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Bundesverwaltungsgericht 05.01.2017 D-8044/2016

5 gennaio 2017·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,666 parole·~13 min·2

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 23. November 2016

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-8044/2016 law/bah

Urteil v o m 5 . Januar 2017 Besetzung Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richter Daniel Willisegger; Gerichtsschreiber Christoph Basler.

Parteien

A._______, geboren am (…), Nepal, vertreten durch lic. iur. Thomas Schaad, Advokatur Gartenhof, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 23. November 2016 / N (…).

D-8044/2016 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, ein nepalesischer Staatsangehöriger mit letztem Aufenthalt in B._______, sein Heimatland eigenen Angaben zufolge am 28. Januar 2013 verliess und am 26. Februar 2013 in die Schweiz einreiste, wo er am folgenden Tag um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Befragung zur Person (BzP) im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel vom 25. März 2013 erklärte, er habe in Nepal einem „Schlepper“ seit etwa einem Jahr Personen vermittelt, die in andere Länder hätten reisen wollen, wobei er einen monatlichen Verdienst von 20000 bis 50000 Rupien erzielt habe, dass er zwei Monate vor seiner Ausreise zehn Personen vermittelt habe, die bezahlt hätten, worauf sich der „Schlepper“ mit dem Geld abgesetzt habe, dass diese Leute das Geld hätten zurückhaben wollen und auf der Suche nach ihm (dem Beschwerdeführer) seien, dass sie einige Male friedlich mit ihm gesprochen hätten, er den „Schlepper“ aber nicht gefunden habe, weshalb er nun Probleme habe, und die Leute ihn umbringen wollten, dass er bei der Anhörung zu den Asylgründen vom 20. Mai 2014 präzisierend ausführte, er habe seit 2007 für einen „Agenten“ Leute zusammengebracht, die im Ausland lebten, wofür er eine Provision erhalten habe, dass er dem „Agenten“ monatlich fünf bis zehn Leute vermittelt und 20000 bis 50000 pro Person erhalten habe, dass der Agent von Studenten Geld kassiert und sich danach abgesetzt habe, weshalb die Leute zu ihm gekommen und ihn geschlagen hätten, dass die Leute in C._______ in einem Hotel untergebracht gewesen seien, er die Rechnung dafür beglichen habe, aber nicht in der Lage gewesen sei, den Leuten das Geld zurückzuerstatten, dass er den „Agenten“ mehrmals gesucht, jedoch nicht gefunden habe,

D-8044/2016 dass die Leute ihn nach Neuigkeiten gefragt und ihn zweimal geschlagen hätten (einmal in C._______ und einmal in D._______), weshalb er ein Spital aufgesucht habe, dass sie ihn mit dem Tod bedroht hätten, während sie ihn geschlagen hätten, dass er bei den Behörden keine Anzeige erstattet habe, weil er sich vor diesen gefürchtet habe, da der „Agent“ überall gute Beziehungen gehabt habe, dass auch fünf der geprellten Kunden einen Onkel gehabt hätten, der bei der Polizei gearbeitet habe, dass das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 23. November 2016 – eröffnet am 25. November 2016 – ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz anordnete und den Vollzug der Wegweisung verfügte, dass das SEM zur Begründung seiner Verfügung im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer habe bei der BzP und der Anhörung voneinander abweichende Angaben zur Dauer seiner Tätigkeit für den Agenten und seinem Verdienst gemacht, dass er auch nicht übereinstimmend geschildert habe, wo er von den geprellten Kunden gesucht worden sei und wie er davon erfahren habe, dass er bei der BzP nicht erwähnt habe, er sei von den Kunden geschlagen worden, dass er nicht übereinstimmend angegeben habe, ob er in den letzten 15 Tagen vor seiner Ausreise in seinem Dorf gewesen sei oder nicht, dass er bei der BzP gesagt habe, er habe in den letzten vier Jahren vor seiner Ausreise an verschiedenen Orten gelebt, während er bei der Anhörung geäussert habe, er habe seit 2009 in D._______ gelebt, dass seine Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhielten,

D-8044/2016 dass der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe vom 27. Dezember 2016 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei festzustellen, dass er die Flüchtlingseigenschaft erfülle und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Undurchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und er sei in der Schweiz vorläufig aufzunehmen, subeventualiter sei die Sache zur Durchführung einer neuerlichen Befragung und Erlass einer neuen Verfügung an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung des Unterzeichnenden als unentgeltlichem Rechtsbeistand beantragte,

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),

D-8044/2016 dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass einleitend festzuhalten ist, dass die Identität des Beschwerdeführers bis heute nicht feststeht, da er keine Identitätspapiere einreichte, und den Akten auch nicht zu entnehmen ist, dass er sich bemüht hätte, solche zu beschaffen, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hingewiesen hat, der Beschwerdeführer habe zu seinen Lebensumständen (Wohnsitz, Aufenthalt seiner Familie) und seiner beruflichen Tätigkeit (Dauer seiner Tätigkeit für den Agenten, Verdienst) voneinander abweichende Angaben gemacht, dass auch die Feststellung der Vorinstanz zutreffend ist, er habe die Probleme, die er mit den vom Agenten geprellten Kunden gehabt habe, nicht übereinstimmend dargestellt, gab er doch bei der BzP an, diese hätten

D-8044/2016 friedlich mit ihm gesprochen (vgl. act. A4/11 S. 7), während er bei der Anhörung vorbrachte, sie hätten ihn geschlagen (vgl. act. A15/15 S. 7 f.), dass der Beschwerdeführer bei der BzP sagte, die geprellten Kunden hätten ihn im Restaurant, in dem er sich immer wieder aufgehalten habe, gesucht, und er habe zufällig gesehen, dass sie ihn in C._______ im (…) gesucht hätten (vgl. act. A4/11 S. 7), dass er bei der Anhörung erklärte, er habe erfahren, dass die Kunden ihn auch in seinem Dorf gesucht hätten (vgl. act. A15/15 S.9), dass er bei der BzP angab, er habe in C._______ Probleme mit den Kunden gehabt und sei dort von ihnen angesprochen und gesucht worden (vgl. act. A4/11 S. 7), während er bei der Anhörung sagte, er sei in C._______ von Kunden und deren Kollegen geschlagen und auch in D._______ angegriffen worden, da einige der Kunden auch dort gewesen seien (vgl. act. A15/15 S. 8), dass der Beschwerdeführer bei der Anhörung vorerst geltend machte, er habe wegen den Übergriffen keine Anzeige erstattet, weil der Agent gute Verbindungen zu den Behörden gehabt habe, und danach vorbrachte, auch fünf der geprellten Kunden hätten Verwandte gehabt, die bei der Polizei gearbeitet hätten (vgl. act. A15/15 S. 8 f.), dass die Erwägungen des SEM, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien in verschiedener Hinsicht widersprüchlich, somit zu bestätigen sind, dass der Beschwerdeführer bei der BzP im Anschluss an die Einleitung angab, er verstehe den Dolmetscher gut, und nach Abschluss der Befragung sagte, er habe diesen sehr gut verstanden (vgl. act. A4/11 S. 2 und 8), dass seine Erklärung zu Beginn der Anhörung, er habe bei der BzP nicht alles verstanden und er habe Angst gehabt (vgl. act. A15/15 S. 2), nicht zu überzeugen vermag, dass der Beschwerdeführer bei der BzP zweimal versicherte, den Dolmetscher (sehr) gut zu verstehen und nicht ersichtlich ist, weshalb er aus Angst unzutreffende Angaben über seine Arbeitstätigkeit und die ihm angeblich daraus erwachsenen Probleme hätte machen sollen,

D-8044/2016 dass der in der Beschwerde erhobene Einwand, die Protokolle seien sprachlich teilweise mangelhaft abgefasst worden, zwar zutrifft, dies indessen die vom Beschwerdeführer in wesentlichen Punkten widersprüchlichen und ungereimten Angaben nicht zu relativieren vermag, dass der rechtserhebliche Sachverhalt richtig und vollständig erfasst ist, weshalb der Subeventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur erneuten Befragung und Entscheidung abzuweisen ist, dass das SEM die Asylvorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft wertete, weshalb es diese nicht auf ihre (theoretische) asylrechtliche Relevanz hin prüfen musste, womit entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vorliegt, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers unbesehen deren Unglaubhaftigkeit asylrechtlich nicht relevant wären, da die Motivation für die ausgestossenen Drohungen der sich um ihr Geld geprellt Fühlenden in keinem der in Art. 3 AsylG abschliessend genannten Gründe (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauungen) gelegen hätte, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde, dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des

D-8044/2016 Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, da die Vorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft gewertet wurden, dass unbesehen der Frage der festgestellten Unglaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführer im Falle von Drohungen durch Privatpersonen sich an die heimatlichen Behörden wenden und diese um Schutz ersuchen könnte, wobei der Hinweis in der Beschwerde, die Korruption sei in Nepal sehr hoch nicht zur Annahme führen kann, ihm würde behördlicher Schutz verwehrt, falls er darum nachsuchen würde, weshalb selbst bei Glaubhaftigkeit der Vorbringen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme vorlägen, der Beschwerdeführer würde nach einer Rückkehr nach Nepal einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),

D-8044/2016 dass die allgemeine Lage in Nepal nicht auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr schliessen lässt, zumal dort keine Situation allgemeiner Gewalt besteht, dass auch individuelle Wegweisungsvollzugshindernisse von Amtes wegen zu prüfen sind, die Untersuchungspflicht der Asylbehörden ihre Grenze indes an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person findet (Art. 8 AsylG), die auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG), dass – wie bereits vorstehend festgestellt – die Identität des Beschwerdeführers nicht feststeht und seine Angaben zu seiner persönlichen und beruflichen Situation ungereimt und teilweise widersprüchlich sind, dass er seinen eigenen Angaben gemäss über eine durchschnittliche Schulbildung und einige Berufserfahrung verfügt, und vor seiner Ausreise in der Lage war, sich und seiner Familie eine gute Existenz zu sichern, dass in seinem Heimatland seine Ehefrau und seine beiden Söhne sowie mehre Tanten und Onkel leben, die ihm bei seiner sozialen und beruflichen Reintegration unterstützend zur Seite stehen können, dass der Vollzug der Wegweisung deshalb nicht unzumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihm obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass die Beschwerde in Anbetracht der vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen ist, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung (Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 110a AsylG) unbesehen der geltend gemachten Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen ist,

D-8044/2016 dass es sich demnach erübrigt, die Einreichung der angekündigten Belege für die prozessuale Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuwarten, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1– 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

D-8044/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Walter Lang Christoph Basler

Versand:

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