Abtei lung IV D-7949/2009 {T 0/2} Urteil v o m 8 . Februar 2010 Einzelrichter Thomas Wespi, mit Zustimmung von Richter Robert Galliker; Gerichtsschreiber Stefan Weber. A._______, geboren B._______, angeblich Angola, vertreten durch lic. iur. Dieter Roth, Advokat, C._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Vollzug der Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des BFM vom 18. November 2009 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-7949/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer, eigenen Angaben zufolge ein angolanischer Staatsangehöriger der D._______-Ethnie mit Wohnsitz in E._______, laut seinen Aussagen am 25. Februar 2000 seine Heimat verliess und am 28. Februar 2000 in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte, dass das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) mit Verfügung vom 7. November 2001 das Asylgesuch des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) ablehnte und die Wegweisung sowie deren Vollzug anordnete und auf eine dagegen erhobene Beschwerde vom 7. Dezember 2001 mit Urteil der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) vom 30. Januar 2002 mangels Zahlung des Kostenvorschusses nicht eingetreten wurde, dass die ARK auf ein gegen dieses Prozessurteil am 18. Februar 2002 eingereichtes Revisionsgesuch mit Urteil vom 27. Februar 2002 nicht eintrat, dass der Beschwerdeführer mit einem an das BFM gerichteten Wiedererwägungsgesuch vom 11. November 2009 beantragte, es sei die Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und es sei ihm demzufolge die vorläufige Aufnahme zu gewähren, dass er zur Begründung vorbrachte, die Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs dauere bereits mehr als sieben Jahre an, weil sich die angolanische Botschaft weigere, ihn als ihren Staatsangehörigen anzuerkennen und ihm entsprechende Identitätsdokumente auszustellen, weshalb die Möglichkeit eines Wegweisungsvollzugs nicht absehbar und er demzufolge in der Schweiz vorläufig aufzunehmen sei, dass das BFM mit Verfügung vom 18. November 2009 - eröffnet am 20. November 2009 - dieses Wiedererwägungsgesuch abwies, die Verfügung vom 7. November 2001 als rechtskräftig und vollstreckbar erklärte, eine Gebühr von Fr. 600.-- erhob und feststellte, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21. Dezember 2009 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde er- D-7949/2009 hob und beantragte, der Wiedererwägungsentscheid des BFM vom 18. November 2009 sowie der Asyl- und Wegweisungsentscheid des BFF vom 7. November 2001 seien aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren, dass er eventualiter als Staatenloser anzuerkennen und mit entsprechender Bewilligung auszustatten sei, dass subeventualiter die angefochtenen Asyl- und Wegweisungsentscheide bezüglich der Wegweisung aufzuheben und er in der Schweiz vorläufig aufzunehmen sei, dass der Vollzug der Wegweisung vorsorglich auszusetzen und ihm zu gestatten sei, sich für die Dauer des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz aufzuhalten, und die zuständige Fremdenpolizeibehörde anzuweisen sei, vorläufig von Vollzugsmassnahmen abzusehen, dass ihm zur Wahrung des rechtlichen Gehörs das Replikrecht zu allfälligen Stellungnahmen des BFM einzuräumen sei, dass ihm ferner für den Fall des Unterliegens die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), die Verbeiständung durch seinen Advokaten im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten sei, dass mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Januar 2010 die Gesuche um Aussetzung des Vollzugs sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses abgewiesen wurden und der Beschwerdeführer gleichzeitig zur Zahlung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 1'200.-- bis zum 29. Januar 2010 aufgefordert wurde, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall, dass der Kostenvorschuss am 28. Januar 2010 geleistet wurde, dass gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG respektive gemäss bisheriger Praxis letztinstanzlich auch Beschwerden gegen Verfügungen be- D-7949/2009 urteilt, in denen das Bundesamt es ablehnt, einen früheren Entscheid auf Gesuch hin in Wiedererwägung zu ziehen, dass das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde daher zuständig ist und auf dem Gebiet des Asyls endgültig entscheidet (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass das BFM das Gesuch vom 11. November 2009 gestützt auf den Antrag auf Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs und die diesbezügliche Begründung zu Recht als Gesuch um Wiedererwägung der Verfügung vom 7. November 2001 im Umfang der Anordnung des Wegweisungsvollzugs (Ziffern 4 und 5 des Verfügungsdispositivs) behandelte, D-7949/2009 dass das derart behandelte Wiedererwägungsgesuch sodann vom BFM in der angefochtenen Verfügung vom 18. November 2009 abgewiesen wurde (Ziffer 1 des Verfügungsdispositivs), dass sich der Beschwerdeführer an diesem Anfechtungsgegenstand zu orientieren hat und den Streitgegenstand nur in dessen Rahmen festlegen kann (vgl. CHRISTOPH AUER, Streitgegenstand und Rügeprinzip im Spannungsfeld der verwaltungsrechtlichen Prozessmaximen, Bern 1997, S. 63), dass, soweit die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, die Gewährung von Asyl und eventualiter die Anerkennung als Staatenloser beantragt wird, eine unzulässige Erweiterung des Streitgegenstands über das Anfechtungsobjekt hinaus vorliegt (vgl. AUER, a.a.O., S. 63), dass sich die Beschwerde in diesem Umfang als unzulässig erweist und insoweit darauf nicht einzutreten ist, dass damit Gegenstand des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage bildet, ob der Wegweisungsvollzug als möglich zu erachten und daher zu vollziehen oder ob anstelle des Vollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen ist, dass ein Anspruch auf Wiedererwägung unter anderem dann besteht, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz in wesentlicher Weise verändert hat und die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage anzupassen ist (vgl. z.B. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1772/2009 vom 19. August 2009 mit weiteren Hinweisen), dass die Vorinstanz zur Begründung des ablehnenden Wiedererwägungsentscheides anführte, der Beschwerdeführer sei am 7. Juni 2002 vom BFM zu zentralen Befragungen seitens Angehöriger der angolanischen Botschaft vorgeladen worden, wobei sich ergeben habe, dass er gemäss Einschätzung der angolanischen Vertretung nicht ein angolanischer Staatsangehöriger sei, sondern möglicherweise aus F._______ stamme, dass sich der Beschwerdeführer ferner nicht um seine Ausreise ernsthaft bemüht habe und sich der Schluss aufdränge, er verheimliche sei- D-7949/2009 ne wahre Identität, weshalb er die Voraussetzungen an eine vorläufige Aufnahme wegen unmöglichen Vollzugs der Wegweisung nicht erfülle, dass der Vollzug der Wegweisung praxisgemäss dann als unmöglich zu betrachten ist, wenn die betroffene Person sich allen vom Kanton angeordneten Massnahmen zum Vollzug der Wegweisung unterzogen hat und absehbar ist, dass sie noch länger als ein Jahr in der Schweiz verbleiben wird, bis die Vollzugsmassnahmen zum Erfolg führen, dass der Vollzug als unmöglich im Sinne des Gesetzes dann anzusehen ist, wenn äussere Umstände vorliegen, welche eine Rückkehr verhindern, wobei die für die Unmöglichkeit erforderlichen objektiven Hindernisse insbesondere dann vorliegen können, wenn die Behörden des Heimatstaates sich weigern, jenen Personen, welche das Land verlassen hatten, Identitätspapiere auszustellen, oder wenn die Behörden sich weigern, diese Personen wieder aufzunehmen, selbst wenn diese Identitätspapiere besitzen, dass in dieser Hinsicht erforderlich ist, dass das Vollzugshindernis noch länger als ein Jahr besteht, wobei für die Bestimmung das Datum der Urteilsfällung massgeblich ist (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6550/2008 vom 30. Oktober 2008 mit weiteren Hinweisen), dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe anführt, er habe sich während seines rund zehnjährigen Aufenthaltes in der Schweiz stets den Behörden zur Verfügung gehalten und sei dem Aufgebot der Behörden gefolgt und anfangs G._______ in der angolanischen Botschaft zur Befragung erschienen, weshalb entgegen der vorinstanzlichen Ansicht im angefochtenen Entscheid nicht gesagt werden könne, er habe sich nicht aktiv und ernsthaft um Papiere gekümmert, dass vorliegend - auch wenn der Vollzug bereits während mehr als zwölf Monaten verunmöglicht sein dürfte - nicht vorhersehbar ist, dass das Vollzugshindernis auf unbestimmte und unabsehbare Zeit oder noch länger als ein Jahr besteht, dass - entgegen der in der Beschwerdeschrift vertretenen Auffassung lediglich aufgrund der nach Vorladung durchgeführten Befragung des Beschwerdeführers durch Angehörige der angolanischen Botschaft D-7949/2009 noch nicht davon gesprochen werden kann, der Beschwerdeführer habe sich aktiv und ernsthaft um Papiere gekümmert, dass der Beschwerdeführer nicht aus eigenen Stücken bei der angolanischen Botschaft vorstellig wurde und den Akten nicht zu entnehmen ist, er selbst habe seit diesem Zeitpunkt, mithin seit über sieben Jahren, irgendwelche Ausreisebemühungen unternommen, dass die angolanischen Behörden ferner nach einer persönlichen Anhörung des Beschwerdeführers dessen angebliche angolanische Staatsangehörigkeit nicht anerkannten und daher Zweifel an der vorgebrachten Staatsangehörigkeit bestehen, denn es ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, die angolanischen Behörden hätten ihm schon längst Reisedokumente ausgestellt, falls er tatsächlich Angehöriger dieses Staates wäre, dass diese Zweifel auch durch den Umstand des Vorliegens einer angolanischen Identitätskarte nicht gemindert werden, da die auf dieser Identitätskarte befindliche Unterschrift des Beschwerdeführers nicht mit seinen übrigen in den Akten befindlichen Unterschriften (auf dem Personalienblatt sowie auf den einzelnen Seiten der Befragungsprotokolle) in Übereinstimmung zu bringen ist, dass aufgrund der unterschiedlichen Unterschriften fraglich ist, ob der Beschwerdeführer gegenüber den schweizerischen Asylbehörden korrekte Angaben zu seiner Identität machte, dass somit keine äusseren Umstände vorliegen, welche eine Rückkehr in den tatsächlichen Heimatstaat des Beschwerdeführers verhindern, dass an dieser Erkenntnis auch die in der Beschwerdeschrift angeführten Hinweise auf die bisherige Integration des Beschwerdeführers in der Schweiz nichts zu ändern vermögen, dass daher nicht auf eine Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs erkannt werden kann und der rechtskräftig angeordnete Wegweisungsvollzug somit vollstreckbar ist, dass zusammenfassend die Vorinstanz das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgewiesen hat, D-7949/2009 dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 1'200.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1 bis 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und mit dem am 28. Januar 2010 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-7949/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - das H._______ (in Kopie) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Stefan Weber Versand: Seite 9