Abtei lung IV D-8036/2010 law/joc/cvv {T 0/2} Urteil v o m 2 5 . November 2010 Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richter Walter Stöckli, Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg. A.__________, geboren (...), Türkei, vertreten durch Dr. iur. Ali Civi, Advokaturbüro Albrecht & Riedo, (...) Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin); Verfügung des BFM vom 5. November 2010 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-8036/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass das BFM mit Verfügung vom 5. November 2010 – eröffnet am 10. November 2010 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 19. August 2010 nicht eintrat, die Wegweisung nach Italien verfügte, den Beschwerdeführer – unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall – aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, feststellte, der Kanton B.________ sei verpflichtet, die Wegweisungsverfügung zu vollziehen, und eine allfällige Beschwerde gegen die vorliegende Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung, und dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 17. November 2010 gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen liess, der Nichteintretensentscheid sei aufzuheben und auf sein Asylgesuch sei einzutreten, jedenfalls sei die Wegweisungsverfügung aufzuheben, eventuell sei der Fall zur neuerlichen Klärung mit Italien an das BFM zurückzuweisen, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht zudem beantragen liess, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren, dass das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung gestützt auf Art. 56 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) mit Verfügung vom 18. November 2010 vorsorglich aussetzte, dass die vorinstanzlichen Akten am 19. November 2010 beim Bundesverwaltungsgericht vollständig eingingen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichts- D-8036/2010 gesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters respektive einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass sich aus den Akten ergibt, dass der Beschwerdeführer in Italien (Trieste) am 3. Juli 2010 ein Asylgesuch einreichte und entsprechend in der EURODAC-Datenbank erfasst worden ist, dass das BFM bei dieser Sachlage und der innert Frist seitens Italiens unbeantwortet gebliebenen (Art. 20 Abs. 1 Bst. c Verordnung Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist [Dublin-II-VO]), gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO erfolgten Anfrage um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers vom 1. Oktober 2010, Italien zu Recht als für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig erachtet hat, D-8036/2010 dass das BFM zudem zu Recht festgehalten hat, die in der Schweiz wohnhaften Onkel beziehungsweise Cousins des Beschwerdeführers gehörten nicht zu dem in Art. 2 Bst. i Dublin-II-VO umschriebenen Personenkreis, dass in der Beschwerde geltend gemacht wird, der Beschwerdeführer habe beim Zivilstandsamt C.________ ein Gesuch zur Vorbereitung der Eheschliessung mit der deutschen Staatsangehörigen D.__________ gestellt, welche in der Schweiz über eine Aufenthaltsbewilligung verfüge, dass aufgrund dieses Sachverhalts von der Zuständigkeit der Schweiz für die Durchführung des Asylverfahrens auszugehen sei, dass gemäss Art. 2 Bst. i Dublin-II-VO als „Familienangehörige“ lediglich Ehegatten, nicht verheiratete Partner, die eine dauerhafte Beziehung führen, minderjährige Kinder und bei unverheirateten minderjährigen asylsuchenden Personen der Vater, die Mutter oder der Vormund fallen, sofern bereits im Herkunftsland eine Familie bestanden hat, dass zudem Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) unter dem Aspekt von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO berücksichtigt werden kann, soweit eine tatsächlich gelebte Beziehung besteht, wobei diesbezüglich als wesentliche Faktoren das gemeinsame Wohnen respektive der gemeinsame Haushalt, die finanzielle Verflochtenheit, die Länge und Stabilität der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander zu berücksichtigen sind (vgl. CHRISTOPH GRABENWARTER, Europäische Menschenrechtskonvention, 4. Aufl., München/Basel/Wien 2009, S. 204; MARK E. VILLIGER, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention, 2. Aufl., Zürich 1999, S. 365; LUZIUS WILDHABER in: Internationaler Kommentar zur Europäischen Menschenrechtskonvention, Hrsg.: Wolfram Karl, 12. Lfg., Köln/Berlin/München 2009, Art. 8 EMRK, S. 137, EGMR, K. und T. gegen Finnland [Grosse Kammer], Urteil vom 12. Juli 2001, Beschwerde Nr. 25702/94, § 150), dass zwischen dem Beschwerdeführer und der deutschen Staatsangehörigen D.__________ bisher keine Ehe geschlossen wurde, dass der Beschwerdeführer, welcher sich seit dem 18. August 2010 in der Schweiz aufhält, weder bei der Befragung im Transitzentrum D-8036/2010 Altstätten vom 1. September 2010 noch anlässlich des ihm am gleichen Tag zur Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl und Wegweisungsverfahrens gewährten rechtlichen Gehörs geltend machte, er beabsichtige in der Schweiz D.__________ zu heiraten, dass demnach offenbar weder von einer Partnerschaft im Sinne von Art. 2 Bst. i Dublin-II-VO noch von einer tatsächlich gelebten Beziehung im Sinne von Art. 8 EMRK zwischen dem Beschwerdeführer und D.__________ ausgegangen werden kann, dass mit Bezug auf das Recht auf Eheschliessung ergänzend festzuhalten ist, dass grundsätzlich ein Ehevorbereitungsverfahren in der Schweiz auch dann möglich ist, wenn die Brautleute nicht in der Schweiz wohnhaft sind (vgl. Art. 62 ff. der Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004 [ZStV, SR 211.112.2]), dass demnach auch diesbezüglich einer Übernahme des Beschwerdeführers nichts entgegensteht und in diesem Zusammenhang keine Verletzung von Art. 12 EMRK feststellbar ist, dass sich unter diesen Umständen erübrigt, die in der Beschwerde in Aussicht gestellten Unterlagen betreffend das Eheschliessungsverfahren abzuwarten beziehungsweise dem Beschwerdeführer zur deren Einreichung Frist anzusetzen, dass soweit der Beschwerdeführer geltend macht, sein Zielland sei die Schweiz gewesen und in Italien bestehe kein effektiver Schutz vor Abschiebung in die Türkei, festzuhalten ist, dass Italien unter anderem Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der EMRK und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist und keine konkreten Hinweise dafür bestehen, Italien halte sich generell oder in Bezug auf die Person des Beschwerdeführers nicht an die daraus resultierenden Verpflichtungen, dass sich aus den Akten auch sonst keine Gründe ergeben, welche zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Schweiz (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO) Anlass geben könnten, dass mit Blick auf die Frage der Zuständigkeit für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahren der rechtserhebliche Sachverhalt vollständig erstellt ist, weshalb der Antrag auf Rückweisung der D-8036/2010 Sache an das BFM zur neuerlichen Klärung der Zuständigkeit mit Italien abzuweisen ist, dass das BFM zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens, bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20), dass eine entsprechende Prüfung soweit notwendig vielmehr bereits im Rahmen des Nichteintretensentscheides stattfinden muss, dass in diesem Sinne die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung nach Italien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). D-8036/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - (zuständige kantonale Behörde) (in Kopie) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Claudia Jorns Morgenegg Versand: Seite 7