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Bundesverwaltungsgericht 17.02.2010 D-805/2010

17 febbraio 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,265 parole·~11 min·1

Riassunto

Asyl und Wegweisung (Beschwerden gegen Wiedererwägungsentscheid) | Vollzug der Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererw...

Testo integrale

Abtei lung IV D-805/2010 law/joc/cvv {T 0/2} Urteil v o m 1 7 . Februar 2010 Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richter Kurt Gysi; Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg. A.__________, geboren (...), Indien, vertreten durch Annelise Gerber, (...) Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Vollzug der Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des BFM vom 8. Januar 2010 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-805/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge Indien auf dem Luftweg am 4. August 2002 verliess und über verschiedene Länder am 29. September 2002 nach Deutschland gelangte, wo er erfolglos um Asyl ersuchte, dass der Beschwerdeführer am 14. Oktober 2005 von Deutschland her in die Schweiz gelangte, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte, dass das BFM im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel am 24. Oktober 2005 die Personalien des Beschwerdeführers erhob und ihn summarisch zum Reiseweg und zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes befragte, dass das BFM den Beschwerdeführer am 7. November 2005 einlässlich zu den Asylgründen anhörte, dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen ausführte, seit ungefähr 1988 Mitglied der Partei Shiromani Akali Dal gewesen zu sein und für diese Organisation Plakate aufgehängt und Geld gesammelt zu haben, dass er im Jahre 1992 bei der Trauerfeier für seine Mutter von der Polizei angeschossen worden sei, ihm jedoch die Flucht gelungen sei und er sich danach nach Bombay begeben habe, dass er nach einem fünfjährigen Aufenthalt in Bombay nach Madhya Pradesh gereist sei, wo er bis zur Ausreise einen Stoffladen besessen habe, dass er Angst wegen seines für ein Khalistan kämpfenden und deswegen als Landesverräter angesehenen Bruders gehabt habe und er zudem wegen der eigenen politischen Tätigkeiten eine Verhaftung befürchtet habe, dass sein Cousin ihn darüber informiert habe, dass die Behörden behauptet hätten, sein Bruder sei aus dem Gefängnis geflohen, worauf sie in diesem Zusammenhang seinen Onkel verhaftet und diesen nach einer Woche wieder freigelassen hätten, dieser jedoch an den Folgen der in der Haft erlittenen Misshandlungen zu Hause gestorben sei, D-805/2010 dass der Beschwerdeführer aufgrund dieser Ereignisse sein Heimatland verlassen habe, dass er zur Stützung seiner Vorbringen diverse Beweismittel in Form von Parteischreiben und Zeitungsausschnitten einreichte und zudem ärztliche Schreiben und Unterlagen aus Deutschland hinsichtlich einer HIV-Infizierung in den Akten des BFM Eingang fanden, dass der Beschwerdeführer der Aufforderung des BFM vom 9. März 2007, ein aktuelles ärztliches Zeugnis einzureichen, innert Frist nicht nachkam, dass das BFM mit Verfügung vom 20. Oktober 2009 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. f des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 22. März 2009 nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und deren Vollzug anordnete, dass das BFM seinen Entscheid im Wesentlichen damit begründete, es stehe fest, dass der Beschwerdeführer erfolglos in Deutschland um Asyl ersucht habe, dass eine Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei der Partei Shiromani Akali Dal zwar nicht auszuschliessen sei, indessen diese keine asylrelevante Verfolgung zu begründen vermöge, da es sich bei dieser Organisation um eine legale Partei handle, bei der der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben ein normales und von der Stellung her nicht exponiertes Mitglied gewesen sei, dass diese Einschätzung durch weitere unsubstanziierte Vorbringen des Beschwerdeführers bestätigt würde, indem er ungenaue Angaben hinsichtlich des Interesses der Behörden an ihm respektive der Behelligungen durch diese, denen er während Jahren ausgesetzt gewesen sein soll, mache und rudimentär und allgemein das Ereignis von 1992 schildere und sodann die eingereichten Beweismittel nicht geeignet seien, die Probleme des Beschwerdeführers in seinem Heimatland zu belegen, dass weder die im Heimatstaat des Beschwerdeführers herrschende politische Situation noch andere Gründe, namentlich dessen persönliche Situation, gegen die Zumutbarkeit einer Rückführung sprechen würden, D-805/2010 dass gemäss Kenntnissen des Amtes Indien über ein funktionierendes Gesundheitssystem verfüge und im ganzen Land spezielle Zentren für die Behandlung von HIV/AIDS vorhanden seien, wo auch antiretrovirale Therapien durchgeführt würden, dass der Vollzug der Wegweisung zudem technisch möglich und praktisch durchführbar sei, dass das Bundesverwaltungsgericht eine vom Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 28. Oktober 2009 erhobene Beschwerde mit Urteil D-6752/2009 vom 4. November 2009 abwies, soweit es auf diese eintrat, dass das Bundesverwaltungsgericht die vorinstanzlichen Erwägungen des BFM bestätigte und ausführte, die in der Rechtsmittelschrift geltend gemachte Furcht des Beschwerdeführers vor Verfolgung durch die indischen Behörden infolge seiner politischen Aktivitäten in Deutschland seien weder belegt noch substanziiert worden und der Beschwerdeführer lege auch in keiner Weise dar, inwiefern ihm daraus im Falle seiner Rückkehr flüchtlingsrechtlich relevante Nachteile erwachsen würden, dass mit Bezug auf die HIV-Infektion festgehalten wurde, in Indien sei eine hinreichende Behandlung und Therapie gewährleistet und den Akten sei auch nicht zu entnehmen, dass sich die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers gegenüber seinem Aufenthalt in Deutschland verschlechtert habe, dass der Beschwerdeführer mittels Gesuch seiner Rechtsvertreterin vom 30. November 2009 beim BFM beantragen liess, die Verfügung vom 20. Oktober 2009 sei in Wiedererwägung zu ziehen und dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Vollzuges seiner Wegweisung festzustellen und ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren, dass zur Begründung hauptsächlich ausgeführt wurde, aus dem beiliegenden ärztlichen Bericht - welcher als Privatgutachten schlüssig, nachvollziehbar, begründet, widerspruchsfrei und zuverlässig im Sinne der Rechtsprechung gemäss Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission (EMARK) 1999 Nr. 5 zu erachten sei - gehe hervor, das eine Betreuung von HIV-Patienten in Indien mit Sicherheit nicht im gleichen Rahmen wie in der Schweiz D-805/2010 gegeben sei und Indien zwar HIV-Medikamente produziere, diese indessen im Land selber nicht abgegeben würden, dass der Beschwerdeführer zudem erfahren habe, aufgrund seiner politischen Tätigkeiten in Deutschland, wo er für die Komma Ghata Maru Dal of Khalistan aktiv gewesen sei und als Kreispräsident von B.__________ fungiert habe, in seinem Heimatland verfolgt zu werden, dass er diesbezüglich noch Beweismittel einreichen werde, dass das BFM mit Verfügung vom 8. Januar 2010 das Wiedererwägungsgesuch abwies, die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit der ursprünglichen Verfügung vom 20. Oktober 2009 bestätigte und feststellte, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass es zur Begründung der Gesuchsabweisung zusammenfassend darlegte, der vom Beschwerdeführer hauptsächlich geltend gemachte Umstand, dass er in Indien nicht die nötige medizinische Versorgung erhalten würde, stelle keine nachträglich eingetretene Veränderung der Sachlage dar, da Indien über ein funktionierendes Gesundheitssystem und im ganzen Land über spezielle Zentren zur Behandlung von HIV- AIDS verfüge sowie allfällige im Vergleich zur Schweiz schlechtere Behandlungsmöglichkeiten nicht gegen einen Wegweisungsvollzug sprechen würden, dass deshalb eine Anpassung der ursprüngliche fehlerfreien Verfügung nicht erforderlich sei, dass der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung mittels Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 10. Februar 2010 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und dabei beantragen liess, die Verfügung des BFM sei in Wiederwägung zu ziehen und es sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte, es die aufschiebende Wirkung der Beschwerde herzustellen, D-805/2010 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass nach Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, weshalb das Bundesverwaltungsgericht auch zuständig ist für die Beurteilung der vorliegenden Wiedererwägungsbeschwerde, dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor dem BFM teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), womit er zur Einreichung einer dagegen gerichteten Beschwerde legitimiert ist, dass die Beschwerde innert der gesetzlichen Frist von 30 Tagen in gültiger Form eingereicht wurde, weshalb auf diese einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und 52 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), D-805/2010 dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ein gesetzlich nicht geregelter Rechtsbehelf ist, auf dessen Behandlung durch die verfügende Behörde grundsätzlich kein Anspruch besteht, dass gemäss herrschender Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts aus Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) unter bestimmten Voraussetzungen ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung abgeleitet wird (vgl. BGE 127 I 133 E. 6 mit weiteren Hinweisen), dass hiernach die zuständige Behörde eine selbst getroffene Verfügung in Wiedererwägung zu ziehen hat, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit Eintritt der Rechtskraft - am Tag nach Ablauf der nicht genutzten Rechtsmittelfrist oder durch bestätigendes Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz - in wesentlicher Weise verändert hat und mithin eine Anpassung der (fehlerfreien) Verfügung erforderlich ist, ohne dass deren Gegenstand neu beurteilt wird, dass sodann auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen, sofern sie sich auf eine rechtskräftige Verfügung beziehen, die entweder unangefochten geblieben oder aus dem Grund niemals einer materiellen Prüfung unterzogen worden ist, weil das angehobene Beschwerdeverfahren mit einem formellen Prozessurteil geendet hat, dass ein derartiges, als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch zu bezeichnendes Rechtsmittel grundsätzlich nach den Regeln des Revisionsverfahrens zu behandeln ist, dass ungeachtet des bestehenden verfassungsmässigen Anspruchs ein Wiedererwägungsgesuch nicht dazu dienen darf, die Verbindlichkeit eines nicht mehr anfechtbaren Verwaltungsentscheides fortlaufend in Frage zu stellen (EMARK 2005 Nr. 25 E. 4.2. S. 227 f., EMARK 2003 Nr. 17 E. 2a und 2b S. 103 f.), D-805/2010 dass sich der Beschwerdeführer sowohl in seinem Gesuch als auch auf Beschwerdeebene darauf beruft, in seinem Heimatland sei eine adäquate Behandlung seiner Krankheit nicht möglich, dass sich der Beschwerdeführer dabei auf einen ärztlichen Bericht vom 9. November 2009 stützt, gemäss dem in Indien eine Therapie seiner HIV-Erkrankung nicht möglich sei, da entsprechende Medikamente zwar dort produziert, indes nicht abgegeben würden (vgl. act. A3/3), dass mit dieser mit Bezug auf die medizinische Versorgungslage von HIV-Patienten in Indien lediglich von jener im Urteil D-6752/2009 vom 4. November 2009 (vgl. S. 11 f.) abweichenden Beurteilung keine wiedererwägungsrechtlich bedeutsame veränderte Sachlage dargetan ist, dass das BFM ferner zu Recht festgehalten hat, dass ein allfälliger im Vergleich zur Schweiz tieferer medizinischer Standard in Indien ebenfalls nicht gegen eine Rückführung des Beschwerdeführers spricht, da vorliegend nach wie vor nicht davon auszugehen ist, dessen Gesundheitszustand würde sich bei einer Rückkehr nach Indien drastisch und lebensbedrohend verschlechtern (EMARK 2004 Nr. 7 E. 5d S. 50 ff., 2003 Nr. 24 E. 5b S. 157 f.), dass dem ärztlichen Bericht vom 9. November 2009 - in dem eine HIV- Infektion Stadium CDC A3 diagnostiziert und der Beschwerdeführer als reisefähig sowie dessen Zustand unter der antiretroviralen Therapie als stabil erachtet wird – auch keine Anhaltspunkte dafür entnommen werden können, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich seit Ergehen des erwähnten Nichteintretensentscheides respektive seit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts erheblich verschlechtert, dass die weiteren Ausführungen in der Gesuchseingabe und auf Beschwerdeebene, der Beschwerdeführer habe erfahren, dass er aufgrund seiner politischen Aktivitäten in Deutschland (Aktivitäten für die Komma Ghata Maru Dal of Khalistan, Kreispräsident von B.__________), in seinem Heimatstaat eine Verfolgung zu befürchten hätte, Sachverhaltselemente darstellen, die der Beschwerdeführer bereits im ordentlichen Verfahren vorbrachte und durch das Bundesverwaltungsgericht abschliessend gewürdigt wurden (vgl. Urteil D-6752/2009 S. 9), D-805/2010 dass es sich demnach um eine bereits abgeurteilte Sache handelt (sog. res iudicata, vgl. BGE 125 III 241 E. 1), die einer abermaligen Prüfung nicht zugänglich ist, dass auch das weitere Vorbringen in der Beschwerdeschrift, der Beschwerdeführer werde sich demnächst mit einem Menschenrechtsanwalt der UNO bezüglich der Probleme von Sikhs-Angehörigen in Indien treffen, nicht geeignet ist, einen im Sinne der Wiedererwägung relevanten Sachverhalt darzutun, zumal die ethnische Zugehörigkeit des Beschwerdeführers ebenfalls bereits Beurteilungsgegenstand im ordentlichen Verfahren bildete, dass das BFM demzufolge das Wiedererwägungsgesuch vom 30. November 2009 zu Recht abgewiesen hat, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass sich das verfahrensrechtliche Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde zufolge des direkten Entscheides in der Hauptsache als gegenstandslos erweist, dass entsprechend dem Ausgang des Verfahrens die auf Fr. 1'200.-- zu bestimmenden Kosten (Art. 1, 2 und 3 Bst. a des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) im gesamten Umfang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-805/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - (zuständige kantonale Behörde) (in Kopie) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Claudia Jorns Morgenegg Versand: Seite 10

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