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Bundesverwaltungsgericht 04.12.2007 D-8016/2007

4 dicembre 2007·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,531 parole·~13 min·1

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Verfügung vom 19. November 2007 i.S. Nichteintrete...

Testo integrale

Abtei lung IV {T 0/2} D-8016/2007 Urteil v o m 4 . Dezember 2007 Richter Thomas Wespi (Vorsitz), Richter Daniel Schmid, Richterin Madeleine Hirsig- Vouilloz, Gerichtsschreiberin Regula Frey. A._______, alias B._______, alias C._______, alias D._______, Pakistan, vertreten durch Jeannette Vögeli Turay, E._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Verfügung des BFM vom 19. November 2007 i.S. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-8016/2007 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt: dass der Beschwerdeführer am 13. Oktober 2007 auf dem Luftweg in die Schweiz gelangte, wo er am darauffolgenden Tag ein Asylgesuch einreichte, dass er am 19. Oktober 2007 im F._______ befragt und am 31. Oktober 2007 durch das BFM direkt angehört wurde, dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen vorbrachte, er könne die für seine Krankheit notwendigen therapeutischen Massnahmen nicht mehr finanzieren, dass er in Pakistan aufgrund der diagnostizierten Hepatitis C sowie seiner nicht mehr funktionierender Nieren in G._______, wo er - mit Ausnahme eines mehrjährigen Aufenthaltes als Gastarbeiter in H._______ - seit seiner Geburt lebe, in ärztlicher Behandlung gewesen sei und seit eineinhalb Jahren drei Mal wöchentlich eine Dialyse-Behandlung habe durchführen lassen müssen, dass es in Pakistan keine Krankenversicherung gebe und er auch keine staatliche Finanzierungshilfe erhalten habe, dass er zur Deckung der Kosten für die ärztlichen Behandlungen alles verkauft und nun kein Geld mehr habe, weshalb er Pakistan verlassen habe, dass er auf die entsprechende Frage das Vorliegen von konkreten persönlichen Problemen oder Konflikten mit den Behörden oder irgendwelchen anderen Organisationen verneinte und bestätigte, sein Heimatland einzig aus gesundheitlichen Gründen verlassen zu haben, dass das BFM mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 19. November 2007 in Anwendung von Art. 32 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung des Nichteintretens auf das Asylgesuch im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer mache keinerlei Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG oder Art. 3 der Konvention vom D-8016/2007 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) geltend und ersuche demnach die Schweiz nicht um Schutz vor Verfolgung, dass weder die in Pakistan herrschende politische Situation noch andere Gründen gegen die Zumutbarkeit der Rückführung des Beschwerdeführers sprechen würden, zudem sei der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch durchführbar, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26. November 2007 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben und zur materiellen Prüfung des Asylgesuchs, insbesondere zur weiteren Sachverhaltsabklärung, an die Vorinstanz zurückzuweisen und es sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen sowie die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz anzuordnen, dass in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt wurden, dass die vorinstanzlichen Akten am 27. November 2007 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), D-8016/2007 dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108a AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide grundsätzlich auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass dementsprechend im Fall der Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f., BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73), dass die Vorinstanz demgegenüber die Frage der Wegweisung sowie des Wegweisungsvollzuges materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht einzig diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass das Bundesverwaltungsgericht über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einem vereinfachten Verfahren entscheidet und die vorliegende Beschwerde, wie nachfolgend aufgezeigt, offensichtlich unbegründet ist, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden kann und der Beschwerdeentscheid lediglich summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 1 und 3 AsylG), dass nach Art. 32 Abs. 1 AsylG auf Gesuche, welche die Voraussetzungen von Art. 18 AsylG nicht erfüllen, nicht eingetreten wird, dass nach Art. 18 AsylG als Asylgesuch jede Äusserung gilt, mit der eine Person zu erkennen gibt, dass sie die Schweiz um Schutz vor Verfolgung nachsucht, D-8016/2007 dass dabei nach Lehre und Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts von einem weiten Verfolgungsbegriff auszugehen ist, der neben den in Art. 3 AsylG genannten Gründen auch Wegweisungshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 14a Abs. 2 - 4 ANAG umfasst (vgl. EMARK 2001 Nr. 5 E. 3b S. 31 f. mit weiteren Hinweisen), dass der Geltungsbereich des weiten Verfolgungsbegriffs auf erlittene oder befürchtete Benachteiligungen, die direkt oder indirekt von Menschen ausgehen, eingeschränkt ist (vgl. EMARK 2003 Nr. 18 E. 4 und 5 S. 111 ff.) und somit vom weiten Verfolgungsbegriff einerseits Wegweisungshindernisse ausgeschlossen sind, die allein in der Person (namentlich ihrer Gesundheit, ihrem Alter oder ihrem Geschlecht) oder deren persönlichen Lebenssituation (Familiennetz, gute Integration im Aufnahmestaat) fussen, sowie andererseits Ereignisse höherer Gewalt, die nicht von Menschenhand verursacht wurden (Naturkatastrophen, Hungersnot, Dürre), dass der Beschwerdeführer im Rahmen des Asylverfahrens angab, ausschliesslich aus gesundheitlichen Gründen den Heimatstaat verlassen zu haben, dass diese Umstände indessen nicht unter den weiten Verfolgungsbegriff im oben genannten Sinne fallen, weshalb die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet sind, den Anforderungen von Art. 18 AsylG zu entsprechen, dass in der Rechtsmitteleingabe den diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz nichts entgegen gesetzt wird, sondern ausschliesslich zu den Erwägungen zum Vollzug der Wegweisung Stellung genommen wird, dass das BFM somit in Anwendung von Art. 32 Abs. 1 AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. Au- D-8016/2007 gust 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]; vgl. EMARK 2001 Nr. 21), dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Bestimmungen des ANAG über die vorläufige Aufnahme zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG), dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, weil keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in seinem Heimat- oder Herkunftsstaat droht (Art. 14a Abs. 3 ANAG), zumal der von ihm geltend gemachte Grund für das Verlassen des Heimatlandes keinen Grund für die Annahme einer solchen darzustellen vermag, dass Gründe ausschliesslich medizinischer Natur den Wegweisungsvollzug im Allgemeinen nicht als unzumutbar erscheinen lassen, es sei denn, die erforderliche Behandlung sei wesentlich und im Heimatland nicht erhältlich (vgl. EMARK 2003 Nr. 24 E. 5b S. 157 f.), dass die für den Beschwerdeführer erforderlichen Dialyse-Behandlungen zweifellos als wesentlich im Sinne von lebenserhaltenden medizinischen Massnahmen zu erachten sind, dass vom Beschwerdeführer nicht bestritten wird, die erforderliche Behandlung sei in seinem Heimatland nicht erhältlich, zumal seit Ausbruch der Krankheit vor eineinhalb Jahren bis zu seiner Ausreise die für ihn lebensnotwendigen medizinischen Behandlungen durchgeführt werden konnten, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung vorbrachte, seine finanziellen Ressourcen seien erschöpft und er sei nicht mehr imstande, die benötigte medizinische Versorgung zu finanzieren, dass sich weder der Staat noch Hilfsorganisationen an den Pflegekosten beteiligen würden, dass ihm die in Lahore tätige Hilfsorganisation I._______ lediglich Naturalien in Aussicht gestellt, jedoch eine finanzielle Unterstützung abgelehnt habe, D-8016/2007 dass indessen der Beschwerdeführer zur Frage der Finanzierung seines Lebensunterhalts in Pakistan widersprüchliche Angaben machte, so gab er anlässlich der Kurzbefragung an, sein Bruder, der mit Immobilien gehandelt habe, habe ihn finanziert (A 1/13, S. 5), wogegen er bei der direkten Befragung zu Protokoll gab, seine Mutter habe alles finanziert (A 23/9, S. 3), dass er auf Vorhalt der festgestellten Widersprüche anführte, er habe dies in der ersten Befragung nicht gesagt, er habe immer seine Mutter erwähnt (A 23/9, S. 4), dass der Beschwerdeführer seine Aussagen bei der Befragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum nach der Rückübersetzung unterschriftlich bestätigte (vgl. A 1/13, S. 11) und er sich somit bei diesen behaften lassen muss, dass aufgrund der widersprüchlichen Angaben bezüglich der finanziellen Unterstützung zu bezweifeln ist, die angefallenen Behandlungskosten seien einzig und allein von seiner Mutter abgedeckt worden, sondern die diesbezügliche Aussage des Beschwerdeführers als Schutzbehauptung zur Untermauerung seiner Bedürftigkeit zu werten ist, dass sich der Beschwerdeführer bis anhin in einer privaten Klinik behandeln liess, welche gemäss seinen eigenen Angaben zwar sehr teuer sei, aber einen besseren Standard als die staatlichen Kliniken aufweise (vgl. A 12/9, S. 3), dass es dem Beschwerdeführer somit möglich war, für die höheren Behandlungskosten eines Privatspitals aufzukommen, womit sich seine Erklärung für die Nichtberücksichtigung einer kostengünstigeren öffentlichen Klinik - dort würden sie für arme Leute keine solchen Behandlungen durchführen (vgl. A 23/9, S. 3) - jeglicher Logik entzieht und als weitere Schutzbehauptung zu qualifizieren ist, dass der Beschwerdeführer ferner vorbrachte, auch wenn er 24 Stunden pro Tag arbeiten würde, könnte er die Behandlungskosten nicht bezahlen (vgl. A 23/9, S. 7), dass er einschränkend anführte, aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr im Stehen arbeiten zu können, und aussagte, ausser dem Beruf des Verkäufers keine andere Arbeit zu kennen, weshalb er sich nie um eine andere Tätigkeit bemüht habe (vgl. A 23/9, S. 7), D-8016/2007 dass der Beschwerdeführer nicht den Eindruck erweckt, er habe tatsächlich alle ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zur Verbesserung seiner finanziellen Situation ausgeschöpft, zumal er lediglich wiederholt darauf hinwies, er könne wegen auftretender Schwellungen an den Beinen keine stehende Tätigkeit ausüben, er jedoch in seinem Beruf als Verkäufer ausschliesslich im Stehen zu arbeiten hätte, dass in der Rechtsmitteleingabe vorgebracht wird, die Erwägung der Vorinstanz, wonach dem Beschwerdeführer durch Teilzeitarbeit eine Teilfinanzierung der entstandenen Pflegekosten abdecken könne, nicht haltbar sei, da es dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Krankheit nicht möglich sei, einer Arbeit nachzugehen, und zudem eine Teilfinanzierung der medizinischen Kosten wohl nicht ausreichen könne, da eine halbe Dialyse nun mal nicht ausreiche, dass der Beschwerdeführer in seinen Aussagen die Möglichkeit einer Erwerbstätigkeit nicht ausschloss, sondern lediglich eine Tätigkeit im Stehen aus gesundheitlichen Gründen als ungeeignet bezeichnete und anführte, nicht mehr als vier Stunden arbeiten zu können, dass seine Mutter - beziehungsweise und/oder sein Bruder - seit eineinhalb Jahren und somit seit Beginn der Krankheit für die medizinischen Behandlungen des Beschwerdeführers aufgekommen sind und er über ein darüber hinausgehendes familiäres Beziehungsnetz verfügt (zwei Onkel, zwei Tanten sowie vier Schwestern), dass davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer könne auch in Zukunft auf die finanzielle Unterstützung seiner Familie zählen, und es entgegen den Vorbringen in der Beschwerde dem Beschwerdeführer durchaus zumutbar ist, mit eigener Arbeitsleistung in einem reduzierten und für ihn geeigneten Rahmen einen Beitrag an die anfallenden Behandlungskosten zu leisten, dass in der Beschwerde in diesem Zusammenhang gerügt wird, die Vorinstanz habe es unterlassen, zur Abklärung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers vor Ort entsprechende Abklärungen vorzunehmen, dass im Verfahren vor den Schweizer Asylbehörden zwar der Untersuchungsgrundsatz gilt (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m Art. 12 VwVG), die Parteien jedoch verpflichtet sind, an der Feststellung des Sachverhalts, sofern notwendig und zumutbar, mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 1 AsylG), D-8016/2007 dass der Untersuchungsgrundsatz nur bedeutet, dass die Behörde den ihr vorgelegten Sachverhalt berichtigen oder ergänzen kann, nicht aber, dass sie ihn weiter erforschen muss, wenn keine besonderen Umstände ihr dies nahe legen (vgl. EMARK 2003 Nr. 13), dass sich aus den Ausführungen des BFM klar ergibt, dass die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers Prüfungsgegenstand in der angefochtenen Verfügung bildeten und das BFM den Wegweisungsvollzug als zumutbar, technisch möglich sowie praktisch durchführbar erachtete, dass ergänzend festzuhalten ist, dass es gemäss gesicherten Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts und entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers in Pakistan die Möglichkeit zur Abdeckung von Behandlungskosten gibt, so ist beispielsweise auf den Zakat-Fonds zu verweisen, welcher Patienten unterhalb der Armutsgrenze offen steht, dass im Weiteren das "Sindh Institute of Urology and Transplantation" (SIUT) in Karachi kostenlose Dialysen für Patienten anbietet, welche einen Nierenspender unter ihren Familienmitgliedern haben, dass zudem nicht geltend gemacht wird, es bestehe beim Beschwerdeführer eine Reiseunfähigkeit, zumal dieser in der Lage war, trotz seiner gesundheitlichen Schwierigkeiten die Reise von Pakistan in die Schweiz anzutreten, dass die Folgen eines Behandlungsunterbruches für einen Nierenpatienten, der einer Dialyse bedarf, allgemein bekannt sind, weshalb die Vorinstanz nicht verpflichtet war, diesbezüglich Abklärungen vorzunehmen, dass deshalb auch die Rüge, es seien weder Abklärungen zur aktuellen Reisefähigkeit noch zur Prognose der Erkrankung des Beschwerdeführers gemacht worden, nicht gehört werden kann, dass somit weder die allgemeine Lage in Pakistan noch individuelle Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges des Beschwerdeführers sprechen, dass sich sodann aufgrund der Akten keine Hinweise auf das Vorliegen technischer Vollzugshindernisse ergeben, weshalb der Vollzug auch als möglich erscheint (Art. 14a Abs. 2 ANAG), D-8016/2007 dass der Wegweisungsvollzug somit als zulässig, zumutbar und möglich im Sinne von Art. 14a Abs. 2-4 ANAG zu erachten ist, weshalb die vorläufige Aufnahme nicht in Betracht fällt, dass die angefochtene Verfügung, da diese weder Bundesrecht verletzt noch unangemessen ist und der rechtserhebliche Sachverhalt von der Vorinstanz richtig und vollständig festgestellt wurde (vgl. Art. 106 AsylG), zu bestätigen und die Beschwerde deshalb abzuweisen ist, dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit vorliegendem Urteil gegenstandslos wird, dass die Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen als aussichtslos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu qualifizieren ist und daher das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten in der Höhe von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1 bis 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-8016/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (eingeschrieben; vorab per Telefax; Beilage: Einzahlungsschein) - die Vorinstanz, F._______ (Ref.-Nr. N _______); per Telefax - die K._______; per Telefax Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Wespi Regula Frey Versand: Seite 11

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