Abtei lung IV D-7990/2008/cvv {T 0/2} Urteil v o m 1 6 . Januar 2009 Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter Pietro Angeli-Busi, Richter Martin Zoller, Gerichtsschreiberin Sara Steiner. A._______, geboren (...), B._______, geboren (...), C._______, geboren (...), D._______, geboren (...), Syrien, alle vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Peter Frei, Gesuchstellende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) Quellenweg 6, 3003 Bern. Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. November 2008 / D-(...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Partei Gegenstand
D-7990/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass das BFF mit Verfügung vom 12. November 2004 die Asylgesuche der Gesuchstellenden vom 22. März 2004 abwies und deren Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass die Gesuchstellenden am 14. Dezember 2004 bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) Beschwerde einreichten, dass das Beschwerdeverfahren per 1. Januar 2007 vom Bundesverwaltungsgericht übernommen wurde (Art. 53 Abs. 2 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]), dass die Beschwerde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 4. November 2008 abgewiesen wurde, dass die Gesuchstellenden – handelnd durch ihren Rechtsvertreter – mit zunächst per Telefax eingereichter und im Original nachgereichter Eingabe vom 15. Dezember 2008 um Revision dieses Urteils ersuchten, dass die Gesuchstellenden dabei die Feststellung der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges beantragten, dass sie in formeller Hinsicht um die Aussetzung des Wegweisungsvollzuges für die Dauer des Verfahrens und die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) ersuchten, dass das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung am 15. Dezember 2008 provisorisch aussetzte, das Gesuch um ein definitives Aussetzen des Wegweisungsvollzuges jedoch mit Zwischenverfügung vom 22. Dezember 2008 zufolge Aussichtslosigkeit der Begehren abwies, dass ferner das Gesuch um die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG zufolge Aussichtslosigkeit der Begehren abgelehnt und die Gesuchstellenden – unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall – aufgefordert wurden, bis zum D-7990/2008 5. Januar 2009 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'200.-- einzuzahlen (Art. 63 Abs. 4 i.V.m. Art. 68 Abs. 2 VwVG), dass der einverlangte Kostenvorschuss am 3. Januar 2009 eingezahlt wurde, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 105 AsylG endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM auf dem Gebiet des Asyls entscheidet, dass es ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen ist, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. dazu BVGE 2007/21 E. 2.1 S. 242), dass gemäss Art. 45 VGG für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) sinngemäss gelten, dass auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches die Art. 52 und 53 VwVG Anwendung finden, wobei in der Begründung insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens (im Sinne von Art. 124 BGG) darzutun ist (Art. 47 VGG i.V.m. Art. 67 Abs. 3 VwVG), dass mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision die Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheides angefochten wird, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Aufl., Bern 2005, S. 269), dass das Bundesverwaltungsgericht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG) zieht, wobei Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können nicht als Revisionsgründe gelten (Art. 46 VGG), D-7990/2008 dass die Gesuchstellenden den Revisionsgrund des nachträglichen Erfahrens erheblicher Tatsachen und des Auffindens entscheidender Beweismittel im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG geltend machten, dass sie dabei als Beweis für die nicht zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel in Syrien eine Bestätigung des Grundbuchamtes einreichten, wonach sie nicht über Grundeigentum verfügten, dass sie zudem geltend machten, sie seien aus der Familie verstossen worden und könnten keinerlei Unterstützung von dieser Seite erwarten, wofür sich jedoch kein Beweismittel erbringen liesse, dass des Weiteren Berichte von Ärzten aus Syrien und der Schweiz zu den Akten gereicht wurden, wonach die für die Krankheit der Kinder erforderlichen Fachkliniken in Syrien nicht vorhanden seien, die Behandlung am besten im Ausland erfolgen sollte und die Kinder zudem psychotherapeutische Unterstützung nötig hätten, dass nach Meinung der Gesuchstellenden aufgrund dieser Beweismittel die Ergebnisse der Botschaftsabklärung, welche im ordentlichen Verfahren durchgeführt worden sei, hinterfragt werden müsse, dass die eingereichten Beweismittel aber als verspätet sowie als nicht erheblich zu werten sind, da sie nicht dazu geeignet sind, die tatbeständliche Grundlage des Entscheides zu ändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einem anderen, für die Gesuchstellenden günstigeren Ergebnis zu führen, dass die eingereichten ärztlichen Berichte bloss als eine weitere Meinung zur medizinischen Versorgungssituation in Syrien zu werten sind, welche an der abschliessenden Beurteilung durch das Bundesverwaltungsgericht, wonach die Versorgungssituation nach Abklärungen im Land für ausreichend befunden wurde, nichts zu ändern vermag, dass sich das Bundesverwaltungsgericht in seinem in 5er Besetzung ergangenen Beschwerdeentscheid eingehend mit der Frage der medizinischen Versorgungssituation in Syrien auseinandergesetzt hat und zum Schluss gelangte, trotz gewisser Mängel sei der Vollzug der Wegweisung zulässig und zumutbar, D-7990/2008 dass die eingereichten Arztberichte an dieser Beurteilung nichts zu ändern vermocht hätten, weil die entsprechende schwierige Situation bereits bekannt war, dass auch der Eintrag im Grundbuch, wonach die Gesuchstellenden kein Grundeigentum besässen, bloss als ein Element ihrer persönlichen Situation zu werten ist, welches an der abschliessenden Beurteilung durch das Bundesverwaltungsgericht, wonach die persönliche Situation nicht gegen eine Rückkehr nach Syrien spreche, nichts zu ändern vermag, dass zudem der Einwand, mit dem Vater im Streit zu liegen, keine neu erfahrene Tatsache ist, die nicht schon im ordentlichen Verfahren hätte geltend gemacht werden können, dass dieses Vorbringen ohnehin nicht zu überzeugen vermag, zumal nicht nachvollziehbar dargelegt wurde, weshalb die Familie den Gesuchstellenden in Zukunft die Unterstützung verweigern würde, dass die Gesuchstellenden zudem auch bezüglich der übrigen Beweismittel nicht dartun, wieso diese nicht schon während dem ordentlichen Verfahren eingereicht wurden und keine Gründe ersichtlich sind, die gegen ein solches Vorgehen sprechen, dass zusammenfassend festzuhalten ist, dass keine revisionsrechtlich relevanten Gründe dargetan sind und das Gesuch um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. November 2008 demzufolge abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 1200.-den Gesuchstellenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 i.V.m. Art. 68 Abs. 2 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 3. Januar 2009 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind. (Dispositiv nächste Seite) D-7990/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.-- werden den Gesuchstellenden auferlegt. Dieser Betrag wird mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter der Gesuchstellenden (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - E._______ (in Kopie) Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner Versand: Seite 6