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Bundesverwaltungsgericht 22.11.2010 D-7947/2010

22 novembre 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,192 parole·~16 min·4

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung","Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dubl...

Testo integrale

Abtei lung IV D-7947/2010 {T 0/2} Urteil v o m 2 2 . November 2010 Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi; Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig. A._______, geboren (...), alias B._______, geboren (...), und deren Kinder C._______, geboren (...), D._______, geboren (...), E._______, geboren (...), F._______, geboren (...), Irak, alle vertreten durch (...), lic. iur. Dominik Löhrer, (...), Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin- Verfahren); Verfügung des BFM vom 4. November 2010 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-7947/2010 Sachverhalt: A. A.a Eigenen Angaben zufolge verliessen die Beschwerdeführenden ihren Heimatstaat am 15. Juni 2010 und reisten am 3. Juli 2010 via die Türkei und Italien illegal in die Schweiz ein, wo sie am 12. Juli 2010 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) G._______ um Asyl ersuchten. Anlässlich der Befragung vom 20. Juli 2010 zur Person (BzP) im EVZ G._______ machte die Beschwerdeführerin (Mutter) insbesondere geltend, sie sei mit ihren Kindern Anfang Juli 2010 nach Italien gelangt, wo sie bei der Ankunft von der italienischen Polizei kontrolliert worden seien. Die Polizei habe sie befragt und ihr die Fingerabdrücke genommen. Sie habe jedoch in Italien kein Asylgesuch eingereicht. Nach einem eintägigen Aufenthalt hätten sie sich in die Schweiz begeben. A.b Das BFM gewährte der Beschwerdeführerin am 20. Juli 2010 das rechtliche Gehör zum bevorstehenden Nichteintretensentscheid, zur Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asylverfahrens beziehungsweise zu einer allfälligen Wegweisung dorthin und gab ihr Gelegenheit, sich dazu zu äussern. In diesem Zusammenhang erklärte die Beschwerdeführerin, sie habe die Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asylverfahrens verstanden. Dennoch wolle sie nicht dorthin zurückgehen, da sie befürchte, niemand würde sich um sie und ihre Kinder kümmern, so dass sie auf der Strasse leben müssten. A.c Dem beim BFM eingereichten Arztbericht des Kinderspitals H._______ vom 10. September 2010 zufolge leidet die Tochter F._______ an Trisomie 21, Herzproblemen, pulmonaler Hypertension und Zyanose. A.d Mit Schreiben vom 1. Oktober 2010 wurden die Beschwerdeführenden vom BFM aufgefordert, einen ergänzenden Arztbericht zur Reisefähigkeit einzureichen. Gemäss Aktenlage leisteten sie dieser Aufforderung bis zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses keine Folge. B. Gestützt auf den Eurodac-Treffer vom 2. Juli 2010 und die Aussagen der Beschwerdeführerin stellte das BFM am 29. Juli 2010 an Italien ein Ersuchen um Übernahme der Beschwerdeführenden im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Bst. c der Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom D-7947/2010 18. Februar 2003 [Dublin-II-Verordnung] zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (vgl. Akte A16). Bis am 13. August 2010 ging keine Antwort Italiens auf das Ersuchen ein. C. Mit Verfügung vom 4. November 2010 trat das BFM in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden vom 12. Juli 2010 nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug nach Italien an. Gleichzeitig wurde festgestellt, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. D. Mit Eingabe vom 12. November 2010 liessen die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben. Das BFM sei anzuweisen, sein Recht zum Selbsteintritt auszuüben und sich für das vorliegende Asylgesuch für zuständig zu erklären. Es sei im Sinne vorsorglicher Massnahmen die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von einer Überstellung nach Italien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die vorliegende Beschwerde entschieden habe. Es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Auf die Beschwerdebegründung wird, soweit entscheidrelevant, in den Erwägungen eingegangen. Als Beweismittel wurde ein ärztliches Zeugnis des Kantonsspitals I._______, Kinderkardiologie, vom 10. November 2010 ins Recht gelegt. E. Mit Verfügung vom 15. November 2010 setzte der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts den Vollzug der Wegweisung per sofort aus. D-7947/2010 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführenden sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet. D-7947/2010 4. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 - 35 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. die vom Bundesverwaltungsgericht fortgeführte Rechtsprechung der Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK] in Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f. sowie Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-7878/2008 vom 31. Dezember 2008). Die Beschwerdeinstanz enthält sich einer selbständigen materiellen Prüfung und weist die Sache - sofern sie den Nichtein tretensentscheid als unrechtmässig erachtet - zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück. 5. 5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG). 5.2 Das BFM hielt zur Begründung seines Nichteintretensentscheids im Wesentlichen fest, die Beschwerdeführenden hätten in Italien ein Asylgesuch eingereicht, was sich aus ihren Aussagen und den Informationen der Eurodac-Datenbank ergebe. Italien sei gestützt auf das "Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags" sowie das "Übereinkommen vom 17. Dezember 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags" für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig. Da Italien innerhalb der festgelegten Frist nicht geantwortet habe, sei die Zuständigkeit gestützt auf Art. 20 Abs. 1 Bst. c Dublin-II- Verordnung auf diesen Staat übergegangen. Die Rückführung habe vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung (Art. 19 f. Dublin-II-Verordnung) - bis spätestens am 13. Februar 2011 D-7947/2010 zu erfolgen. Der Beschwerdeführerin sei dazu das rechtliche Gehör gewährt worden. Bei dieser Gelegenheit habe sie erklärt, die Zuständigkeit Italiens für das Dublinverfahren verstanden zu haben. In Italien hätten sie und ihre Kinder jedoch Angst, dass sich niemand für sie einsetzen und sie unterhalten würde. Andere Gründe seien nicht zu Protokoll gegeben worden. Das BFM prüfe im Einzelfall, ob ein Selbsteintritt angezeigt sei, weil humanitäre Gründe vorlägen oder die Gefahr einer Verletzung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) beziehungsweise anderer Grundrechte bestehe, welche die asylsuchende Person in besonders schwerwiegender Weise belaste und daher die Ausnahme vom Effetutile-Prinzip rechtfertige. Dazu müsse darauf hingewiesen werden, dass eine Wegweisung von asylsuchenden Personen mit gesundheitlichen Problemen nur unter ganz aussergewöhnlichen Umständen einen Verstoss gegen insbesondere Art. 3 EMRK darstellen könne. Die Schwelle für die Annahme einer Verletzung sei hoch anzusetzen, da der Grundsatz des Real Risk zum Tragen komme. Im vorliegenden Fall müssten laut Arztbericht Herzkatheteruntersuchungen unternommen und regelmässige kinderärztliche und kinderkardiologische Kontroll untersuchungen könnten erforderlich werden. Es könne daher gestützt auf das eingereichte Arztzeugnis nicht angenommen werden, dass ein Risiko einer wesentlichen Verschlechterung der Gesundheit der betroffenen Person im Falle einer Rückschaffung drohe; eine Verschlechterung wäre in casu rein spekulativer Natur, ein „risque réel“ sei aus dem Arztzeugnis nicht ersichtlich. Dem Dublin-System sei ausserdem immanent, dass davon ausgegangen werden könne, der betreffende Dublin-Staat könne die nötigen medizinischen Versorgungsleistungen erbringen, sei doch jeder Staat an die Aufnahmerichtlinie (Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten), welche medizinische Versorgung garantiere, gebunden. Es sei deshalb grundsätzlich nicht im Einzelfall zu prüfen, ob in Italien eine bestimmte Krankheit angemessen behandelt werden könne, oder ob die fachlich kompetente Betreuung oder Begleitung oder die Zusage einer solchen für die Rückführung dorthin vorhanden sei. D-7947/2010 Es stehe darüber hinaus ausser Frage und sei amtsnotorisch, dass alle Dublin-Staaten nicht nur die medizinische Behandlung aller Krankheitsbilder, sondern auch den Zugang zu medizinischen Leistungen sicherstellten. Dieser Zugang zu einer angemessenen medizinischen Versorgung stelle unter anderem die Aufnahmerichtlinie (vgl. a.a.O.) sicher, wonach den Asylsuchenden nicht nur die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten, sondern bei besonderen Bedürfnissen eine entsprechende medizinische Versorgung angeboten werde. Diese Richtlinie sei fristgerecht und ohne Beanstandung der Europäischen Kommission in Italien umgesetzt worden. Weiterhin hätten die Beschwerdeführenden trotz Aufforderung keine zusätzlichen Arztzeugnisse eingereicht, die sich spezifisch zur Reisefähigkeit der Tochter F._______ äussern würden. Die Reisefähigkeit werde somit erst bei der tatsächlichen Überstellung durch die kantonalen Behörden überprüft. Schliesslich stelle auch die Begründung der Beschwerdeführerin anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs kein Hindernis für den Vollzug der Wegweisung nach Italien dar. Dieser Signatarstaat des Dublinabkommens respektiere als Rechtsstaat die Menschenrechte und das Non-Refoulement-Gebot. Die Beschwerdeführenden könnten dort ohne Weiteres um Schutz nachsuchen. Dublinrückkehrende würden betreffend Unterbringung von den italienischen Behörden bevorzugt behandelt. Neben staatlichen Strukturen würden sich auch zahlreiche private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen. Auf das Asylgesuch sei somit nicht einzutreten. Die Folge eines Nichteintretensentscheids sei gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz. Da die Beschwerdeführenden in einen Drittstaat reisen könnten, in dem sie Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG fänden, sei das Non-Refoulement-Gebot bezüglich des Heimat- oder Herkunftsstaates nicht zu prüfen. Ferner bestünden keine Hinweise auf eine Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Rückkehr der Beschwerdeführenden nach Italien. Weder die in Italien herrschende Situation noch andere Gründe sprächen gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung in diesen Staat. Ausserdem sei der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch durchführbar. Italien D-7947/2010 habe der Rückübernahme stillschweigend zugestimmt. Schliesslich hätten Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG gestützt auf Art. 107a AsylG keine aufschiebende Wirkung. 5.3 In der Rechtsmitteleingabe wurde als Begründung insbesondere vorgebracht, es sei unbestritten, dass die Beschwerdeführenden nicht auf dem Luftweg in die Schweiz gelangt seien. Die Wahrscheinlichkeit, dass sie den Dublinraum über Italien betreten hätten, sei somit verschwindend klein. Dafür hätten sie nämlich direkt mit dem Schiff von der Türkei nach J._______ kommen müssen. Die Vorinstanz habe den Untersuchungsgrundsatz und damit das rechtliche Gehör verletzt, indem sie den Reiseweg nicht rechtsgenügend abgeklärt habe. Darüber hinaus wurde in der Beschwerde implizit eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots geltend gemacht, indem ausgeführt wurde, das BFM sei im Verfahren N _______ auf das zweite Asylgesuch einer Eritreerin und ihrer zwei minderjährigen Kinder ebenfalls nicht eingetreten, habe indessen deren vorläufige Aufnahme angeordnet. Der Wegweisungsvollzug nach Italien sei in jenem Verfahren in Würdigung sämtlicher Umstände und unter Berücksichtigung der Aktenlage als unzumutbar erachtet worden, wobei das BFM es unterlassen habe, dies zu begründen. In Anbetracht der Situation in Italien und der grossen Verletzlichkeit der Beschwerdeführenden sei der Vollzug der Wegweisung nach Italien in casu unzumutbar. Aus humanitären Gründen seien die schweizerischen Asylbehörden gehalten, von ihrem Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen. 5.4 5.4.1 Gemäss den Akten steht fest, dass die Beschwerdeführerin entgegen den Angaben anlässlich der BzP (vgl. A1, S. 7) am 2. Juli 2010 in Italien ein Asylgesuch einreichte und dort daktyloskopiert wurde. Da die italienischen Behörden es unterliessen, sich bis zum 13. August 2010 zu einer Übernahme der Beschwerdeführenden vernehmen zu lassen, ist davon auszugehen, dass dem Ersuchen zugestimmt worden ist (Art. 18 Abs. 7 Dublin-II-Verordnung). Die Beschwerdeführenden können somit ohne Weiteres in den Dublin-Staat (Italien) ausreisen, welcher für die Prüfung ihres Asylantrags staatsvertraglich zuständig ist. Angesichts des Umstands, dass in Italien D-7947/2010 eine Registrierung erfolgte und die Beschwerdeführenden dorthin zurückkehren können, kann die Frage nach den genauen Reisemodalitäten offen gelassen werden. Die Rüge auf Beschwerdeebene, wonach das BFM bei der Abklärung des Reisewegs den Untersuchungsgrundsatz und damit das rechtliche Gehör verletzt habe, er weist sich demnach als unbegründet. 5.4.2 Sodann ist darauf hinzuweisen, dass Italien unter anderem Signatarstaat der EMRK, des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist. Es liegen keine konkreten Anhaltspunkte vor, wonach Italien sich nicht an die daraus resultierenden massgebenden völkerrechtlichen Bestimmungen, insbesondere an das Rückschiebungsverbot oder die einschlägigen Normen der EMRK, halten würde. Ausserdem besteht kein Grund zur Annahme, dass Personen, die sich im Rahmen eines Asylverfahrens in Italien aufhalten, infolge der dortigen Aufenthaltsbedingungen in eine existenzielle Notlage geraten. Dublin-Rückkehrende und verletzliche Personen werden betreffend Unterbringung von den italienischen Behörden bevorzugt behandelt und neben den staatlichen Strukturen nehmen sich auch zahl reiche private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen an. Ebenso wenig bestehen Hinweise dafür, dass Italien seinen Verpflichtungen im Rahmen der Dublin-II-Verordnung in medizinischer Hinsicht nicht nachkommen würde. Aus dem auf Beschwerdeebene eingereichten ärztlichen Zeugnis des Kantonsspitals I._______ vom 10. November 2010 ergibt sich im Wesentlichen, dass die Tochter F._______ an obstruktiver Bronchitis, einem schweren angeborenen Herzfehler und einer schweren pulmonal-arteriellen Hypertension leidet. Anfang Oktober 2010 wurde eine Totalkorrektur des Herzfehlers durchgeführt. Wie sich dem Arztbericht weiter entnehmen lässt, braucht das Kind wegen des Herzfehlers zwar engmaschige kinderkardiologische Kontrollen mit zweidimensionaler Echokardiographie und EKG-Untersuchungen, doch kann daraus nicht geschlossen werden, dass es im Falle einer Rückschaffung nach Italien dort dem Risiko einer wesentlichen Verschlechterung seiner Gesundheit ausgesetzt wäre. Entsprechende medizinische Kontrollen beziehungsweise Untersuchungen können in Italien ebenso durchgeführt werden. Die Beschwerdeführerin hat im D-7947/2010 Weiteren die Möglichkeit, sich auch hinsichtlich der obstruktiven Bronchitis ihrer Tochter an das dafür zuständige medizinische Personal zu wenden. Betreffend die von der Beschwerdeführerin beim BFM geäusserte Befürchtung, in Italien hätten sie keine Unterstützung und müssten auf der Strasse leben, ist einerseits darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführenden in Italien nicht einfach auf der Strasse leben müssen, da sie den italienischen Behörden übergeben werden, die damit erst die Möglichkeit haben, sich um sie gebührend zu kümmern und ihr Asylverfahren durchzuführen. Andererseits steht es ihnen bei Bedarf auch offen, die Hilfe karitativer Organisationen in Anspruch zu nehmen. Im Weiteren steht die auf Beschwerdeebene geltend gemachte Einschulung der Kinder der Überstellung im Rahmen eines Dublinverfahrens nicht entgegen. Aufgrund der gesamten Umstände erweist sich der Vollzug der Wegweisung nach Italien in Berücksichtigung der entscheidrelevanten Aspekte unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK als zulässig, weshalb vorliegend kein Anlass zum Selbsteintritt besteht. 5.4.3 Bezüglich der in der Beschwerde implizit geäusserten Rüge einer Verletzung des Gleichbehandlungsgebots ist schliesslich festzuhalten, dass der Rechtsvertreter selbst ausführte, die Vorinstanz habe im Verfahren N _______ den Wegweisungsvollzug nach Italien ohne Begründung als unzumutbar erachtet. Angesichts der fehlenden Begründung in jenem Verfahren und der demgegenüber ausführlichen Begründung in der vorliegend angefochtenen Verfügung ist ein Vergleich der beiden Fälle von vornherein ausgeschlossen. Demzufolge kann eine allfällige Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes seitens des BFM nicht geprüft werden, weshalb sich die entsprechende Rüge als unbegründet erweist. 6. Angesichts der Sachlage ist das BFM in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten. Die Rechtsbegehren, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, das BFM sei anzuweisen, sein Recht zum Selbsteintritt auszuüben und sich für das vorliegende Asylgesuch für zuständig zu erklären, sind somit abzuweisen. D-7947/2010 7. 7.1 Das Nichteintreten auf ein Asylgesuch hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Vorliegend ist keine Ausnahme von diesem Grundsatz ersichtlich (vgl. EMARK 2001 Nr. 21). In Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG ist die Frage nach der Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs regelmässig bereits Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des Nichteintretensentscheides. Auf die Frage einer drohenden Verletzung des Non-Refoulement-Gebots muss an dieser Stelle nicht weiter eingegangen werden. 7.2 Weiter stellt sich die Frage nach der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG nicht unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 1 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20), sondern ebenfalls vor der Prüfung des Nichteintretens im Rahmen des Selbsteintrittsrechts oder gegebenenfalls - sofern sich Familienmitglieder in verschiedenen Dublin-Staaten befinden und allenfalls zusammengeführt werden sollten - bei der Ausübung der sog. Humanitären Klausel (Art. 15 Dublin-II-Verordnung). 7.3 Nach dem Gesagten sind die vom BFM verfügte Wegweisung und deren Vollzug zu bestätigen. 8. Den Beschwerdeführenden ist es nicht gelungen darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 9. Mit dem Urteil in der Hauptsache sind die Gesuche um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegenstandslos geworden. 10. 10.1 Aufgrund vorstehender Erwägungen erweist sich die Beschwerde als aussichtslos, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgelt lichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG unbesehen einer allfälligen Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden abzuweisen ist. D-7947/2010 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) D-7947/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden (vorab per Telefax; Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, Dublin-Office, Ref.-Nr. N _______ (per Telefax) - (...) (per Telefax) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Karin Schnidrig Versand: Seite 13

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