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Bundesverwaltungsgericht 06.01.2009 D-7971/2008

6 gennaio 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,007 parole·~15 min·2

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Testo integrale

Abtei lung IV D-7971/2008 {T 0/2} Urteil v o m 6 . Januar 2009 Einzelrichter Thomas Wespi, mit Zustimmung von Richter Maurice Brodard; Gerichtsschreiberin Anna Kühler. A._______, geboren B._______, Nigeria, Z._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 9. Dezember 2008 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-7971/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge sein Heimatland im Oktober 2008 verliess und über ihm unbekannte Länder am 3. November 2008 in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung im C._______ vom 17. November 2008 sowie der direkten Anhörung vom 26. November 2008 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er habe in seinem Heimatland als D._______ gearbeitet und verschiedene E._______ mit F.________ beliefert, dass er und sein Kollege am 1. Oktober 2008 von bewaffneten Männern angegriffen worden seien, als sie daran gewesen seien, mit dem LKW F._______ von einer G._______ abzuholen, dass die Männer sie festgenommen und sie auf den Polizeiposten gebracht hätten, wo sie zwei Tage lang eingesperrt gewesen seien und wo sein Kollege den beim Angriff erlittenen Verletzungen erlegen sei, dass er auf dem Polizeiposten mehrere Male befragt und nach zwei Wochen an einen anderen Ort verlegt worden sei, dass er während der Fahrt zum anderen Ort in einen schwarzen Jeep habe einsteigen können, in welchem sich zwei Männer befunden hätten, dass diese Männer ihm versprochen hätten, ihn ausser Landes zu bringen, und ihn direkt zum Hafen von H._______ gefahren hätten, dass er dort einem Mann auf einem Schiff übergeben worden sei und ca. 22 Tage später in einem unbekannten Land von Bord gegangen sei, von wo aus er mit einem Lastwagen in die Schweiz gefahren worden sei, dass er wegen seiner Taten bei einer Rückkehr in seinem Heimatland verfolgt und bestraft werden würde und ihm als Bestrafung der Tod durch Erschiessen drohe, dass das BFM mit Verfügung vom 9. Dezember 2008 – eröffnet am gleichen Tag – auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers in Anwen- D-7971/2008 dung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz – unter Ansetzung einer am Tag nach Eintritt der Rechtskraft ablaufenden Ausreisefrist – sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer habe den Asylbehörden innerhalb der eingeräumten Frist von 48 Stunden keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben, dass es realitätsfremd sei, der Beschwerdeführer habe die Reise mit dem Schiff von Nigeria nach Europa ohne jegliches Ausweisdokument zurückgelegt, dass der Beschwerdeführer zudem keine Angaben zu seinem Reiseweg machen könne, dass die Angaben des Beschwerdeführers als offenkundig unglaubhaft zu beurteilen seien und aus ihnen geschlossen werden müsse, er beabsichtige, die wahren Umstände zu seinem Reiseweg sowie seine Identität zu verheimlichen, dass demnach keine entschuldbaren Gründe vorliegen würden, die es dem Beschwerdeführer verunmöglichten, Reise- oder Identitätspapiere einzureichen, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers sich in zentralen Punkten widersprechen würden, weshalb sie jeglicher Grundlage entbehren würden, dass der Beschwerdeführer aus diesen Gründen die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und Art. 7 AsylG nicht erfülle, dass aufgrund der Aktenlage keine zusätzlichen Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses erforderlich seien, dass der Vollzug der Wegweisung sodann möglich, zulässig und zumutbar sei, dass der Beschwerdeführer mit in englischer Sprache verfasster Eingabe vom 11. Dezember 2008 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde („Application for Appeal“) erhob, D-7971/2008 dass die Beschwerde den Anforderungen an die Form gemäss Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) nicht genügte, weil sie weder genügend substanziierte Begehren noch eine Begründung enthielt, dass der Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 15. Dezember 2008 – eröffnet am 18. Dezember 2008 – aufgefordert wurde, innert dreier Tage ab Erhalt der Zwischenverfügung eine Beschwerdeverbesserung in Bezug auf die Begehren und die Begründung in einer Amtssprache einzureichen, andernfalls auf die Beschwerde nicht eingetreten werde, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. Dezember 2008 eine in deutscher Sprache verfasste Beschwerdeverbesserung einreichte und dabei beantragte, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei wieder herzustellen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren und allenfalls eine Nachfrist zur Beschwerdeverbesserung zu gewähren, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass somit kein Anlass besteht, zwecks Einreichung einer Beschwerdeverbesserung erneut eine Nachfrist anzusetzen, und der diesbezügliche Antrag abzuweisen ist, zumal dieser ohnehin nicht begründet wird und die in Art. 52 Abs. 2 VwVG vorgesehene Verbesserungsmöglichkeit nur einmal gewährt werden kann (vgl. Art. 52 Abs. 3 VwVG), D-7971/2008 dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass das BFM den angefochtenen Nichteintretensentscheid auf der Grundlage von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG getroffen hat, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, die gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG getroffen werden, die bisherige Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz auf die Überprüfung der Frage beschränkt war, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass bei Begründetheit der Beschwerde die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen wurde (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), dass nach erfolgter Gesetzesrevision seit dem 1. Januar 2007 auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet, wobei im Rahmen der summarischen Prüfung das offenkundige Bestehen oder Fehlen der Flüchtlingseigenschaft und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen ist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73), dass in der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht beschränkt ist, weil das BFM sich diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG in Verbindung mit Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über D-7971/2008 die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) auch materiell zur Sache zu äussern hatte, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen wurde, weshalb auf den entsprechenden Eventualantrag mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten ist, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass der Beschwerdeführer es im vorliegenden Asylverfahren unterlassen hat, Reise- oder Identitätspapiere im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuchs abzugeben, dass hinsichtlich der zur Begründung des Asylgesuches geltend gemachten Vorbringen des Beschwerdeführers vorweg auf dessen im Transitzentrum Altstätten am 17. November 2008 protokollierten Aussagen sowie auf das Protokoll der direkten Bundesanhörung vom 26. November 2008 zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde in Bezug auf das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren im Wesentlichen geltend macht, er habe nie einen Reisepass oder eine Identitätskarte besessen, was in Nigeria normal sei, dass er bloss einen Führerausweis besessen habe, welcher ihm gleichzeitig als Identitätskarte gedient habe, dass ihm der Führerausweis jedoch bei seiner Festnahme durch die Polizei abgenommen worden sei, D-7971/2008 dass es ihm nicht möglich sei, zwecks Papierbeschaffung mit Bekannten in Nigeria in Verbindung zu treten, weil ihm sein Mobiltelefon abgenommen worden sei, auf welchem alle Telefonnummern gespeichert gewesen seien, dass es, wie die Vorinstanz zu Recht ausführte, realitätsfremd ist, der Beschwerdeführer habe die angegebene Reise ohne Identitätspapiere zurücklegen können, dass zudem seine Vorbringen, was die Begründung der Nichtabgabe der Identitätspapiere sowie die Reise betrifft, insgesamt als unsubstanziiert und unglaubhaft zu beurteilen sind, dass der Beschwerdeführer demnach keine entschuldbaren Gründe für die Nichtabgabe eines beweistauglichen Identitätsdokuments (vgl. BVGE 2007/7 E. 4-6) innerhalb der Frist von 48 Stunden nach Einreichen des Asylgesuchs glaubhaft zu machen vermag (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG; vgl. BVGE 2007/8 E. 3.2), dass hierzu auf die zutreffenden Erwägungen des BFM verwiesen werden kann, dass nach dem Gesagten die vorinstanzlichen Erwägungen nach einer Prüfung der Akten und unter Berücksichtigung der Beschwerdeeingabe, die keine konkrete Auseinandersetzung mit den Ausführungen des BFM enthält, als zutreffend zu erachten und zu bestätigen sind, dass der Beschwerdeführer unter Hinweis auf seinen Führerschein, der ihm gleichzeitig als Identitätsausweis gedient habe, ersuchte, es sei ihm Zeit einzuräumen, bis er auf schriftlichem Weg Verbindung mit Nigeria aufnehmen könne, dass das nachträgliche Einreichen von Identitätsdokumenten praxisgemäss jedoch nicht dazu führt, dass der Nichteintretenstatbestand von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG keine Anwendung findet, da die gesetzliche Frist zur Einreichung entsprechender Identitätsdokumente längst verstrichen ist und es bei der Frist von 48 Stunden gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht um die Beschaffung neuer Papiere, sondern um die Abgabe der für die Reise in die Schweiz verwendeten Papiere geht (vgl. dazu die nach wie vor zutreffende Praxis der ARK in EMARK 1999 Nr. 16 E. 5.c.aa S. 109 f.), D-7971/2008 dass bei dieser Sachlage dem Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang keine Frist zur schriftlichen Kontaktaufnahme mit in seinem Heimatland lebenden Personen anzusetzen ist, dass sodann im vorliegenden Fall aufgrund der Aktenlage, wie sie sich nach der summarischen Befragung und nach der Direktanhörung vom 26. November 2008 präsentierte, unter Verzicht auf zusätzliche tatbeständliche oder rechtliche Abklärungen im Rahmen einer bloss summarischen Prüfung der Schluss gezogen werden konnte, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft offenkundig nicht, und ebenso offenkundig stünden einem Vollzug der Wegweisung keine Hindernisse entgegen (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG; vgl. BVGE 2007/8 E. 5.5. und 5.6.), dass auch diesbezüglich zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer in der Beschwerde vorbringt, bei einer Rückkehr nach Nigeria an Leib und Leben bedroht zu sein, da die nigerianischen Sicherheitsbehörden ihre Schutzpflicht nicht wahrnehmen könnten und wollten und das ganze Gefüge äusserst korrupt und von militanten Kräften infiltriert sei, dass die Vorinstanz die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen geprüft habe, eine solche „materielle Auseinandersetzung“ im Rahmen eines Nichteintretensentscheides jedoch nicht zulässig sei, dass die Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG Völkerrecht verletze, da das Fehlen von Papieren allein nicht gegen das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft spreche, dass diese Bestimmung aber zulasse, dass ein echter Flüchtling nicht geschützt werde, wenn er aus nicht entschuldbaren Gründen seine Papiere nicht innert 48 Stunden vorweise, dass die Bestimmung deshalb gegen die Flüchtlingskonvention verstosse welche Massnahmen verbiete, die zur Folge hätten, dass Flüchtlinge im Sinne der Konvention nicht den vorgesehenen Schutz erhalten, D-7971/2008 dass die Vorinstanz, um die genannte Bestimmung völkerrechtskonform anzuwenden, überprüfen müsste, ob Hinweise auf Verfolgung vorliegen oder nicht, dass dieser völkerrechtlichen Verpflichtung nur dann nachgekommen werden könne, wenn lediglich bei „offensichtlich haltlosen“ Hinweisen auf Verfolgung die Flüchtlingseigenschaft verneint werde, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers jedoch nicht offensichtlich haltlos seien, weshalb vorliegend auf das Asylgesuch einzutreten sei, dass entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers die Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegen das Völkerrecht verstösst, da für die Frage des Nichteintretens eine summarische Prüfung vorzunehmen ist, ob ein Asylgesuchsteller offenkundig die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, und dieser Entscheid in einem fairen Verfahren gemäss den Vorgaben des Asylgesetzes getroffen wird (vgl. hierzu BVGE 2007/8 E. 6.2 S. 93), dass aus diesem Grund auch der Einwand des Beschwerdeführers fehl geht, die Vorinstanz hätte im Rahmen eines Nichteintretensentscheides keine „materielle Auseinandersetzung“ vornehmen dürfen, dass, selbst wenn die Vorbringen des Beschwerdeführers als glaubhaft beurteilt würden, die vorgebrachten Benachteiligungen keine asylrelevante Verfolgungssituation darstellen würden, da die Ahndung von Straftaten eine legitime staatliche Sanktion ist und der Beschwerdeführer nicht weiter darlegt, inwiefern diese Massnahmen aufgrund eines asylrelevanten Verfolgungsgrundes ergriffen würden, dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den D-7971/2008 gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass, entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde, weder die allgemeine Lage in Nigeria noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schlie- D-7971/2008 ssen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung des jungen und – soweit den Akten entnommen werden kann – gesunden Beschwerdeführers vorliegend zumutbar ist, dass der Beschwerdeführer auf ein familiäres und soziales Beziehungsnetz zurückgreifen kann, da seine Eltern, seine Geschwister und weitere Verwandte in seinem Heimatstaat leben, dass der Einwand, es sei unangemessen, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer keine Frist zum Verlassen der Schweiz angesetzt habe, obwohl er sich fast ein Jahr hier aufhalte, nicht zutrifft, dass nämlich die Vorinstanz in Anbetracht des kurzen Aufenthaltes des Beschwerdeführers in der Schweiz – dieser soll gemäss eigenen Angaben am 3. November 2008 in die Schweiz eingereist sein (vgl. A1/10, S. 7) – im Dispositiv der angefochtenen Verfügung eine minimale Ausreisefrist ansetzte, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass die Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen als aussichtslos zu qualifizieren und deshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit vorliegendem Urteil gegenstandslos wird, D-7971/2008 dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-7971/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, zu den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier, in Kopie) - das Y._______ (in Kopie) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Wespi Anna Kühler Versand: Seite 13

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