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Bundesverwaltungsgericht 08.03.2010 D-806/2010

8 marzo 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,396 parole·~7 min·1

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom...

Testo integrale

Abtei lung IV D-806/2010/cvv {T 0/2} Urteil v o m 8 . März 2010 Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richter Fulvio Haefeli, Richter Thomas Wespi, Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut. A.__________, geboren (...), Türkei, vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt, Advokatur Kanonengasse, (...) Gesuchsteller, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Januar 2010 / D-7857/2009. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-806/2010 Sachverhalt: A. Das BFM lehnte das Asylgesuch des Gesuchstellers vom 25. Oktober 2009 mit Verfügung vom 16. November 2009 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Das Bundesverwaltungsgericht wies die gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde vom 16. Dezember 2009 mit Urteil vom 5. Januar 2010 ab. Für den Inhalt des ordentlichen Asylverfahrens ist auf die entsprechenden Akten zu verweisen. B. Mit Revisionsgesuch vom 11. Februar 2010 (Poststempel; Faxeingang: 10. Februar 2010) liess der Gesuchsteller beantragen, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Januar 2010 sei aufzuheben und das Beschwerdeverfahren sei wieder aufzunehmen. Im neu zu ergehenden Beschwerdeentscheid sei der Gesuchsteller als Flüchtling anzuerkennen, und es sei ihm Asyl zu gewähren; eventuell sei er in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht wurde um Erlass vorsorglicher Massnahmen (Vollzugsaussetzung) sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Der Eingabe lagen folgende Beweismittel bei: ein Bestätigungsschreiben von O. K. vom 29. Januar 2010 (inkl. deutsche Übersetzung), Reisedokumente von M. B., drei Meldungen in Wochenberichten des Türkeiforums Deutschland aus dem Jahr 2007 sowie ein Bericht von EurasiaNet vom 5. April 2007 (publiziert in RefWorld / UNHCR). C. Mit Zwischenverfügung vom 15. Februar 2010 wies der Instruktionsrichter sowohl das Gesuch um Aussetzung des Wegweisungsvollzugs als auch die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab und forderte den Gesuchsteller auf, bis zum 2. März 2010 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'200.-- einzuzahlen, andernfalls auf das Revisionsgesuch nicht eingetreten werde. D-806/2010 D. Der erhobene Kostenvorschuss wurde am 25. Februar 2010 einbezahlt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls gemäss Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM. Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1 S. 242). 1.2 Gemäss Art. 45 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung. 1.3 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheides angefochten, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Aufl., Bern 2005, S. 269). 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (Art. 46 VGG). 2. 2.1 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun (Art. 47 VGG i.V.m. Art. 67 Abs. 3 VwVG). 2.2 Der Gesuchsteller macht den Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG (neue Tatsachen und Beweismittel) geltend und behauptet D-806/2010 ausserdem die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens. Nachdem der erhobene Kostenvorschuss fristgerecht einbezahlt wurde, ist demnach auf das im Übrigen form- und fristgerecht (vgl. Art. 67 Abs. 3 i.V.m Art. 52 VwVG, Art. 124 Abs. 1 Bst. d BGG) eingereichte Revisionsgesuch einzutreten. 3. Im Revisionsgesuch wird im Wesentlichen geltend gemacht, es sei dem Gesuchsteller nun gelungen, das bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren in Aussicht gestellte Bestätigungsschreiben von O. K. zu beschaffen, welches die im Beschwerdeverfahren als unglaubhaft erachteten Vorbringen des Gesuchstellers belegen könne. Es sei nicht möglich gewesen, dieses Schreiben eher zu beschaffen, da sich die Kontaktaufnahme mit O. K. schwierig gestaltet habe. Das fragliche Schreiben sei mit Hilfe eines in der Schweiz wohnhaften Freundes des Gesuchstellers, M. B., welcher ferienhalber in die Türkei gereist sei, beschafft worden. Neben dem Bestätigungsschreiben von O. K. würden auch die Reiseunterlagen von M. B. sowie Unterlagen zur Person von O. K. als Beweismittel eingereicht. In seinem Schreiben erkläre O. K., wie das Oberkommando der Armee den gewählten Stadtrat der Demokratik Toplum Partisi (DTP) auf illegale Weise aus dem Amt entfernt habe. Andere Parteimitglieder seien auf den Gendarmerie-Posten gebracht und mit dem Tod bedroht worden. O. K. bestätige, dass sich auch der Gesuchsteller unter diesen Personen befunden habe. Diese Darstellung decke sich mit den Aussagen des Gesuchstellers und sei daher geeignet, deren Glaubhaftigkeit zu untermauern. Seine Flüchtlingseigenschaft sei daher zumindest als glaubhaft zu erachten. Eventuell sei der Vollzug der Wegweisung mit Blick auf die nun belegten Ereignisse als unzulässig und unzumutbar zu erachten. 4. 4.1 Die Revision eines Urteils des Bundesverwaltungsgerichts in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind. 4.2 Für den vorliegenden Fall ist festzustellen, dass es dem neu eingereichten Bestätigungsschreiben von O. K. entgegen der im Gesuch vertretenen Auffassung namentlich an der Voraussetzung der Erheb- D-806/2010 lichkeit fehlt: Das fragliche Schreiben besteht lediglich aus äusserst vagen und unpräzisen Floskeln; es werden insbesondere weder die genauen Personalien des Gesuchstellers noch die Daten der angeblichen Festnahmen und Drohungen genannt. Angesichts dessen ist davon auszugehen, dass es sich um ein blosses Gefälligkeitsschreiben handelt. Im Übrigen ist zu bezweifeln, dass es tatsächlich O. K. war, welcher dieses Schreiben verfasst hat; denn das Dokument enthält keinerlei Kontaktinformationen der ausstellenden Person (Telefonnummer, Adresse etc.). Derartige Informationen sind indessen ein essentieller Teil von Bestätigungsschreiben. Werden sie weggelassen, muss davon ausgegangen werden, dass der Aussteller nicht kontaktiert werden will, was wiederum darauf schliessen lässt, dass der tatsächliche Verfasser nicht mit dem angeblichen Verfasser (vorliegend O. K.) identisch ist. Seitens des Gesuchstellers wird denn auch in keiner Art und Weise glaubhaft gemacht, dass es sich bei der Person, welche das Bestätigungsschreiben unterzeichnet hat, tatsächlich um den in den dem Revisionsgesuch ebenfalls beigelegten Presseberichten genannten O. K. handelt. 4.3 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen sind das Bestätigungsschreiben von O. K. sowie die zu dessen Legitimierung eingereichten übrigen Unterlagen (Reiseunterlagen von M. B., Presseberichte betreffend die Person von O. K.) – ungeachtet der Frage der Verspätetheit – als revisionsrechtlich unerheblich zu qualifizieren, da sie aufgrund des Gesagten nicht geeignet sind, die vom Gesuchsteller im ordentlichen Beschwerdeverfahren vorgebrachten Asylgründe nachträglich als glaubhaft erscheinen zu lassen. 4.4 Die neu eingereichten Beweismittel stellen damit keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG dar, weshalb das Gesuch um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Januar 2010 in Sachen D-7857/2009 abzuweisen ist. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten von Fr. 1'200.-- dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind durch den im gleichen Umfang geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und mit diesem zu verrechnen. D-806/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und werden mit diesem verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - (zuständige kantonale Behörde) (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut Versand: Seite 6

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