Abtei lung IV D-799/2008 {T 0/2} Urteil v o m 1 8 . Februar 2008 Einzelrichter Martin Zoller mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer, Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni. A._______, Kongo (Kinshasa), (Adresse) Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 5. Februar 2008 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-799/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer am 13. April 2007 in der Schweiz ein erstes Asylgesuch einreichte, dass der Beschwerdeführer zur Begründung dieses Gesuches geltend machte, er sei seit dem Jahre 2000 Pastor einer Pfingstgemeinde in Kinshasa gewesen und sei einem anderen Pastor, B._______, welcher zu einer 20-jährigen Haftstrafe verurteilt worden sei, nahe gestanden, dass er von anfangs Mai 2006 bis zur Flucht anfangs April 2007 unter dem Vorwurf, zusammen mit Pastor B._______ illegalen Waffenhandel betrieben zu haben, im Gefängnis der (Name) inhaftiert und während der Haft wiederholt verhört und gefoltert worden sei, dass er nach der Flucht aus dem Gefängnis mit einem gefälschten, auf den Namen C._______ lautenden portugiesischen Pass via (Ort) (Kamerun) auf dem Luftweg bis nach Zürich gereist sei, dass das BFM auf das Gesuch mit Verfügung vom 14. Mai 2007 - eröffnet am 16. Mai 2007 - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete, dass das Bundesverwaltungsgericht die am 24. Mai 2007 gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde mit Urteil vom 1. Juni 2007 abwies, dass die Verfügung des BFM vom 14. Mai 2007 in Rechtskraft erwuchs, dass der Beschwerdeführer am 24. Dezember 2007 von einer Bahnpolizeipatrouille im Hauptbahnhof (Ort) verhaftet und durch die Kantonspolizei Zürich einvernommen wurde, dass er am 27. Dezember 2007 dem Empfangs- und Verfahrenszentrum (Ort) zugeführt wurde, wo er gleichentags zum zweiten Mal um Asyl nachsuchte, dass er bei der Erstbefragung vom 11. Januar 2008 und anlässlich der gestützt auf Art. 29 Abs. 1 Bst. a AsylG ebenfalls im Empfangs- und Verfahrenszentrum (Ort) am 29. Januar 208 durchgeführten D-799/2008 Bundesanhörung geltend machte, er sei Ende Juli 2007 mit einem von der Botschaft von Kongo (Kinshasa) in (Ort) ausgestellten, auf die Identität D._______, lautenden Laissez-Passer auf dem Luftweg via (Ort) nach Kinshasa zurückgekehrt, dass er nach seiner Ankunft in Kinshasa immer noch die gleichen Probleme wie vor seiner ersten Ausreise gehabt habe, dass sich seine Situation gar verschlechtert habe, weil er nun beim Service Judiciaire und beim Geheimdienst registriert sei, dass die Behörden von seiner Rückkehr nach Kongo (Kinshasa) erfahren und ihn daher überall gesucht hätten, dass sein Name und sein Foto an allen Grenzübergängen angebracht worden seien, dass er sich daher in (Ort) versteckt gehalten habe, dass die meisten seiner Freunde durch die Behörden entführt und umgebracht worden seien, dass seine Ehefrau dreimal von Soldaten mitgenommen und zum Verbleib des Beschwerdeführers befragt worden sei, weshalb sie sich schliesslich nach (Ausland) begeben habe, dass der Beschwerdeführer wegen diesen Schwierigkeiten Kongo (Kinshasa) am 3. Dezember 2007 ebenfalls wieder verlassen habe und vom Flughafen Ndjili aus mit einem auf die Identität E._______, lautenden Pass via (Ort) nach (Ort) geflogen und von dort her in einem Bus am 21. Dezember 2007 illegal in die Schweiz gereist sei, dass der Beschwerdeführer den Asylbehörden keine Ausweisschriften zu den Akten reichte, dass das BFM mit Verfügung vom 5. Februar 2008 - gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen eröffnet - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das zweite Asylgesuch vom 27. Dezember 2007 nicht eintrat und die Wegweisung des Beschwerdeführers anordnete, wobei dieser die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen habe, D-799/2008 dass die Vorinstanz zur Begründung dieses Entscheids im Wesentlichen ausführte, die vom Beschwerdeführer für den Zeitpunkt nach dem rechtskräftig abgeschlossenen ersten Asylverfahren geltend gemachten Vorbringen seien weder geeignet, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, noch für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant, dass bereits die Tatsache, dass die Stellung seines (zweiten) Asylgesuches im Zusammenhang mit seiner Festnahme in Zürich stehe, erste Zweifel an der Authentizität seiner Vorbringen aufkommen liessen, dass sodann die vom Beschwerdeführer geltend gemachte erneute Suche nach ihm nach seiner Rückkehr in den Heimatstaat offensichtlich jeder Grundlage entbehre, dass die Asylvorbringen des zweiten Gesuches auf die im ersten Asylgesuch geschilderten Asylgründe fussten, welche - wie im Nichteintretensentscheid vom 14. Mai 2007 dargelegt worden sei - auf den ersten Blick haltlos seien, weshalb auch die im zweiten Asylverfahren geschilderten Gründe nicht glaubhaft seien, dass diese Feststellung durch unsubstanziierte Aussagen und diverse Widersprüche zementiert würden, dass aufgrund der unrealistischen Angaben zu den Reiseumständen auch nicht geglaubt werden könne, dass der Beschwerdeführer nach Abschluss des ersten Asylverfahrens in sein Heimatland zurückgekehrt sei, dass schliesslich der Vergleich der Befragungsprotokolle des ersten und zweiten Asylgesuches auch aufzeige, wie ungereimt die Aussagen des Beschwerdeführers unter anderem zu seinen familiären Verhältnissen seien, dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei, dass für die weitere Begründung auf die vorinstanzliche Verfügung zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. Februar 2008 beim Bundesverwaltungsgericht gegen die Verfügung des BFM vom 5. Feb- D-799/2008 ruar 2008 Beschwerde erhob und beantragte, es sei die besagte Verfügung aufzuheben und die Sache zur Prüfung des Asylgesuchs (Eintreten) an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass in prozessualer Hinsicht die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt wurden, dass zur Untermauerung dieser Anträge - für deren Begründung, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird - ein die Situation in Kongo (Kinshasa) betreffendes "Update" der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 17. September 2007 zu den Akten gegeben wurde, dass die vorinstanzlichen Akten am 8. Februar 2008 vollständig beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 ff. VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), D-799/2008 dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die in der Beschwerde (vgl. S. 3) angekündigten Beschwerdeergänzungen nicht abzuwarten sind, zumal nicht weiter substanziiert wurde, inwiefern die Beschwerde unvollständig sei, dass das BFM den Nichteintretensentscheid gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG getroffen hat, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, die gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG getroffen wurden, die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass bei Begründetheit der Beschwerde die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission / EMARK 2004 Nr. 24 E. 2.1. S. 240 f.), dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind, ausser es gebe Hinweise, dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind, dass unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer das vorangegangene Asylverfahren erfolglos durchlaufen hat, dass die Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG eine summarische materielle Prüfung der Glaubwürdigkeit der gesuchstellenden D-799/2008 Person voraussetzt, aus der sich das offensichtliche Fehlen von Hinweisen auf die Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft beziehungsweise auf die Voraussetzungen der Gewährung des vorübergehenden Schutzes ergibt (vgl. EMARK 2000 Nr. 14 S. 102 ff.), dass das BFM in seiner angefochtenen Verfügung vorab zu Recht bemerkte, die erst im Zusammenhang mit der Festnahme in Zürich erfolgte Stellung eines zweiten Asylgesuches lasse erste Zweifel an der Authentizität seiner Vorbringen aufkommen, dass die Vorinstanz im Weiteren zutreffend feststellte, die vom Beschwerdeführer geltend gemachte, nach der Rückkehr nach Kongo (Kinshasa) erfolgte erneute Suche entbehre offensichtlich jeder Grundlage, dass sich die Asylvorbringen im zweiten Gesuch ausschliesslich auf die im ersten Asylgesuch geschilderten Asylgründe abstützen, welche als unglaubhaft qualifiziert worden waren, weshalb auch die im zweiten Asylverfahren geschilderten Gründe nicht geglaubt werden können, dass diese Feststellung durch unsubstanziierte Aussagen und zahlreiche Widersprüche (etwa was seinen Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der dritten Festnahme seiner Ehefrau) erhärtet wird, dass aufgrund der unrealistischen Angaben zu den Reiseumständen in der Tat nicht geglaubt werden kann, dass der Beschwerdeführer nach Abschluss des ersten Asylverfahrens nach Kongo (Kinshasa) zurückgekehrt ist, zumal er auch keinerlei Papiere zu den Akten reichte, aus welchen der geschilderte Reiseweg ersichtlich wäre, dass insbesondere nicht geglaubt werden kann, dass der Beschwerdeführer - wäre er tatsächlich, wie behauptet, gesucht worden und wäre sein Name und sein Foto an allen Grenzübergängen angebracht gewesen - seinen Heimatstaat über den internationalen Flughafen Ndjili hätte verlassen können, dass der Beschwerdeführer schliesslich - wie in der angefochtenen Verfügung (vgl. S. 3 f.) eingehend dargelegt wurde - anlässlich der Befragungen zu seinem zweiten Asylgesuch ganz andere Angaben zu seinen familiären Verhältnissen (insbesondere was den Namen der D-799/2008 Ehefrau beziehungsweise der Mutter seiner beiden Kinder betrifft) machte, dass in der Beschwerde (vgl. S. 2) in pauschaler Weise an den bisherigen Vorbringen festhalten und - unter Hinweis auf die im vorliegenden Verfahren gar nicht zur Anwendung kommende Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG - ausgeführt wird, es sei zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer eine "äusserst beschwerliche Flucht aus seinem Herkunftsland in die Schweiz hinter sich" habe, die "naturgemäss nicht ohne Heimlichkeit und nur auf illegalem Weg" möglich gewesen sei, und die von ihm genannten Gründe sein Nichteinreichen von Reise- und Identitätspapieren sehr wohl zu entschuldigen vermöchten, dass diese Darlegungen nicht zu überzeugen vermögen, dass die Vorinstanz nach dem Gesagten berechtigterweise zum Schluss gelangte, der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft darlegen können, dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten seien, die geeignet sein könnten, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant wären, und in der Folge zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Beschwerdeführer weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]; vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, weil keine D-799/2008 Hinweise auf Verfolgung vorliegen und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat-, Herkunfts- oder einem Drittstaat droht (Art. Art. 83 Abs. 3 AuG), zumal die geltend gemachte Verfolgung durch die Behörden aufgrund der Beziehung zu Pastor B._______ nicht glaubhaft erscheint, dass den Akten auch keine Anhaltspunkte zu entnehmen sind, wonach der Vollzug der Wegweisung nach Kongo (Kinshasa) unzumutbar wäre, dass für die allgemeine Lage in Kongo (Kinshasa) zunächst auf das in EMARK 2004 Nr. 33 publizierte Urteil, welches eine detaillierte und auch nach den Präsidentschafts- und Parlamentswahlen vom 30. Juli 2006 und der Stichwahl um das Präsidentenamt vom 29. Oktober 2006 grundsätzlich nach wie vor gültige Lageanalyse enthält, verwiesen werden kann, dass es in der Provinz Bas-Congo und in der Hauptstadt Kinshasa zwar im Februar und März 2007 zu blutigen Auseinandersetzungen zwischen der kongolesischen Armee und oppositionellen Milizen gekommen ist, dass seither jedoch aus diesen Regionen des Landes - im Gegensatz zu den Gebieten im Osten, wo die Lage angespannt bleibt und immer wieder Unruhen unterschiedlicher Intensität aufflammen - keine schwerwiegenden Zwischenfälle mehr gemeldet wurden und daher im jetzigen Zeitpunkt nicht generell von Krieg, Bürgerkrieg oder von einer Situation allgemeiner Gewalt gesprochen werden kann, dass der Beschwerdeführer - soweit aktenkundig - gesund ist und über eine gute, zehnjährige Schulbildung, über Französisch- und Englischkenntnisse, über Berufserfahrung als Schreiner und Pastor sowie über ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz in Kinshasa (Geschwister und Halbgeschwister) verfügt, weshalb nicht davon auszugehen ist, er würde bei seiner Rückkehr in eine die Existenz vernichtende Situation geraten, die als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Bestimmungen zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Kongo (Kinshasa) schliesslich auch möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), da keine praktischen Hindernisse erkennbar sind, die einer Rückkehr entgegenstehen könnten, und er verpflichtet ist, sich bei der heimatlichen Ver- D-799/2008 tretung allenfalls benötigte neue Reisepapiere zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten somit keine Wegweisungshindernisse vorliegen und der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach - auch mit der Einreichung des SFH-"Update" vom 17. September 2007 - nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses durch das vorliegende Urteil gegenstandslos wird, weshalb darüber nicht mehr zu befinden ist, dass das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da sich die Beschwerde als aussichtslos darstellte, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-799/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (durch Vermittlung des BFM, Empfangs- und Verfahrenszentrum (Ort), mit der Bitte, dieses Urteil dem Beschwerdeführer gegen beigelegte Empfangsbestätigung auszuhändigen und diese nach Unterzeichnung an das Bundesverwaltungsgericht zurückzusenden; Beilagen: keine) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (Ref.-Nr. N_______; per Kurier) - (kantonale Behörde) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Martin Zoller Kathrin Mangold Horni Versand: D-799/2008 D-799/2008 zom/mak EMPFANGSBESTÄTIGUNG A._______ Hiermit bestätige ich, heute folgendes Dokument erhalten zu haben: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom Ort: Datum: Unterschrift: Unterschrift verweigert: * * * * * * Für die eröffnende Behörde: Diese Empfangsbestätigung ist nach der Unterzeichnung an das Bundesverwaltungsgericht zurückzusenden. Seite 12