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Bundesverwaltungsgericht 19.06.2009 D-805/2009

19 giugno 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,288 parole·~21 min·1

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung (Flughafenverfahren); Verfügun...

Testo integrale

Abtei lung IV D-805/2009/wif {T 0/2} Urteil v o m 1 9 . Juni 2009 Richter Daniel Schmid (Vorsitz), Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Richter Pietro Angeli-Busi; Gerichtsschreiber Alfred Weber. A._______, Somalia, vertreten durch Bernhard Jüsi, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung (Flughafenverfahren); Verfügung des BFM vom 30. Januar 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-805/2009 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess Somalia eigenen Angaben zufolge Mitte Oktober 2008 und gelangte nach einem über zweimonatigen Aufenthalt in Addis Abeba auf dem Luftweg am 17. Januar 2009 in den Transitbereich des Flughafens Zürich, wo er am folgenden Tag (Telefax Flughafenpolizei) um Asyl nachsuchte. Mit Zwischenverfügung vom 18. Januar 2009 verweigerte das BFM dem Beschwerdeführer vorläufig die Einreise in die Schweiz und wies ihm für die Dauer von maximal sechzig Tagen den Transitbereich des Flughafens Zürich als Aufenthaltsort zu. B. Am 22. Januar 2009 erfolgte die Kurzbefragung durch die Flughafenpolizei Zürich und am 28. Januar 2009 die Anhörung zu den Asylgründen durch das BFM. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei somalischer Staatsbürger mit letztem Wohnsitz in X._______ und gehöre dem Clan der Midgan respektive Tumal an. Zu Beginn des Jahres 2008 habe er sich in eine Frau verliebt, welche aus dem Clan der Issak stamme. Dieser Clan beherrsche das ganze Gebiet, insbesondere auch das Quartier, wo er (der Beschwerdeführer) wohne. Sein Clan verfüge dagegen über keine Macht und dessen Angehörige würden vom Issak-Clan erniedrigt und beschimpft. Im Mai 2008 habe er sich heimlich mit seiner Freundin von einem Imam trauen lassen. Als deren Vater von der Eheschliessung erfahren habe, sei dieser wütend geworden und hätte seinen Söhnen befohlen, ihn (den Beschwerdeführer) umzubringen. Anlässlich einer Begegnung in der Stadt hätten die Brüder seiner Frau auf ihn mit Holzstöcken eingeschlagen bis er zu Boden gefallen sei. Danach hätten sie von ihm abgelassen, worauf er nach Hause gegangen sei. In der Folge hätten ihn die Brüder seiner Frau mit zwei weiteren Männern zu Hause heimgesucht. Sie seien mit Holzstöcken, Pistolen und Messern bewaffnet gewesen. Im Verlaufe der Auseinandersetzung sei sein an Diabetes leidender Vater mit einem Messer tödlich verletzt worden. Die Angreifer seien darob derart erschrocken, dass sie das Haus unverzüglich verlassen hätten. Auf Anraten der Mutter habe er nach der Beerdigung des Vaters sein Heimatdorf verlassen und sei zunächst nach Y._______, einem Grenzort zu Äthiopien, gegangen, ehe er nach einem zweiwöchigen Aufenthalt dort nach Addis Abeba weiter gereist sei. In Addis Abeba sei er bis zur Ausreise nach D-805/2009 Europa bei einer somalischen Familie untergekommen. Den Akten ist ferner zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer – der keine Identitätspapiere abgab – unter kenianischer Identität (D._______, geboren 1986) in die Schweiz geflogen ist. Das vom Beschwerdeführer bei der Polizei nach seiner Ankunft ausgefüllte Personalienblatt enthielt dieselben Angaben. Kurz darauf korrigierte er sich und erklärte, Staatsangehöriger von Somalia zu sein. Am 26. Januar 2009 leitete die Flughafenpolizei eine ihr übergebene Faxkopie einer Geburtsurkunde ans BFM weiter. C. Mit Verfügung vom 30. Januar 2009 – eröffnet am 1. Februar 2009 – stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus dem Transitbereich des Flughafens Zürich sowie den Vollzug an. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Vorbringen des Beschwerdeführers genügten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht, weshalb die Asylrelevanz seiner Darlegungen nicht geprüft werden müsse. Zunächst sei anzumerken, dass das Wissen des Beschwerdeführers betreffend seine Clan-Angehörigkeit äusserst dürftig ausgefallen sei (Angaben zur Clan-Struktur; Unwissen hinsichtlich des traditionellen und politischen Clan-Chefs sowie zu Namen von einflussreichen Familien). Ferner sei er nicht in der Lage, sein Quartier, wo er seit seiner Geburt (22 Jahre) gelebt haben will, detailliert zu beschreiben. Seine diesbezüglichen Aussagen würden vielmehr den Eindruck erwecken, er hätte seine ursprüngliche Heimat schon vor langer Zeit verlassen. Diese Annahme werde dadurch erhärtet, als dass der Beschwerdeführer unter kenianischer Identität gereist sei und bei der Polizei kurz nach seiner Ankunft das Personalienblatt mit D._______, geboren 1986, Staatsangehörigkeit Kenia, ausgefüllt habe. Es müsse somit davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer ursprünglich aus X._______ stamme, die letzten Jahre jedoch nicht mehr dort gelebt habe. Es erstaune denn auch nicht, dass die eigentlichen Asylvorbringen nicht zu überzeugen vermöchten. Der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage, die Beziehung zu seiner Frau substanziiert zu schildern (Kennenlernen, Beweggründe zur Heirat). Sodann könne der Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar erklären, weshalb die Familienangehörigen ihn in der Stadt hätten suchen und D-805/2009 zusammenschlagen sollen, anstatt direkt zu ihm nach Hause oder ins Coiffeurgeschäft seines Vaters zu kommen. Schliesslich bleibe der Beschwerdeführer in Bezug auf das Zusammensein mit seiner Frau nach der Heirat eine überzeugende Antwort schuldig. Unter Darlegung der allgemeinen Situation in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers (Somaliland) wurde sodann ausgeführt, der Vollzug der Wegweisung sei durchführbar und zumutbar. Der junge und gesunde Beschwerdeführer dürfte in seiner ursprünglichen Heimat Somaliland auf die Unterstützung seines Clans sowie verschiedener Verwandter zurückgreifen können. Er verfüge über Arbeitserfahrung als Coiffeur, womit es ihm möglich sei, "Hilfe zu erlangen" und seinen Lebensunterhalt zu sichern. Zudem stehe es ihm frei, nicht in seine ursprüngliche Heimat zurückzukehren sondern sich wiederum ins Ausland, vermutlich Kenia, zu begeben, wo er sich die letzten Jahre aufgehalten haben dürfte. Schliesslich wurden diverse Möglichkeiten aufgezeigt, wie der Beschwerdeführer den Norden Somalias erreichen könne. D. Mit Rechtsmitteleingabe vom 6. Februar 2009 beantragte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter unter Kosten- und Entschädigungsfolge die vollumfängliche Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und unter Feststellung der Flüchtlingseigenschaft die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht beantragte er den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. E. Mit Instruktionsverfügung vom 11. Februar 2009 (Rektifikation vom 19. Februar 2009) wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG wurde abgewiesen. Unter Fristansetzung wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ersucht. D-805/2009 F. In seiner Vernehmlassung vom 25. Februar 2009 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, ergänzend zur Argumentation in der angefochtenen Verfügung seien weitere Elemente anzubringen, welche grosse Zweifel am Wahrheitsgehalt der Aussagen des Beschwerdeführers zulassen würden. So sei die geschilderte Vorgehensweise der Familie der Ehefrau, die den Beschwerdeführer umzubringen versucht habe, nicht nachvollziehbar (Örtlichkeit des ersten Angriffs; unglaubhafte, nicht überzeugende Schilderungen rund um den zweiten Angriff zu Hause; der Logik widersprechende Verhaltensweise der Angreifer bei ihren jeweiligen Angriffen). Ebenfalls offensichtlich nicht der Wahrheit entsprechen würden die Ausführungen rund um die Fluchtumstände nach dem Tod des Vaters (Veräusserung des Familienbesitzes im Zusammenhang mit einem möglichen Fluchtort Djibouti; angebliche Unbeholfenheit des 22-jährigen, über Berufserfahrung verfügenden Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der Organisation und Finanzierung der Ausreise). Hinsichtlich der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung wurde unter anderem ergänzend zu den Ausführungen in der angefochtenen Verfügung ausgeführt, dass die Regierung Somalilands Anstrengungen zugunsten der Integration von Minderheitenclans wie der Migdan, der Tumal und Ybir unternehme. Um eine bessere Vertretung von Oppositionsgruppen und Minderheiten zu erreichen, habe Somaliland die Anzahl der Sitze im Senat erhöht. Zudem sei auf der Friedenskonferenz von Hargheisa im Jahre 1996 den Minderheiten Somalilands ein Recht auf politische Vertretung eingeräumt worden. Auch herrsche in Somaliland Bewegungsfreiheit für Angehörige aller Clans. Gesamthaft müsse ferner festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer wiederholt versucht habe, die Behörden zu täuschen (Personalien; Reiseweg), womit er seine Mitwirkungspflicht in grober Weise verletzt habe. Vor diesem Hintergrund, aber auch unter Berücksichtigung der in X._______ zurückgelassenen Geburtsurkunde, welche ihm dann später zugeschickt worden sei, wie auch im Zusammenhang mit den erwähnten Unglaubhaftigkeitselementen (Hausverkauf, Finanzierung der Reise), könne davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer nach wie vor über ein Beziehungsnetz in X._______ verfüge. Schliesslich sei es gemäss mehrmals bestätigter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nicht Pflicht des Bundesamtes, abschliessend über mögliche individuelle Wegweisungshindernisse zu befinden, wenn der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungs- und insbesondere D-805/2009 Wahrheitspflicht nicht nachkomme. Entsprechend sei an der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Somaliland festzuhalten. G. Mit Instruktionsverfügung vom 27. Februar 2009 wurde dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die Vernehmlassung des BFM unter Fristansetzung (16. März 2009) zur Replik zugestellt. H. Mit Eingabe vom 16. März 2009 beantragte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers das wiedererwägungsweise Zurückkommen auf die Verfügung vom 19. Februar 2009 (vgl. Bst. E) hinsichtlich der Ablehnung der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG und seine Beiordnung als Rechtsbeistand. Gleichzeitig wurde um Erstreckung der Frist zur Einreichung der Replik um 14 Tage ersucht. Ferner wurde die Rückweisung der Sache zur ergänzenden Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und neuen Entscheidung an die Vorinstanz beantragt. I. Mit Verfügung vom 18. März 2009 bewilligte das BFM dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz und wies ihn für die Dauer des Verfahrens dem Kanton Zürich zu. Zur Begründung wurde ausgeführt, dem Bundesverwaltungsgericht sei es nicht möglich, vor Ablauf der Sechzig-Tage-Frist (maximale Frist für die Zuweisung in den Transit) über die Rechtsbegehren des Beschwerdeführers zu entscheiden. J. Mit Instruktionsverfügung vom 3. April 2009 wurde der Antrag, es sei wiedererwägungsweise auf die Verfügung vom 19. Februar 2009 hinsichtlich der Ablehnung der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG zurückzukommen, abgewiesen. Das Fristerstreckungsgesuch wurde gutgeheissen. K. Am 20. April 2007 fand die Replik Eingang in die Akten. Der Eingabe wurde ein "ausführlicher" Bericht ("constat médical") von H.U. W., Arzt im Ruhestand, vom 17. April 2009 beigelegt. Soweit entscheidwesentlich, wird auf die Stellungnahme in den Erwägungen eingegangen. D-805/2009 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 2 und 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein- D-805/2009 lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz zeigte in der angefochtenen Verfügung schlüssig und nachvollziehbar die diversen Unglaubhaftigkeitselemente im Zusammenhang mit der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Heirat und den daraus resultierenden Verfolgungsmassnahmen auf (vgl. Bst. C hiervor). Eine Auseinandersetzung mit den diesbezüglichen Ausführungen des BFM findet in der Beschwerdeeingabe vom 6. Februar 2009 nicht statt. Es wird lediglich ausgeführt, der Beschwerdeführer sei im Falle einer Rückkehr ins Heimatland wegen der Heirat mit einer Frau von einem führenden Clan besonders (in asylrelevanter Weise) gefährdet. Im Rahmen der Vernehmlassung ergänzte das BFM seine Argumentation im Zusammenhang mit der geltend gemachten Verfolgungssituation des Beschwerdeführers ebenfalls schlüssig und nachvollziehbar um einige weitere Unglaubhaftigkeitselemente (vgl. Bst. H hiervor). Dass dabei das Ausformulieren beziehungsweise Begründen unglaubhafter Aussagen meist nur in mehreren Sätzen und nicht bloss in wenigen Worten erfolgen werden kann, erscheint nachvollziehbar. Ferner bezogen sich die ergänzenden vorinstanzlichen Begründungselemente ausnahmslos auf vom Beschwerdeführer gemachte Aussagen anlässlich der Anhörungen. Allein der Umfang der Stellungnahme lässt jedenfalls noch nicht den Schluss zu, die Vorinstanz hätte sich bisher offensichtlich "nicht annähernd genügend einlässlich mit dem Sachverhalt auseinander gesetzt". Bei dieser Sachlage – der Sachverhalt ist aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts hinreichend erstellt – ist der Antrag um Rückweisung der Sache zur ergänzenden Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und neuen Entscheidung an die Vorinstanz abzuweisen (vgl. Bst. H hiervor). 4.2 Die Vorbringen in der Replik, welche mit einem ärztlichen Bericht ("constat médical") untermauert wurden, vermögen die dem Beschwerdeführer vom BFM vorgehaltenen Unglaubhaftigkeitselemente ebenfalls nicht zu entkräften oder beseitigen. Nähere Hinweise oder Aufschlüsse im Zusammenhang mit der als unglaubhaft erachteten Heirat des Beschwerdeführers unterbleiben auch auf dieser Verfahrensstufe. Der Beschwerdeführer lässt es mit dem Verweis auf einen D-805/2009 Auszug aus der Publikation des "US Departement of State": Jahresbericht zur Menschenrechtslage 2008 (ID 115797) auf www.ecoi.net bewenden, wonach die Heirat über Clangrenzen hinweg für Leute wie ihn nicht geduldet werden. Bei dieser Sachlage entstehen zusätzlich erhebliche Zweifel, dass der Imam dazu bereit war, eine solche, die Clan-Grenzen überschreitende Trauung, vorzunehmen. Mit der Nichtheirat des Beschwerdeführers entfällt aber logischerweise auch die von ihm daraus abgeleitete Verfolgungssituation. Alsdann erweist es sich als ungeeignet, zum einen gestützt auf den ärztlichen Bericht vom 17. April 2009 (vgl. Bst. K hiervor) die Schilderungen des Beschwerdeführers als glaubhaft, nachvollziehbar und substanziiert zu bezeichnen und zum anderen mit hypothetischen Argumenten die eigene Sichtweise in diesem Zusammenhang darzutun, um die Erwägungen der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung als Mutmassungen und Behauptungen hinzustellen. So gilt vorab festzuhalten, dass sich der auf einem knapp dreieinhalbstündigen Gespräch ("debriefing") mit dem Beschwerdeführer vom 15. April 2009 basierende ärztliche Bericht ausnahmslos auf dessen Aussagen abstützt und eine Wiedergabe des bereits festgestellten Sachverhalts beinhaltet. Dem Bericht ist ausserdem zu entnehmen, dass dem Arzt für die Beurteilung weder die Anhörungsprotokolle des Beschwerdeführers zur Verfügung standen noch dass er Kenntnis von der angefochtenen vorinstanzlichen Verfügung – insbesondere von deren Begründung – oder der Beschwerde genommen hätte. Von der Vernehmlassung hatte er demgegenüber Kenntnis. Vor diesem Hintergrund erstaunt es nicht, dass darin in den Schlussfolgerungen ("conclusions") von glaubhaften, plausiblen und sich als sehr wahrheitsgemäss erweisenden Fluchtund Ausreisegründen des Beschwerdeführers die Rede ist, wird doch ein Mediziner nicht in erster Linie nach Widersprüchen in den Aussagen seines Patienten suchen. Für die Glaubhaftigkeit des vom Beschwerdeführer vorgebrachten Sachverhalts ist dem ärztlichen Bericht demnach beweisrechtlich keine Bedeutung beizumessen (vgl. dazu Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2002 Nr. 13 E. 6c S. 115 f.). 4.3 Zur selbstredenden Veranschaulichung ist in diesem Zusammenhang auf die zwei angeblich auf den Beschwerdeführer verübten Übergriffe hinzuweisen. Im Gespräch mit dem Arzt ("debriefing") erklärte er unter anderem hinsichtlich des ersten Angriffes auf offener Strasse, er habe nicht um Hilfe geschrien, da es sich bei den in der Nähe befindli- D-805/2009 chen Passanten ausnahmslos um solche des Issak-Clans (Clan der Angreifer, Herrscher-Clan in Hargeisa) gehandelt habe. Anlässlich der Bundesbefragung war demgegenüber nur die Rede von "vielen Leuten" (A16 Frage 30 S. 8) und in der Replik wird den Ausführungen in der Vernehmlassung entgegen gehalten, es sei nachvollziehbar, dass "solche Häscher" von ihrem Opfer ablassen würden, wenn sie zu viel Aufsehen oder eine Intervention der Behörden befürchten müssten. Einen überraschenden Angriff am helllichten Tag auszuführen, schliesse dies jedoch nicht aus. Hinsichtlich der Schilderungen des Übergriffs zu Hause bestehen sodann eklatante Unterschiede (Zeitpunkt, Umstände) zwischen dem ärztlichen Bericht (S. 5) und der Bundesanhörung (A16 Frage 37 S. 9). In der Replik wird zu diesen Divergenzen kein Wort verloren und gegenüber den in der Vernehmlassung ergangenen Erwägungen zusammenfassend eingewendet, es sei durchaus nachvollziehbar, dass die Eskalation mit dem Tod eines Dritten (Vater des Beschwerdeführers) die Dynamik des Geschehens unterbrechen und zur Flucht führen könne. 4.4 Nach einer Gesamtwürdigung der vom Beschwerdeführer geltend gemachten angeblich fluchtauslösenden Gründe (Heirat und der daraus resultierenden Verfolgungssituation) kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass sich die diesbezüglichen Erwägungen des BFM in der angefochtenen Verfügung und der Vernehmlassung als zutreffend erweisen und zu bestätigen sind. Zur Vermeidung von Wiederholungen ist daher vollumfänglich auf diese Dokumente zu verweisen. Wie oben bereits erwähnt, entfällt aufgrund der nicht geglaubten Heirat des Beschwerdeführers die Grundlage für die von ihm daraus abgeleitete Verfolgungssituation. Bei dieser Sachlage braucht auf die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Clan-Zugehörigkeit in der Rechtsmitteleingabe und der Replik nicht weiter eingegangen zu werden. Gleich verhält es sich im Zusammenhang mit dem in der Beschwerde erhobenen Vorwurf, wonach die von der Vorinstanz gezogenen Schlussfolgerungen (es müsse davon ausgegangen werden, der ursprünglich aus X._______ stammende Beschwerdeführer habe die letzten Jahre nicht mehr dort gelebt) reine Spekulation und Mutmassungen seien (vgl. auch Vernehmlassung vom 25. Februar 2009, Ziff. 2, S.3). 4.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer nicht darzutun vermochte, dass er einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt war oder begründete Furcht hat, einer solchen aus- D-805/2009 gesetzt werden zu können. Er kann daher nicht als Flüchtling anerkannt werden. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach zu Recht abgelehnt. 5. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten D-805/2009 (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat (namentlich in Somaliland), welche nicht mit den erschreckenden Zuständen in Südund Zentralsomalia verglichen werden kann, lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). D-805/2009 6.5 Der Beschwerdeführer stammt aus X._______ (Somaliland). Eine Situation, welche ihn als "Gewalt- oder de-facto-Flüchtling" qualifizieren würde, lässt sich aufgrund der heutigen Situation an seinem Herkunftsort nicht in genereller Form bejahen. Zur Vermeidung von Wiederholungen ist an dieser Stelle vorab auf die diesbezüglich aktuelle Darstellung der allgemeinen Lage in Somali- und Puntland durch die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung sowie Vernehmlassung vom 25. Februar 2009 zu verweisen. Die vom Beschwerdeführer in der Beschwerdeeingabe erwähnten Selbstmordanschläge vom Oktober 2008 – bei deren Tätern es sich mutmasslich um Verbündete von militanten Islamisten aus Süd- und Zentralsomalia handelte – zeigen zwar auf, dass Stabilität und Frieden im Norden Somalias fragil erscheint. Nach den Angriffen wurden die Sicherheitsvorkehrungen in den Zentren von Somaliland jedoch massiv verschärft (u.a. Einrichtung von Polizei- und Militärcheckpoints in X._______; vgl. diesbezüglich Schweizerische Flüchtlingshilfe, Somalia, Update: Die aktuelle Situation [2006-2008], 17. Dezember 2008, insbesondere S. 16 und 20), weshalb zwischenzeitlich wieder von einer Normalisierung der Lage gesprochen werden kann und die in EMARK 2006 Nr. 2 (vgl. namentlich betreffend Somaliland a.a.O. E. 6.4.2 S. 21 f. sowie E. 7 S. 24 ff.) vorgenommene Lageanalyse respektive die darauf basierenden Schlussfolgerungen als nach wie vor zutreffend zu bezeichen sind. Nicht zuletzt vor dem Hintergrund der Feststellung der Unglaubhaftigkeit des vom Beschwerdeführer vorgetragenen Sachverhalts ergeben sich aus den Akten keine konkreten Anhaltspunkte, aufgrund derer allenfalls geschlossen werden könnte, der Beschwerdeführer gerate im Falle der Rückkehr in seinen Heimatstaat aus Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation. Der Beschwerdeführer ist Angehöriger der Tumal, einer Minderheit der somalischen Bevölkerung, die sich auf Handwerksberufe und Dienstleistungen für die herrschenden Clans ihres Gebietes spezialisierte und im Gegenzug von diesen auf ihrem Gebiet geduldet werden. Ferner verneinte er allfällige politische Aktivitäten oder Probleme mit den heimatlichen Behörden (A16 Frage 69 ff. S. 11 f.). Gemäss eigenen Angaben sammelte er regelmässig berufliche Erfahrungen im Coiffeurladen seines Vaters, der noch zwei weitere Angestellte beschäftigte (A16 Frage 32 ff. S. 8 f. und Frage 52 f. S.10). Ebenfalls geht aus den Akten hervor, dass er über Kontakte mit dem Heimatland verfügt (A16 Fragen 1 S. 6 und Frage 15 S. 7). Nach dem bisher Gesagten ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr an seinen Herkunftsort auf ein soziales Beziehungsnetz zurückgreifen kann, was D-805/2009 eine Reintegration erleichtern dürfte (A8 S. 7 sowie A16 S. 4 sowie Frage 51 und 55 S. 10). In Berücksichtigung dieser Aspekte ist der Vollzug der Wegweisung als zumutbar zu erachten. Auf die übrigen Vorbringen braucht bei dieser Sachlage nicht eingegangen zu werden. 6.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Da der Beschwerdeführer aktuell nicht erwerbstätig ist, kann davon ausgegangen werden, dass er prozessual bedürftig ist. Gleichzeitig müssen die Beschwerdebegehren als im Zeitpunkt der Einreichung als nicht aussichtslos bezeichnet werden. Demnach ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen und auf die Erhebung von Verfahrenskosten – trotz Unterliegens – zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) D-805/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) wird gutgeheissen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - (...) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Schmid Alfred Weber Versand: Seite 15

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