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Bundesverwaltungsgericht 26.10.2017 D-7938/2015

26 ottobre 2017·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,865 parole·~24 min·1

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 2. November 2015

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-7938/2015

Urteil v o m 2 6 . Oktober 2017 Besetzung Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Richterin Barbara Balmelli, Richter Simon Thurnheer, Gerichtsschreiberin Karin Fischli.

Parteien

A._______, geboren am (…), Pakistan, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 2. November 2015 / N (…).

D-7938/2015 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ist nach eigenen Angaben Hazara und wurde in Afghanistan geboren, hat jedoch von klein an mit seiner Familie in Quetta, Pakistan gelebt. Ungefähr im Jahr 2009 habe er Pakistan verlassen und sei in den Iran gereist, wo er (…) Jahre geblieben sei. Anschliessend sei er via die Türkei nach Griechenland gelangt, wo er sich etwa (…) Jahre aufgehalten habe. Schliesslich sei er via Italien am 13. Juli 2014 in die Schweiz gelangt, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 14. Juli 2014 wurde ihm mitgeteilt, dass er per Zufallsprinzip der Testphase des Verfahrenszentrums (VZ) Zürich zugewiesen wurde. B. Am 17. Juli 2014 wurden dem Beschwerdeführer die Mitarbeitenden der Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende im VZ Zürich als Rechtsvertretung zugewiesen. C. Am 6. August 2014 wurde er zu seiner Person sowie summarisch zum Reiseweg und seinen Gesuchsgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). D. Am 11. August 2014 teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, dass das Dublin-Verfahren aufgrund der Aktenlage beendet worden sei. Es werde folglich das nationale Asyl- und Wegweisungsverfahren durchgeführt. E. Eine eingehende Anhörung zu den Gründen seines Asylgesuchs fand am 21. August 2014 statt. Er begründete dieses im Wesentlichen damit, dass er in Quetta in Lebensgefahr gewesen sei, da die Hazara dort einer Kollektivverfolgung ausgesetzt seien. Deshalb und aufgrund der misslichen wirtschaftlichen Lage sei er geflohen. F. Am 27. August 2014 teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, sein Asylgesuch bedürfe weiterer Abklärungen im erweiterten Verfahren, weshalb sein Gesuch nicht weiter im VZ Zürich behandelt werde. Für das erweiterte Verfahren werde er dem Kanton B._______ zugewiesen.

D-7938/2015 G. Gestützt auf ein Telefoninterview vom 29. Dezember 2014 wurde eine Sprach- und Herkunftsanalyse über die mutmassliche Herkunft des Beschwerdeführers erstellt (LINGUA-Analyse). H. Am 18. Juni 2015 wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu den Ergebnissen der LINGUA-Analyse gewährt. Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 30. Juni 2015 nahm der Beschwerdeführer dazu Stellung. Am 12. August 2015 reichte der Beschwerdeführer eine weitere Stellungnahme in Form einer Einschätzung eines Sachverständigen der Rechtsvertretung zur LINGUA-Analyse ein. I. Mit Verfügung vom 2. November 2015 – eröffnet am 5. November 2015 – lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. J. Am 10. November 2015 teilte die Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende des Testbetriebs VZ Zürich mit, ihr Mandatsverhältnis mit dem Beschwerdeführer sei beendet. K. Die Verfügung vom 2. November 2015 focht der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. November 2015 (Poststempel: 7. Dezember 2015) beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte, die Verfügung sei aufzuheben, die Unzumutbarkeit der Wegweisung festzustellen und die Vorinstanz anzuweisen, ihn vorläufig aufzunehmen. Eventualiter sei die Sache zur erneuten Überprüfung an das SEM zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Mit der Beschwerde reichte er eine Kopie der Tazkira seines Vaters zu den Akten.

D-7938/2015 L. Mit Zwischenverfügung vom 16. Dezember 2015 hiess der zuständige Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut, erhob keinen Kostenvorschuss und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. M. In ihrer Vernehmlassung vom 29. Dezember 2015 hielt die Vorinstanz an ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. N. Mit Eingabe vom 13. Januar 2016 kündigte der Beschwerdeführer an, seine Tazkira sei gleichentags in Kabul als DHL-Sendung aufgegeben worden, weshalb er um eine Fristverlängerung zur Einreichung derer ersuche. Am 25. Januar 2016 reichte der Beschwerdeführer seine Tazkira im Original zu den Akten.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur

D-7938/2015 Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Wegweisungsvollzugspunkt nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Die Verfügung des SEM vom 2. November 2015 ist, soweit sie die Flüchtlingseigenschaft und die Ablehnung des Asylgesuchs betrifft (Ziff. 1 und 2 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung) in Rechtskraft erwachsen. Auch ist die Anordnung der Wegweisung als solche (Ziff. 3 des Dispositivs) grundsätzlich nicht mehr zu überprüfen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet somit lediglich die Frage, ob die Wegweisung zu vollziehen oder ob anstelle des Vollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen ist. 4. 4.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis das gleiche Beweismass wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., 2009, Rz. 11.148). 4.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über

D-7938/2015 die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 4.3 Infolge der auf den Vollzugspunkt beschränkten Anfechtung ist die Feststellung, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, in Rechtskraft erwachsen. Das Non-refoulement-Prinzip im Sinne der vorgenannten flüchtlingsrechtlichen Bestimmungen ist daher nicht tangiert. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch im Wesentlichen damit, er sei von der Ethnie Hazara und im Bezirk C._______, Provinz D._______, Afghanistan geboren. Als etwa dreijähriges Kind sei er mit seiner Familie nach Quetta, Pakistan ausgewandert. Sie hätten zwar keine Aufenthaltserlaubnis gehabt und auch nicht ausreichend Geld, um die pakistanische Nationalität zu erhalten, jedoch sei es nicht problematisch, illegal in Pakistan zu leben. In Quetta habe er sieben Jahre lang die Schule besucht und anschliessend als (…) und (…) gearbeitet. Sein Asylgesuch basiere darauf, dass die Hazara in Pakistan verfolgt würden. In Quetta gebe es zwei Quartiere, in denen die Hazara leben würden. Letztere könnten nicht arbeiten und es finde eine Art Genozid an ihnen statt. Es sei einerseits ein konfessionelles Problem, da sie Schiiten seien, andererseits sei es ein ethnisches Problem, da sie Hazara seien. Sie würden schlecht behandelt und gar getötet, wie zum Beispiel als ein Bus von Quetta in Richtung E._______ gefahren sei, die Passagiere plötzlich hätten aussteigen müssen, die Hazara aussortiert und ermordet worden seien. Ein anderer Vorfall sei in einem Billardzentrum vorgefallen, als wahllos Leute umgebracht und sogar die Helfer der Verwundeten noch erschossen worden seien. Er selber gehe auch gerne und oft Billard spielen, bei jenem Zwischenfall sei er jedoch nicht anwesend gewesen. Persönlich sei er zwar nicht verfolgt worden und auch mit den Behörden habe er keine Probleme gehabt. Aufgrund der erwähnten Vorfälle und dem Umgang mit den Hazara habe er jedoch Angst um sein Leben. Ausserdem sei die Wirtschaftslage schwach gewesen, weshalb er schliesslich aus Pakistan geflohen sei.

D-7938/2015 5.2 Das SEM begründete seine Verfügung im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer angebe, er sei afghanischer Staatsangehöriger. Aufgrund ungenügender Angaben zu seiner Herkunft sei eine LINGUA-Analyse mit ihm durchgeführt worden. In dieser Evaluation hätte geklärt werden sollen, ob seine Sozialisation in einem Milieu afghanischer Hazara-Emigranten in Pakistan stattgefunden habe. Bezüglich der landeskundlich-kulturellen Kenntnisse habe er keine zutreffenden und hinreichend detaillierten Angaben machen können, um eine hauptsächliche Sozialisation in diesem Milieu glaubhaft zu machen. Gleichzeitig sei auch eine linguistische Analyse durchgeführt worden, in welcher die Erwartungen an das Sprachverhalten seines Herkunftsvorbringens nicht bestätigt worden seien. Seine Sprache weise nicht hinreichende Merkmale auf, um dem afghanischen Dari und der Sprache afghanischer Hazara zugeordnet werden zu können. Vielmehr zeige seine Sprache eine starke Verbundenheit mit der Sprache der traditionell in Quetta lebenden Hazara. Folglich könne festgestellt werden, dass seine hauptsächliche sprachliche Sozialisation nicht in einem vom afghanischen Dari geprägten Milieu erfolgt sei, wie es unter neueren afghanischen Hazara-Emigranten in Quetta gegeben sei. Stattdessen sei eine Hauptsozialisation im Milieu der traditionell in Quetta lebenden Hazara anzunehmen. Daraufhin sei dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zum Abklärungsergebnis sowie zur Absicht, ihn im weiteren Verlauf mit der Staatsangehörigkeit Pakistan zu führen, gewährt worden. Seine Rechtsvertretung habe in ihren Stellungnahmen vom 30. Juni sowie 12. April 2015 Zweifel an der Objektivität und Neutralität des Experten geäussert. Nach der Anhörung des aufgezeichneten Telefoninterviews habe sie diesen ersten Verdacht wiederholt. Ein von ihr beigezogener Sachverständiger sei ausserdem zum Ergebnis gekommen, der Beschwerdeführer sei ein afghanischer Hazara, der das ganze Leben in Quetta verbracht habe, da er Dari spreche, jedoch auch Termini aus dem Urdu verwende. Daraufhin habe das SEM in einer internen Aktennotiz (Aktenstürck A31/1) festgehalten, die Resultate der Evaluation würden sich auf verschiedene Elemente stützen und nicht nur auf zwei oder drei Fragen. Die LINGUA-Analyse bestehe aus zwei Teilbereichen. Zum einen werde eine Überprüfung der sozio-kulturellen Kenntnisse und zum anderen eine linguistische Analyse vollzogen. Im Falle des Beschwerdeführers seien es die linguistischen Elemente, die bei ihm auf eine Sozialisierung im einheimischen Hazara-Milieu in Quetta und nicht im Milieu afghanischer Hazara schliessen lasse. Zudem sei festzuhalten, dass die Interview führende Person die Analyse des Interviews und den Bericht nicht selbst verfasst habe, so dass die Objektivität gewahrt worden sei. Insgesamt seien die Einwände nicht geeignet gewesen, eine

D-7938/2015 Änderung des Standpunkts des SEM herbeizuführen. Die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers werde auf Pakistan geändert. Er habe das SEM über seine Herkunft getäuscht und eine falsche Identität angegeben. Indem er seine Identität nicht offengelegt habe, habe er seine Mitwirkungspflicht verletzt. Dementsprechend bestünden auch grundsätzliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers. Zur vom Beschwerdeführer geltend gemachten Kollektivverfolgung der ethnischen Hazara schiitischen Glaubens in Pakistan sei festzuhalten, dass die Hazara als Angehörige der schiitischen Minderheit in Pakistan immer wieder religiös motivierten gewaltsamen Übergriffen ausgesetzt seien, wobei diesbezüglich in den vergangenen Jahren eine stetige Zunahme festzustellen sei. Die Anforderungen an die Feststellung einer Kollektivverfolgung seien gemäss ständiger Praxis und Rechtsprechung jedoch sehr hoch. Alleine die Glaubhaftmachung der Zugehörigkeit zu einem bestimmten Kollektiv, welches Ziel einer Verfolgungsmotivation sei und mit gewisser Intensität Nachteile und Übergriffe hinnehmen müsse, reiche in der Regel nicht aus, um die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Der Einzelne müsse zudem mit erheblicher Wahrscheinlichkeit objektive Furcht haben, selbst Verfolgung zu erleiden, oder es müsse in der Vergangenheit ein beträchtlicher Anteil des Kollektivs tatsächlich ernsthafte Nachteile zu erleiden gehabt haben. In Pakistan würden die Hazara zwar unter Angriffen leiden, jedoch erscheine die Zahl der Übergriffe gemessen an der Anzahl in Pakistan lebender Hazara derzeit nicht als genügend dicht, als dass von einer Kollektivverfolgung durch Dritte beziehungsweise durch staatliche Organe ausgegangen werden müsste. Aus den Akten würden sich ferner keine Hinweise ergeben, welche auf eine gezielte gegen den Beschwerdeführer gerichtete Verfolgung schliessen lassen würden. Ferner mache der Beschwerdeführer geltend, die wirtschaftliche Lage sei in Pakistan nicht gut gewesen. Seiner Familie in Quetta ginge es hingegen nicht schlecht. Diese beschriebenen Nachteile seien auf die in Pakistan vorherrschenden allgemeinen wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen und würden folglich keine asylbeachtliche Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen. Insgesamt würden die Vorbringen des Beschwerdeführers weder den Anforderungen der Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG noch jenen der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG standhalten. Zum Wegweisungsvollzug sei anzumerken, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht angewandt werden könne,

D-7938/2015 da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Ferner würden sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass ihm im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Weiter sprächen weder die in seinem Heimatstaat herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung dorthin. Gemäss seinen Angaben weile seine Familie weiterhin in Quetta, so dass er dort ein soziales Beziehungsnetz besitze. Ausserdem sei der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch durchführbar. 5.3 In der auf den Vollzug der Wegweisung beschränkten Beschwerde entgegnete der Beschwerdeführer, er sei Afghane, im Bezirk C._______, Provinz D._______ zur Welt gekommen und im Alter von drei Jahren mit seinen Eltern nach Pakistan gezogen. Er habe sein ganzes Leben in Quetta, Pakistan verbracht, weshalb es logisch sei, dass sich seine Wörter und Ausdrücke an die Sprache der lokalen Bevölkerung angepasst hätten. Er spreche Urdu wie auch Dari sehr gut. Es könne nicht sein, dass das SEM seine Staatsangehörigkeit aufgrund von linguistischen Elementen anzweifle, wo er doch in Pakistan aufgewachsen sei. Um seine Staatsangehörigkeit zu beweisen, habe er seine Mutter gebeten, Kontakt mit ihren Angehörigen in Afghanistan aufzunehmen. Sie habe den Schwiegervater seines Onkels väterlicherseits in Afghanistan kontaktiert, der ihr eine Kopie der Tazkira seines Vaters geschickt habe, die ihm seine Mutter weitergeleitet habe. Ausserdem möchte er anfügen, dass die Interviewerin der LIN- GUA-Analyse seine religiösen Gefühle zutiefst verletzt habe. Sie habe ihn gefragt, ob er glaube, dass einer der zwölf Imame, welche nach schiitischem Glaube auf die Welt gekommen seien, um sie zu retten, Ajatollah Ruhollah Chomeini sei (Symbolfigur der islamischen Revolution). Das ganze folgende Gespräch sei für ihn von einer seltsam unangenehmen Atmosphäre geprägt gewesen. Zu einer allfälligen Wegweisung nach Pakistan möchte er anmerken, dass er so in den Tod geschickt würde. Es sei grausam dort, afghanische Hazara in Quetta würden von Gruppierungen wie der „Lakhar-e Jhangvi“ einfach erschossen. 5.4 In der Vernehmlassung merkte das SEM an, dass afghanische Ausweise grundsätzlich käuflich erwerbbar seien und leicht gefälscht werden könnten. Zudem handle es sich bei der eingereichten afghanischen Tazkira des Vaters des Beschwerdeführers um eine kaum lesbare Kopie. Daraus folge, dass dieses Beweismittel keine Änderung des Standpunktes des SEM rechtfertige.

D-7938/2015 6. 6.1 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Dabei beschränken sich die behördlichen Ermittlungen nicht nur auf jene Umstände, welche die Betroffenen belasten, sondern haben auch die sie entlastenden Momente zu erfassen. Die Behörde hat alle sach- und entscheidwesentlichen Tatsachen und Ergebnisse in den Akten festzuhalten. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird, etwa weil die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneint wird und folglich nicht alle entscheidwesentlichen Gesichtspunkte des Sachverhalts geprüft werden, oder weil Beweise falsch gewürdigt wurden. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung demgegenüber, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden. Dies ist häufig dann der Fall, wenn die Vorinstanz gleichzeitig den Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör verletzt hat (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1; PATRICK L. KRAUS- KOPF/KATRIN EMMENEGGER, in: Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Waldmann/Weissberger [Hrsg.] 2009, Art. 12 VwVG N 19 ff. und N 42, ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043 ff.). Gemäss Art. 8 AsylG hat die asylsuchende Person demgegenüber die Pflicht (und unter dem Blickwinkel des rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 29 VwVG und Art. 29 Abs. 2 BV auch das Recht) an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sofern die gesetzlichen Mitwirkungspflichten durch die asylsuchende Person nicht verletzt worden sind, muss die Behörde insbesondere dann weitere Abklärungen ins Auge fassen, wenn aufgrund der Vorbringen der asylsuchenden Person und der von ihr eingereichten oder angebotenen Beweismittel Zweifel und Unsicherheiten am Sachverhalt weiterbestehen, die voraussichtlich mit Ermittlungen von Amtes wegen beseitigt werden können (vgl. BVGE 2009/50 E. 10.2; BVGE 2008/24 E. 7.2; BVGE 2007/21 E. 11.1). 6.2 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien eines Verfahrens Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser Grundsatz wird in den Art. 29 ff. VwVG für das Verwaltungsverfahren konkretisiert. Er dient einerseits der

D-7938/2015 Aufklärung des Sachverhalts, andererseits stellt er ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Parteien dar. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. BGE 129 I 232 E. 3.2; EMARK 2006 Nr. 24 E. 5.1). 6.3 Bei Zweifeln an der Herkunft von Asylsuchenden führt die Vorinstanz in der Regel – wie auch vorliegend – eine unabhängige Herkunftsanalyse durch – die sogenannte LINGUA-Analyse. Dabei werden neben den landeskundlich-kulturellen Kenntnissen üblicherweise auch die sprachlichen Fähigkeiten der asylsuchenden Person geprüft. Diese Analysen werden ausschliesslich von amtsexternen, von der Fachstelle LINGUA der Vorinstanz beauftragten Sachverständigen mit den entsprechenden Sprachund Länderkenntnissen durchgeführt (vgl. EMARK 1998 Nr. 34 E. 4b). Gemäss Rechtsprechung sind LINGUA-Analysen nicht Sachverständigengutachten im Sinne von Art. 12 Bst. e VwVG (vgl. hierzu Art. 57 - 61 BZP [SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG), sondern lediglich schriftliche Auskünfte von Drittpersonen im Sinne von Art. 12 Bst. c VwVG. Sie unterliegen grundsätzlich der freien Beweiswürdigung und binden die urteilende Behörde nicht. Bei Einhaltung bestimmter Minimalanforderungen an die fachliche Qualifikation, Objektivität und Neutralität der sachverständigen Person wie auch an die inhaltliche Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit der Untersuchung kann den LINGUA-Analysen im Vergleich zu gewöhnlichen Parteivorbringen im Einzelfall durchaus erhöhter Beweiswert zugemessen werden (vgl. EMARK 1998 Nr. 34 E. 3-8, insb. E. 8g; vgl. ferner EMARK 2003 Nr. 14 E. 7; seither ständige Praxis des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. beispielsweise BVGE 2014/12 E. 4.2.1 sowie Urteil des BVGer E-163/2012 vom 7. August 2012 E. 6.1.1). Die Rechtsprechung definierte ferner Mindeststandards, denen die Gewährung des rechtlichen Gehörs und der Akteneinsicht betreffend LINGUA-Analysen zu genügen hat (vgl. Urteil des BVGer E-3361/2014 vom 6. Mai 2015 E. 5.1). 6.4 In seiner Verfügung vom 2. November 2015 erachtet das SEM die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seiner Herkunft als unglaubhaft. Dabei stützt es sich hauptsächlich auf die LINGUA-Analyse, basierend auf ein mit dem Beschwerdeführer durchgeführtes Telefoninterview. Diese Analyse kann zwar unter Umständen einen erhöhten Beweiswert haben, ist grundsätzlich jedoch nicht mehr als eine schriftliche Auskunft von Drittpersonen. Gestützt auf das Resultat der LINGUA-Analyse führt das SEM aus,

D-7938/2015 der Beschwerdeführer habe weder ausreichend landeskundlich-kulturelle Kenntnisse, um eine hauptsächliche Sozialisation in einem Milieu afghanischer Hazara-Emigranten in Pakistan glaubhaft zu machen, noch entsprächen die Resultate der linguistische Analyse den Erwartungen an das Sprachverhalten einer Person der behaupteten Herkunft. Diese Einschätzung teilt das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der Einwände des Beschwerdeführers und eines Abgleichs mit verschiedenen aktuellen Länderinformationen jedoch, wie nachfolgend ausgeführt, nicht. 6.4.1 Bezüglich der landeskundlich-kulturellen Kenntnisse führte das SEM unter anderem aus, dass die Angaben des Beschwerdeführers zur Selbstkasteiung mit Ketten und Klingen anlässlich des Trauerfests im Monat Muharrem, welche unter pakistanischen wie auch unter afghanischen Hazara üblich sei, unzutreffend seien. Verschiedenen Quellen kann indessen entnommen werden, dass sich sowohl afghanische als auch pakistanische Hazara mit Ketten und Klingen beziehungsweise Messern geisseln (vgl. u.a. ALESSANDRO MONSUTTI, Image of the Self, Image of the Other: Social Organization and the Role of 'Ashura' among the Hazaras of Quetta (Pakistan), In: MONSUTTI/NAEF/SABAHI, The Other Shiites – From the Mediterranean to Central Asia, 2007, S. 174 und S. 187; SILVIA NAEF, FARIAN SA- BAHI, The Other Shiites: An Introduction, In: MONSUTTI/NAEF/SABAHI, The Other Shiites – From the Mediterranean to Central Asia, 2007, S. 13; Hazaristan Times, Muharram Processions Amid Tight Security and Chilly Weather, 5. Januar 2009, https://hazaristantimes.wordpress.com/2009/01/ 05/muharram-processions-amid-tight-security-and-chilly-weather/, abgerufen am 24.07.2017). Das SEM hielt dem Beschwerdeführer weiter vor, er habe nur spärliche Informationen zu typischen afghanischen Speisen machen können oder habe an der Stelle von afghanischen sogar typisch pakistanische Gerichte genannt. Dazu ist erstens zu entgegnen, dass der Beschwerdeführer, seit er dreijährig ist, angeblich in Quetta lebte, weshalb es nachvollziehbar scheint, dass er mehr durch die Küche der Hazara in Quetta geprägt ist und demzufolge nicht ausführlich über typische afghanische Speisen berichten oder gar pakistanische Speisen aufzählen kann. Aus demselben Grund ist den Zweifeln der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers, ob solche Fragen zu den Speisen und Essgewohnheiten im vorliegenden Fall überhaupt geeignet seien, die Herkunftsfrage des Beschwerdeführers eindeutig zu klären, zuzustimmen. Zweitens können Vorstellungen vom Essen mit Identitätsvorstellungen verbunden sein und von tatsächlichen Gegebenheiten abweichen (vgl. ALESSANDRO MONSUTTI, Food and Identity

D-7938/2015 among Young Afghan Refugees and Migrants in Iran, in: DAWN CHATTY (ed), Deterritorialized Youth: Sahrawi and Afghan Refugees at the Margins of the Middle East, 2010). Sodann stellte sich in der im zitierten Artikel analysierten Umfrage heraus, dass Hazara-Flüchtlinge im Iran auf die Frage nach typischen afghanischen Gerichten zwar diverse afghanische Speisen aufzählen konnten, jedoch die bekannteste Speise Afghanistans „Qabili“ nicht systematisch genannt worden sei (vgl. op. cit., S. 225). Dass der Beschwerdeführer im Interview für die LINGUA-Analyse sodann nicht ausführlich über traditionelle afghanische beziehungsweise über weniger typische Speisen sprach, spricht daher nicht zwingend gegen seine afghanische Herkunft. Weiter qualifizierte das SEM die Angaben des Beschwerdeführers zum Schulbesuch als falsch. Entgegen seiner Aussage brauche es offizielle Dokumente für den Besuch der Grund- und Mittelschule in Quetta – ohne Dokumente könne die Schule nicht besucht werden. Dazu lassen sich diversen Berichten andere Informationen entnehmen, nämlich dass es durchaus möglich und üblich ist, dass afghanische Flüchtlinge in Quetta ohne Dokumente die Schule besuchen. Diesbezüglich ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass sich die Hazara in Quetta weitgehend selbst organisiert haben und eigene Schulen führen, welche ihre Kinder auch ohne Dokumente besuchen können (vgl. u.a. Afghanistan Research and Evaluation Unit (AREU), Afghans in Quetta – Settlements, Livelihoods, Support Networks and Cross-Border Linkages, Januar 2006, https://areu.org.af/wpcontent/uploads/2015/12/604E-Afghans-in-Quetta-CS-web.pdf, abgerufen am 24.07.2017; CHANGEZI/BISETH, Education of Hazara Girls in a Diaspora: education as empowerment and an agent of change, 2011, https:// oda.hioa.no/nb/education-of-hazara-girls-in-a-diaspora-education-as-empowerment - and - an - agent - of - change/asset/dspace:2076/795602.pdf, abgerufen am 24.07.2017). Der LINGUA-Experte mag mit seiner Aussage bezüglich staatlicher Schulen in Quetta zwar richtig liegen. Allerdings wurde die Situation in Quetta zu wenig abgeklärt, so dass die Aussage des Beschwerdeführers als falsch klassiert wurde, ohne die Möglichkeit in Betracht zu ziehen, dass er von privaten beziehungsweise staatsunabhängigen Schulen gesprochen haben könnte, was dieser in seiner Stellungnahme vom 30. Juni 2015 zur LINGUA-Analyse überdies präzisierte. Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass die Schlussfolgerung des LINGUA-Experten, aufgrund der Analyse der landeskundlich-kulturellen Kenntnisse des Beschwerdeführers könne eine hauptsächliche Sozialisation im Milieu afghanischer Hazara-Migranten in Quetta ausgeschlossen

D-7938/2015 werden, nicht hinreichend begründet ist und daher nicht zu überzeugen vermag. 6.4.2 Zur linguistischen Analyse der Sprache des Beschwerdeführers bemängelte das SEM, dass seine Sprache gemäss LINGUA-Analyse unzureichende Merkmale aufweise, um dem afghanischen Dari und der Sprache afghanischer Hazara zugeordnet werden zu können. Vielmehr zeige seine Sprache eine starke Verbundenheit mit der Sprache der traditionell in Quetta lebenden Hazara. Die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers sowie ein von ihr engagierter Sachverständiger entgegneten dazu, dass der Beschwerdeführer afghanischer Hazara sei, jedoch fast sein ganzes Leben im Exil in Quetta verbracht habe, was er auch nicht bestreite. Er spreche Dari, benutze aber auch Termini aus dem Urdu. Dass seine Sprache viel mit der Sprache der traditionell in Quetta lebenden Hazara gemeinsam hat, erscheint daher nachvollziehbar, da er seit er drei Jahre alt war, dort lebte und somit in diesem Umfeld aufwuchs. Es erscheint ohnehin fraglich, ob es in der vorliegenden komplexen sprachlichen Situation möglich ist, aufgrund von linguistischen Merkmalen eine seriöse Aussage darüber zu machen, ob eine Person der Gruppe von Hazara angehört, welche schon vor einigen Generationen aus Afghanistan nach Quetta migriert ist oder ob es sich um einen afghanischen Hazara handelt, der im Alter von drei Jahren nach Quetta gekommen ist (vgl. dazu ANNE REATH, Language Analysis in the Context of the Asylum Process: Procedures, Validity, and Consequences, in: Language Assessment Quarterly, 1:4, 2004, S. 216). In der LINGUA-Analyse vom 26. Mai 2015 werden denn auch bloss einige wenige symptomatische sprachliche Merkmale des Beschwerdeführers festgestellt, welche typisch seien für einen seit langem in Quetta ansässigen Hazara und sich vom Sprachgebrauch der erst vor kurzem eingewanderten afghanischen Hazara unterscheiden würden. Solche Indizien könnten allenfalls von Bedeutung sein, wenn es sich um eine im Erwachsenenalter eingewanderte Person handelte; bei einer Person, welche seit dem dritten Altersjahr im Hazara-Milieu von Quetta sozialisiert wurde, ist dies hingegen zu wenig aussagekräftig. Im vorliegenden Fall aus der sprachlichen Analyse den „eindeutigen“ Schluss zu ziehen, dass es sich nicht um einen Hazara aus Afghanistan handeln könne, vermag nicht zu überzeugen. 6.5 Aus der LINGUA-Analyse ergibt sich der Schluss, dass der Beschwerdeführer hauptsächlich im Milieu der einheimischen Hazara von Quetta sozialisiert worden ist. Dies steht denn auch nicht im Gegensatz zu seinen

D-7938/2015 Aussagen. Hingegen sind die Ergebnisse der LINGUA-Analyse nicht geeignet, eine afghanische Herkunft des Beschwerdeführers zwingend auszuschliessen; ebenso wenig sind sie zum Beweis geeignet, dass der Beschwerdeführer pakistanischer Staatsangehöriger ist. Der angefochtene Entscheid des SEM beruht daher auf einer ungenügenden Sachverhaltsabklärung. 6.6 Beschwerden gegen Verfügungen des SEM über die Verweigerung des Asyls beziehungsweise die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und die Wegweisung haben grundsätzlich reformatorischen und nur ausnahmsweise kassatorischen Charakter (Art. 105 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 61 Abs. 1 VwVG). Reformatorische Entscheidung setzt indessen Entscheidreife, insbesondere eine genügende Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes, voraus. Abgesehen davon ginge dem Beschwerdeführer durch einen reformatorischen Entscheid vorliegend eine Überprüfungsinstanz verloren. 6.7 Die Beschwerde ist somit im Sinne der Erwägungen gutzuheissen. Die – einzig angefochtenen – Dispositivziffern 4 und 5 betreffend den Wegweisungsvollzug der Verfügung vom 2. November 2015 sind dementsprechend aufzuheben. Die Sache ist zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsabklärung an das SEM zurückzuweisen und letzteres ist anzuweisen, über den Wegweisungsvollzug neu zu entscheiden. Auf das im Beschwerdeverfahren in reformatorischer Hinsicht gestellte Begehren und dessen Begründung ist bei diesem Verfahrensausgang nicht weiter einzugehen. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerdeschrift näher einzugehen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 8. Dem Beschwerdeführer wäre angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Da sich der Beschwerdeführer

D-7938/2015 jedoch im Beschwerdeverfahren nicht vertreten liess, ist davon auszugehen, dass ihm keine notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten entstanden sind. Somit ist kein Aufwand zu entschädigen.

(Dispositiv nächste Seite)

D-7938/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Dispositivziffern 4 und 5 der Verfügung des SEM vom 2. November 2015 werden aufgehoben und die Sache zur Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an das SEM zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Bendicht Tellenbach Karin Fischli

Versand:

D-7938/2015 — Bundesverwaltungsgericht 26.10.2017 D-7938/2015 — Swissrulings