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Bundesverwaltungsgericht 17.02.2016 D-803/2016

17 febbraio 2016·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,801 parole·~9 min·1

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch (kein Asylgesuch gemäss AsylG) und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch (kein Asylgesuch gemäss AsylG) und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 3. Februar 2016 /

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-803/2016/mel

Urteil v o m 1 7 . Februar 2016 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richter Walter Stöckli, Gerichtsschreiberin Susanne Bolz.

Parteien

A.._______, geboren am (…), Kosovo, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung Verfügung des SEM vom 3. Februar 2016 / N (…).

D-803/2016 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben am 18. Januar 2016 in die Schweiz einreiste und gleichentags um Asyl nachsuchte, dass er im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ am 25. Januar 2016 zur Identität, zum Reiseweg und summarisch zu seinen Asylvorbringen befragt wurde, wobei ihn das SEM im Rahmen eines beratenden Vorgesprächs (Art. 25a AsylG) darauf hinwies, sein Asylgesuch sei offensichtlich aussichtslos, der Beschwerdeführer jedoch an seinem Gesuch festhielt, dass er am 1. Februar 2016 vertieft zu seinen Asylgründen angehört wurde, dass er vorbrachte, er stamme aus Kosovo, sei ethnischer Albaner und habe in C._______ gelebt, dass seine Freundin, eine ungarische Staatsangehörige, in der Schweiz aufenthaltsberechtigt sei und in D._______ lebe, dass sie ein gemeinsames Kind hätten und er mit seiner Freundin und dem Kind zusammenleben wolle und zwecks Heirat in die Schweiz eingereist sei, dass ihm die Schweizer Vertretung in Kosovo kein Visum erteilt habe, weil er das Formular fehlerhaft ausgefüllt habe, obwohl er ein Schreiben aus D._______ hätte vorweisen können, wonach die Behörden mit seiner Einreise einverstanden gewesen wären, dass er sich einen Anwalt für die Unterstützung bei der Einreichung eines Familiennachzugsgesuchs nicht leisten könne, sich aber für die Reise in die Schweiz Geld geliehen habe und über Ungarn, Österreich und Deutschland in die Schweiz gereist sei, dass er in Kosovo weder mit Behörden noch mit Privatpersonen je Probleme gehabt hätte und auch nie im Gefängnis gewesen sei und einzig wegen seiner Frau und seinem Sohn in die Schweiz gekommen sei, dass der Beschwerdeführer seine gültige Identitätskarte einreichte, dass die Vorinstanz am 3. Februar 2016 auf das Asylgesuch gemäss Art. 31a Abs. 3 AsylG (SR 142.31) nicht eintrat, die Wegweisung aus der

D-803/2016 Schweiz verfügte und den Kanton E._______ mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte, dem Beschwerdeführer den Entscheid gleichentags mündlich eröffnete und ihm die editionspflichtigen Akten aushändigte, dass das SEM zur Begründung anführte, der Beschwerdeführer habe kein Asylgesuch im Sinne von Art. 18 AsylG eingereicht, Einreisezweck sei einzig die geplante Heirat mit seiner Freundin gewesen, er habe die Schweiz nicht um Schutz im Sinne von Art. 3 AsylG oder Art. 3 EMRK ersucht, dass seine Wegweisung zulässig sei und auch zumutbar, insbesondere da er bisher mit seiner Freundin nicht verheiratet sei und die Vaterschaft für das gemeinsame Kind noch nicht offiziell anerkannt worden sei und es ihm zudem offen stehe, ein ausländerrechtliches Verfahren um Familiennachzug einzuleiten, dass keine weiteren individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung ersichtlich seien und der Vollzug auch durchführbar und möglich sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. Februar 2016 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragte und um eine erneute Gelegenheit bat, seine Geschichte genauer erklären zu können, dass er zur Begründung vorbrachte, er habe versäumt mitzuteilen, in Kosovo mit dem Tode bedroht zu sein, und er Angst um sich sowie um das Wohl seiner Eltern habe, dass er sich dort von seiner ersten Frau habe scheiden lassen, womit die Probleme mit ihr und ihrer Familie begonnen hätten, und er nicht habe in seinem Elternhaus bleiben können, was er durch noch zu erbringende Nachweise belegen wolle, dass die vorinstanzlichen Akten per Telefax am 9. Februar 2016 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),

D-803/2016 dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen, die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5), dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2014/39 E. 3 m.w.H.), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,

D-803/2016 dass das SEM auf Gesuche nicht eintritt, welche die Voraussetzungen von Art. 18 AsylG nicht erfüllen (Art. 31a Abs. 3 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht nach Aktenlage davon ausgeht, der Beschwerdeführer sei in die Schweiz gereist, um die Vaterschaftsanerkennung für seinen Sohn zu regeln, worauf insbesondere das Schreiben der Sozialen Dienste D._______ vom 19. November 2015 an die Partnerin des Beschwerdeführers hindeutet, in welchem erläutert wird, welche Schritte für die Anerkennung der Vaterschaft nötig seien, dass dem Beschwerdeführer nach eigenen Angaben kein Einreisevisum erteilt wurde und er sich deshalb entschloss, irregulär in die Schweiz einzureisen, dass er auf wiederholte Nachfrage anlässlich der Befragungen durch die Vorinstanz keine Gründe nannte, welche sich in irgendeiner Weise als Gesuch um Schutz im Sinne des Asylgesetzes deuten liessen, sondern er stets betonte, allein deshalb in die Schweiz gereist zu sein, um mit seiner Partnerin und dem gemeinsamen Kind zusammen zu leben, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens insbesondere auch das Vorliegen von Problemen mit Behörden oder Privatpersonen ausdrücklich verneinte (vgl. A5/8 S.7), dass die in der Beschwerdeeingabe vom 4. Februar 2016 erstmals vorgetragene angebliche Bedrohung durch eine Ex-Ehefrau und deren Familie in Kosovo vor diesem Hintergrund als offensichtlich nachgeschoben und gänzlich unglaubhaft bezeichnet werden muss, dass vielmehr auch weiterhin davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer habe keine Gründe, um die Schweizerischen Behörden um Schutz im Sinne des Asylgesetzes zu ersuchen, dass das SEM demnach in Anwendung von Art. 31a Abs. 3 AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und ein Anspruch auf Erteilung einer solchen aufgrund der aktuellen Aktenlage nicht zu erkennen ist, zumal der Beschwerdeführer mit seiner Partnerin nicht verheiratet ist und das Kind nicht offiziell anerkannt hat,

D-803/2016 dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist (vgl. Art 83 Abs. 3 AuG), da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine dem Beschwerdeführer in Kosovo drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass sich auch aus Art. 8 EMRK kein Vollzugshindernis ergibt, da die Vaterschaft des Beschwerdeführers betreffend sein aufenthaltsberechtigtes Kind noch nicht offiziell anerkannt wurde und er im Übrigen auf den ordentlichen Familiennachzug gemäss dem ausländerrechtlichen Verfahren zu verweisen ist, dass weder die allgemeine Lage in Kosovo noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist (vgl. Art. 83 Abs. 4 AuG), dass der Vollzug der Wegweisung dem Beschwerdeführer in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG) und der Beschwerdeführer über einen gültigen Identitätsausweis verfügt und nach eigenen Angaben in Kosovo einen gültigen Reisepass besitzt, dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1

D-803/2016 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1– 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

D-803/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Nina Spälti Giannakitsas Susanne Bolz

Versand:

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