Abtei lung IV D-8068/2008 {T 0/2} Urteil v o m 1 8 . Dezember 2008 Einzelrichter Robert Galliker, mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn; Gerichtsschreiberin Daniela Brüschweiler. A._______, geboren (...), Sri Lanka, vertreten durch Christian Wyss, Fürsprecher, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 8. Dezember 2008 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-8068/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer, ein srilankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie aus B._______, eigenen Angaben zufolge von Frankreich herkommend am 30. September 2008 illegal in die Schweiz einreiste, wo er am gleichen Tag um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ vom 2. Oktober 2008 sowie der direkten Anhörung vom 16. Oktober 2008 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er habe in Frankreich ein Asylgesuch gestellt, das abgelehnt worden sei, dass er in der Schweiz gekommen sei, wo er eine (...) habe, um hier ein Asylgesuch zu stellen, dass die französischen Behörden am 13. Oktober 2008 einem Rückübernahmebegehren der Schweiz zustimmten, dass das BFM dem Beschwerdeführer am 16. Oktober 2008 bezüglich einer allfälligen Rückkehr nach Frankreich das rechtliche Gehör gewährte, dass für weitere Einzelheiten in den Aussagen des Beschwerdeführers auf die Protokolle zu verweisen ist, dass das BFM mit Verfügung vom 8. Dezember 2008 in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz anordnete, mit dem Hinweis, der Beschwerdeführer habe die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft zu verlassen, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Bundesrat habe Frankreich als sicheren Drittstaat bezeichnet, dass der Beschwerdeführer sich vor der Einreise in die Schweiz in Frankreich aufgehalten und ein Asylverfahren durchlaufen habe, dass Frankreich einer Rückübernahme zugestimmt habe, D-8068/2008 dass seine (...) zwar in der Schweiz lebe, doch habe er weder in der Befragung zur Person noch in der Anhörung vorgebracht, zu ihr in besonders enger Beziehung zu stehen, dass auch die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht offensichtlich zutage trete, zumal der Beschwerdeführer auf Vertiefungsfragen nicht zu überzeugen vermocht und nie den Eindruck erweckt habe, im Zentrum des Geschehens gestanden zu haben, dass trotz der eingereichten Fotos und des Bestätigungsschreibens seine Vorbringen nicht derartiger Qualität seien, als dass seine Flüchtlingseigenschaft offensichtlich wäre, dass keine Hinweise vorlägen, wonach in Frankreich kein effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG bestünde, dass seine Begründung, weshalb er nicht nach Frankreich zurückkehren könne, nicht zu überzeugen vermöge, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. Dezember 2008 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, es sei der Nichteintretensentscheid des BFM vom 8. Dezember 2008 aufzuheben und auf das Asylgesuch einzutreten, eventuell sei die Sache zur Prüfung der Zumutbarkeit einer Wegweisung an die Vorinstanz zurückzuweisen, Ziffer 2 bis 4 der angefochtenen Verfügung seien aufzuheben und vom Vollzug der Wegweisung sei abzusehen, subeventuell sei bei den französischen Asylbehörden eine Zusicherung einzuholen, dass der Beschwerdeführer nach allfälliger Rückführung nach Frankreich nicht nach Sri Lanka ausgeschafft werde, bis sich die Bürgerkriegssituation normalisiert habe, dass er in prozessualer Hinsicht um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte, dass die vorinstanzlichen Akten am 17. Dezember 2008 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), D-8068/2008 dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die vorliegend zu beurteilende Beschwerde sich gegen eine Verfügung richtet, laut deren Dispositiv das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist (Ziffer 1 des Verfügungsdispositivs), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM der Form nach ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, D-8068/2008 dass dementsprechend die Beschwerdeinstanz, erachtet sie das Nichteintreten auf das Asylgesuch als unrechtmässig, sich einer selbständigen materiellen Prüfung zu enthalten, die angefochtene Nichteintretensverfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen hat (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass das BFM den angefochtenen Nichteintretensentscheid gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG getroffen hat, dass demnach der Einwand in der Beschwerde, die Vorinstanz hätte gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. f AsylG auf das Asylgesuch eintreten und zumindest die vorläufige Aufnahme verfügen müssen, fehl geht und auf die diesbezüglichen Vorbringen nicht weiter einzugehen ist, dass gemäss der revidierten, am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Bestimmung von Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen sicheren Drittstaat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben, dass diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall erfüllt sind, dass der Beschwerdeführer in Frankreich unbestrittenermassen ein Asylgesuch eingereicht beziehungsweise ein Asylverfahren durchlaufen hat, dass Frankreich (und ebenso alle anderen EU- und EFTA Staaten) am 14. Dezember 2007 vom Bundesrat als sicherer Drittstaat bezeichnet worden ist, dass die französischen Behörden am 13. Oktober 2008 einer Rückübernahme des Beschwerdeführers zugestimmt haben, dass demnach mit Bezug auf Frankreich die in Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG vorgeschriebene Rückkehrmöglichkeit gegeben ist, dass nach Art. 34 Abs. 3 AsylG die Bestimmung von Abs. 2 dieses Artikels keine Anwendung findet, wenn Personen, zu denen die asylsuchende Person enge Beziehungen hat, oder nahe Angehörige in der Schweiz leben (Bst. a), die asylsuchende Person offensichtlich die D-8068/2008 Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG erfüllt (Bst. b) oder Hinweise darauf bestehen, dass im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht (Bst. c), dass keiner der genannten Gründe vorliegt, welcher die Anwendung von Art. 34 Abs. 2 AsylG im vorliegenden Fall ausschliessen würde, dass der Beschwerdeführer zwar eine (...) in der Schweiz hat und damit sinngemäss geltend macht, die Voraussetzung von Art. 34 Abs. 3 Bst. a AsylG sei vorliegend erfüllt, dass als "nahe Angehörige" gemäss konstanter Praxis der schweizerischen Asylbehörden Ehegatten und deren minderjährige Kinder gelten, wobei Partnerinnen und Partner sowie die in dauernder eheähnlicher Gemeinschaft zusammenlebenden Personen den Ehegatten gleichgestellt werden (vgl. EMARK 2000 Nr. 4 E. 5b S. 41 f. sowie Art. 1 Bst. e der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen [AsylV 1], vgl. dazu auch BBl 2002 S. 6885), dass die (...) des Beschwerdeführers somit nicht als naher Angehöriger im Sinne von Art. 34 Abs. 3 Bst. a AsylG gilt und zudem der Beschwerdeführer – wie von der Vorinstanz zu Recht festgestellt – keine besonders enge Beziehung zur (...) geltend gemacht hat, dass auch die vorinstanzliche Feststellung zu bestätigen ist, wonach in Frankreich effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht und keine gegenteiligen Hinweise vorliegen, zumal Frankreich das Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und die Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ratifiziert hat, dass demnach der Subeventualantrag, es sei bei den französischen Behörden eine Zusicherung beziehungsweise es sei eine Stellungnahme der französischen Asylbehörde zur Erteilung vorübergehenden Schutzes in Frankreich gerichtlich einzuholen, abzuweisen ist, dass ergänzend anzuführen ist, dass bei Anwendung des neuen Nichteintretenstatbestandes von Art. 34 Abs. 2 AsylG (sicherer Drittstaat) und im Unterschied zu Abs. 1 der gleichen Bestimmung (safe country im Sinne von verfolgungssicheres Herkunftsland) nicht zu prüfen ist, D-8068/2008 ob Hinweise auf eine Verfolgung vorliegen, sondern lediglich die Ausnahmeklausel von Art. 34 Abs. 3 Bst. b AsylG zu beachten ist, wonach von einer Wegweisung in den Drittstaat dann abgesehen wird, wenn die asylsuchende Person offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft nach dem klassischen ("engen") Verständnis von Art. 3 AsylG erfüllt, dass das BFM als Folge der Schutzklausel von Art. 34 Abs. 3 Bst. b AsylG nicht das offensichtliche Fehlen der Flüchtlingseigenschaft darzulegen, sondern umgekehrt lediglich aufzuzeigen hat, dass im konkreten Fall die Flüchtlingseigenschaft zumindest nicht offensichtlich zutage tritt, dass nach Prüfung der Akten durch das Gericht vorliegend die Flüchtlingseigenschaft nicht offensichtlich gegeben ist, weshalb diesbezüglich auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist, dass die Beschwerdevorbringen und der eingereichte OFPR-Entscheid vom 22. Juli 2008 zu keinem anderen Ergebnis führen, dass das Begehren um Ansetzung einer Frist zur Nachreichung von Beweismitteln (Bestätigung des Onkels aus D._______) abzuweisen ist, zumal der angebotene Beweis bei der vorliegenden Fallkonstellation keine wesentlichen Erkenntnisse zu vermitteln vermöchte (vgl. EMARK 2003 Nr. 13 S. 84), dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), dass deshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgebenden völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da der Be- D-8068/2008 schwerdeführer in einen Drittstaat reisen kann, in dem er Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG findet, dass Frankreich seinen aus der FK und der EMRK erwachsenen Verpflichtungen nachkommt, dass weder die in Frankreich herrschende allgemeine Lage noch sonstige Gründe gegen die Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzuges des Beschwerdeführers nach Frankreich sprechen, dass folglich der Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat nicht Prüfungsgegenstand ist und somit das Grundsatzurteil E-2775/2007 vom 14. Februar 2008 (BVGE 2008/2) nicht zur Anwendung gelangt, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Frankreich schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]) und die französischen Behörden die Rückübernahme zugesichert haben, dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung nach Frankreich zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass mit Ergehen des vorliegenden Urteils das Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses gegenstandslos wird, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG) abzuweisen ist, da die Begehren aufgrund der vorstehenden Erwägungen – unabhängig einer allfälligen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers – als aussichtslos zu bezeichnen sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, D-8068/2008 SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-8068/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, EVZ C._______, zu den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - das (...) des Kantons E._______ (in Kopie) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Robert Galliker Daniela Brüschweiler Versand: Seite 10