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Bundesverwaltungsgericht 19.12.2008 D-8040/2008

19 dicembre 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,010 parole·~10 min·4

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Testo integrale

Abtei lung IV D-8040/2008 {T 0/2} Urteil v o m 1 9 . Dezember 2008 Einzelrichter Robert Galliker, mit Zustimmung von Richter Daniel Schmid; Gerichtsschreiberin Daniela Brüschweiler. A._______, geboren (...), Türkei, vertreten durch lic. iur. Salman Fesli, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 9. Dezember 2008 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-8040/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 6. November 2008 von Italien herkommend illegal in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum C._______ um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der dort durchgeführten Kurzbefragung vom 12. November 2008 unter anderem ausführte, er habe sich von 2001 bis 2004 illegal in Frankreich, Deutschland und Italien aufgehalten, ohne ein Asylgesuch gestellt zu haben, dass er 2004 in die Türkei zurückgekehrt sei, dass er 2005 erneut nach B._______ gereist und dort ein Asylgesuch gestellt habe, welches jedoch abgelehnt worden sei, dass er nicht in die Türkei zurückkehren könne, weil ihn dort eine Strafe erwarten würde, nachdem er ein "schmutziges" Schreiben an verschiedene türkische Behörden geschickt habe, dass der Beschwerdeführer zur Stützung seiner Vorbringen diverse Unterlagen, unter anderem Haftbefehle, in türkischer Sprache zu den Akten reichte, dass die Vorinstanz am 12. November 2008 die Sicherheitsdienste D._______ mit einer Anfrage bezüglich des Status des Beschwerdeführers in B._______ beauftragte, dass am 13. November 2008 eine Antwort beim Sicherheitsdepartement D._______ einging, welche gleichentags an die Vorinstanz weitergeleitet wurde, dass dem BFM zudem am 17. November 2008 (per Fax) von den (...) Behörden diverse Unterlagen übermittelt wurden, dass die Vorinstanz am 5. Dezember 2008 eine Anhörung des Beschwerdeführers nach Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) durchführte, dass das BFM mit Verfügung vom 9. Dezember 2008 – gleichentags eröffnet – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. f AsylG auf das D-8040/2008 Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, es stehe fest, dass der Beschwerdeführer in B.______ einen ablehnenden Asylentscheid erhalten habe, dass keine Hinweise vorliegen würden, wonach in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten seien, die geeignet seien, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant seien, dass der Vollzug der Wegweisung durchführbar und zumutbar sei und diesem keine triftigen Gründe entgegenstünden, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. Dezember 2008 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen liess, es sei die Verfügung des BFM vom 9. Dezember 2008 aufzuheben und es sei auf das Asylgesuch einzutreten, eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die vorinstanzliche Behörde anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten, subeventualiter sei die Verfügung aufzuheben und es sei dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und Asyl zu gewähren, sub-subeventualiter sei die Verfügung aufzuheben und es sei festzustellen, dass die Wegweisung unzulässig sei, und es sei ihm in der Folge die vorläufige Aufnahme zu gewähren, dass er in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragte, dass die vorinstanzlichen Akten am 16. Dezember 2008 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), D-8040/2008 dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde – unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden und somit auf das entsprechende (Subeventual-)Begehren nicht einzutreten ist, dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), D-8040/2008 dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einem Staat der Europäischen Union (EU) oder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) einen ablehnenden Asylentscheid erhalten haben, dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn die Anhörung Hinweise auf zwischenzeitlich eingetretene Ereignisse ergibt, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind (Art. 32 Abs. 2 Bst. f AsylG), dass B._______ ein Staat der EU ist und vom Beschwerdeführer nicht bestritten wird, dort einen ablehnenden Asylentscheid erhalten zu haben, dass der Beschwerdeführer gemäss den vorliegenden Akten am 23. April 2001 in B._______ einen ersten Asylantrag einreichte, der mit erstinstanzlichem Bescheid vom 5. September 2001 beziehungsweise zweitinstanzlichem Urteil vom 16. Dezember 2004 abgewiesen wurde, dass der Asylfolgeantrag des Beschwerdeführers vom 23. Februar 2005 mit Bescheid vom 1. September 2005 beziehungsweise Urteil vom 23. August 2007 abgelehnt wurde, dass der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben die im derzeitigen schweizerischen Asylverfahren eingereichten Beweismittel (vgl. Beschwerde S. 4 f.) bereits in dem in B._______ geführten Asylfolgeverfahren zur Beurteilung vorgelegt hatte (vgl. A2/12 S. 6 und A12/8 S. 4), dass einzig die vom Beschwerdeführer eingereichte Kopie eines Bestätigungsschreibens eines türkischen Anwaltes vom 3. März 2008, wonach er (der Beschwerdeführer) zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 2 Monaten bis zu 6 Jahren und 2 Monaten verurteilt werden könne, nach Abschluss des in B._______ durchgeführten Asylverfahrens erstellt wurde, dass dieses Schreiben jedoch, vom Inhalt ausgehend, nicht dergestalt ist, dass es geeignet wäre, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen D-8040/2008 oder für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant wäre (vgl. EMARK 2006 Nr. 33), dass sich die Vorbringen in der Rechtsmittelseingabe überwiegend auf rechtliche Ausführungen beschränken, ohne einen konkreten Bezug zu dem zu beurteilenden Fall herzustellen, dass der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer weder geltend macht geschweige denn belegt, der Asylfolgeantrag sei von den (...) Behörden ohne Prüfung der eingereichten Dokumente abgelehnt worden, dass die Ausführungen in der Beschwerdeschrift demnach nicht geeignet sind, eine Änderung der angefochtenen Verfügung zu bewirken, da der vorinstanzlichen Argumentation keine stichhaltigen Gründe entgegengesetzt werden, dass nach dem Gesagten in Übereinstimmung mit dem BFM festzuhalten ist, dass keine Hinweise auf nach ablehnendem Asylentscheid eingetretene Ereignisse vorliegen, welche geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder die für einen vorübergehenden Schutz relevant sind, dass der Vollständigkeit halber in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen ist, dass erhebliche Zweifel an der Echtheit der eingereichten Beweismittel bestehen, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. f AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumut- D-8040/2008 bar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in der Türkei droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage in der Türkei noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass sich insbesondere aus den Akten keine konkreten Anhaltspunkte ergeben, aufgrund derer allenfalls geschlossen werden könnte, der Beschwerdeführer geriete im Fall der Rückkehr in seinen Heimatstaat aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation, D-8040/2008 dass der Beschwerdeführer zudem mit seinen Eltern und mehreren Geschwistern über ein soziales Beziehungsnetz in der Türkei verfügt, welches ihn bei der Rückkehr unterstützen kann, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass mit dem vorliegenden Entscheid das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden ist, dass die Beschwerde angesichts der Erwägungen als aussichtslos bezeichnet werden muss, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-8040/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Empfangs- und Verfahrenszentrum C._______ (per Telefax zu den Akten Ref.-Nr. N [...]) - den (...) du canton (...) (per Telefax) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Robert Galliker Daniela Brüschweiler Versand: Seite 9

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