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Bundesverwaltungsgericht 10.02.2009 D-803/2009

10 febbraio 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,552 parole·~13 min·1

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten

Testo integrale

Abtei lung IV D-803/2009/wif {T 0/2} Urteil v o m 1 0 . Februar 2009 Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiber Patrick Weber. A._______, geboren _______, Georgien, zurzeit _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 30. Januar 2009 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-803/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer Georgien gemäss eigenen Angaben am 18. September 2008 verliess und am 12. November 2008 in die Schweiz gelangte, wo er am 13. November 2008 ein Asylgesuch stellte, dass er dazu am 20. November 2008 summarisch befragt wurde, dass er im Wesentlichen geltend machte, aus _______ zu stammen und als Distributor (Chauffeur) gearbeitet zu haben, dass er für eine oppositionelle Jugendpartei Plakate geklebt habe, dass er Mitte Mai 2008 zusammen mit einem Freund polizeilich angehalten und nach der Personenkontrolle in ein Drogenüberprüfungszentrum gebracht worden sei, dass in seinem Urin Spuren einer Droge nachgewiesen worden seien, dass er in der Folge gerichtlich zu einer Busse von 400 Lari verurteilt worden sei, dass er auf Anraten seines Arbeitgebers auf die Einreichung einer Beschwerde verzichtet und die Summe innert Monatsfrist geleistet habe, dass er am 29. Juni 2008 durch dieselbe Polizeipatrouille erneut angehalten worden sei, dass der anschliessende Drogentest positiv ausgefallen sei, dass er für zwei Tage inhaftiert worden sei und eine gerichtliche Vorladung für den 24. Juli 2008 erhalten habe, dass er im Einverständnis mit den Ermittlungsbehörden die Urinprobe durch einen privaten Experten habe überprüfen lassen, dass auch dieser Test positiv ausgefallen sei, dass er bei der Gerichtsverhandlung geltend gemacht habe, seine Urinprobe sei vertauscht worden, D-803/2009 dass das Gericht seiner beziehungsweise der Argumentation seines Anwalts nicht gefolgt sei und die erneute Durchführung eines Urintests abgelehnt habe, dass er in _______ für drei Tage inhaftiert worden sei, dass er schliesslich eingewilligt habe, die von seinem Anwalt mit dem Gericht getroffene Vereinbarung – die Bezahlung einer Busse – anzuerkennen, dass er freigekommen sei und die Busse beglichen habe, dass indes sein Führerschein für drei Jahre eingezogen worden sei und er seine Arbeitsstelle verloren habe, dass er einige Zeit später unter der Anschuldigung, einen Kupferdiebstahl begangen zu haben, zuhause durch die Untersuchungsbehörden festgenommen worden sei, dass er dabei auf das Kleben von Plakaten angesprochen worden sei und er den politischen Charakter der gegen ihn angestrengten behördlichen Massnahmen realisiert habe, dass er nach einer Nacht auf dem Polizeiposten gerichtlich zu einer Busse verurteilt worden sei und diese wiederum beglichen habe, dass er auf Anraten seiner Familie ausser Landes geflohen sei, dass er zu Beginn der Anhörung vom 2. Dezember 2008 sein Asylgesuch zurückzog und erklärte, er wolle nach Georgien zurückkehren, dass die Vorinstanz das Asylgesuch vom 13. November 2008 am 4. Dezember 2008 als gegenstandslos geworden abschrieb, dass das BFM am 10. Dezember 2008 das erstinstanzliche Verfahren wieder aufnahm, nachdem der Beschwerdeführer gleichentags erneut um Asyl nachgesucht und geltend gemacht hatte, er könne nicht nach Georgien zurückkehren, dass die Vorinstanz am 21. Januar 2009 eine Anhörung durchführte, D-803/2009 dass dem Beschwerdeführer dabei vorab Fragen zu seinen Ausweisdokumenten gestellt wurden, dass er ferner aussagte, nach dem Rückzug seines Asylgesuchs vom 2. Dezember 2008 mit seiner Mutter in Kontakt gestanden zu haben, dass diese ihm dringend geraten habe, aufgrund der aktuellen Situation vor Ort nicht nach Georgien zurückzukehren, zumal er aufgrund der eingeleiteten beziehungsweise durchgeführten Verfahren nicht im Besitz von ordnungsgemässen Papieren sei, dass er ferner Ausführungen zu den ihm angelasteten Drogendelikten und zum Kupferdiebstahl machte, dass das letztgenannte Verfahren noch nicht abgeschlossen sei, dass das BFM auf das Asylgesuch mit Verfügung vom 30. Januar 2009 – eröffnet am selben Datum – gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das Amt zur Begründung seines Entscheids im Wesentlichen anführte, aufgrund von stereotypen und teilweise widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers zu Identitätsbelegen und den Reisemodalitäten müsse davon ausgegangen werden, er habe seine Identität nicht offengelegt, obwohl er dazu in der Lage gewesen wäre, dass entsprechend keine entschuldbaren Gründe für die Papierlosigkeit vorlägen, dass das BFM weiter festhielt, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht, wobei zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich seien, dass es in diesem Zusammenhang erwog, die angeblichen Fluchtgründe seien von ihm weitgehend realitätsfremd, unsubstanziiert, stereotyp und tatsachenwidrig geschildert worden, dass der Eindruck entstehe, er habe allfällig persönliche Erlebnisse im Zusammenhang mit Strafverfahren mit einer nicht existierenden Verfolgung aus politischen Gründen vermischt, D-803/2009 dass demnach von einem konstruierten Sachverhalt auszugehen sei, dass im Weiteren der Vollzug der Wegweisung aufgrund der Aktenlage als zulässig, zumutbar und möglich erscheine, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. Februar 2009 diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht anfocht und die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung im Wegweisungspunkt, die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung, die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und entsprechend die vorläufige Aufnahme in der Schweiz sowie in prozessualer Hinsicht die unentgeltliche Prozessführung (Art. 65 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) beantragte, dass er zur Begründung seiner Eingabe vorab geltend machte, bei der vorliegenden Beschwerde, welche sich gegen die Wegweisung richte, bestehe gemäss Art. 50 VwVG eine dreissigtägige Beschwerdefrist, dass die Eingabe nicht abschliessend sei und von ihm innert der relevanten Frist noch ergänzt werde, dass die fünftägige Frist gemäss Asylgesetz als verfassungs- und völkerrechtswidrig zu bezeichnen sei, dass seine Freiheit und seine Sicherheit bei einer Rückkehr nach Georgien aufgrund eines unfairen Gerichtsprozesses für eine von ihm nicht begangene Straftat gefährdet seien, dass die Vorinstanz die entsprechenden Aussagen falsch gewürdigt habe und zu Unrecht auf das Asylgesuch nicht eingetreten sei, dass sie die asylrechtlichen Bestimmungen unrichtig angewendet habe und von einem falschen beziehungsweise unvollständigen Sachverhalt ausgegangen sei, dass erforderliche Abklärungen unterblieben seien, dass der Vollzug entsprechend als unzumutbar einzuschätzen sei, dass die vorinstanzlichen Akten am 9. Februar 2009 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), D-803/2009 dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat, dass er entsprechend zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass die Beschwerdefrist von fünf Arbeitstagen gemäss Art. 108 Abs. 2 AsylG entgegen den diesbezüglichen Rügen in der Rechtsmitteleingabe weder völkerrechts- noch verfassungswidrig ist und auch für die Anfechtung der infolge des Nichteintretensentscheids verfügten Wegweisung und deren Vollzugs gilt, dass durch diese Regelung das Recht auf eine wirksame Beschwerde gemäss Art. 13 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK, SR 0.101) nicht verletzt wird (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 15 E. 3c S. 164 ff.) und dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten ordnungsgemäss ausgehändigt wurden (A 20/1), dass somit die im Übrigen rechtsgenügliche Beschwerde als abschliessend zu qualifizieren ist, zumal auch eine Frist zur Beschwerdeergänzung aufgrund besonderer Schwierigkeiten oder des aussergewöhnlichen Umfangs (vgl. Art. 53 VwVG) sich nicht rechtfertigen lässt, dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des D-803/2009 rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche Beschwerde handelt, weshalb der Entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass vorliegend gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass das BFM den angefochtenen Nichteintretensentscheid auf der Grundlage von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG getroffen hat, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass bei Begründetheit der Beschwerde die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (vgl. EMARK 2000 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), dass gemäss der revidierten Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben, dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass mithin grundsätzlich auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet, wobei im Rahmen der summarischen Prüfung das offenkundige Fehlen der Flüchtlingseigenschaft, sei es, weil die Vorbringen offensichtlich unglaubhaft sind, oder D-803/2009 sei es, weil sie offensichtlich keine flüchtlingsrechtliche Relevanz nach Art. 3 AsylG aufweisen, und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen sind (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1), dass der Beschwerdeführer gemäss den eindeutig formulierten Rechtsbegehren insbesondere das Bestehen von Wegweisungsvollzugshindernissen geltend macht, dass demnach die Ausführungen des BFM, der Beschwerdeführer habe unentschuldigt keine Reisepapiere abgegeben, zu bestätigen sind, dass auch die Erwägungen des BFM in Bezug auf die offensichtlich nicht bestehende Flüchtlingseigenschaft zu bestätigen sind, zumal der geltend gemachte Politmalus in den gegen ihn angestrebten Strafverfahren nicht glaubhaft gemacht werden konnte, dass die Vorinstanz demnach zu Recht auf das Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht eintrat, zumal sich entgegen den Beschwerdeausführungen, wie nachfolgend dargelegt wird, auch keine weiteren Abklärungen zu Wegweisungsvollzugshindernissen aufdrängten, dass gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 [AsylV 1]) und sich der Beschwerdeführer auch nicht auf einen dahingehenden Anspruch berufen kann (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20), dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers ins Heimatland unter Berücksichtigung der völkerrechtlichen Verpflichtungen der D-803/2009 Schweiz (Art. 3 EMRK; Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [Flüchtlingskonvention, FK, SR 0.142.30]) und der Bestimmungen von Art. 5 Abs. 1 AsylG sowie Art. 25 Abs. 2 und 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) zulässig ist, da offensichtlich keine Menschenrechtsverletzungen drohen und ebenso offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft nicht besteht, dass sich alleine aus der allgemeinen Menschenrechtssituation in Georgien kein reales Risiko von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung herleiten lässt, dass im Übrigen selbst das Vorliegen einer allgemein schlechten Menschenrechtslage für die Annahme einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK nicht genügt (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 E. 6a S. 122 mit zahlreichen Hinweisen), dass der Beschwerdeführer zwar geltend macht, er sei in seinem Heimatland in Strafverfahren involviert worden, dass er aber anlässlich der Summarbefragung und der Anhörung auch nicht ansatzweise in der Lage war, substanziiert darzulegen, inwiefern damit ein Vollzugshindernis bestünde, dass die Verurteilung zu einer Busse oder allenfalls einer bedingten Gefängnisstrafe unbesehen der fraglichen Glaubhaftigkeit nicht als Menschenrechtsverletzung qualifiziert werden kann, dass der Beschwerdeführer ferner darlegte, er habe im ersten Verfahren auf einen Instanzenzug verzichtet, obwohl ihm offenbar eine Bussenverfügung samt Rechtsbelehrung ausgehändigt worden war (A 1/10, S. 5), dass mithin davon ausgegangen werden kann, es habe ein Recht auf eine wirksame Beschwerde bestanden, dass die ferner geltend gemachte Verwicklung in ein Diebstahldelikt ausgesprochen konstruiert wirkt, dass aber auch in diesem Zusammenhang keine grundsätzlich unzulässigen staatlichen Ermittlungshandlungen ersichtlich sind, zumal der D-803/2009 Beschwerdeführer angab, gemäss behördlichen Angaben hätten sich seine Fingerabdrücke auf dem Diebesgut befunden (A 1/10, S. 6), dass er bei der Anhörung ausserdem zu Protokoll gab, er möchte nach Georgien zurückkehren, müsse aber noch einen oder zwei Monate damit warten (A 17/14, Antwort 30), dass auch diese Angaben offensichtlich gegen eine EMRK-relevante Gefährdung sprechen, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass aktuell auch in Anbetracht der jüngsten Entwicklung vor Ort nicht von einer Situation landesweiter allgemeiner Gewalt und einer konkreten Gefährdung der Bevölkerung in Georgien ausgegangen werden kann, dass auch allfällige individuelle Wegweisungshindernisse offensichtlich nicht bestehen, dass der junge Beschwerdeführer über Arbeitserfahrung sowie Sprachkenntnisse verfügt und vor Ort ein soziales Netz besteht (A 1/10, S. 1 ff.), weshalb er nach seiner Rückkehr nicht in eine existenzbedrohende Situation geraten dürfte, dass der Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass aufgrund der Aktenlage nach der Anhörung vom 21. Januar 2009 das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen nach dem Gesagten offensichtlich war und sich entgegen den Beschwerdevorbringen weitere Abklärungen erübrigten, weshalb auch der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer entgegen den in keiner Weise überzeugenden Rekursvorbringen somit nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtser- D-803/2009 heblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass aufgrund der Aussichtslosigkeit der Beschwerde das Gesuch im Sinne von Art. 65 VwVG abzulehnen und die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-803/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - _______ Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand: Seite 12

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