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Bundesverwaltungsgericht 06.02.2017 D-8012/2016

6 febbraio 2017·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,550 parole·~13 min·1

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 29. November 2016

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-8012/2016

Urteil v o m 6 . Februar 2017 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richter Gérald Bovier; Gerichtsschreiber Daniel Widmer.

Parteien

A._______, geboren am (…), Irak, vertreten durch lic. iur. Peter Frei, Rechtsanwalt, Advokaturbüro Kernstrasse, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 29. November 2016 / N (…).

D-8012/2016 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben in B._______ (Provinz C._______, Autonome Region Kurdistan im Irak [ARK]) geboren wurde, irakischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie ist, seinen Heimatstaat im September 2015 im Besitz seines Reisepasses legal auf dem Landweg in Richtung D._______ verliess und von E._______ mit Hilfe eines Schleppers nach einer (…) Reise am 13. Oktober 2015 illegal in die Schweiz gelangte, dass er am 14. Oktober 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) F._______ um Asyl nachsuchte, woraufhin das SEM gleichentags ein Dublin-Verfahren eröffnete, dass er am 2. November 2015 im EVZ F._______ zur Person befragt wurde, dass das SEM mit Verfügung vom 27. November 2015 in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und die Wegweisung nach G._______ sowie den Vollzug anordnete, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. Dezember 2015 durch seinen damaligen Rechtsvertreter gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob, dass das SEM am 22. April 2016 im Rahmen eines Schriftenwechsels (Art. 57 Abs. 1 VwVG) die Verfügung vom 27. November 2015 wiedererwägungsweise aufhob, das Asylverfahren wiederaufnahm und festlegte, das Asylgesuch des Beschwerdeführers werde in der Schweiz geprüft, dass das Bundesverwaltungsgericht das Beschwerdeverfahren mit Abschreibungsentscheid vom 27. April 2016 als gegenstandslos geworden abschrieb, dass das SEM den Beschwerdeführer am 3. Oktober 2016 in Bern-Wabern zu den Asylgründen anhörte, dass er im Wesentlichen geltend machte, er habe in B._______ mit seiner Mutter und seinen Geschwistern zusammengelebt, als (…) in einem (…) gearbeitet und sich geweigert, einen Kunden zu bedienen, da Mitarbeiter in dessen Auto eine Flagge des sogenannten „Islamischen Staats“ (IS) entdeckt hätten,

D-8012/2016 dass der Kunde, nachdem der Beschwerdeführer mehrmals auf der Abweisung bestanden habe, wütend geworden sei und entgegnet habe, dass er die Sache nicht auf sich beruhen lassen werde, dass der Beschwerdeführer einige Tage später vom Kunden auf dem Mobiltelefon angerufen und mit dem Tod bedroht worden sei, dass er seinen Heimatstaat einige Tage später aus Angst vor dem Kunden beziehungsweise dem IS verlassen habe, dass das SEM mit Verfügung vom 29. November 2016 – eröffnet am 30. November 2016 – feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sein Asylgesuch ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt wurde, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand, wobei bei offensichtlich fehlender Asylrelevanz darauf verzichtet werden könne, auf allfällige Unglaubhaftigkeitselemente in den Vorbringen einzugehen, dass Übergriffe durch Dritte oder Befürchtungen, künftig solchen ausgesetzt zu sein, nur dann asylrelevant seien, wenn der Staat seiner Schutzpflicht nicht nachkomme oder nicht in der Lage sei, Schutz zu gewähren, dass generell Schutz gewährleistet sei, wenn der Staat geeignete Massnahmen treffe, um die Verfolgung zu verhindern, beispielsweise durch wirksame Polizei- und Justizorgane zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Verfolgungshandlungen, und wenn Antragsteller Zugang zu diesem Schutz hätten, dass in der ARK dank einer gut dotierten Sicherheitsbehörde eine funktionierende Schutzinfrastruktur bestehe und der Beschwerdeführer demnach im Falle einer Bedrohung durch Drittpersonen die Möglichkeit habe, bei den heimatlichen Behörden um Schutz nachzusuchen, dass er denn auch ausgeführt habe, sein Chef habe den besagten Kunden bei der Polizei angezeigt und die heimatlichen Behörden würden diesen mittlerweile suchen, dass es gemäss seinen Aussagen seither keinen Zwischenfall mit dem besagten Kunden an seinem ehemaligen Arbeitsplatz mehr gegeben habe und er folglich nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sei,

D-8012/2016 dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei, dass nach Darlegung eines kurzen zeitgeschichtlichen Abrisses hinsichtlich der allgemeinen Lage in den vier von der kurdischen Regionalregierung kontrollierten nordirakischen Provinzen der ARK, dem Verweis auf die Rechtsprechung sowie die Wegweisungspraxis diverser EU-Staaten unter dem Gesichtspunkt der individuellen Zumutbarkeitskriterien ausgeführt wurde, die Mutter sowie mehrere Geschwister und Verwandte des Beschwerdeführers lebten nach wie vor in B._______ und er verfüge demnach über ein Beziehungsnetz, von welchem er bei seiner Rückkehr empfangen und unterstützt werden könne, dass er darüber hinaus die Schule während insgesamt rund (…) Jahren besucht habe und in seinem Heimatstaat mehrjährige Arbeitserfahrung besitze, weshalb davon auszugehen sei, dass er als junger, alleinstehender und gesunder Mann in der Lage sei, selbständig für seinen Lebensunterhalt aufzukommen, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. Dezember 2016 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und unter Kosten- und Entschädigungsfolge die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Feststellung der Unzumutbarkeit der Wegweisung, beantragen liess, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht unter Beilage einer Fürsorgebestätigung um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Prozessführung und Verbeiständung) ersuchen liess, dass das Bundesverwaltungsgericht am 28. Dezember 2016 den Eingang der Beschwerde vom 23. Dezember 2016 bestätigte, dass das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 4. Januar 2017 mitteilte, er dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, dass gleichzeitig das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Prozessführung sowie Verbeiständung) abgewiesen und zur Leistung eines Kostenvorschusses Frist bis zum 19. Januar 2017 angesetzt wurde,

D-8012/2016 dass zur Begründung der Abweisung des erwähnten Gesuchs ausgeführt wurde, das SEM dürfte die Vorbringen des Beschwerdeführers in zutreffender Weise als asylrechtlich nicht relevant qualifiziert haben, indem es ausgeführt habe, dass in der ARK dank einer gut dotierten Sicherheitsbehörde eine funktionierende Schutzinfrastruktur bestehe und der Beschwerdeführer demnach im Falle einer Bedrohung durch Drittpersonen die Möglichkeit habe, bei den heimatlichen Behörden um Schutz zu ersuchen, dass er denn auch ausgeführt habe, sein Chef habe den besagten Kunden bei der Polizei angezeigt und die heimatlichen Behörden würden diesen mittlerweile suchen, dass es gemäss seinen Aussagen seither keinen Zwischenfall mehr mit dem besagten Kunden an seinem ehemaligen Arbeitsplatz mehr gegeben habe und er folglich nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sei, dass in der Beschwerde die Sicherheitslage in der Heimatregion des Beschwerdeführers angezweifelt und zudem eingewendet werde, der dortige Klientelismus bewirke, dass das Eingreifen der Sicherheitskräfte auf Anzeige Privater hin von der Zuwendung von Geld oder geldwerten Vorteilen oder den Kriterien politischer Interessen abhänge, weshalb für den aus einer ärmeren, über keinerlei politischen Einfluss verfügenden Familie stammenden Beschwerdeführer das Eingreifen beziehungsweise die Schutzgewährung weitgehend von undurchschaubaren, ja willkürlichen Umständen abhänge, dass der Beschwerdeführer aus diesen Einwänden nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermögen dürfte, dass die Vorinstanz zudem zu Recht die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bejaht haben dürfte, indem sie sich insbesondere auf das als Referenzurteil publizierte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 gestützt habe, dass entgegen den Ausführungen in der Beschwerde nicht davon auszugehen sein dürfte, die Sicherheits- und Menschenrechtslage im kurdischen Nordirak hätte sich seither derart verschlechtert, dass die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung dorthin zu verneinen wäre, dass die Beschwerdebegehren unter diesen Umständen als aussichtslos erschienen, dass der Kostenvorschuss am 10. Januar 2017 geleistet wurde,

D-8012/2016 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde nach der fristgerechten Leistung des Kostenvorschusses einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde im Geltungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass – soweit den Wegweisungsvollzug betreffend (Art. 83 Abs. 1–4 Ausländergesetz [AuG, SR 142.30]) – zudem auch die Unangemessenheit einer Rüge offensteht (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politi-

D-8012/2016 schen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass zur Vermeidung von Wiederholungen vorweg auf die Erwägungen des SEM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, welche sich nach Prüfung der Akten als zutreffend erweisen, dass dem Beschwerdeführer bereits mit Zwischenverfügung vom 4. Januar 2017 dargelegt wurde, weshalb bei einer summarischen Prüfung seine Vorbringen auf Beschwerdeebene – da aussichtslos – wohl keine andere Beurteilung zu bewirken vermöchten, und daher, um weitere Wiederholungen zu vermeiden, ebenfalls vollumfänglich auf die Ausführungen in der erwähnten Zwischenverfügung verwiesen werden kann, an denen das Gericht nach eingehender Prüfung aller Akten und Eingaben des Beschwerdeführers vollumfänglich festhält, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein solches in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde, dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 S. 502),

D-8012/2016 dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da der Beschwerdeführer keine begründete Furcht vor Verfolgung darzulegen vermag, welche geeignet wäre, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, dass ferner keine Anhaltspunkte für eine ihm drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) oder eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung ersichtlich sind, dass sich der Vollzug als unzumutbar erweist, wenn eine Person im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass mit der Vorinstanz festzuhalten ist, dass weder die allgemeine Lage im Nordirak noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers – dieser machte keinerlei Probleme mit den heimatlichen Behörden oder Organisationen geltend – im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass zur Vermeidung von Wiederholungen diesbezüglich auf die umfangreichen und nicht zu beanstandenden Erwägungen des SEM in seiner Verfügung vom 29. November 2016 zu verweisen ist, dass die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe nicht geeignet sind, eine Änderung der angefochtenen Verfügung herbeizuführen, dass namentlich – wie bereits in der Zwischenverfügung vom 4. Januar 2017 ausgeführt – entgegen der in der Rechtsmitteleingabe vertretenen Ansicht nicht von einer seit dem erwähnten Referenzurteil E-3737/2015

D-8012/2016 vom 14. Dezember 2015 eingetretenen derartigen Verschlechterung der Sicherheits- und Menschenrechtslage im Nordirak auszugehen ist, dass der Vollzug der Wegweisung dorthin als unzumutbar erscheinen würde, dass auch keine individuellen Gründe vorliegen, welche den Wegweisungsvollzug als unzumutbar erscheinen lassen, weshalb unter den gegebenen Umständen nicht davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation geraten, welche als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Bestimmungen zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass diesbezüglich ebenfalls auf die nicht zu beanstandenden Erwägungen des SEM in seiner Verfügung vom 29. November 2016 zu verweisen ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff.), dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und der am 10. Januar 2017 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist. (Dispositiv nächste Seite)

D-8012/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Simon Thurnheer Daniel Widmer

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