Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-8006/2008 Urteil vom 19. April 2011 Besetzung Richter Thomas Wespi (Vorsitz) Richter François Badoud, Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Gerichtsschreiber Stefan Weber. Parteien A._______, geboren V._______, B._______, geboren W._______, C._______, geboren X._______, D._______, geboren Y._______, E._______, geboren Z._______, Eritrea, alle vertreten durch Christoph von Blarer, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 12. November 2008 / N_______.
D-8006/2008 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführer, eritreische Staatsangehörige mit letztem Wohnsitz in F._______, verliessen ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 24. Mai 2007 auf dem Landweg in Richtung G._______. Am 11. Juli 2007 seien sie von H._______ und I._______ herkommend illegal in die Schweiz eingereist. Gleichentags stellten sie im J._______ Asylgesuche, wurden dort am 13. Juli 2007 summarisch befragt und in der Folge mit Entscheid des BFM vom 17. Juli 2007 für die Dauer des Verfahrens dem Kanton K._______ zugewiesen. Am 4. September 2007 wurden die Beschwerdeführer durch das BFM direkt angehört. A.a Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er habe in den Jahren (...) bis (...) seine militärische Grundausbildung erhalten und in der Folge verschiedene Einsätze und Gefechte absolviert sowie Minen gelegt und wieder entfernt. Einen Tag nach Abschluss des Waffenstillstandes zwischen Eritrea und Äthiopien sei er am L._______ aus ihm damals unbekannten Gründen inhaftiert und am M._______ – ohne je einem Richter vorgeführt zu werden – wieder entlassen worden. Erst nach (...)jähriger Haft habe er erfahren, dass man ihn in Ermangelung einer Mitgliederkarte der N._______ inhaftiert und ihm eine Grundstückszuteilung verweigert habe. Ausserdem sei ihm verboten worden, in einem staatlichen Betrieb zu arbeiten. Wegen der in der Haft erhaltenen Schläge habe er in seinem rechten Auge eine Netzhautverletzung erlitten und könne damit nur Licht sehen, aber nichts erkennen. Er habe sich deswegen im Jahre (...) bei einem Augenarzt behandeln lassen. Nach seiner Haftentlassung habe er sich wieder zurück zu seiner Einheit begeben und sei in den Jahren (...) bis (...) in F._______ stationiert gewesen. Da er zu diesem Zeitpunkt bereits (...) Jahre Dienst geleistet gehabt habe, ihm aber jegliche Rechte verweigert worden seien und in seiner Heimat schlechte Zustände herrschten, habe er sich entschlossen, am 24. Mai 2007, dem eritreischen Nationalfeiertag, die Flucht zu ergreifen, zumal an diesem Tag nur ein eingeschränkter Wachdienst vorhanden gewesen sei. A.b Die Beschwerdeführerin ihrerseits führte zur Begründung ihres Asylgesuchs im Wesentlichen an, persönlich keine Probleme in Eritrea gehabt zu haben und lediglich wegen ihres Mannes ausgereist zu sein. Ihr Mann habe ihr erst am 24. Mai 2007 in der Nacht gesagt, dass sie das Land verlassen würden.
D-8006/2008 Im Verlaufe des vorinstanzlichen Verfahrens reichten die Beschwerdeführer verschiedene Beweismittel (Auflistung Beweismittel) zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 12. November 2008 – frühestens eröffnet am 13. November 2008 – erkannte das BFM dem Beschwerdeführer aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe die Flüchtlingseigenschaft zu, verneinte die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31), bezog die Beschwerdeführerin und das gemeinsame Kind gemäss Art. 85 Abs. 7 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) in die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers ein, lehnte die Asylgesuche der Beschwerdeführer ab und ordnete gleichzeitig ihre Wegweisung an, schob den Vollzug derselben jedoch wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. C. Am Y._______ brachte die Beschwerdeführerin D._______ zur Welt. D. Die Beschwerdeführer erhoben mit Eingabe vom 12. Dezember 2008 gegen die Verfügung des BFM beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten, es sei der vorinstanzliche Entscheid bezüglich der Dispositivziffern 4 und 5 (Ablehnung der Asylgesuche und Anordnung der Wegweisung) aufzuheben und es sei ihnen Asyl zu gewähren, eventuell sei das Asylgesuch zur Neubeurteilung und einer eingehenden Zweitbefragung an die Vorinstanz zurückzuweisen, und ersuchten in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Erlass des Kostenvorschusses. E. Mit Eingabe vom 17. Dezember 2008 reichten die Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung der Gemeinde (...) gleichen Datums zu den Akten. F. Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 5. Januar 2009 wurde für den
D-8006/2008 Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen und antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Die Vorinstanz wurde in Anwendung von Art. 57 VwVG zu einem Schriftenwechsel eingeladen. G. Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 8. Januar 2009 vollumfänglich an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. H. Die vorinstanzliche Vernehmlassung wurde den Beschwerdeführern am 13. Januar 2009 – ohne Einräumung eines Replikrechts – zur Kenntnis gebracht. I. Am Z._______ wurde E._______ geboren. J. Mit Verfügung des BFM vom 3. November 2010 wurde D._______ gestützt auf Art. 51 Abs. 3 AsylG als Flüchtling anerkannt und wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges vorläufig aufgenommen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Ein
D-8006/2008 solches Auslieferungsbegehren besteht nicht, weshalb das Bundesverwaltungsgericht vorliegend endgültig entscheidet. 1.2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführer sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3. Die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin und C._______ aufgrund originärer Fluchtgründe – seien es solche vor oder nach der Flucht – wurde nicht angefochten. In Berücksichtigung der Anträge und deren Begründung ist vorliegend zu prüfen, ob der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft wegen der geltend gemachten Vorfluchtgründe erfüllt und ihm deswegen Asyl zu gewähren ist. Im Anschluss daran ist zu prüfen, ob den übrigen Familienmitgliedern Asyl in Anwendung von Art. 51 Abs. 1 AsylG zu erteilen ist und ob die Wegweisung zu Recht angeordnet wurde. 1.4. Der am Y._______ geborene D._______ und der am Z._______ geborene E._______ werden in das vorliegende Beschwerdeverfahren einbezogen, soweit es um die Prüfung des in E. 1.3 dargelegten Prozessgegenstandes geht. 1.5. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. 2.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck
D-8006/2008 bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 2.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3. 3.1. 3.1.1. Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Asylentscheides im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe in wesentlichen Punkten widersprüchliche und realitätsfremde Angaben gemacht. So würden seine Erklärungen, wonach er seit dem Jahre (...) ununterbrochen Militärdienst geleistet, während mehrerer Monate in Haft gewesen und im (...) desertiert sei, viele Ungereimtheiten aufweisen. Beispielsweise habe er sich hinsichtlich seines Entlassungsdatums aus der Haft im Jahre (...) und des Zeitpunktes, wann ihm der Grund seiner Inhaftierung genannt worden sei, widersprochen. Weiter sei seine Begründung, wonach er allein wegen seiner verweigerten Mitgliedschaft bei der N._______ (...) Jahre in Haft gewesen sei, nicht realistisch. Zwar sei die N._______ die einzig zugelassene Partei in Eritrea und übe auf allen Ebenen des Staates eine absolute Herrschaft aus. Es bestehe jedoch kein Zwang zur Mitgliedschaft. Es gebe in casu auch überhaupt keinen Grund für eine solche Zwangsmitgliedschaft, zumal der Beschwerdeführer, wie aus seinen Darstellungen geschlossen werden müsse, bis anhin nie politisches Interesse gezeigt oder sich gar in irgendeiner Weise engagiert habe. Sodann habe er angeführt, sich nach der Haftentlassung im Jahre (...) zur Desertion entschlossen zu haben. Diesbezüglich sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer mit seiner Desertion (...) Jahre zugewartet und dazu den Nationalfeiertag gewählt habe, um sich unerlaubterweise von der Truppe zu entfernen. Für eine Desertion hätten sich ihm viel weniger riskante Möglichkeiten geboten, zumal er mehrmals Urlaub gehabt habe und/oder sich während der Wochenenden immer wieder bei seiner Ehefrau in F._______ aufgehalten haben wolle. Daher könnten seine Ausführungen zum
D-8006/2008 geltend gemachten Militärdienst und der damit verbundenen Flucht nicht geglaubt werden. 3.1.2. Die übrigen Vorbringen des Beschwerdeführers seien auf ihre Asylrelevanz gemäss Art. 3 AsylG hin zu überprüfen. Aufgrund der Akten sei davon auszugehen, dass er Eritrea illegal und im militärdienstpflichtigen Alter verlassen habe. Die eritreischen Behörden würden solchen Personen grundsätzlich eine regierungsfeindliche Haltung unterstellen und diese bei einer Rückkehr nach Eritrea sehr streng bestrafen, wobei sich die Strafmassnahmen durch ein hohes Mass an Brutalität auszeichneten. Damit habe der Beschwerdeführer begründete Furcht, bei einer Rückkehr nach Eritrea ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden, wodurch er die Flüchtlingseigenschaft erfülle. Da die flüchtlingsrelevanten Elemente jedoch erst mit der illegalen Ausreise aus Eritrea entstanden und daher als subjektive Nachfluchtgründe (Art. 54 AsylG) zu qualifizieren seien, sei er von der Asylgewährung auszuschliessen. 3.1.3. Die Beschwerdeführerin habe Eritrea ebenfalls im Jahre 2007 auf illegalem Weg verlassen. Sie sei zu diesem Zeitpunkt als verheiratete Frau jedoch vom Militärdienst befreit gewesen. Bei einer Rückkehr nach Eritrea hätte sie daher ein strafrechtliches Verfahren wegen illegaler Ausreise zu gewärtigen, jedoch stünde eine solche gemäss den Erkenntnissen des BFM nicht im Zusammenhang mit einer bestehenden Militärdienstpflicht und dem damit verbundenen Vorwurf einer regierungsfeindlichen Haltung. Die Beschwerdeführerin, wie auch ihre Tochter, erfüllten daher die Flüchtlingseigenschaft nicht selbstständig nach Art. 3 AsylG. Die Beschwerdeführerin und ihre Tochter erfüllten die Flüchtlingseigenschaft aber nach Art. 85 Abs. 7 AuG (abgeleitete Flüchtlingseigenschaft für die übrige Familie). 3.2. 3.2.1. Demgegenüber wenden die Beschwerdeführer in ihrer Rechtsmitteleingabe in formeller Hinsicht ein, der generelle Vorwurf des BFM, wonach die Vorbringen des Beschwerdeführers viele Ungereimtheiten enthalten würden, stehe im Widerspruch zum Bericht der Hilfswerkvertreterin, welche ihm hohe Glaubwürdigkeit attestiere und festhalte, die befragende Sachbearbeiterin des BFM selber habe während der Anhörung geäussert, er sei sehr glaubwürdig. Weiter sei
D-8006/2008 dem erwähnten Bericht zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer detaillierte Auskunft zu seinen Fluchtgründen habe geben wollen und sich darüber beschwert habe, dass ihm dazu keine Gelegenheit geboten worden sei. Er habe offensichtlich gedacht, dass ihm kein Glaube geschenkt würde, und habe seine Glaubwürdigkeit unter Beweis stellen wollen. Als ihm die Sachbearbeiterin gesagt habe, dass er sehr glaubwürdig sei, habe er sehr erleichtert geschienen und nicht weiter seine Identität beweisen wollen. Ferner sei der Beschwerdeführer darauf aufmerksam gemacht worden, dass er bei Unklarheiten nochmals zu einer Zweitbefragung eingeladen würde. Demgegenüber sei nicht nachvollziehbar, wie das BFM in der angefochtenen Verfügung – ohne Durchführung einer Zweitbefragung – zum Schluss komme, dass seine Ausführungen zum Militärdienst und zur damit verbundenen Flucht nicht geglaubt werden könnten. Das BFM mache dazu keine weiteren Ausführungen und müsse sich jedenfalls vorwerfen lassen, ihn mit dieser Ansicht in den Befragungen nicht einmal ansatzweise konfrontiert zu haben. Damit habe die Vorinstanz den Sachverhalt weder vollständig noch korrekt festgestellt und dem Beschwerdeführer die Möglichkeit genommen, sich dazu zu äussern, wodurch das rechtliche Gehör und der Untersuchungsgrundsatz verletzt worden seien. 3.2.2. In materieller Hinsicht wird eingewendet, bezüglich des Vorhalts, wonach der Beschwerdeführer seine Haftentlassungsdaten unterschiedlich geschildert habe, sei festzuhalten, dass es sich hierbei um ein Missverständnis anlässlich der Befragung im J._______ handle. So sei in diesem Protokoll das Datum falsch festgehalten respektive seien die Zahlen in verkehrter Reihenfolge notiert worden. Die beiden unterschiedlichen Daten würden genau dieselben Ziffern enthalten: O._______ und P._______. Werde dazu berücksichtigt, dass in Eritrea der julianische und nicht der gregorianische Kalender üblich sei, so könne dieser Differenz nicht die Bedeutung beigemessen werden, welche das BFM ihr zuschreibe. Weiter würden sich die Protokollstellen bezüglich des Vorhalts, der Beschwerdeführer habe den Zeitpunkt der Kenntnisnahme des Grundes seiner Inhaftierung unterschiedlich angegeben, als nicht eindeutig erweisen, weshalb diese ungeeignet seien, die Unglaubhaftigkeit der Vorbringen in diesem Punkt zu belegen. So seien zum einen die Antworten nicht eindeutig und zum anderen würden den unterschiedlichen Antworten andere Fragen vorausgehen.
D-8006/2008 Das BFM habe überdies die Aussagen des Beschwerdeführers, wonach man dessen Inhaftierung vom (...) damit begründet habe, dass er kein Mitglied bei der N._______ gewesen sei, als realitätsfremd erachtet. Die entsprechenden Protokollstellen könnten diesbezüglich jedoch nicht als eindeutig bezeichnet werden. So habe der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung im J._______ angeführt: „Ich habe von ihnen kein Urteil darüber erhalten, wie lange und weshalb ich in Haft bleiben muss.“ (vgl. act. A1/11, S. 6 Mitte). Ob er bereits bei seiner Verhaftung den Grund seiner Inhaftierung gekannt habe, lasse sich aus den Protokollen nicht schlüssig herauslesen. Welche Rolle die Übersetzung bei der oben zitierten Passage gespielt habe, bleibe ebenfalls unklar. Die Diskrepanz zwischen den Aussagen im J._______ und der Bundesanhörung erscheine aber nicht geeignet, die Aussagen des Beschwerdeführers hinsichtlich des Militärdienstes und seiner Flucht grundsätzlich in Frage zu stellen. Es sei nochmals auf die Ausführungen der Hilfswerkvertretung zur Bundesanhörung zu verweisen. Jene attestiere dem Beschwerdeführer eine hohe Glaubwürdigkeit und halte fest, dass dieser es genauer habe nehmen wollen, jedoch von der Sachbearbeiterin zurückgebunden worden sei. Zudem habe die Sachbearbeiterin dem Beschwerdeführer schon während der Bundesanhörung gesagt, dass er sehr glaubwürdig sei. Das BFM halte die Begründung des Beschwerdeführers, wonach dieser alleine wegen seiner verweigerten Mitgliedschaft bei der N._______ (...) Jahre in Haft gewesen sei, für realitätsfremd. Es sei aber allgemein bekannt, dass in Eritrea Menschen willkürlich und ohne Gerichtsurteil in Haft gehalten würden. Der Vorwurf des mangelnden Realitätsbezugs aufgrund des oben genannten Vorbringens scheine nach Berücksichtigung von Berichten zur Menschenrechtssituation und zum allgemeinen Misstrauen des Regimes gegenüber allen, die sich nicht ausdrücklich zu ihm bekennen würden, ungerechtfertigt. Der Beschwerdeführer habe keineswegs behauptet, es gebe ausdrücklich eine Zwangsmitgliedschaft zur N._______ oder die Nichtmitgliedschaft stehe unter Strafe. Vielmehr habe er dargelegt, dass die Nichtmitgliedschaft bei der N._______ unter Umständen zu einschneidenden Repressalien führen könne. Die Folgerung des BFM, es gebe vorliegend keinen Grund für eine solche Zwangsmitgliedschaft, zumal der Beschwerdeführer bis anhin nie politisches Interesse gezeigt oder sich gar in irgendeiner Weise engagiert habe, ziele am Sachverhalt vorbei.
D-8006/2008 Sodann sei zum Vorhalt, es sei nicht einzusehen, weshalb der Beschwerdeführer (...) Jahre mit seiner Desertion zugewartet und den Nationalfeiertag zur Flucht gewählt habe, da sich ihm für eine Desertion viel weniger riskante Möglichkeiten geboten hätten, zu entgegnen, dass die Beschwerdeführerin erst von (...) an in F._______ gewohnt habe und – im Gegensatz zur vorinstanzlichen Ansicht – den Ausführungen des Beschwerdeführers in der Bundesanhörung die Gründe entnommen werden könnten, warum er mit seiner Flucht zugewartet habe. So sei der Umzug der Beschwerdeführerin von Q._______ nach F._______ bereits im Zeichen der Fluchtvorbereitung gestanden. Auf Seite 9 der Bundesanhörung habe der Beschwerdeführer zudem erklärt, warum er mit seiner Flucht so lange gewartet habe und warum ihm eine Flucht zuvor als zu riskant erschienen sei. Der Vorwurf des BFM, es hätten sich ihm bessere Möglichkeiten zur Flucht geboten als der Nationalfeiertag, sei deshalb nicht stichhaltig. Die Ausführungen des BFM würden demnach im Widerspruch zur allgemein bekannten Praxis, welche für Militärdienstpflichtige in Eritrea gelte, und zu den Ausführungen der Hilfswerkvertreterin stehen, welche die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers in ihrem Bericht deutlich betone. Ferner sei ein ganz wichtiger Punkt vom BFM nicht berücksichtigt worden, nämlich dass der nationale Militärdienst für alle Männer zwischen 18 und 40 Jahren obligatorisch sei. Die Ausführungen des Beschwerdeführers würden in keiner Weise den Schluss zulassen, dass er von seiner Dienstpflicht vorzeitig befreit worden wäre. Auch habe das BFM in den Anhörungen keine einzige Frage, welche sich auf eine allfällige vorzeitige Entlassung aus der Militärdienstpflicht beziehen würde, gestellt. Aufgrund des Alters des Beschwerdeführers müsste er noch weitere zehn Jahre obligatorisch den nationalen Militärdienst leisten. Der Nachweis, dass er eingezogen worden sei und eine Weiterbildung im Wehrdienst absolviert habe, sei durch die Vorlage von Dokumenten erbracht worden. Da somit die vorgebrachte Desertion nachgewiesen worden sei und der Beschwerdeführer asylrelevante Fluchtgründe geltend mache, sei ihm demnach in der Schweiz Asyl zu gewähren. 4. Vorweg sind die Rügen der Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie des Untersuchungsgrundsatzes (Abklärungs- und Begründungspflicht) zu prüfen, da ein allenfalls ungenügend abgeklärter Sachverhalt eine materielle Behandlung verunmöglichen würde.
D-8006/2008 4.1. Die Beschwerdeführer rügen in diesem Zusammenhang zunächst, dass dem Beschwerdeführer im Rahmen der direkten Anhörung das rechtliche Gehör zum Vorwurf, seine Ausführungen zum Militärdienst und der damit verbundenen Flucht könnten nicht geglaubt werden, nicht gewährt worden sei; überdies sei dadurch der Untersuchungsgrundsatz verletzt worden. Hinsichtlich der gerügten Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes ist zunächst Folgendes festzuhalten: Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Asylverfahrens (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Sie muss die für das Verfahren notwendigen Sachverhaltsunterlagen beschaffen und die rechtlich relevanten Umstände abklären sowie ordnungsgemäss darüber Beweis führen (beispielsweise durch die Einholung eines Gutachtens). Dieser Grundsatz gilt indes nicht uneingeschränkt, er findet sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden (vgl. Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG). Trotz Untersuchungsgrundsatzes kann sich nämlich die entscheidende Behörde in der Regel darauf beschränken, die Vorbringen eines Gesuchstellers zu würdigen und die von ihm angebotenen Beweise abzunehmen, ohne weitere Abklärungen vornehmen zu müssen. Eine ergänzende Untersuchung kann sich jedoch aufdrängen, wenn aufgrund dieser Vorbringen und Beweismittel berechtigte Zweifel oder Unsicherheiten bestehen, die voraussichtlich nur mit Ermittlungen von Amtes wegen beseitigt werden können. Aufgrund der Aktenlage kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass das BFM vorliegend den Sachverhalt vollständig erstellte und zu Recht keine weitergehenden Abklärungen veranlasste. Die Vorinstanz ging aufgrund der Parteiauskünfte und der im Verfahren eingereichten Beweismittel (vgl. Art. 12 VwVG) davon aus, dass der rechtserhebliche Sachverhalt als erstellt gelten könne und keine weiteren Beweismassnahmen zu ergreifen seien. So gilt ein Sachverhalt erst dann als unvollständig festgestellt, wenn in der Begründung des Entscheides ein rechtswesentlicher Sachumstand übergangen beziehungsweise überhaupt nicht beachtet wird (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 286). Diese Voraussetzungen sind vorliegend klarerweise nicht erfüllt. Alleine eine andere Würdigung des Sachverhalts durch die Vorinstanz stellt noch keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes oder des rechtlichen
D-8006/2008 Gehörs dar. Zudem ist es nicht Aufgabe der die Anhörung durchführenden BFM-Mitarbeiterin, bereits im Rahmen der Sachverhaltsermittlung (vgl. Art. 29 und 30 AsylG; Art. 12 VwVG) eine rechtliche Würdigung der Parteivorbringen vorzunehmen, weshalb das BFM nicht gehalten war, dem Beschwerdeführer diesbezüglich die Möglichkeit zu einer Stellungnahme einzuräumen. In diesem Zusammenhang ist weiter zu bemerken, dass sich aus Art. 30 Abs. 1 VwVG kein Anspruch eines Asylgesuchstellers ergibt, zu seinen eigenen, im Verlauf des Asylverfahrens deponierten Aussagen vor Erlass einer entsprechenden Verfügung Stellung zu nehmen. Wohl kann es im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes geboten erscheinen, einen Asylgesuchsteller – namentlich zur allfälligen Klärung aufgetretener Ungereimtheiten oder Widersprüche – mit seinen eigenen früheren Aussagen – nie aber mit einer rechtlichen Würdigung dieser Aussagen – zu konfrontieren und ihm diesbezüglich die Möglichkeit einer Stellungnahme einzuräumen. Der Anspruch auf vorgängige Anhörung, wie Art. 30 Abs. 1 VwVG den Anspruch auf rechtliches Gehör konkretisiert, wird indessen im Rahmen der Anhörung zu den Asylgründen selber wahrgenommen; indem ein Asylgesuchsteller im Rahmen der Anhörung seine Asylgründe darlegt, nimmt er an den entsprechenden Beweiserhebungen unmittelbar teil; damit stellt die Anhörung eines Asylgesuchstellers zu seinen Asylgründen selber einen Teil der Gewährung des rechtlichen Gehörs dar, und ein weiterer Anspruch, zum Beweisergebnis der Anhörung Stellung zu nehmen, besteht nicht. Wann und wieweit der Asylgesuchsteller mit Widersprüchen oder Tatsachenwidrigkeiten in den eigenen Aussagen zu konfrontieren ist, ist somit nicht eine Frage eines verfahrensrechtlichen Anspruches eines Gesuchstellers, sondern der Pflicht der Behörde zur Feststellung des vollständigen Sachverhaltes. Ob die Behörde dem genannten Grundsatz in genügendem Masse nachgekommen ist, ist daher von der Rechtsmittelinstanz im Rahmen der Prüfung der Vollständigkeit und Richtigkeit der Sachverhaltsermittlungen zu beurteilen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 13). In casu ist festzustellen, dass dem Beschwerdeführer anlässlich der direkten Anhörung durch das BFM am Schluss der Befragung korrekterweise ein Widerspruch zwischen einer eigenen Aussage und einer solchen der Beschwerdeführerin vorgehalten wurde (vgl. act. A14/17, S. 15) und auch der Beschwerdeführerin eine solche Unstimmigkeit in ihrem
D-8006/2008 Sachverhaltsvortrag entgegenhalten wurde (vgl. act. A13/12, S. 4). Jedoch können die Beschwerdeführer aus dem Umstand, dass ihnen anlässlich der direkten Anhörungen die übrigen, von ihren eigenen früheren Vorbringen abweichenden Aussagen nicht vorgehalten wurden, nichts zu ihren Gunsten ableiten. Nach Erlass der angefochtenen Verfügung erhielten die Beschwerdeführer vom BFM vollständige Akteneinsicht und hatten im Rahmen des Beschwerdeverfahrens Gelegenheit, zu den festgestellten Ungereimtheiten umfassend Stellung zu nehmen. 4.2. Die Beschwerdeführer bringen vor, in der Bestätigung der Hilfswerkvertreterin werde dem Beschwerdeführer hohe Glaubwürdigkeit attestiert, zumal die befragende Sachbearbeiterin des BFM selber während der Anhörung dem Beschwerdeführer gegenüber geäussert habe, er sei sehr glaubwürdig und er würde bei Unklarheiten nochmals zu einer Zweitbefragung eingeladen. Gemäss Art. 30 Abs. 4 AsylG beobachtet die Vertretung der Hilfswerke die Anhörung, hat aber keine Parteirechte. Sie kann zur Erhellung des Sachverhalts Fragen stellen lassen, weitere Abklärungen anregen und Einwendungen zum Protokoll anbringen. Ihr obliegt somit, zu einem korrekten und fairen Verfahren beizutragen (vgl. ALBERTO ACHERMANN/CHRISTINA HAUSAMMANN, Handbuch des Asylrechts, 2. Aufl., Bern/Stuttgart 1991, S. 361). Vorliegend ist das zum Nachweis der Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft respektive zum Beweis der Glaubhaftigkeit in der Rechtsmitteleingabe angeführte "ausführliche Protokoll" der Hilfswerkvertreterin, das den Beschwerdeführern offensichtlich von dieser zur Verfügung gestellt wurde, in seiner Beweistauglichkeit erheblich eingeschränkt, da es nur eine hilfswerksinterne Zweckbestimmung hat und eine Einschätzung beinhaltet, die gar nicht vom gesetzlichen Auftrag und Kompetenzumfang nach Art. 30 Abs. 4 AsylG (Beobachtung der Anhörung mit Frage-, Anregungs- und Einwendungsrecht; keine Parteirechte) erfasst ist. So dient dieser Kurzbericht den Hilfswerken für den Entscheid, in welchen Fällen eine rechtliche Intervention erfolgen soll und welche Asylsuchenden als unterstützungswürdig erachtet werden (vgl. ACHERMANN/HAUSAMMANN, a.a.O., S. 363). Die – vom erwähnten Kurzbericht zu unterscheidende – in den vorinstanzlichen Akten aufgenommene Bestätigung der Hilfswerkvertreterin widerspiegelt teilweise eine persönliche Einschätzung der Gefühlslage des Beschwerdeführers („Der GS dachte offensichtlich,..“; „schien er sehr erleichtert zu sein, ..“) und enthält angebliche Äusserungen der befragenden BFM-Mitarbeiterin, welche im Anhörungsprotokoll nirgends
D-8006/2008 erscheinen („Als ihm die SB sagte, dass er sehr glaubwürdig ist,...“; „Ihm wurde dann noch einmal erklärt, dass seine Aussagen nicht bezweifelt werden und er bei Unklarheiten zu einer Zweitbefragung eingeladen würde.“). Aufgrund der Akten lässt sich nicht zweifelsfrei eruieren, wie die Hilfswerkvertreterin zu den in der Bestätigung festgehaltenen und oben zitierten Ausführungen kam. Die entsprechende Darstellung seitens der Hilfswerkvertreterin ist jedoch angesichts jeglicher Anhaltspunkte im Anhörungsprotokoll des Beschwerdeführers und des bereits oben gemachten Hinweises, wonach die Anhörung einzig dem Zweck der Sachverhaltsermittlung dient und gerade keine rechtliche Würdigung der Parteivorbringen vorgenommen wird, erheblich zu relativieren. Gestützt wird diese Einschätzung durch den Umstand, dass sich der Wortwechsel zwischen Befragerin und Beschwerdeführer im fraglichen Protokoll etwas anders darstellt, als in der Bestätigung der Hilfswerkvertreterin dargelegt wird. So wurden die Einwände des Beschwerdeführers, wonach er nicht über Eritrea und seine Arbeit respektive seine Vorgesetzten befragt worden sei, von der BFM-Mitarbeiterin behandelt und der Beschwerdeführer diesbezüglich darauf hingewiesen, dass alle für das Asylgesuch wesentlichen Fragen gestellt worden seien und für dessen Beurteilung die persönliche Situation viel wichtiger sei als die generelle Situation im Land (vgl. act. A14/17, S. 14); ferner erklärte sich der Beschwerdeführer mit dem Vorschlag der BFM-Mitarbeiterin nach dem weiteren Vorgehen im Rahmen der Anhörung einverstanden (vgl. act. A14/17, S. 14 oben) und bestätigte an deren Schluss nach Rückübersetzung die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Aussagen. Weiter ist dem Protokoll zu entnehmen, dass die Hilfswerkvertreterin selber keine Fragen stellte und anlässlich der Rückübersetzung weder vom Beschwerdeführer noch von ihr eine Ergänzung oder Korrektur hinsichtlich des in ihrer Bestätigung enthaltenen Hinweises auf eine spätere Anhörung durch das BFM oder bezüglich der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers vorgenommen wurde, was aber zu erwarten gewesen wäre, wären diese Aussagen seitens der BFM-Mitarbeiterin tatsächlich gemacht worden. 4.3. Aufgrund der Aktenlage kommt das Bundesverwaltungsgericht somit zum Schluss, dass das BFM vorliegend weder das rechtliche Gehör verletzte noch den Sachverhalt unvollständig erstellte und zu Recht keine weitergehenden Abklärungen respektive eine erneute Anhörung veranlasste. Die Vorinstanz gelangte nach einer gesamtheitlichen Würdigung der aktenkundigen Parteivorbringen und der Beweismittel zu einem anderen Schluss als die Beschwerdeführer, was jedenfalls weder
D-8006/2008 eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes noch eine unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes darstellt. Dabei ist hinsichtlich der gerügten Verletzung der Abklärungs- und Begründungspflicht anzuführen, dass die Vorinstanz in Beachtung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101], Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) die Vorbringen der Beschwerdeführer tatsächlich hörte, sorgfältig und ernsthaft prüfte und in der Entscheidfindung berücksichtigte, was sich denn auch entsprechend in den betreffenden Erwägungen niederschlug. Der Antrag auf Rückweisung der Sache zwecks eingehender Zweitbefragung des Beschwerdeführers und Neubeurteilung durch die Vorinstanz ist daher abzuweisen. 5. 5.1. In materieller Hinsicht wenden die Beschwerdeführerin zunächst ein, bei den unterschiedlichen Angaben der Haftentlassungsdaten handle es sich um ein Missverständnis anlässlich der Befragung im J._______. Die diesbezüglichen Einwände vermögen jedoch nicht zu überzeugen und sind angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer die Wahrheit und Korrektheit beider Protokolle jeweils am Schluss der Befragungen nach Rückübersetzung unterschriftlich bestätigte, als blosse Schutzbehauptungen zu werten. Auch wenn dem Beschwerdeführer in dem Sinne beizupflichten ist, als die beiden unterschiedlichen Daten genau dieselben Ziffern enthalten, so sind diese bezüglich der jeweiligen Daten doch derart unterschiedlich angeordnet, dass von einem blossen Verschrieb nicht ausgegangen werden kann. Da zudem beide in Frage stehenden Daten nach dem gregorianischen Kalender niedergeschrieben wurden, bleibt der Verweis auf den julianischen Kalender unbehelflich. Der Auffassung der Beschwerdeführer in Bezug auf den Zeitpunkt, wann der Beschwerdeführer vom Grund seiner Inhaftierung erfahren habe, und auf die Interpretation der entsprechenden Protokolle kann nicht gefolgt werden. So wird aus der Protokollstelle der Befragung im J._______ auf Seite 6 – jene wird im Wortlaut auf Seite 4 der Rechtsmitteleingabe zitiert – ersichtlich, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Verhaftung den Grund derselben erfuhr. Da die in diesem Zusammenhang bei der direkten Anhörung protokollierten Aussagen nicht derart isoliert betrachtet werden können, wie dies in der Beschwerdeschrift angeführt wird, sind nicht nur die in der Rechtsmitteleingabe auf Seite 4 zitierten Aussagen bei der Bundesanhörung ("Weshalb wurden sie ins Gefängnis
D-8006/2008 gebracht?"), sondern auch die folgenden Ausführungen des Beschwerdeführers auf Seite 8 des Anhörungsprotokolls ("Weshalb wurden sie dann entlassen?") zu berücksichtigen. Auf letztere Frage führte der Beschwerdeführer nämlich explizit an, erst nach (...) Jahren den Grund seiner Inhaftierung erfahren zu haben (vgl. act. A14/17, S. 8 Mitte). Entgegen der in der Beschwerdeschrift geäusserten Ansicht ist daher aufgrund der protokollierten Angaben des Beschwerdeführers im Empfangszentrum schlüssig davon auszugehen, dass er bereits bei seiner Verhaftung Kenntnis vom Grund seiner Inhaftierung erhielt. Diese und weitere Diskrepanzen zwischen den Aussagen im J._______ und der Bundesanhörung sind jedoch in der Tat geeignet, die Aussagen des Beschwerdeführers hinsichtlich des Militärdienstes und der Flucht grundsätzlich in Frage zu stellen. Soweit die Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang nochmals auf die Ausführungen der Hilfswerkvertretung zur Bundesanhörung verweisen, in welchen dem Beschwerdeführer eine hohe Glaubwürdigkeit attestiert werde und ihm auch die Sachbearbeiterin des BFM schon während der Bundesanhörung gesagt habe, dass er sehr glaubwürdig sei, ist auf die Ausführungen in Ziffer 4.2 dieses Urteils zu verweisen. Da die dementsprechenden Vermerke im Bericht der Hilfswerkvertreterin vorliegend erheblich zu relativieren sind, vermögen sie auch die Ungereimtheiten im Sachverhaltsvortrag des Beschwerdeführers nicht als plausibel erscheinen zu lassen. Die Beschwerdeführer führen ferner an, es sei allgemein bekannt, dass in Eritrea Menschen willkürlich und ohne Gerichtsurteil in Haft gehalten würden. Der Vorwurf des mangelnden Realitätsbezugs betreffend das Vorbringen, der Beschwerdeführer sei alleine wegen seiner verweigerten Mitgliedschaft bei der N._______ (...) Jahre in Haft gewesen, erscheine ungerechtfertigt. Dieser Auffassung kann angesichts der vom Beschwerdeführer dargelegten persönlichen Situation nicht gefolgt werden. So legte der Beschwerdeführer gerade nicht dar, wieso die Nichtmitgliedschaft bei der N._______ in seinem Fall zu einschneidenden Repressalien hätte führen sollen. Er räumt denn auch selber ein, dass eine Zwangsmitgliedschaft zur N._______ nicht bestehe und eine Nichtmitgliedschaft in derselben nicht unter Strafe stehe. Der Beschwerdeführer engagierte sich den Akten zufolge – wie die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid in zutreffender Weise festhielt – in keiner Art und Weise politisch, zeigte kein politisches Interesse und äusserte sich nicht derart über das eritreische Regime beziehungsweise die Regierungspartei, dass er ins Visier der eritreischen Behörden geraten sein könnte. Auch wenn an dieser Stelle die Existenz von systematischer
D-8006/2008 Verfolgung, willkürlicher Inhaftierung, Folter und Misshandlung in Eritrea nicht verneint werden kann, ist der Beschwerdeführer aufgrund seines persönlichen Profils keiner Personengruppe zuzuordnen, die Gefahr laufen würde, Opfer einer – wie vorliegend vorgebracht – willkürlichen Inhaftierung lediglich aufgrund einer Nichtmitgliedschaft in der N._______ zu werden, weshalb die dementsprechenden Vorbringen von der Vorinstanz zu Recht als realitätsfremd erachtet wurden. Sodann sind die vom Beschwerdeführer anlässlich der Bundesanhörung vorgebrachten Gründe, weshalb er mit seiner Flucht so lange gewartet habe und warum ihm eine Flucht zuvor als zu riskant erschienen sei, als nicht überzeugend zu erachten und vermögen die diesbezüglichen Erwägungen und Schlussfolgerungen der Vorinstanz nicht umzustossen. In der Tat wären dem Beschwerdeführer, der eigenen Angaben zufolge schon nach seiner Freilassung im Jahre (...) den Entschluss gefasst haben will, "in die Diaspora auszureisen" (vgl. act. A14/17, S. 9 Mitte), in den (...) Jahren bis zu seiner Ausreise diverse andere, einfachere Möglichkeiten offengestanden (beispielsweise Wochenend- und andere Urlaube), sein Vorhaben umzusetzen, als erst am Nationalfeiertag des Jahres (...) (vgl. so auch act. A14/17, S. 13, wo der Beschwerdeführer über seine Hochzeit und den Rest seines Urlaubs vor der Rückkehr zur Einheit berichtet). Insofern die Beschwerdeführer rügen, das BFM habe den obligatorischen nationalen Militärdienst für alle Männer zwischen 18 und 40 Jahren nicht berücksichtigt, ist entgegenzuhalten, dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid ausdrücklich festhielt, dass der Beschwerdeführer Eritrea im militärdienstpflichtigen Alter verlassen habe (vgl. act. A19/7, S. 3 unten). Zudem vermögen auch die im Verfahren eingereichten Dokumente, welche lediglich die militärische Grundausbildung des Beschwerdeführers in den Jahren (...) bis (...) und einen Kursbesuch Ende des Jahres (...) betreffen, nicht dem Nachweis der vorgebrachten Ereignisse im Militärdienst und der angeblichen Desertion zu dienen. Eine Desertion ist ohnehin fraglich, da der Beschwerdeführer geltend machte, er sei auf einem Auge beinahe blind (vgl. act. A14/17, S. 8 oben), weshalb nicht erstellt ist, ob er noch militärdiensttauglich war. 5.2. Die vorinstanzlichen Erwägungen – soweit sie die Beschwerdeführerin und das gemeinsame Kind C._______ betreffen – blieben auf Beschwerdeebene unwidersprochen und unkommentiert,
D-8006/2008 weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen auf die dementsprechenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid, denen sich das Bundesverwaltungsgericht vorliegend vollumfänglich anschliesst, zu verweisen ist. Daher vermögen weder die Entgegnungen in der Rechtsmitteleingabe noch die eingereichten Beweismittel die vorgebrachten Ereignisse im Militärdienst, die Desertion des Beschwerdeführers aus dem Militärdienst und die Umstände derselben sowie die Flucht als solche in irgendeiner Art und Weise zu belegen oder auch nur Indizien für die fraglichen Sachverhaltselemente zu geben. Deshalb kann den eingereichten Beweismitteln keine rechtserhebliche Beweiskraft beigemessen werden. 5.3. Den Beschwerdeführern gelingt es nach dem Gesagten nicht, ihre Vorfluchtgründe nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb dem Beschwerdeführer ausschliesslich aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe respektive der Beschwerdeführerin und dem Kind C._______ gestützt auf Art. 85 Abs. 7 AuG beziehungsweise dem Kind D._______ gestützt auf Art. 51 Abs. 3 AsylG die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde. Sie sind daher – wie auch das Kind E._______ – von einer Asylgewährung auszuschliessen. 5.4. Den Beschwerdeführern ist es unbenommen, nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens gestützt auf Art. 51 Abs. 3 AsylG bei der Vorinstanz ein Gesuch um Anerkennung des Kindes E._______ als Flüchtling einzureichen. 5.5. Die Vorinstanz hat die Asylgesuche der Beschwerdeführer somit zu Recht abgelehnt und an dieser Einschätzung vermögen auch die weiteren Vorbringen in der Beschwerde nichts zu ändern, weshalb es sich erübrigt, darauf an dieser Stelle einzugehen. 6. 6.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2. Die Beschwerdeführer verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
D-8006/2008 Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9 S. 733, BVGE 2008/34 E. 9.2 S. 510, EMARK 2001 Nr. 21). 7. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Die Beschwerdeführer wurden – mit Ausnahme des Kindes E._______ – wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufgenommen. Weitere Ausführungen erübrigen sich bei dieser Sachlage. 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 9. Eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wird auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Dabei verfügt eine Person dann nicht über die erforderlichen Mittel, wenn sie ohne Beeinträchtigung des notwendigen Lebensunterhaltes die Prozesskosten nicht zu bestreiten vermag. Eine Beschwerde gilt ferner dann als aussichtslos, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. BGE 125 II 265 E. 4b S. 275). Es ist von der Bedürftigkeit der Beschwerdeführer auszugehen. Auch können die Begehren der Beschwerde nicht als aussichtslos bezeichnet werden. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist somit gutzuheissen, weshalb keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind.
D-8006/2008 (Dispositiv nächste Seite)
D-8006/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Stefan Weber Versand: