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Bundesverwaltungsgericht 09.05.2008 D-8031/2007

9 maggio 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,670 parole·~18 min·1

Riassunto

Aufhebung vorläufige Aufnahme (Asyl) | Aufhebung der vorläufigen Aufnahme; Verfügung des ...

Testo integrale

Abtei lung IV D-8031/2007 {T 0/2} Urteil v o m 9 . M a i 2008 Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richter Daniel Schmid, Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller. A._______, geboren _______, Irak, vertreten durch Hansjörg Trüb, Asylbrücke Zug, Rechtsdienst, _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Aufhebung der vorläufigen Aufnahme; Verfügung des BFM vom 17. Oktober 2007 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-8031/2007 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in B._______ (Provinz Dohuk, Nordirak), verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im März 2000, gelangte zunächst in die Türkei, wo er sich bis Ende November 2003 aufhielt, und reiste schliesslich am 23. Dezember 2003 von unbekannten Ländern herkommend in die Schweiz ein. Gleichentags stellte er im Empfangszentrum C._______ ein Asylgesuch, wurde dort am 5. Januar 2004 summarisch befragt und in der Folge für die Dauer des Verfahrens dem Kanton D._______ zugewiesen. Die zuständige kantonale Behörde hörte den Beschwerdeführer am 5. Februar 2004 ausführlich zu seinen Asylgründen an. A.b Anlässlich der Befragungen machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, ein Grossonkel von ihm sei im Januar 2000 erschossen worden. Die beiden Brüder des Opfers hätten in der Folge seinen Onkel der Tat bezichtigt, worauf dieser zu einer langjährigen Haftstrafe verurteilt worden sei. Die Familie des Opfers habe sich damit jedoch nicht zufrieden gegeben, sondern habe zusätzlich noch Blutrache an ihm oder an seinem Bruder üben wollen. Aus diesem Grund sei er aus seinem Heimatland ausgereist. Der Beschwerdeführer reichte weder Identitäts- oder Reisepapiere noch Beweismittel zu den Akten. A.c Mit Verfügung vom 7. Januar 2005 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, da seine Vorbringen nicht glaubhaft seien. Demzufolge lehnte es das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. A.d Gegen diese Verfügung liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10. Februar 2005 an die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) eine auf den Wegweisungsvollzugspunkt beschränkte Beschwerde einreichen. Die ARK hiess die Beschwerde mit Urteil vom 3. Oktober 2005 infolge festgestellter Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gut und wies das BFM an, den Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Mit D-8031/2007 Verfügung vom 5. Oktober 2005 ordnete das BFM die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers an. B. B.a Das BFM teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 13. September 2007 mit, es erwäge, die vorläufige Aufnahme aufzuheben. Es gewährte dem Beschwerdeführer dazu das rechtliche Gehör. B.b Der Beschwerdeführer reichte am 8. Oktober 2007 eine Stellungnahme ein und sprach sich darin gegen die in Aussicht gestellte Aufhebung der vorläufigen Aufnahme aus. B.c Mit Verfügung vom 17. Oktober 2007 - eröffnet am 25. Oktober 2007 - hob das BFM die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers auf und setzte ihm eine Frist zum Verlassen der Schweiz. C. Der Beschwerdeführer liess diese Verfügung mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 26. November 2007 anfechten. Dabei wurde beantragt, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und die vorläufige Aufnahme sei beizubehalten. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Ausserdem wurde beantragt, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. D. Da das Sicherheitskonto des Beschwerdeführers über einen ausreichend hohen Saldo verfügte, wies der zuständige Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Zwischenverfügung vom 29. November 2007 ab und verzichtete gleichzeitig auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Auf das Gesuch, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, wurde mangels Rechtsschutzinteresses nicht eingetreten. Dem in der Beschwerde sinngemäss gestellten Gesuch um Einräumung einer Frist zur Einreichung von weiteren Beweismitteln und Anträgen gab der Instruktionsrichter nicht statt. D-8031/2007 E. Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 20. Dezember 2007 vollumfänglich an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. F. In der Stellungnahme vom 21. Januar 2008 bestätigte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die in der Beschwerde gestellten Begehren und beantragte sinngemäss die Gutheissung der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM, welche in Anwendung des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) ergangen sind; das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Demzufolge ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des BFM betreffend die Aufhebung einer nach Art. 44 Abs. 2 AsylG angeordneten vorläufigen Aufnahme. 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). D-8031/2007 3. 3.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen aus, der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers sei im heutigen Zeitpunkt zulässig, zumutbar und möglich, weshalb die vorläufige Aufnahme aufzuheben sei. Dem Wegweisungsvollzug stünden keine völkerrechtlichen Wegweisungshindernisse entgegen, da rechtskräftig festgestellt worden sei, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, und auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich seien, dass er bei einer Rückkehr in den Irak mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in den drei nordirakischen Provinzen (Dohuk, Suleimaniya und Erbil) lasse den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen. In den genannten drei kurdisch kontrollierten Provinzen herrsche keine Situation allgemeiner Gewalt. Die Sicherheitslage sei stabil. Der Vollzug in diese drei Provinzen sei daher grundsätzlich zumutbar. Dies gelte insbesondere für aus dieser Region stammende Männer, welche sich alleine in der Schweiz aufhielten und in einer dieser drei Provinzen über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügten. Vorliegend sprächen keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Der Beschwerdeführer habe den grössten Teil seines Lebens in B._______, Provinz Dohuk, verbracht. Vor seiner Ausreise habe er im Geschäft der Familie mitgearbeitet. Es seien keine gesundheitlichen Probleme aktenkundig. Der Beschwerdeführer sollte somit in der Lage sein, nach der Rückkehr an seinen Herkunftsort eine wirtschaftliche Existenz aufzubauen, zumal er in der Provinz Dohuk über ein familiäres Beziehungsnetz verfüge, welches ihn zumindest zu Beginn unterstützen könnte. Bei fristgerechter Ausreise könne der Beschwerdeführer zudem vom Angebot der Rückkehrhilfe Gebrauch machen. Der Beschwerdeführer habe während seines Aufenthaltes in der Schweiz mehrmals gegen das Strafgesetz verstossen. Unter anderem sei er wegen Übertretung des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) sowie wegen grober Verletzung von Verkehrsregeln zu einer bedingten Strafe verurteilt worden. Offenbar sei er nicht gewillt oder fähig, sich an die hier geltenden Gesetze zu halten. Den Akten seien keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in aussergewöhnlicher Weise in der Schweiz integriert wäre oder eine D-8031/2007 besondere Beziehung zur Schweiz pflegen würde. Der Vollzug sei somit insgesamt zumutbar. Ausserdem sei er technisch möglich und praktisch durchführbar. Es bestünden direkte Flugverbindungen zwischen Europa und dem Nordirak. 3.2 In der Beschwerde wird argumentiert, die Situation im Nordirak sei nach wie vor unsicher. Dabei wird auf die Selbstmordanschläge vom August 2007, die im September 2007 ausgebrochene Cholera- Epidemie und insbesondere die Militäroperationen der türkischen Armee im Nordirak verwiesen. In der zweiten Hälfte des Oktobers 2007 seien die Kämpfe zwischen der türkischen Armee und der PKK sowohl auf türkischem wie auch auf irakischem Gebiet eskaliert. Ein Einmarsch der türkischen Armee in den Nordirak werde immer wahrscheinlicher. Bereits hätten türkische Kampfflugzeuge PKK- Stellungen in der Nähe von Zakho bombardiert. Vor diesem Hintergrund sei die Sicherheit in der Provinz Dohuk nicht mehr gewährleistet. Es sei ausserdem mit einer Ausbreitung des Terrorismus zu rechnen, nachdem es im Nordwesten der Provinz Ninewa zu schweren Anschlägen gekommen sei. Auch angesichts der unklaren Zukunft des Irak könne die Sicherheit in den Nordprovinzen nicht als gewährleistet bezeichnet werden. Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers sei daher nach wie vor unzumutbar. Die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme sei im Übrigen auch in praktischer Hinsicht nicht angebracht. Die vom BFM in der angefochtenen Verfügung erwähnte SVG-Übertretung beruhe auf einem Missverständnis betreffend die Gültigkeit des irakischen Führerausweises in der Schweiz. Daraus könne nicht geschlossen werden, der Beschwerdeführer sei unfähig oder nicht gewillt, sich an die schweizerische Rechtsordnung zu halten. Angesichts der erst knapp dreijährigen Aufenthaltsdauer in der Schweiz sei der Beschwerdeführer als gut integriert zu erachten. Er spreche recht gut deutsch und sei seit dem Jahr 2007 erwerbstätig. 3.3 Das BFM führt in seiner Vernehmlassung aus, seit dem 1. Mai 2007 werde der Vollzug der Wegweisung in die nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Suleimaniya als grundsätzlich zumutbar erachtet, da dort keine Situation allgemeiner Gewalt herrsche und die Sicherheitslage stabil sei. Diese Einschätzung werde dadurch bestätigt, dass zwischen Juli 2003 und November 2007 505 Personen mit Rückkehrhilfe in den Irak zurückgekehrt seien, davon 84% in den Nordirak. Rückkehrende müssten nicht mehr durch den Zentralirak D-8031/2007 reisen, da mehrere direkte Flugverbindungen vom Ausland in den Nordirak bestünden. Die Einschätzung des BFM betreffend die generelle Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in den Nordirak werde von anderen europäischen Staaten geteilt. Die drohende militärische Intervention der Türkei im Grenzgebiet des Nordirak stelle für den Beschwerdeführer keine individuelle Gefährdung dar, da die Türkei nicht die nordirakischen Kurden, sondern die Aktivitäten der PKK bekämpfen wolle. Im Weiteren sei festzustellen, dass sich auch das UNHCR nicht grundsätzlich gegen eine Wegweisung in die genannten Provinzen stelle, sondern eine differenzierte Vorgehensweise empfehle. Insbesondere sei auf die Rückführung von "vulnerable groups" zu verzichten. Das BFM trage diesem Anliegen Rechnung. Im vorliegenden Fall habe die Einzelfallprüfung kein individuelles Vollzugshindernis zutage gefördert. Beim Beschwerdeführer handle es sich den Akten zufolge um einen jungen, ledigen, gesunden Mann mit Geschäftserfahrung im Heimatland. Im Urteil der ARK vom 3. Oktober 2005 werde zwar ausgeführt, der Beschwerdeführer habe im Nordirak lediglich seine Mutter und die jüngeren Schwestern und wäre wahrscheinlich nicht in der Lage, sich bei einer Rückkehr innert nützlicher Frist eine wirtschaftliche Lebensgrundlage zu schaffen. Den Aussagen des Beschwerdeführers zufolge wohne jedoch neben der Mutter und den Schwestern auch noch ein verheirateter Onkel in B._______. Da der Beschwerdeführer somit nicht nur auf Unterstützung durch Mutter und Schwestern, sondern darüber hinaus auch noch auf diejenige seines Onkels zählen könne, sei davon auszugehen, dass ihm die Reintegration leichter fallen werde. Er habe zudem die Möglichkeit, Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen, um sich damit eine neue wirtschaftliche Lebensgrundlage aufzubauen. Das BFM weist erneut darauf hin, dass der Beschwerdeführer mehrmals mit dem Gesetz in Konflikt geraten sei und offensichtlich nicht gewillt sei, sich an die in der Schweiz geltende Rechtsordnung zu halten. 3.4 In der Replik wird vorgebracht, die vom BFM erwähnten freiwilligen Rückkehrer zwischen den Jahren 2003 und 2007 seien in Bezug auf die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme nicht relevant, da in der besagten Zeitdauer gleichzeitig Personen aus dem Irak generell vorläufig aufgenommen worden seien. Ausserdem sei in der Beschwerdebegründung insbesondere auf die Kampfhandlungen zwischen der türkischen Armee und der PKK verwiesen worden. Dieses Problem habe vor dem November 2007 noch nicht bestanden. D-8031/2007 Das Argument des BFM, wonach auch andere europäische Staaten den Vollzug der Wegweisung in den Nordirak als zumutbar erachteten, überzeuge nicht, da es sich dabei um eine Minderheit der europäischen Staaten handle. Gegen die Sichtweise des BFM spreche insbesondere auch, dass die International Organization for Migration (IOM) keine pflichtgemässen Rückreisen durchführe. Angesichts der militärischen Interventionen der Türkei im Nordirak sei die dortige Situation weiterhin angespannt und ungewiss. Die türkische Armee habe ihre Angriffe nicht auf militärische Ziele beschränkt. Nach wie vor sei eine Eskalation oder gar ein Grosseinmarsch der türkischen Armee möglich, was sich auf die allgemeine Sicherheitslage und die realistische Möglichkeit, dort eine Existenz aufzubauen, auswirke. Die Rückkehr in den Nordirak sei daher unzumutbar. Der vom BFM erwähnte Onkel befinde sich nach wie vor im Gefängnis. Der Beschwerdeführer verfüge über keine männlichen Bezugspersonen, was aber wichtig wäre. Es wäre für ihn daher sehr schwierig, eine Existenz aufzubauen. In Bezug auf die vom BFM erwähnten Konflikte mit dem Strafgesetz sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer wegen Fahrens ohne Führerschein einen Strafbefehl erhalten habe. Allerdings seien die Abklärungen zur Frage der Gültigkeit des irakischen Fahrausweises nach wie vor beim Strassenverkehrsamt hängig. Somit handle es sich nicht um eine schwere Verfehlung. Im Weiteren sei wegen einer Tätlichkeit, bei welcher der Beschwerdeführer verletzt worden sei, ein Rapport erstellt worden. Der Vorfall habe indessen keine weiteren strafrechtlichen Folgen gehabt. Es könne somit nicht gesagt werden, dass der Beschwerdeführer nicht gewillt sei, sich an die geltende Rechtsordnung zu halten. 4. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren geht es um die Frage, ob die Vorinstanz die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers zu Recht aufgehoben hat. Die Voraussetzungen für die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme werden seit dem 1. Januar 2008 in Art. 84 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) umschrieben. Vor dem 1. Januar 2008 wurde die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme durch Art. 14b Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (aANAG, BS 1 121) geregelt, welches zeitgleich mit dem Inkrafttreten des AuG aufgehoben wurde (vgl. Ar. 125 AuG i.V.m. Ziff. I Anhang zum AuG). Inhaltlich hat D-8031/2007 sich an den Voraussetzungen für die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme durch die Gesetzesänderung grundsätzlich nichts geändert. 5. 5.1 Gemäss Art. 44 Abs. 2 AsylG regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme nach dem AuG, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist. 5.2 Gemäss Art. 84 Abs. 1 AuG überprüft das Bundesamt nach erfolgter Anordnung einer vorläufigen Aufnahme periodisch, ob die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme noch gegeben sind. Es hebt die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug der Wegoder Ausweisung an, wenn die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind (Art. 84 Abs. 2 AuG). 6. 6.1 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat- Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 6.1.1 Niemand darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet sind oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Dieses flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot schützt nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG respektive Art. 1 A FK erfüllen. Nachdem das BFM in seiner Verfügung vom 7. Januar 2005, welche in diesem Punkt unangefochten in Rechtskraft erwuchs, festgestellt hatte, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, kann das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Rückschiebungsverbots vorliegend nicht zur Anwendung gelangen. Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den kurdisch verwalteten Nordirak ist daher unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. D-8031/2007 6.1.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung droht. Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Irak dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen). Dies ist ihm indessen nicht gelungen. Die allgemeine Sicherheits- und Menschenrechtslage im kurdischen Nordirak, welche in BVGE E-6982/2006 (Urteil vom 22. Januar 2008, zur Publikation vorgesehen) umfassend analysiert wurde, lässt den Wegweisungsvollzug im heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (vgl. a.a.O. E. 6.2 ff. und 6.6). 6.1.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 6.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in BVGE E-4243/2007 (Urteil vom 14. März 2008, zur Publikation vorgesehen) ausführlich mit der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in den kurdisch verwalteten Nordirak befasst. Es gelangte zum Schluss, dass in den drei kurdischen Provinzen im Nordirak (Dohuk, Erbil und Suleimaniya) keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und die dortige politische D-8031/2007 Lage nicht dermassen angespannt ist, dass eine Rückführung dorthin generell als unzumutbar qualifiziert werden müsste. Da die Region mittels Direktflügen aus dem Ausland erreicht werden kann, entfällt das Argument der unzumutbaren Rückreise via Bagdad und den Zentralirak. Die Bejahung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs setzt jedoch voraus, dass die betroffene Person ursprünglich aus einer der drei nordirakischen Provinzen stammt oder zumindest während längerer Zeit dort gelebt hat und vor Ort über ein soziales Netz oder über Beziehungen zu den herrschenden Parteien verfügt. Zurückhaltung ist geboten bei Personen, welche einer Risikogruppe angehören (namentlich Familien mit Kindern, alleinstehende Frauen ohne spezielle Berufsbildung, Kranke und Betagte, Kurden mit Herkunft ausserhalb der drei Provinzen Dohuk, Erbil und Suleimaniya, Nichtkurden aus dem Süd- und Zentralirak). Die Anordnung des Wegweisungsvollzugs ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts demnach in der Regel zumutbar für alleinstehende, gesunde und junge kurdische Männer, welche ursprünglich aus einer der drei genannten nordirakischen Provinzen stammen und dort nach wie vor über ein soziales Netz oder Parteibeziehungen verfügen. Diese Analyse ist nach wie vor als gültig zu erachten, zumal die Situation an der türkisch-irakischen Grenze im Zusammenhang mit den Angriffen der türkischen Armee auf im Nordirak gelegene Stellungen der PKK bisher entgegen der seitens des Beschwerdeführers geäusserten Befürchtungen nicht eskaliert ist. 6.2.2 Für den vorliegenden Fall ist Folgendes festzustellen: Der heute 24-jährige Beschwerdeführer ist ethnischer Kurde und stammt aus der Provinz Dohuk, wo er den Akten zufolge von seiner Geburt bis zur Ausreise im Jahr 2000 lebte. Vor der Ausreise arbeitete er mehrere Jahre lang im - inzwischen aufgelösten - Baumaterial-Geschäft der Familie. In der Schweiz ist der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2005 erwerbstätig; zurzeit arbeitet er im Gastgewerbe. Aufgrund dieser Arbeitserfahrung erscheint es als wahrscheinlich, dass es dem Beschwerdeführer gelingen wird, sich in seiner Heimatregion innert nützlicher Frist eine wirtschaftliche Existenzgrundlage aufzubauen. Zur Überbrückung der voraussichtlichen Anfangsschwierigkeiten kann der Beschwerdeführer die von der Schweiz gewährte Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen. Sein in den USA lebender Onkel könnte dem Beschwerdeführer - wie bereits in der Vergangenheit geschehen (vgl. A7, S. 8) - ebenfalls finanzielle Hilfe zukommen lassen. Ausserdem ist gestützt auf die Akten davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimatregion über ein Beziehungsnetz verfügt, welches ihn D-8031/2007 bei Bedarf insbesondere bei der Beschaffung von Wohnraum sowie bei der Stellensuche und der sozialen Reintegration unterstützen könnte. So leben seinen Angaben zufolge neben seiner Mutter und seinen zwei Schwestern auch noch mehrere - teilweise einflussreiche (vgl. A7, S. 10) - Onkel und Grossonkel väterlicherseits in der Provinz Dohuk. Seitens seiner Mutter verfügt der Beschwerdeführer ebenfalls über Verwandte, welche ihn bereits bei der Ausreise unterstützt haben (vgl. A7, S. 17). Gesundheitliche Probleme, welche einem Vollzug der Wegweisung allenfalls entgegenstehen können, sind nicht aktenkundig. Die geltend gemachte, relativ gute Integration in der Schweiz lässt den Wegweisungsvollzug nicht als unzumutbar erscheinen. Insgesamt ist daher nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Provinz Dohuk in eine existenzgefährdende Situation geraten würde. 6.2.3 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist der Vollzug der Wegweisung im heutigen Zeitpunkt sowohl in genereller als auch in individueller Hinsicht als zumutbar zu erachten. 6.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7. Die von der Vorinstanz verfügte Aufhebung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers ist nach dem Gesagten zu bestätigen. Angesichts der vorstehenden Ausführungen sowie der vom Bundesverwaltungsgericht festgelegten Praxis (vgl. den bereits erwähnten BVGE E-4243/2007) erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde sowie der Replik näher einzugehen, da sie am Ergebnis nichts zu ändern vermögen. 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten dem D-8031/2007 Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) . (Dispositiv nächste Seite) D-8031/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (eingeschrieben; Beilage: angefochtene Verfügung des BFM im Original) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - das _______ (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Anna Dürmüller Versand: Seite 14

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