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Bundesverwaltungsgericht 07.09.2018 D-8049/2016

7 settembre 2018·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,607 parole·~23 min·9

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 28. November 2016

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-8049/2016 mel

Urteil v o m 7 . September 2018 Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richter David R. Wenger, Richter Gérard Scherrer, Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut.

Parteien

A._______, geboren am (…), Eritrea, vertreten durch lic. iur. Thomas Wenger, Advokaturbüro Weibel & Wenger, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 28. November 2016 / N (…).

D-8049/2016 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein eritreischer Staatsangehöriger mit letztem Wohnsitz in B._______ (Zoba Debub), verliess sein Heimatland eigenen Angaben zufolge am 25. Oktober 2014 in Richtung Äthiopien und reiste am 26. Mai 2015 von Italien herkommend illegal in die Schweiz ein. Gleichentags suchte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ um Asyl nach und wurde dort am 22. Juni 2015 zu seiner Identität, zum Reiseweg sowie summarisch zu den Gesuchsgründen befragt. Zudem wurde ihm das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Wegweisung nach Italien sowie zu allfälligen gesundheitlichen Problemen gewährt. Am 25. Juni 2015 erfolgte eine radiologische Untersuchung der Handknochen des Beschwerdeführers, welche ein Knochenalter von (…) Jahren ergab. In der Folge wurde der Beschwerdeführer für die Dauer des Verfahrens dem Kanton D._______ zugewiesen. Am 28. Oktober 2015 wurde zugunsten des damals noch minderjährigen Beschwerdeführers eine Beistandschaft gemäss Art. 306 Abs. 2 ZGB errichtet. Das SEM hörte den Beschwerdeführer am 15. November 2016 im Beisein seiner Rechtsvertretung ausführlich zu seinen Asylgründen an. A.b Zur Begründung seines Asylgesuchs führte der Beschwerdeführer in der EVZ-Befragung lediglich aus, er habe die Schule abbrechen müssen und sei danach arbeiten gegangen. Es seien ständig Razzien durchgeführt worden, weshalb er sich schliesslich zur Ausreise entschlossen habe. In der Anhörung machte er im Wesentlichen geltend, seine Eltern seien getrennt, wobei der Vater in E._______ bei Asmara lebe und die Mutter in B._______ (Zoba Debub). Er sei mehrheitlich bei der Grossmutter aufgewachsen, welche ebenfalls in B._______ lebe. Nachdem seine Grossmutter aufgrund eines Unfalls pflegebedürftig geworden sei, habe er die ordentliche Schule abgebrochen und fortan die Abendschule besucht. Der weitere Schulbesuch sei notwendig gewesen, da er so einen Passierschein erhalten habe, welchen er bei den Razzien habe vorweisen können. Neben der Schule habe er von 2012 bis zu seiner Ausreise in einer Brotfabrik gearbeitet. Manchmal habe er zudem in einem Teehaus ausgeholfen. Nachdem er die ordentliche Schule abgebrochen habe, sei er immer wieder von Soldaten respektive der Militärverwaltung behelligt worden. Sie hätten seinen Passierschein nicht akzeptiert und gedroht, ihn zum Militärdienst einzuziehen, wenn er nicht normal zur Schule gehe. Eine offizielle Vorladung habe er jedoch nie erhalten. Mehrfach – zwischen 10 und 20 Male – sei er auch von Soldaten oder Polizisten mitgenommen und misshandelt worden.

D-8049/2016 Man habe ihn auch ungefähr 18 Mal ins Polizeigefängnis gebracht. Dort sei er jeweils vom Gefängnisleiter befragt worden und habe dann zur Strafe Schwerstarbeiten erledigen müssen oder sei geschlagen worden. Am Abend sei er jeweils wieder nach Hause geschickt worden. Im Oktober 2014, einige Tage vor seiner Ausreise, sei er mündlich zur Militärverwaltung zitiert worden. Dort sei ihm mitgeteilt worden, er müsse sich an einem bestimmten Datum bereithalten, um ins Militär einzurücken. Er werde nach Gergera verbracht und dort militärisch ausgebildet. Der Verwaltungschef habe seinen Einwand, er müsse sich um seine Grossmutter kümmern, nicht hören wollen. Aus diesem Grund sei er ungefähr sieben Tage nach diesem Gespräch respektive zwei Tage vor seinem Einrückungstermin zusammen mit einem Freund, welcher ebenfalls ein Aufgebot erhalten habe, zu Fuss illegal aus Eritrea ausgereist. A.c Der Beschwerdeführer reichte im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens weder Identitätspapiere noch Beweismittel zur Sache zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 28. November 2016 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug. C. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 27. Dezember 2016 liess der Beschwerdeführer diesen Entscheid anfechten. Dabei wurde beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben; der Beschwerdeführer sei als Flüchtling anzuerkennen, und es sei ihm Asyl zu gewähren, zumindest sei er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Eventuell sei ihm aufgrund von Vollzugshindernissen die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Der Beschwerde lagen folgende Unterlagen bei: eine Vollmacht vom 12. Dezember 2016, eine Kopie der angefochtenen vorinstanzlichen Verfügung, eine Fürsorgebestätigung vom 14. Dezember 2016 (Kopie), eine Bestätigung sowie ein Bericht betreffend den Besuch eines berufsvorbereitenden Schuljahres vom 9. Dezember 2016 (Kopien), ein Unterstützungsschreiben von L. P. vom 16. Dezember 2016 sowie eine Honorarnote vom 27. Dezember 2016.

D-8049/2016 D. Der Instruktionsrichter hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Verfügung vom 5. Januar 2017 gut und verzichtete antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung (Art. 110a Abs. 1 AsylG [SR 142.31] wurde ebenfalls gutgeheissen, und dem Beschwerdeführer wurde sein Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet. Ferner wurde das SEM zur Einreichung einer Vernehmlassung innert Frist eingeladen. E. Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 20. Januar 2017 vollumfänglich an seiner Verfügung fest. Die vorinstanzliche Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 23. Januar 2017 zur Kenntnis gebracht. F. Infolge Erreichens der Volljährigkeit endete am (…) die zugunsten des Beschwerdeführers errichtete Beistandschaft.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. 31 VGG Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG erlassen wurden, sofern keine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt. Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des SEM, welche in Anwendung des Asylgesetzes ergangen sind, und entscheidet in diesem Bereich endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme besteht vorliegend nicht. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur

D-8049/2016 Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Anschauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3.3 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl. Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe können zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG begründen, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. dazu BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352, m.w.H.).

D-8049/2016 4. 4.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen aus, die vom Beschwerdeführer in der Anhörung geschilderten Probleme mit den heimatlichen Militärbehörden (Verhaftungen, Vorladungen) seien aus mehreren Gründen unglaubhaft: Zunächst sei festzustellen, dass er anlässlich der Befragung zur Person (BzP) keine derartige Verfolgung durch die Militärbehörden geltend gemacht habe, sondern erklärt habe, er habe sein Heimatland aufgrund der stattfindenden Razzien verlassen. Diese Razzien habe er wiederum in der Anhörung nicht erwähnt. Sodann habe er die Gespräche beim Verwaltungsvorsteher uneinheitlich und überdies auffällig inhaltslos geschildert. Auch seine Ausführungen betreffend die Besuche der Behörden bei ihm zuhause sowie bezüglich der Verhaftungen seien allgemein, unpersönlich und detailarm ausgefallen. Seine Erzählung habe nicht authentisch gewirkt. Der Beschwerdeführer habe im Weiteren auch hinsichtlich seiner Wohnorte und Schulbesuche widersprüchliche Angaben gemacht. Insgesamt erscheine die geltend gemachte Verfolgung im Heimatland daher als unglaubhaft. Im vorliegenden Fall lägen sodann ungeachtet der geltend gemachten illegalen Ausreise keine konkreten Indizien dafür vor, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Eritrea einer relevanten Verfolgung ausgesetzt wäre. Gemäss den Erkenntnissen des SEM sei die Behandlung von Rückkehrenden durch die eritreischen Behörden hauptsächlich davon abhängig, ob die Rückkehr freiwillig oder unter Zwang erfolgt sei sowie welchen Nationaldienst-Status die Rückkehrenden vor ihrer Ausreise aus Eritrea gehabt hätten. Die illegale Auseise spiele hingegen nur eine untergeordnete Rolle. Auf Personen, welche freiwillig nach Eritrea zurückkehrten, würden die Straftatbestände betreffend die illegale Ausreise nicht zur Anwendung gebracht. Vielmehr sei eine straffreie Rückkehr möglich, wenn gewisse Forderungen der eritreischen Behörden erfüllt würden (Bezahlung einer sogenannten Diaspora-Steuer sowie – für Personen, welche ihre nationale Dienstpflicht nicht erfüllt hätten – Unterzeichnung eines sogenannten Reueformulars). Der Beschwerdeführer habe den Akten zufolge weder den Nationaldienst verweigert noch sei er daraus desertiert. Seine diesbezüglichen Vorbringen seien wie erwähnt unglaubhaft. Demnach habe er nicht gegen die „Proclamation on National Service“ von 1995 verstossen. Es seien auch keine anderweitigen Gründe ersichtlich, aus welchen geschlossen werden müsste, der Beschwerdeführer hätte bei einer Rückkehr nach Eritrea ernsthafte Nachteile zu gewärtigen. Das Vorliegen einer begründeten Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteilen aufgrund der (illegalen) Ausreise aus Eritrea sei demnach zu verneinen. Insgesamt erfülle

D-8049/2016 der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht, und sein Asylgesuch sei abzulehnen. Den Wegweisungsvollzug erachtete das SEM als zulässig, zumutbar und möglich. Dabei führte es betreffend die Frage der Zumutbarkeit des Vollzugs insbesondere aus, es herrsche in Eritrea weder Krieg noch Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt, und in individueller Hinsicht würden begünstigende Umstände vorliegen. 4.2 In der Beschwerde wird zunächst der Sachverhalt und die Prozessgeschichte rekapituliert, anschliessend wird vorgebracht, es sei aufgrund der Akten klar, dass der Beschwerdeführer illegal aus Eritrea ausgereist sei; auch die Vorinstanz gehe implizit von diesem Sachverhalt aus. Im Übrigen sei eine legale Ausreise aus Eritrea ohnehin kaum möglich. Das eritreische Regime erachte das illegale Verlassen des Landes als Zeichen politischer Opposition und versuche mit drakonischen Massnahmen, der sinkenden Wehrbereitschaft und der Massenfluchtbewegung der Bevölkerung Herr zu werden. Nach Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (Verweis auf mehrere Urteile) sei die Republikflucht als subjektiver Nachfluchtgrund zu qualifizieren. Diese Praxis habe das Gericht auch in Bezug auf minderjährige Asylsuchende bestätigt. Mit seiner Schlussfolgerung, wonach die illegale Ausreise aus Eritrea im vorliegenden Fall unbeachtlich sei, weiche die Vorinstanz von der geltenden Rechtsprechung ab. Diese Praxisänderung sei unhaltbar, da sie auf einer ungenügenden Informationsgrundlage beruhe. Die Vorinstanz stütze sich lediglich auf den von ihr selbst verfassten Bericht „Focus Eritrea – Update Nationaldienst und illegale Ausreise“ vom 22. Juni 2016. Dieser Bericht mache selber deutlich, dass die Quellenlage zur politischen und rechtlichen Praxis in Eritrea unzureichend sei, Informationen grundsätzlich nicht überprüfbar seien und eine ausgewogene Analyse nicht möglich sei. Aus dem Bericht gehe somit hervor, dass auch heute nicht davon ausgegangen werden könne, dass Personen, welche illegal aus Eritrea ausgereist seien, im Falle ihrer Rückkehr keine Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hätten. Für die vom SEM vorgenommene Praxisänderung gebe es demnach keine nachvollziehbaren Gründe, weshalb sie nicht zulässig sei. Ausserdem seien vorliegend auch die in BVGE 2010/54 festgelegten Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Abweichung von der ständigen Rechtsprechung nicht erfüllt. Insbesondere habe es die Vorinstanz unterlassen, in der angefochtenen Verfügung klarzustellen, dass es sich um ein Pilotverfahren handle, mit welchem bewusst von der bisherigen Praxis abgewichen werde. Da die vom SEM vorgenommene Praxisänderung demnach nicht haltbar sei, sei gemäss der bisherigen Praxis des Bundesverwaltungsgerichts zu prüfen, ob der Beschwerdeführer aufgrund seiner illegalen Ausreise begründete Furcht habe, bei einer

D-8049/2016 Rückkehr ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden. Dies sei zu bejahen, zumal der Beschwerdeführer im dienstfähigen Alter illegal aus Eritrea ausgereist sei und im Falle seiner Rückkehr nach wie vor dienstfähig wäre. Daher sei er als Flüchtling anzuerkennen. 5. Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und das Asylgesuch abgewiesen hat. 5.1 Der Beschwerdeführer machte im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens geltend, er sei nach dem Abbruch der ordentlichen Schule mehrfach von Soldaten und Polizisten mitgenommen und misshandelt sowie vom Chef der lokalen Militärverwaltung befragt worden. Man habe ihm gedroht, er werde zum Militärdienst eingezogen, wenn er nicht die normale Schule besuche. Kurz vor der Ausreise sei ihm seitens der Militärverwaltung mündlich mitgeteilt worden, er müsse sich an einem bestimmten Datum bereithalten, um ins Militär einzurücken. Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung zu Recht darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer diese Vorbringen erst in der Anhörung erwähnte, während er in der BzP lediglich geltend gemacht hatte, er sei wegen der ständigen Razzien aus dem Heimatland ausgereist. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer die angebliche Verfolgung durch die Militärbehörden ohne ersichtlichen Grund erst in der Anhörung vorbrachte, spricht gegen die Glaubhaftigkeit dieser Vorbringen. Sodann ist auch die Einschätzung des SEM, wonach die Vorbringen des Beschwerdeführers stereotyp, unsubstanziiert und teilweise widersprüchlich ausgefallen seien, zu bestätigen. Dabei kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die entsprechenden Erwägungen des SEM in der angefochtenen Verfügung (vgl. Ziff. II 1 ff.) verwiesen werden. Im Übrigen erscheinen die Aussagen des Beschwerdeführers auch nicht plausibel. Insbesondere erscheint es realitätsfremd, dass er 10-20 Mal von Soldaten oder Polizisten mitgenommen (vgl. A23 F82) respektive ungefähr 18 Mal tagsüber in Polizeihaft genommen wurde (vgl. A23 F100), wobei ihm angeblich immer wieder mitgeteilt wurde, er werde gesucht (vgl. A23 F98) und ihm zudem jedes Mal dieselben Fragen gestellt wurden (vgl. A23 F88, F96, F98, F106, F115). Ebenfalls nicht plausibel ist seine Darstellung, wonach er von einem Mitarbeiter der Verwaltung mündlich vorgeladen worden sei und dieser Aufforderung Folge geleistet habe (vgl. A23 F107), worauf ihm der Verwaltungschef mitgeteilt habe, er müsse ins Militär einrücken und sich zu diesem Zweck am Tag X bereithalten (vgl. A23 F107). Falls die erit-

D-8049/2016 reischen Militärbehörden tatsächlich bezweckt hätten, den Beschwerdeführer zum Militärdienst einzuziehen, hätten sie ihn wohl kaum mehrmals mitgenommen und dann doch immer wieder freigelassen respektive hätten ihn gleich eingezogen, anstatt ihm durch die Mitteilung eines konkreten Einrückungsdatums die vorgängige Flucht zu ermöglichen. Zudem ist auch nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer der mündlichen Vorladung Folge geleistet hat, da er aufgrund der vorgängig angeblich erfolgten Drohungen hätte damit rechnen müssen, bei seinem Erscheinen auf der Militärverwaltung umgehend eingezogen zu werden. Insgesamt sind die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Probleme mit den Militärbehörden respektive der Polizei als unglaubhaft zu erachten. In der Beschwerde finden sich zu diesem Punkt (bestehende Vorfluchtgründe respektive deren Glaubhaftigkeit) bezeichnenderweise keine näheren Ausführungen. Es ist demnach davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise keiner Verfolgung durch die heimatlichen Behörden ausgesetzt war und insbesondere auch keinen relevanten Kontakt zu den Militärbehörden hatte. 5.2 Der Beschwerdeführer macht sodann subjektive Nachfluchtgründe (Art. 54 AsylG) geltend, indem er vorbringt, er müsse aufgrund seiner illegalen Ausreise aus Eritrea im Falle seiner Rückkehr mit flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung rechnen. Er verweist dabei auf verschiedene Urteile des Bundesverwaltungsgerichts. 5.2.1 Es trifft zu, dass das Bundesverwaltungsgericht in seiner früheren Praxis davon ausging, illegal aus Eritrea ausgereiste Asylsuchende hätten in der Regel begründete Furcht, bei einer Rückkehr in ihr Heimatland erheblichen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt werden (vgl. dazu namentlich das Urteil D-3892/2008 vom 6. April 2010). Diese Praxis wurde indessen mit Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 revidiert. Das Gericht gelangte dabei unter Berücksichtigung von Berichten verschiedener Organisationen und in Würdigung der Erkenntnisse aus verschiedenen Fact-Finding-Missionen in Eritrea zum Ergebnis, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise aus Eritrea per se zur Flüchtlingseigenschaft führt, nicht mehr aufrechterhalten werden könne. Insbesondere könne die Annahme, wonach illegal ausgereiste Personen generell als Verräter betrachtet würden, nicht mehr als zutreffend erachtet werden. Auch das Risiko, nach der Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen zu werden, sei flüchtlingsrechtlich nicht relevant, da es sich dabei ebenfalls nicht um eine Massnahme handle, welche aus flüchtlingsrechtlich relevanten Motiven erfolge. Das Gericht kam insgesamt zum Schluss, dass die

D-8049/2016 Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG allein aufgrund einer illegalen Ausreise nicht als objektiv begründet erscheine (vgl. ebenda, E. 5.1). Im Kontext von Eritrea reiche somit alleine die illegale Ausreise zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft nicht aus. Vielmehr bedürfe es hierzu zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Schärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (vgl. ebenda, E. 5.2). 5.2.2 Mit dem vorgenannten Koordinationsentscheid hat das Bundesverwaltungsgericht die Zulässigkeit der von der Vorinstanz bereits im Juni 2016 öffentlich angekündigten und daraufhin umgesetzten Praxisänderung sowie deren Vorgehen bestätigt. Die entsprechenden Einwände in der Beschwerde erweisen sich demnach als unbegründet. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte illegale Ausreise vermag gemäss den vorstehenden Ausführungen keine Furcht vor einer zukünftigen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung zu begründen. Zusätzliche Anknüpfungspunkte im vorstehend erwähnten Sinn bestehen vorliegend keine. Insbesondere ist aufgrund der vorstehenden Erwägungen (vgl. E. 5.1) nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise betreffend einen allfälligen Einzug in den Nationaldienst von den eritreischen Behörden kontaktiert wurde. Ferner sind auch keine anderweitigen Faktoren ersichtlich, welche ihn in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten. Die Flüchtlingseigenschaft ist daher auch unter diesem Gesichtspunkt zu verneinen. 5.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die geltend gemachten Asylgründe nicht geeignet sind, eine asyl- respektive flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG beziehungsweise eine entsprechende Verfolgungsfurcht glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat deshalb zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch des Beschwerdeführers abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

D-8049/2016 7. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). In Bezug auf die Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 7.1.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot schützt nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 7.1.2 Sodann ist das Bundesverwaltungsgericht in seinem kürzlich ergangenen Urteil E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 (zur Publikation vorgesehen) zum Schluss gelangt, der Wegweisungsvollzug nach Eritrea sei auch angesichts einer drohenden Einziehung in den Nationaldienst als zulässig im Sinne von Art. 83 Abs. 3 AuG in Verbindung mit Art. 4 EMRK zu qualifizieren. Dabei wurde erwogen, es handle sich beim eritreischen Nationaldienst nicht um Sklaverei oder Leibeigenschaft (vgl. ebenda, E. 6.1.4). Ferner müsse der Nationaldienst zwar grundsätzlich als Zwangsarbeit (Art. 4 Abs. 2 EMRK) qualifiziert werden; allerdings könne im Falle von Eritrea nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden,

D-8049/2016 dass während der Leistung des Nationaldienstes generell das ernsthafte Risiko einer krassen Verletzung des Verbots der Zwangs- und Pflichtarbeit bestehe (vgl. ebenda, E. 6.1.5). 7.1.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr („real risk“) nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). 7.1.3.1 Im vorstehend erwähnten Grundsatzurteil E-5022/2017 führte das Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich aus, es existierten keine hinreichenden Belege dafür, dass Misshandlungen und sexuelle Übergriffe im Nationaldienst derart flächendeckend stattfänden, dass jede Dienstleistende und jeder Dienstleistender dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre selbst solche Übergriffe zu erleiden. Somit besteht kein ernsthaftes Risiko einer Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Einziehung in den eritreischen Nationaldienst (vgl. ebenda, E. 6.1.6). 7.1.3.2 Den Akten sind auch keine anderweitigen Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer (freiwilligen; Eritrea akzeptiert nach wie vor keine Zwangsrückführungen aus der Schweiz) Rückkehr nach Eritrea dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Da bereits vorstehend festgestellt wurde, dass nicht davon auszugehen ist, dass dem Beschwerdeführer einzig aufgrund seiner illegalen Ausreise aus Eritrea eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung droht (vgl. vorstehend E. 5.2.1), ist insbesondere darauf zu schliessen, dass er ihm aufgrund der illegalen Ausreise bei einer freiwilligen Rückkehr nach Eritrea kein ernsthaftes Risiko einer Inhaftierung droht, womit auch das ernsthafte Risiko einer damit zusammenhängenden unmenschlichen Behandlung zu verneinen ist. 7.1.4 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Eritrea erweist sich nach dem Gesagten insgesamt als zulässig.

D-8049/2016 7.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.2.1 In Eritrea herrscht im heutigen Zeitpunkt weder Krieg, Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt, und es sprechen auch keine anderweitigen Gründe für die Annahme einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Zwar ist die wirtschaftliche Lage in Eritrea nach wie vor schwierig, aber die Lebensbedingungen haben sich dennoch in einigen Bereichen verbessert. Ausserdem haben sich die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und auch der Zugang der Bevölkerung zu Bildung stabilisiert. Der kriegerische Konflikt mit dem Nachbarland Äthiopien ist beendet, und auch im Innern des Landes sind keine ernsthaften ethnischen oder religiösen Konflikte zu verzeichnen. Ein grosser Teil der Bevölkerung profitiert ferner von den umfangreichen Zahlungen aus der eritreischen Diaspora. Angesichts dieser Sachlage wird – in Abkehr von der früheren Praxis – für die Bejahung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht mehr vorausgesetzt, dass begünstigende individuelle Faktoren vorliegen. Allerdings muss aufgrund der schwierigen allgemeinen Lage im Land in Einzelfällen und beim Vorliegen von besonderen Umständen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden. Die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist daher im Einzelfall zu prüfen (vgl. dazu das Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.). 7.2.2 Für den vorliegenden Fall ist in individueller Hinsicht festzustellen, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen heute (…)-jährigen – und damit nicht mehr minderjährigen – Mann mit durchschnittlicher Schulbildung handelt. Neben der Schule hat er zudem drei Jahre lang in einer Brotbäckerei sowie ab und zu in einem Teehaus gearbeitet, was ihm den (Wieder-)Einstieg ins Erwerbsleben erleichtern dürfte. Eigenen Angaben zufolge ist er gesund; seine Malaria-Erkrankung wurde in der Schweiz erfolgreich behandelt (vgl. A23 F18 ff.). Den Akten zufolge verfügt er in Eritrea sodann über ein familiäres Beziehungsnetz (Eltern [getrennt], Grossmutter, Geschwister), welches ihn im Falle der Rückkehr bei Bedarf unterstützten könnte. Weder seinen Aussagen im Rahmen des vorinstanzlichen Asylverfahrens noch den Beschwerdevorbringen können konkrete Gründe entnommen werden, welche es als wahrscheinlich erscheinen lassen würden,

D-8049/2016 dass er im Falle seiner Rückkehr ins Heimatland dort in eine existenzielle Notlage geraten würde. Insbesondere vermag der Hinweis auf die Integrationsbemühungen des Beschwerdeführers nicht die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu begründen. Demnach ist der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Eritrea insgesamt als zumutbar zu erachten. 7.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG; Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem jedoch das in der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Verfügung vom 5. Januar 2017 gutgeheissen worden ist, sind vorliegend keine Verfahrenskosten zu erheben. 9.2 Mit derselben Verfügung wurde ausserdem das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung (Art. 110a Abs. 1 AsylG) gutgeheissen und dem Beschwerdeführer Thomas Wenger, Fürsprecher, als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet. Die Festsetzung des amtlichen Honorars erfolgt in Anwendung der Art. 8-12 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). Seitens der Rechtsvertretung werden Auslagen von Fr. 99.– sowie ein zeitlicher Aufwand von neun Stunden ausgewiesen. Der

D-8049/2016 veranschlagte zeitliche Aufwand erscheint indessen für das nicht als komplex zu bezeichnende Verfahren als überhöht; das Gericht erachtet einen Aufwand von sieben Stunden als angemessen. Der Stundenansatz wird mit Fr. 250.– veranschlagt. Dem Rechtsvertreter wurde jedoch bereits mit Verfügung vom 5. Januar 2017 mitgeteilt, dass das Bundesverwaltungsgericht bei amtlicher Vertretung durch Anwältinnen und Anwälte in der Regel von einem Stundenansatz von maximal Fr. 220.– ausgeht. Da es sich im vorliegenden Fall nicht um ein besonders aufwändiges oder in rechtlicher Hinsicht besonders komplexes Beschwerdeverfahren handelt, wird daher vorliegend ein Stundenansatz von Fr. 220.– angenommen. Nach dem Gesagten beträgt das amtliche Honorar für den als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzten Rechtsvertreter somit insgesamt Fr. 1‘771.– (inkl. Mehrwertsteuerzuschlag) und geht zulasten der Gerichtskasse des Bundesverwaltungsgerichts.

(Dispositiv nächste Seite)

D-8049/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dem amtlichen Rechtsbeistand wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar in der Höhe von Fr. 1‘771.– zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut

Versand:

D-8049/2016 — Bundesverwaltungsgericht 07.09.2018 D-8049/2016 — Swissrulings