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Bundesverwaltungsgericht 24.02.2026 D-8057/2025

24 febbraio 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,208 parole·~11 min·3

Riassunto

Vollzug der Wegweisung (Wiedererwägung) | Vollzug der Wegweisung (Wiedererwägung); Verfügung des SEM vom 17. September 2025 / N

Testo integrale

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-8057/2025

Urteil v o m 2 4 . Februar 2026 Besetzung Einzelrichter Thomas Segessenmann, mit Zustimmung von Richterin Barbara Balmelli; Gerichtsschreiber Vito Fässler.

Parteien

1. A._______, geboren am (…), 2. B._______, geboren am (…), 3. C._______, geboren am (…), alle Côte d'Ivoire, alle vertreten durch MLaw Alfred Ngoyi Wa Mwanza, (…), Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Vollzug der Wegweisung (Wiedererwägung); Verfügung des SEM vom 17. September 2025 / N (…).

D-8057/2025 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden 1 und 2 suchten am 20. Januar 2023 in der Schweiz um Asyl nach. B. Am 9. April 2024, 18. März 2025 und 8. Mai 2025 wurden sie zu ihren Asylgründen angehört. Dabei machten sie betreffend den Vollzug der Wegweisung unter anderem geltend, die Beschwerdeführerin 2 leide an einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) und befinde sich in psychotherapeutischer Behandlung. C. Am 10. November 2024 wurde die Beschwerdeführerin 3 in der Schweiz geboren und in der Folge in das Asylverfahren ihrer Eltern, den Beschwerdeführenden 1 und 2, eingeschlossen. D. Mit Verfügung vom 11. Juni 2025 lehnte das SEM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab, stellte fest, sie erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht und ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug der Wegweisung an. E. Mit Urteil D-5036/2025 vom 4. August 2025 wies das Bundesverwaltungsgericht eine dagegen erhobene Beschwerde ab. F. Mit einer als «Demande de réexamen en matière de renvoi » bezeichneter Eingabe vom 2. September 2025 gelangten die Beschwerdeführenden ans SEM. Darin machten sie erneut geltend, die Beschwerdeführerin 2 leide an psychischen Problemen. Angesichts ihres schlechten Gesundheitszustands bestehe das Risiko, dass sie sich im Falle des Wegweisungsvollzugs im Heimatland nicht wieder integrieren könne. Als Beweismittel wurde ein psychotherapeutischer Bericht vom 22. August 2025 zu den Akten gereicht. G. Das SEM nahm die Eingabe als Wiedererwägungsgesuch entgegen und wies dieses mit Verfügung vom 17. September 2025 – eröffnet am 18. September 2025 – ab, stellte fest, dass die Verfügung vom 2. Juni 2025 (recte: 11. Juni 2025) rechtskräftig und vollstreckbar sei, hiess das Gesuch um

D-8057/2025 Erlass der Verfahrenskosten gut, verzichtete auf die Erhebung von Gebühren und hielt fest, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. H. Dagegen gelangten die Beschwerdeführenden handelnd durch ihre Rechtsvertretung mit Eingabe vom 16. Oktober 2025 ans Bundesverwaltungsgericht und beantragten, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzumutbar sei, und sie seien vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um die Herstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie um den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. I. Mit Zwischenverfügung vom 22. Oktober 2025 wies der Instruktionsrichter die prozessualen Gesuche der Beschwerdeführenden ab und forderte sie zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 2'000.– bis zum 6. November 2025 auf. J. Am 3. November 2025 bezahlten die Beschwerdeführenden den Kostenvorschuss. K. Am 10. November 2025 wurde betreffend die Beschwerdeführerin 2 ein Antrag zur Fortsetzung der psychologischen Psychotherapie vom 7. September 2025, einschliesslich eines psychotherapeutischen Berichts vom 7. Oktober 2025 und einer fachärztlichen Fallbeurteilung vom 4. November 2025, beim Gericht eingereicht. L. Um den Abschluss einer laufenden beruflichen Grundbildung des Beschwerdeführers 1 zu ermöglichen, verlängerte das SEM mit Verfügung vom 20. November 2025 die Ausreisefrist der Beschwerdeführenden bis zum 10. September 2027. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den

D-8057/2025 Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist und auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet wurde (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. 4.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen (Art. 111b Abs. 1 AsylG). In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene Wegweisungshindernisse (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). 4.2 In der Eingabe der Beschwerdeführenden vom 2. September 2025 (sowie in der Beschwerde vom 16. Oktober 2025) wird eine nachträgliche Verschlechterung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin 2 geltend gemacht, indes keine neuen Gründe in Bezug auf die Feststellung der

D-8057/2025 Flüchtlingseigenschaft. Das SEM hat die Eingabe somit zu Recht als Wiedererwägungsgesuch behandelt. 5. 5.1 Das SEM führt zur Begründung seines Entscheids im Wesentlichen aus, dass es sich bereits in der Verfügung vom 11. Juni 2025 mit den psychischen Leiden der Beschwerdeführerin 2 auseinandergesetzt habe. Diese hätten sich zwar seither verschlechtert und die Beschwerdeführerin 2 habe nun auch Suizidgedanken. Diese würden jedoch kein Wegweisungsvollzugshindernis darstellen und könnten bei der Rückführung durch die Ausgestaltung der Modalitäten mittels geeigneter medizinischer und anderer Massnahmen berücksichtigt werden. Auf die Möglichkeit einer Behandlung im Herkunftsland sei bereits in der Verfügung vom 11. Juni 2025 eingegangen worden. 5.2 In der Beschwerde wird dem im Wesentlichen entgegengehalten, die Beschwerdeführerin 2 leide nun an einer schweren Depression und einer komplexen PTBS. Sie sei auf psychotherapeutische und medikamentöse Behandlung angewiesen. Bei einer Rückkehr würde sich ihr Gesundheitszustand drastisch verschlechtern, zumal die Beschwerdeführenden ein kleines Kind und im Heimatland kein Beziehungsnetz hätten, auf das sie zurückgreifen könnten und auch über keine Berufserfahrung verfügen würden. 6. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). In Bezug auf die Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu bewiesen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (BVGE 2011/24 E. 10.2, m.w.H.). 7. 7.1 7.1.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3

D-8057/2025 AIG). Eine zwangsweise Abschiebung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen, so beispielsweise im Falle von schwerkranken Personen, die durch die Abschiebung – mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat – mit dem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180–193; bestätigt durch Urteil Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer, 57467/15, §§ 121 ff.). 7.1.2 Die Beschwerdeführenden bringen vor, die Beschwerdeführerin 2 leide unter psychischen Problemen (namentlich schwere depressive Störung und komplexe PTBS) aufgrund derer der Vollzug der Wegweisung in die Elfenbeinküste als unzulässig zu erachten sei. Die Krankheiten der Beschwerdeführerin 2 können indessen nicht als derart gravierend bezeichnet werden, dass damit die hohe Schwelle zur Annahme eines « real risk » im Sinne der vorstehenden Erwägungen erreicht würde. Auch eine allenfalls auftretende, akute Suizidalität würde nicht zur Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung führen, sondern wäre bei der Ausgestaltung der Vollzugsmodalitäten angemessen zu berücksichtigen (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts BGer 2C_221/2020 vom 19. Juni 2020 E. 2 sowie auch Urteil des BVGer D-1718/2022 vom 9. Mai 2023 E. 8.1.3.4). Es liegt somit keine nachträglich veränderte Sachlage vor, welche den Vollzug der Wegweisung als unzulässig erscheinen lassen würde. 7.2 7.2.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.2.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Praxis davon aus, dass in der Elfenbeinküste keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht (vgl. dazu Referenzurteil E-2349/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 7.3; statt vieler Urteil des BVGer E-6442/2025 vom 24. Oktober 2025 E. 8.3.2). Die Beschwerdeführenden bringen in ihren Eingaben nichts Gegenteiliges vor.

D-8057/2025 Der Vollzug der Wegweisung in die Elfenbeinküste ist daher – weiterhin – als generell zumutbar zu erachten. 7.2.3 Aus den neu vorliegenden medizinischen Unterlagen ergibt sich keine grundlegende Veränderung der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin 2. Zwar werden ihr nun eine schwere depressive Störung (vorher mittelgradig depressive Störung) sowie Suizidgedanken attestiert. Die komplexe PTBS wurde vom SEM indessen bereits in der Verfügung 11. Juni 2025 gewürdigt. Es ist somit nach wie vor davon auszugehen, dass die psychischen Leiden der Beschwerdeführerin 2 – trotz gradueller Verschlechterung – auch in der Elfenbeinküste angemessen behandelt werden können (vgl. hierzu Urteil des BVGer D-6395/2020 vom 11. Januar 2021 E. 7.2.2). Dem ärztlichen Bericht vom 21. Oktober 2025 ist zudem zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin 2 keine Medikamente zur Behandlung ihrer psychischen Leiden benötigt. 7.2.4 Zwar verfügt die Beschwerdeführerin 2 nur über eine geringe Bildung und über keine Berufserfahrung (vgl. SEM-act. […]-47/17 F41, F 45 f.). Abgesehen von den psychischen Problemen ist sie jedoch gesund, und es ist zu vermuten, dass sie in ihrem Herkunftsland eine Arbeit finden kann, zumal sie gemäss eigenen Angaben in der Heimat eine Ausbildung zur Pflegerin begonnen hatte (SEM-act. […]-47/17 F43). Der Beschwerdeführer 1 hat seinen Angaben zufolge als Schweisser gearbeitet, womit er Geld erwirtschaften konnte, so dass er der Mutter seiner Frau auch etwas davon abgeben konnte (vgl. SEM-act. […]-48/11 F36, F38). Wie aus den vorinstanzlichen Akten hervorgeht, befindet er sich in der Schweiz aktuell in einer zweijährigen Berufslehre. Die Fertigkeiten, die er in dieser Ausbildung erwirbt, werden ihm voraussichtlich auch bei der beruflichen Wiedereingliederung in seinem Heimatland von Nutzen sein. Darüber hinaus verfügen die Beschwerdeführenden mit der Mutter der Beschwerdeführerin 2 über ein funktionierendes Beziehungsnetz, welches sie bei ihrer Rückkehr um Unterstützung bitten können. Es ist anzunehmen, dass die Beschwerdeführenden bei der Mutter der Beschwerdeführerin 2 unterkommen können, zumal sie bereits vor ihrer Ausreise mit ihr im gleichen Haushalt gelebt haben (vgl. SEM-act. […]-48/11 F35). Das Kind wurde in der Schweiz geboren. Angesichts seines Alters von erst eineinhalb Jahren sind seine Eltern die Hauptbezugspersonen, womit bei einer Rückkehr nicht von einer Verletzung des Kindeswohl auszugehen ist.

D-8057/2025 7.2.5 Nach dem Gesagten ist das SEM zu Recht und mit zutreffender Begründung zum Schluss gelangt, dass sich der Vollzug der Wegweisung weiterhin als zumutbar erweist. 7.3 Der Vollzug der Wegweisung ist sodann weiterhin als möglich im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG zu bezeichnen, da es den Beschwerdeführenden obliegt, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (BVGE 2008/34 E. 12). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 2'000.– festzusetzen (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

(Dispositiv nächste Seite)

D-8057/2025 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Thomas Segessenmann Vito Fässler

Versand:

D-8057/2025 — Bundesverwaltungsgericht 24.02.2026 D-8057/2025 — Swissrulings