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Bundesverwaltungsgericht 26.02.2010 D-8061/2009

26 febbraio 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,903 parole·~15 min·2

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung

Testo integrale

Abtei lung IV D-8061/2009 {T 0/2} Urteil v o m 2 6 . Februar 2010 Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima; Gerichtsschreiber Gert Winter. A._______, geboren (...), und deren Kinder B._______, geboren (...), C._______, geboren (...), D._______, geboren (...), E._______, geboren (...), Eritrea, vertreten durch lic. iur. Susanne Sadri, (...), Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 23. November 2009 / N . Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-8061/2009 Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess die Beschwerdeführerin, begleitet von ihren vier Kindern, den Heimatstaat im Juli 2006 und gelangte am 3. Oktober 2008 unkontrolliert in die Schweiz, wo sie noch gleichentags ein Asylgesuch im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) M._______ einreichte. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 8. Oktober 2008 im EVZ M._______ und der direkten Anhörung vom 11. November 2009 machte die Beschwerdeführerin zur Begründung ihres Asylgesuchs im Wesentlichen geltend, sie sei Tigrinerin und habe vor ihrer Ausreise aus dem Heimatstaat in N._______ gelebt. Seit dem Jahre 1985 habe sie im Sudan gelebt und sei im Jahre 2004 mit ihren drei Kindern nach Eritrea zurückgekehrt. Demgegenüber sei ihr Ehemann, der bei der ELF (Eritrean Liberation Front) aktiv gewesen sei, im Sudan zurückgeblieben. Ihr Ehemann habe sie auf ihren Wunsch hin Anfang 2005 besucht und sei bei dieser Gelegenheit festgenommen worden. In der Folge habe sie lange nichts mehr von ihrem Ehemann gehört. Erst im Dezember 2005 hätten ihr die Geschwister des Ehemannes mitgeteilt, ihr Ehemann sei verstorben. Deshalb habe sie sich bei der Verwaltung nach dem Schicksal des Ehemannes erkundigt. Die Behörden hätten ihr jedoch keine Auskunft gegeben, sondern sie vielmehr unter Druck gesetzt und weggeschickt. Etwas später habe man ihr eine Vorladung zukommen lassen, woraufhin sie sich zur Ausreise entschlossen habe. Im Juli 2006 sei sie in den Sudan gelangt, wo sie sich erneut in Khartum niedergelassen habe. Im April 2008 habe sie mit ihren Kindern ein Fahrzeug bestiegen, welches sie nach O._______ gebracht habe. Von dort seien sie weiter nach Tripolis (Libyen) weiter gereist. Im September 2008 seien sie auf einem Boot nach Sizilien gelangt. Von dort aus seien sie nordwärts gereist und am 3. Oktober 2008 in der Schweiz angekommen. B. Mit Verfügung vom 23. November 2009 – eröffnet am folgenden Tag – stellte das BFM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz an, schob indessen den Vollzug der Wegweisung wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. Zur Begründung hielt die Vorinstanz im Wesentlichen fest, anlässlich ihrer Anhörung habe die Beschwerdeführerin vor- D-8061/2009 gebracht, sie sei aus Eritrea ausgereist, weil man ihr eine Vorladung zugestellt habe, gemäss welcher sie sich bei der Verwaltung hätte melden müssen. Weil sie Angst vor Massnahmen seitens der Behörden gehabt habe, sei sie tags darauf mit ihren Kindern aus Eritrea ausgereist. Anlässlich der BzP habe sie dieses Vorbringen dagegen mit keinem Wort erwähnt. Auf entsprechenden Vorhalt hin habe sie dann erklärt, sie sei im EVZ M._______ nur ganz kurz befragt worden, und man habe sie auf die spätere Anhörung verwiesen. Dieses Vorbringen vermöge jedoch nicht zu überzeugen, dürfe man doch mit Fug und Recht erwarten, dass die Beschwerdeführerin eine allfällige Vorladung – gemäss ihren Ausführungen bei der Anhörung das unmittelbare Ausreisemotiv - bereits anlässlich der BzP prominent erwähnt hätte, wenn das Vorbringen den Tatsachen entspräche. Des Weiteren habe die Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung geltend gemacht, man habe sie als Landesverräterin beschimpft, als sie sich nach dem Tod ihres Mannes bei der Verwaltung gemeldet habe. Auch dieses Vorbringen habe sie bei der BzP nicht erwähnt. Stattdessen habe sie zu Protokoll gegeben, sie habe "immer wieder bei der Verwaltung nachgefragt"; man habe sie jedoch weggeschickt und ihr gesagt, sie solle "nie wieder kommen". Auf Vorhalt hin habe die Beschwerdeführerin dann wiederum vorgebracht, sie habe schon im EVZ die Beschimpfung als Landesverräterin erwähnt. Die entsprechende Bemerkung sei wohl nicht übersetzt worden. Auch diese Erklärung vermöge nicht zu überzeugen. Es sei vielmehr offensichtlich, dass die Beschwerdeführerin bei der Anhörung Vorbringen nachgeschoben habe, um ihrem Asylgesuch mehr Nachdruck zu verleihen. Die Vorbringen müssten daher als unglaubhaft eingestuft werden. Ferner habe die Beschwerdeführerin im Verlaufe des Verfahrens zu ihrem Reiseweg unterschiedliche Angaben gemacht. Im Übrigen seien Befürchtungen, künftig staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu sein, nur dann asylrelevant, wenn begründeter Anlass zur Annahme bestehe, dass sich die Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen werde. In diesem Zusammenhang habe die Beschwerdeführerin geltend gemacht, ihr Ehemann sei für die ELF politisch tätig gewesen und aus diesem Grund zu Beginn des Jahres 2005 mitgenommen worden. Im Dezember 2005 habe sie von dessen Tod erfahren. Sie befürchte, dass auch sie wegen ihres Ehemannes inskünftig von Verfolgungsmassnahmen betroffen sein könnte. Indessen habe sich die Beschwerdeführerin nach der Meldung, wonach ihr Ehemann getötet worden sei, noch rund sechs Monate zu Hause aufgehalten. Wie bereits oben D-8061/2009 dargelegt, habe sie nicht glaubhaft machen können, dass man sie während dieser Zeit ernsthaft verfolgt respektive vorgeladen habe. Ihr Vorbringen, wonach man sie weggeschickt und angewiesen habe, nie mehr zu kommen, stelle angesichts der geringen Eingriffsintensität keinen ernsthaften Nachteil im oben dargelegten Sinn dar. Angesichts dessen bestehe kein Grund zur Annahme, dass die Behörden die Beschwerdeführerin inskünftig, d.h. in absehbarer Zukunft und mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit wegen ihres Ehemannes verfolgen würden. Ihre Furcht vor Verfolgung müsse daher als unbegründet im Sinne des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) eingestuft werden. C. C.a Mit Eingabe vom 23. Dezember 2009 (Poststempel vom 24. Dezember 2009) liess die Beschwerdeführerin die Aufhebung der Dispositivziffern 1 – 3 der angefochtenen Verfügung beantragen. Es sei ihr Asyl zu gewähren und (eventualiter) die Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen. Schliesslich beantragte sie in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Auf die Begründung wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. C.b Zur Untermauerung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin eine "gesetzliche Vorladung" vom 7. Juli 2006 nebst Übersetzung zu den Akten. D. D.a Mit Zwischenverfügung vom 5. Januar 2010 wies der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) ab und forderte die Beschwerdeführerin auf, bis zum 20. Januar 2010 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.-- zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. D.b Die Beschwerdeführerin leistete den einverlangten Kostenvorschuss am 11. Januar 2010. D-8061/2009 D.c Mit Eingabe vom 18. Februar 2010 reichte die Beschwerdeführerin ein Schreiben vom 20. Januar 2010 der ELF, versehen mit einer Foto der Beschwerdeführerin, zu den Akten, wonach ihr Ehemann bis zu seinem Tod im Jahre 2005 ein treuer Gefolgsmann der ELF gewesen sei. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 105 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG). Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters be- D-8061/2009 ziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Beschwerdeführerin macht zur Begründung ihrer Beschwerdeschrift im Wesentlichen geltend, sie habe anlässlich der direkten Anhörung mit einem Dolmetscher zu tun gehabt, der manche Worte und Ortschaften nicht gekannt habe. Die von der Vorinstanz angeführten, angeblichen Widersprüche habe demnach nicht sie zu vertreten, sondern der Dolmetscher. So wäre es beispielsweise ein Ding der Unmöglichkeit gewesen, mit ihren kleinen Kindern die Strecke von der sudanesischen Grenze bis nach P._______ zu Fuss zu gehen. Sie sei aber schon hin und wieder vom Esel abgestiegen und manchmal kurze Strecken zu Fuss gegangen. Aber sie habe nicht D-8061/2009 die ganze Strecke von der Grenze bis nach P._______ zu Fuss zurückgelegt. Die von der Vorinstanz erwähnten Widersprüche seien eher auf eine mängelbehaftete Kommunikation zwischen ihr und dem Dolmetscher zurückzuführen. Ihre Vorbringen seien in den wesentlichen Punkten substanziiert und übereinstimmend ausgefallen, weshalb sie den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit genügten. Die Beschwerdeführerin habe begründete Furcht vor Verfolgung in absehbarer Zukunft, habe sie doch zum einen eine behördliche Vorladung erhalten, zum anderen habe sich ihr Ehemann stark gegen die eritreische Regierung engagiert und sei deshalb festgenommen und zum Verschwinden gebracht worden. Demnach sei der Beschwerdeführerin Asyl in der Schweiz zu gewähren. 5.2 Wie sich aus den Akten ergibt, gab es für die Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt Anlass, sich über die Qualität der Kommunikation zu beklagen. Vielmehr hielt die Beschwerdeführerin regelmässig fest, sie habe den Dolmetscher gut verstanden (A1/8 S. 5, A9/5 S. 5, A13/26 S. 1). Zudem wurden ihr die Protokolle vom 8. Oktober 2008 und vom 11. November 2009 nach Abschluss der Befragung beziehungsweise der Anhörung in ihre Muttersprache (Tigrinisch) rückübersetzt, bei welcher Gelegenheit sie allfällige Unstimmigkeiten hätte bemerken und beanstanden müssen. Bezüglich der vom BFM aufgeführten Unstimmigkeiten und Widersprüche unterliess es die Beschwerdeführerin, den rückübersetzten Protokollinhalt zu beanstanden. Bei dieser Sachlage hat sich die Beschwerdeführerin bei ihren Erklärungen, wie sie in die Protokolle Eingang gefunden haben, behaften zu lassen. 5.3 Wie die Vorinstanz zu Recht festhielt, verstrickte sich die Beschwerdeführerin bereits bezüglich ihrer Reise in die Schweiz in zahlreiche Widersprüche. Die diesbezüglichen Vorbringen in der Beschwerdeschrift sind nicht geeignet, zu einer veränderten Betrachtungsweise zu führen, ist doch beispielsweise davon auszugehen, die Beschwerdeführerin hätte sich bereits anlässlich der BzP im EVZ M._______ darüber im Klaren sein müssen, ob sie die Strecke von der Grenze des Sudans bis nach P._______ zu Fuss zurückgelegt hat (A1/8 Ziff. 16 S. 5), oder ob dies umgekehrt gar nicht möglich gewesen wäre, wie sie später behauptete (A13/26 F92, F96 S. 9). Desgleichen hätte sie wissen müssen, ob sie diese Strecke mit einem grossen oder kleinen Eselskarren oder im Automobil eines Schleppers bewältigt hat (A9/5 S. 4 oben). Bereits derartige Unstimmigkeiten im Zusammen- D-8061/2009 hang mit der Schilderung des Reisewegs lassen praxisgemäss Rückschlüsse auf die Glaubhaftigkeit einer geltend gemachten Verfolgungssituation zu (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1998 Nr. 17 E. 4b S. 150). Dies bestätigt sich denn auch in casu, beispielsweise angesichts ihrer Schilderungen von wesentlichen Begleitumständen der angeblichen Verfolgungssituation. So soll der Ehemann der Beschwerdeführerin bereits eine Stunde nach seiner Rückkehr zur Beschwerdeführerin verschleppt worden sein (A9/5 S. 4). Demgegenüber sei er nach einer anderen Version zum Zeitpunkt der Verschleppung noch keine Woche bei ihr gewesen (A1/8 S. 4), nach einer weiteren Version aber volle sieben Tage (A13/26 F148 S. 15, F161 S. 16). Zudem will sich die Beschwerdeführerin nach dem Tode ihres Ehemannes "immer wieder" (A1/8 S. 4, A13/26 F134 S. 13) bei der Verwaltung in N._______ nach dem Schicksal ihres Mannes erkundigt haben, doch war sie nicht in der Lage, anhand von Fotos ein Hotel dieser Stadt von besagtem Verwaltungsgebäude zu unterscheiden (A13/26 F163 S. 16, F170 S. 17). Bezüglich des Inhalts der Vorladung machte sie schliesslich geltend, sie sei darin aufgefordert worden, ihre vier Kinder irgendwo zu lassen und am nächsten Tag um 12.00 Uhr "bei ihnen" zu erscheinen (A13/26 F127 S. 13). Indessen ist dem von der Beschwerdeführerin eingereichten Original der angeblichen Vorladung vom 7. Juli 2006 beziehungsweise deren Übersetzung kein derartiger Inhalt zu entnehmen. Darüber hinaus ist darin nicht einmal eine Zeitangabe für das erwünschte Erscheinen der Beschwerdeführerin eingetragen. Dementsprechend erbringt dieses von ihr eingereichte Dokument zwar keinen Beweis für ihre Vorbringen, umso mehr jedoch für die problemlose Beschaffbarkeit eritreischer Dokumente beliebigen Inhalts. Im Übrigen erweckte die Beschwerdeführerin, welche bereits 40 Jahre alt ist, im Zusammenhang mit dieser Vorladung nie den Eindruck, sie habe sich vor einer allfälligen Einberufung in den Nationaldienst (vgl. EMARK 2006 Nr. 3 E. 4.3 S. 32) gefürchtet. Auch der Beschwerdeschrift ist nichts derartiges zu entnehmen, weshalb es sich erübrigt, auf ihre Vorbringen unter dem Gesichtspunkt subjektiver Nachfluchtgründe näher einzugehen, dies umso weniger, als den Vorbringen der Beschwerdeführerin eine gewisse Kenntnis den Nationaldienst betreffend zu entnehmen ist (A13/26 F24 S. 3). Was schliesslich das am 18. Februar 2010 eingereichte Bestätigungsschreiben vom 20. Januar 2010 der ELF betrifft, auf dem eine Foto der Beschwerdeführerin angebracht ist, so ergeben D-8061/2009 sich aus diesem Dokument keine Hinweise auf irgendeine Gefährdung der Beschwerdeführerin. 5.4 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen besteht kein Anlass, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde im Einzelnen einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts ändern können. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass die Beschwerdeführerin keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Das Bundesamt hat ihr Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 7.2 Diese drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind alternativer Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. EMARK 2006 Nr. 6, E. 4.2, S. 54 f.; EMARK 2001 Nr. 1, E. 6a, S. 2). Gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme steht dem weggewiesenen Asylsuchenden wiederum die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 84 Abs. 2 AuG). In diesem Verfahren wäre dann der Wegweisungsvollzug vor dem Hintergrund sämtlicher Voll- D-8061/2009 zugshindernisse von Amtes wegen nach Massgabe der in diesem Zeitpunkt herrschenden Verhältnisse (vgl. EMARK 1997 Nr. 27, S. 205 ff.) zu prüfen. 7.3 Nachdem vorliegend bereits das BFM in seiner angefochtenen Verfügung die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin in der Schweiz anordnete, entfällt die Prüfung allfälliger weiterer Wegweisungshindernisse. 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 11. Januar 2010 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite) D-8061/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem am 11. Januar 2010 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (per Kurier; in Kopie) - (...) (in Kopie) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Fulvio Haefeli Gert Winter Versand: Seite 11

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