Abtei lung IV D-7991/2007/cvv {T 0/2} Urteil v o m 2 4 . September 2008 Richter Martin Zoller (Vorsitz), Richter Pietro Angeli-Busi, Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiber Daniel Widmer. A._______, geboren (...), alias B._______, geboren (...) Irak, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Aufhebung der vorläufigen Aufnahme; Verfügung des BFM vom 30. Oktober 2007 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-7991/2007 Sachverhalt: I. A. Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat Ende August 2004 auf dem Landweg in Richtung C._______. Von dort gelangte er über die D._______, wo er sich während etwa acht Tagen aufhielt, und weitere, ihm unbekannte Länder am 1. Oktober 2004 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz. Gleichentags suchte er in E._______ um Asyl nach. Am 6. Oktober 2004 wurde er in der dortigen Empfangsstelle erstmals befragt und am 2. November 2004 sowie am 7. Juni 2005 durch die zuständige Behörde des Kantons F._______, dem er für die Dauer des Asylverfahrens zugewiesen wurde, zu den Asylgründen angehört. Das Bundesamt verzichtete auf eine ergänzende Anhörung. Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er sei irakischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie aus G._______ in der Provinz H._______ und seit dem Jahr 1998 Mitglied der islamistischen Gruppierungen I._______ und in der Folge J._______ gewesen. Im Auftrag dieser Gruppierungen habe er die Frauen aufgefordert, Kopftücher zu tragen, und die Bürger darauf hingewiesen, dass sie weder Alkohol noch Drogen konsumieren dürfen. Im Weiteren habe er für I._______ Geld von Schmugglern zwischen dem C._______ und dem Irak einkassiert. Da seine Tätigkeiten für die Islamisten allgemein bekannt gewesen seien, habe er viele Feinde gehabt, welche sich gegen ihn gestellt hätten. Nach der Vertreibung von I._______ aus der Gegend von G._______ sei er von der K._______ etwa im April 2004 festgenommen und bis Mai 2004 in Haft gehalten worden. Im Juli 2004 sei er auf der Strasse von Privatpersonen tätlich angegriffen und dabei verletzt worden, weshalb er sich in Spitalpflege habe begeben müssen. Nach dem Austritt aus dem Spital habe er befürchtet, erneut festgenommen, verurteilt oder sogar getötet zu werden. Für die weiteren Aussagen des Beschwerdeführers wird, soweit für den Entscheid wesentlich, auf die Protokolle bei den Akten verwiesen. Der Beschwerdeführer reichte den schweizerischen Asylbehörden keine heimatlichen Ausweispapiere ein. Er erklärte, seine irakische Identitätskarte zu Hause im Irak zurückgelassen zu haben. Bei allen D-7991/2007 drei Befragungen wurde er erfolglos aufgefordert, gültige Reisepapiere zu beschaffen. B. Mit Verfügung vom 31. Januar 2006 - eröffnet am 2. Februar 2006 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung des Beschwerdeführers an, nahm diesen indes wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz auf. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die geltend gemachten Vorbringen genügten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht. Der Vollzug der Wegweisung sei aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage im Irak und unter Berücksichtigung der Aktenlage nicht zumutbar. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. II. C. Am 7. November 2006 ging der Beschwerdeführer in L._______ die Ehe mit der M._______ Staatsangehörigen S.P. ein. III. D. Mit Schreiben vom 5. September 2007 teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, gemäss Art. 14b Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (aANAG, BS 1 121) sei die vorläufige Aufnahme aufzuheben, wenn der Vollzug der Wegweisung zulässig und es der ausländischen Person möglich und zumutbar sei, sich rechtmässig in einen Drittstaat oder in ihren Heimatstaat oder das Land zu begeben, in dem sie zuletzt wohnte. Nach einer umfassenden Analyse der Sicherheits- und Menschenrechtslage in den drei von der kurdischen Regionalregierung kontrollierten Provinzen Dohuk, Erbil und Suleimaniya habe das BFM beschlossen, eine Anpassung der Wegweisungspraxis an die aktuellen Verhältnisse vorzunehmen. In diesen Provinzen herrsche keine Situation allgemeiner Gewalt. Der Wegweisungsvollzug sei daher grundsätzlich zumutbar. Gemäss seinen Angaben stamme der Beschwerdeführer aus G._______ in der Provinz H._______, wo er seine gesamte Kindheit und Jugendzeit bis zur Ausreise verbracht habe. Da seine D-7991/2007 Eltern und einige Geschwister ebenfalls in G._______ lebten, verfüge er dort über ein gutes Beziehungsnetz. Dazu wurde dem Beschwerdeführer eine Frist zur Stellungnahme gesetzt. E. In seiner Stellungnahme vom 28. September 2007 führte der Beschwerdeführer aus, es sei von einer Aufhebung der vorläufigen Aufnahme abzusehen, da der Wegweisungsvollzug nach wie vor unzumutbar sei. Gleichzeitig reichte er vier Zeitungsartikel in Kopie zu den Akten, wovon drei Anschläge im Nordirak und einer die Furcht vor einer türkischen Invasion im Nordirak betrafen. Zudem habe ihm sein Vater telefonisch mitgeteilt, dass er in G._______ im Zusammenhang mit ._______ beziehungsweise J._______ nach wie vor gesucht werde. Sodann würden sich auch das Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) und die Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) aufgrund der Lage im Nordirak grundsätzlich gegen einen Wegweisungsvollzug dorthin aussprechen. Schliesslich sei die Situation im Grenzgebiet Nordirak/Türkei sehr angespannt. F. Mit Verfügung vom 30. Oktober 2007 - eröffnet am 2. November 2007 hob das BFM die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers auf und setzte ihm eine Frist zur Ausreise aus der Schweiz. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, mit der Verfügung vom 31. Januar 2006 sei festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Diese Verfügung sei, soweit sie die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und die Verweigerung des Asyls betreffe, unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Da er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, komme der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht zur Anwendung. Ferner würden sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Aufgrund der allgemeinen Menschenrechtssituation in den drei genannten nordirakischen Provinzen sei die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme beziehungsweise der Vollzug der Wegweisung im Sinne der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig zu erachten. In den drei von der kurdischen D-7991/2007 Regionalregierung kontrollierten nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Suleimaniya herrsche aufgrund der Sicherheits- und Menschenrechtslage keine Situation allgemeiner Gewalt. Der Wegweisungsvollzug in diese drei Provinzen sei daher grundsätzlich zumutbar. Dies gelte insbesondere für aus dieser Region stammende Männer, welche sich alleine in der Schweiz aufhalten und in einer dieser drei Provinzen über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügen. Daran vermöchten die in der Stellungnahme des Beschwerdeführers zitierten Publikationen von Hilfswerken zur allgemeinen Sicherheitssituation im Irak nichts zu ändern. Obwohl es in der Vergangenheit vereinzelt auch in den drei genannten Provinzen zu Attentaten gekommen sei, sei die Sicherheitslage als stabil einzuschätzen und liesse damit den Wegweisungsvollzug als zumutbar erscheinen. Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten der Schweiz, werde auf den Vollzug der Wegweisung auch verzichtet, wenn die Rückkehr in den Heimatstaat für den Betroffenen eine konkrete Gefährdung darstelle. Eine solche Gefährdung könne angesichts der im Heimatland herrschenden allgemeinen politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt kennzeichne, oder aufgrund anderer Gefahrenmomente, wie beispielsweise einer notwendigen medizinischen Behandlung, angenommen werden. Zudem würden keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. Die vom Beschwerdeführer im Rahmen des rechtlichen Gehörs geltend gemachten Vorbringen seien bereits im Rahmen des Asylverfahrens geprüft worden. Sie seien indes als unsubstanziiert und realitätsfremd und insgesamt als unglaubwürdig erachtet worden und seien deshalb nicht weiter zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer sei im Alter von 24 Jahren in die Schweiz eingereist. Er habe demnach den weitaus grössten Teil seines Lebens in der Provinz H._______ verbracht und sei mit Sprache, Kultur, Lebensund Arbeitsweise in seiner Herkunftsregion bestens vertraut. Aus den Akten ginge nicht hervor, dass er irgendwelche gesundheitlichen Probleme hätte. Somit sei davon auszugehen, dass er nach seiner Rückkehr in der Lage sei, die Sicherung der Existenz selbständig an die Hand zu nehmen. Zudem verfüge er mit seiner nach wie vor in H._______ wohnhaften Familie über ein soziales Beziehungsnetz, das ihm in der Anfangsphase unterstützend zur Seite stehen könne. Überdies könnte er bei fristgemässer Ausreise vom Angebot der Rückkehrhilfe Gebrauch machen, welche ihm die Reintegration im Heimatland erleichtern dürfte. Damit sei der Vollzug der Wegweisung D-7991/2007 heute zulässig, möglich und zumutbar, so dass die vorläufige Aufnahme gestützt auf Art. 14b Abs. 2 aANAG aufzuheben sei. G. Mit Eingabe vom 23. November 2007 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer unter Kosten- und Entschädigungsfolge, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht wurde die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege beantragt. Gleichzeitig reichte er fünf Zeitungsartikel (wovon einer bereits mit der Stellungnahme vom 28. September 2007 eingereicht worden war) betreffend Anschläge in N._______ und eine sich im nordirakischen Grenzgebiet zur Türkei abzeichnende militärische Auseinandersetzung sowie einen Auszug aus dem Eheregister in Kopie zu den Akten. Darauf sowie auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. H. Mit Zwischenverfügung vom 28. November 2007 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Zudem wurde ihm Frist zur Nachreichung einer Fürsorgebestätigung gesetzt und für den Unterlassungsfall die nachträgliche Erhebung eines Kostenvorschusses vorbehalten. I. Mit Zwischenverfügung vom 19. Dezember 2007 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mangels Nachweises der prozessualen Bedürftigkeit abgewiesen und dem Beschwerdeführer Frist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses gesetzt. Dieser wurde am 27. Dezember 2007 fristgerecht geleistet. J. Mit Vernehmlassung vom 25. Januar 2008 beantragte das Bundesamt die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte es aus, seit dem 1. Mai 2007 schätze das BFM den Vollzug der Wegweisung in die drei erwähnten nordirakischen Provinzen als zumutbar ein. Grund dafür sei, dass dort keine Situation allgemeiner Gewalt herrsche. Die Sicherheitslage sei stabil, auch wenn sie von der unsicheren Lage im Zentral- und Südirak abhängig bleibe. Die Tatsache, dass zwischen Juli 2003 und September 2007 über 500 Personen mit Rückkehrhilfe in den Irak zurückgekehrt seien (davon 84% in den Nordirak), unterstreiche die Feststellungen zur Situation in der Region. Es bestünden D-7991/2007 mehrere direkte Flugverbindungen aus dem Ausland in den Nordirak, so dass Rückkehrende nicht via den Zentralirak reisen müssten. Dass solche vorher nicht bestanden hätten und den Betroffenen eine Rückreise via Bagdad und dann auf dem Landweg in den Norden nicht habe zugemutet werden können, sei einer der Hauptgründe für die generellen vorläufigen Aufnahmen abgewiesener irakischer Asylsuchender gewesen. Sodann teilten sieben weitere europäische Staaten die Einschätzung des Bundesamtes, wonach der Vollzug der Wegweisung in die drei genannten Provinzen grundsätzlich zumutbar sei. Auch das UNHCR stelle sich nicht grundsätzlich gegen Wegweisungen in die genannten Provinzen. Im Zusammenhang mit dem von ihm empfohlenen „differentiated approach“ weise es darauf hin, dass auf die Rückführung von „vulnerable groups“ (namentlich allein erziehende Frauen und Kranke) verzichtet werden solle. Diesem Anliegen trage das BFM mit seiner aktuellen Wegweisungspraxis und der Einzelfallprüfung allfälliger individueller Vollzugshindernisse Rechnung. Diese Einzelfallprüfung habe keine individuellen Vollzugshindernisse ergeben. Beim Beschwerdeführer handle es sich um einen jungen und, soweit aktenkundig, gesunden Mann, welcher im Heimatland seinen Lebensunterhalt in der Landwirtschaft verdient habe und auch in der Schweiz etwas Berufserfahrung habe sammeln können. Er verfüge zudem in seiner Herkunftsregion über ein solides familiäres Beziehungsnetz, das ihn bei der Reintegration unterstützen könne. Seine Behauptung, wonach ihm sein Vater telefonisch mitgeteilt habe, dass er wegen seiner Tätigkeit für die islamistische Gruppierungen noch immer gesucht werde, könne nicht geglaubt werden. Dieses Vorbringen sei bereits im abgeschlossenen Asylverfahren durch das BFM geprüft und als unglaubhaft erachtet worden. Die in der Beschwerdeschrift erwähnten Kampfhandlungen zwischen PKK-Aktivisten und der türkischen Armee hätten in der Grenzregion zwischen dem Nordirak und der Türkei stattgefunden. Demgegenüber stamme der Beschwerdeführer aus G._______, welcher Ort sich in der Nähe zur iranischen Grenze und somit weit entfernt von der türkisch-irakischen Grenze befinde. Die als Beweismittel eingereichten Zeitungsartikel bezögen sich auf Ereignisse, die in N._______ oder in der Nähe der türkisch-irakischen Grenze und somit nicht in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers stattgefunden hätten. Demnach seien sie nicht geeignet, eine individuelle Gefährdungssituation des Beschwerdeführers zu belegen. Aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer eine M._______ Staatsangehörige geheiratet habe, könne er keinen Anspruch auf einen weiteren Verbleib in der Schweiz ableiten. Es sei ihm D-7991/2007 durchaus zuzumuten, eine Einreiseerlaubnis der M._______Behörden in seiner Heimat abzuwarten. K. In seiner Replik vom 24. April 2008 nahm der Beschwerdeführer zum Inhalt der Vernehmlassung Stellung. So vermöchte die Auflistung der Anzahl Personen, welche innerhalb von fünf Jahren in den Irak zurückgekehrt seien, die Zumutbarkeit der Wegweisung nicht unbedingt zu belegen; erstens handle es sich um eine relativ geringe Anzahl Rückkehrer, zumal es im Jahr 2007 35 freiwillige Abgänge und 56 Ausreisen in Heimat- und Drittstaaten gewesen seien; zweitens sei zu berücksichtigen, dass viele dieser Rückkehrer den Nordirak bereits wieder verlassen und in anderen europäischen Ländern um Asyl nachgesucht hätten. Weiter fordere das UNHCR, wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt habe, den Verzicht der Wegweisung von besonders Verletzlichen; demgegenüber habe das BFM die Hinweise des UNHCR, vorläufig auf zwangsweise Rückführungen von Asylsuchenden in den Nordirak zu verzichten, da das Land keine Aufnahmekapazitäten mehr habe, nicht berücksichtigt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Be- D-7991/2007 schwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. In der Rechtsmitteleingabe wird ausgeführt, der Beschwerdeführer habe von seinem Vater telefonisch erfahren, dass er in G._______ wegen seiner Tätigkeit für die islamistischen Gruppierungen I._______ und J._______m immer noch gesucht werde. Sodann werden diesbezüglich die bisherigen Verfolgungsvorbringen wiederholt. Zudem weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass er sich am 7. November 2006 in L._______ mit S.P., einer aus dem Nordirak stammenden M._______ Staatsangehörigen mit Wohnsitz in M._______, verheiratet habe. Demnach befinde sich sein zentrales familiäres Beziehungsnetz nicht im Nordirak. Er habe sich bisher erfolglos um eine Einreisebewilligung nach M._______ bemüht. Schliesslich sei der Wegweisungsvollzug in den Nordirak auch wegen der dortigen Lage unzumutbar. Diesbezüglich bezieht er sich auf die Positionen des UNHCR und der SFH und verweist auf die gleichzeitig zu den Akten gereichten Zeitungsartikel. 4. Die Voraussetzungen für die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme werden seit dem 1. Januar 2008 in Art. 84 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) umschrieben. Vor dem 1. Januar 2008 wurde die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme durch Art. 14b Abs. 2 aANAG geregelt, welches zeitgleich mit dem Inkrafttreten des AuG aufgehoben wurde (vgl. Art. 125 AuG i.V.m. Ziff. I Anhang zum AuG). Inhaltlich hat sich an den Voraussetzungen für die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme durch die Gesetzesänderung nichts geändert. 5. 5.1 Das Bundesamt regelt gemäss Art. 44 Abs. 2 AsylG das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme nach dem AuG, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist. Gemäss Art. 84 Abs. 1 D-7991/2007 AuG überprüft das Bundesamt nach erfolgter Anordnung einer vorläufigen Aufnahme periodisch, ob die Voraussetzungen dafür noch gegeben sind. Es hebt die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug der Weg- oder Ausweisung an, wenn die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind (Art. 84 Abs. 2 AuG). 5.2 Vorab ergibt eine Überprüfung der Akten, dass sich die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung im Ergebnis als zutreffend erweisen (vgl. Sachverhalt, Bst. F). Insbesondere ist der Vorinstanz darin beizupflichten, dass das Vorbringen, der Beschwerdeführer werde wegen seiner Tätigkeiten für islamistische Gruppierungen in G._______ nach wie vor gesucht, als nicht glaubhaft zu qualifizieren sind. Demgegenüber sind die Ausführungen in der Beschwerde und der Replik nicht geeignet, daran etwas zu ändern. 5.3 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 5.3.1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet sind oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Dieses flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot schützt nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG respektive Art. 1A FK erfüllen. Nachdem das BFM in seiner Verfügung vom 31. Januar 2006 rechtskräftig festgestellt hat, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, kann das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Rückschiebungsverbots vorliegend nicht zur Anwendung gelangen. Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den kurdisch verwalteten Nordirak ist daher unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 5.3.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe D-7991/2007 (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung droht. Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Irak dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall der Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen). Dies ist vorliegend nicht der Fall. 5.3.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 5.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug der Wegweisung für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimatoder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 5.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist in einem in BVGE 2008/5 publizierten Urteil aufgrund einer umfassenden Beurteilung der aktuellen Situation in den nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Suleimaniya zum Schluss gekommen, dass in den drei kurdischen Provinzen keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und die dortige Lage nicht dermassen angespannt ist, als dass eine Rückführung dorthin als generell unzumutbar betrachtet werden müsste. Die Region ist zudem mit Direktflügen aus Europa und aus den Nachbarstaaten erreichbar. Damit entfällt das Element der unzumutbaren Rückreise via Bagdad und anschliessend auf dem Landweg durch den von Gewalt heimgesuchten Zentralirak. Zusammenfassend wurde im erwähnten Entscheid festgehalten, dass die Anordnung des Wegweisungsvollzugs in der Regel für alleinstehende, gesunde und junge kurdische D-7991/2007 Männer, die ursprünglich aus einer der drei Provinzen stammen und dort nach wie vor über ein soziales Netz oder Parteibeziehungen verfügen, zumutbar ist. Für alleinstehende Frauen und für Familien mit Kindern, sowie für Kranke und Betagte ist bei der Feststellung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs grosse Zurückhaltung angebracht (vgl. a.a.O. E. 7.5 und insbesondere 7.5.8). Das UNHCR spricht sich nicht generell gegen Wegweisungen in die betreffenden nordirakischen Provinzen aus. Es empfiehlt eine individuelle Prüfung jedes einzelnen Falles (Unholds Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Iraqi Asylum-Seekers, August 2007, S. 131; s. auch UNHCR, Governorate Assessment Report - Suleimaniya Governorate, September 2007). Diesem Anliegen wird mit der Einzelfallprüfung allfälliger individueller Wegweisungshindernisse Rechnung getragen. 5.4.2 Der Beschwerdeführer, der keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen geltend macht, stammt aus der nordirakischen Provinz H._______, wo er bis zu seiner Ausreise im Alter von 24 Jahren gelebt hat. Er ist somit mit den dortigen Verhältnissen bestens vertraut. Auch sind seine nächsten Familienangehörigen (Vater, neun Geschwister, fünf Onkel, zwei Tanten) nach wie vor in seiner Herkunftsprovinz wohnhaft. Aufgrund der Tatsache, dass er über mehrere enge Verwandte vor Ort verfügt, kann von einem tragfähigen, breiten Beziehungsnetz in der Herkunftsregion ausgegangen werden. Daran ändert nichts, dass seine M._______ Ehefrau Wohnsitz in M._______ hat. Gemäss eigenen Angaben hat er während fünf Jahren die Primarschule absolviert und war in der Folge zusammen mit seinem Vater in der Landwirtschaft tätig. Zudem konnte er während seines Aufenthalts in der Schweiz Erwerbserfahrung sammeln, die ihm bei einer Rückkehr zugute kommen dürfte. Angesichts des noch relativ jungen Alters des Beschwerdeführers und seiner Erwerbserfahrung ist davon auszugehen, dass er sich in seiner Heimat in den Arbeitsmarkt wird integrieren können. Eine allfällige Rückkehrhilfe der Schweiz dürfte ihm den Wiedereinstieg in seiner Heimat ebenfalls erleichtern. Schliesslich sind keine weiteren individuellen Gründe ersichtlich, aufgrund derer allenfalls geschlossen werden könnte, der Beschwerdeführer gerate im Falle der Rückkehr in die Heimat in eine existenzbedrohende Situation. Insbesondere lässt sich auch aus der türkischen Militärpräsenz im Grenzgebiet, welche die Aktivitäten der dortigen D-7991/2007 PKK-Kämpfer und nicht die nordirakischen Kurden im Visier hat, keine individuelle Gefährdung ableiten. 5.4.3 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist der Vollzug der Wegweisung im heutigen Zeitpunkt sowohl in genereller als auch in individueller Hinsicht als zumutbar zu erachten. 5.5 Schliesslich bleibt gemäss Art. 83 Abs. 2 AuG zu prüfen, ob der Vollzug der Wegweisung möglich ist. Es bestehen gemäss aktuellen Abklärungen direkte Flugverbindungen zwischen Europa und dem Nordirak (z.B. zurzeit von Wien nach Erbil [Austrian Airlines] oder nach Suleimaniya [Mesopotamia Air]). Die Beschaffung der für die Rückkehr notwendigen Reisedokumente obliegt dem Beschwerdeführer (Art. 8 Abs. 4 AsylG). Der Vollzug der Wegweisung ist somit auch als möglich zu bezeichnen. 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind mit dem vom Beschwerdeführer am 27. Dezember 2007 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite) D-7991/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Die Verfahrenskosten sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und werden mit diesem verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - (...) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Martin Zoller Daniel Widmer Versand: Seite 14