asylverfahren geltend gemachten Gründe die Papierlosigkeit zu entschuldigen vermöchten, dass es sich bei diesen Einwänden weitestgehend um eine Wiederholung seiner Aussagen im erstinstanzlichen Verfahren handelt, D-8080/2007 dass die vorinstanzlichen Erwägungen nach einer Prüfung der Akten und unter Berücksichtigung der Beschwerdeeingabe als zutreffend zu erachten sind, und zwecks Vermeidung von Wiederholungen darauf verwiesen werden kann (Art. 109 Abs. 3 BGG i.V.m. Art. 6 AsylG und Art. 4 VwVG), dass es dem Beschwerdeführer nicht gelingt, entschuldbare Gründe für die Nichteinreichung der erforderlichen Dokumente glaubhaft zu machen, dass aufgrund der Aktenlage mit erheblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer habe auf der Reise von seinem Heimatstaat bis in die Schweiz authentische Identitäts- und Reisepapiere verwendet, welche er in Verletzung seiner gesetzlichen Mitwirkungspflicht (Art. 8 Abs. 1 Bst. b AsylG) den schweizerischen Behörden vorenthalten hat, dass an dieser Einschätzung auch die Beschwerdeausführungen nichts zu ändern vermögen, umso weniger, als darin entgegen den bisherigen Aussagen dargelegt wird, der Beschwerdeführer habe mehrmals versucht, mit Freunden in Kontakt zu treten, was ihm telefonisch auch gelungen sei, dass der Beschwerdeführer somit nicht glaubhaft darzulegen vermag, er sei durch nicht selbst zu verantwortende Umstände an der unverzüglichen Einreichung von Reise- oder Identitätspapieren im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG gehindert worden (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), dass in der Beschwerde weiter ausgeführt wird, ein Freund zu Hause würde sich am 1. Dezember ins Spital begeben, um herauszufinden, welcher Arzt den Beschwerdeführer nach der Entführung behandelt habe, dass er den Namen des Arztes vergessen habe, doch seit der damaligen Behandlung Medikamente benötige, und ihm der Arzt ein Arztzeugnis zukommen lassen könnte, welches seine Glaubwürdigkeit untermauern würde, dass er - um eventuell eine Bestätigung einzureichen - auch versucht habe, den Polizisten B._______ von der Polizeistation (Ort) zu kontaktieren, mit dem er als Informant am Intensivsten D-8080/2007 zusammengearbeitet habe, dieser jedoch aus nicht bekannten Gründen selbst inhaftiert sei, dass mit dem Beschwerdeentscheid etwas zuzuwarten sei, da der Beschwerdeführer raschmöglichst versuchen würde, die erwähnten Beweismittel einzureichen, dass - wie bereits erwähnt - seit dem 1. Januar 2007 bei Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet, wobei im Rahmen der summarischen Prüfung das offenkundige Fehlen der Flüchtlingseigenschaft und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen sind, und sich die Offensichtlichkeit auch auf die Asylrelevanz beziehen kann (vgl. BVGE 2007/8 E. 5.6.6), dass der Beschwerdeführer zu Protokoll gab, er habe im Zeitraum von 1995 bis 1999 als Informant für die Polizei gearbeitet, und Präsident Bouteflika vier Jahre, nachdem er im Jahr 1999 an die Macht gekommen sei, damit angefangen habe, Terroristen zu amnestieren, dass der Beschwerdeführer geltend machte, er sei von vier von ihm namentlich genannten, amnestierten Terroristen entführt und misshandelt worden, wobei er dieses Ereignis anlässlich der Erstbefragung auf den Januar 1999 datierte, wogegen er laut seinen Aussagen anlässlich der direkten Anhörung im Dezember 2001 entführt worden sei, dass bereits aufgrund dieser in zeitlicher Hinsicht mehrfach widersprüchlichen Aussagen des Beschwerdeführers die von ihm geltend gemachte, mit Misshandlungen verbundene Entführung als nicht glaubhaft zu qualifizieren ist, dass er zudem anlässlich der direkten Anhörung erklärte, einer der vier von ihm genannten Terroristen sei bereits im April oder Mai 1995 getötet worden, während die anderen drei vom Jahr 1995 bis zum Jahr 2001 inhaftiert gewesen seien, und nicht in der Lage war, diesen Widerspruch plausibel zu erklären, dass er auch das Verhalten der Polizei, nachdem er sich nach der angeblichen Entführung an sie gewandt habe, in widersprüchlicher Weise schilderte, D-8080/2007 dass unter den soeben dargelegten Umständen im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens keine Veranlassung zu einer weiter gefassten Erhebung des Sachverhalts besteht, dass sich auch aus der Beschwerdeschrift keine neuen Erkenntnisse ergeben, die zu einer anderen Beurteilung führen könnten, die Ausführungen insbesondere nicht geeignet sind, die festgestellten Widersprüche zu entkräften, weshalb auf die allfällige Nachreichung von Beweismitteln verzichtet werden kann, dass unter diesen Umständen von zusätzlichen Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG abgesehen werden konnte, dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a AsylV1; vgl. EMARK 2001 Nr. 21), dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, SR 142.20) über die vorläufige Aufnahme zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG), dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, weil keine Hinweise auf Verfolgung vorliegen und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in seinem Heimat- oder Herkunftsstaat droht (Art. 14a Abs. 3 ANAG), dass weder die im Heimatstaat herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs dorthin sprechen, D-8080/2007 dass auch den Akten keine Anhaltspunkte zu entnehmen sind, wonach der Vollzug der Wegweisung für den Beschwerdeführer in den Heimatstaat unzumutbar wäre, dass der Beschwerdeführer dort ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz (Cousins und Cousinen väterlicherseits) besitzt, welches er reaktivieren könnte, dass er nach Abschluss der Sekundarschule unter anderem im Zigarettenhandel erwerbstätig war und es auch nach der Ausreise aus dem Heimatstaat verstand, seinen Lebensunterhalt im Ausland zu bestreiten, dass unter den gegebenen Umständen nicht davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr in eine Existenz vernichtende Situation geraten, die als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Bestimmungen zu werten wäre (Art. 14a Abs. 4 ANAG), dass der Vollzug der Wegweisung als grundsätzlich möglich (Art. 14a Abs. 2 ANAG) erscheint, da es Pflicht des Beschwerdeführers ist, sich um die Beschaffung der für die Rückkehr notwendigen Reisepapiere zu bemühen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde im vereinfachten Verfahren abzuweisen ist, dass der Antrag auf Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses durch das vorliegende Urteil gegenstandslos wird, weshalb darüber nicht mehr zu befinden ist, dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da sich die Beschwerde als aussichtslos darstellte, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 2 und 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR D-8080/2007 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-8080/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (eingeschrieben, vorab per Telefax; Beilage: Einzahlungsschein) - die Vorinstanz, Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen (vorab per Telefax; Ref.-Nr. N 502 151) - das Ausländeramt des Kantons St. Gallen ad SG ELAR Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Martin Zoller Daniel Widmer Versand: D-8080/2007 D-8080/2007 zom/wid EMPFANGSBESTÄTIGUNG A._______, Algerien, Hiermit bestätige ich, heute folgendes Dokument erhalten zu haben: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Dezember 2007 Ort: Datum: Unterschrift: Unterschrift verweigert:  * * * * * * Für die eröffnende Behörde: Diese Empfangsbestätigung ist nach der Unterzeichnung an das Bundesverwaltungsgericht zurückzusenden Seite 14

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