Abtei lung IV D-7937/2009/dcl {T 0/2} Urteil v o m 1 7 . Februar 2010 Einzelrichter Bendicht Tellenbach, mit Zustimmung von Richter Pietro Angeli-Busi; Gerichtsschreiber Daniel Merkli. A.______ Georgien, c/o Zentrum Soli, Solistrasse 5, 8180 Bülach, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 19. November 2009________ Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-7937/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 12. Oktober 2009 in die Schweiz einreiste und gleichentags um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Erstbefragung im B.______ vom 2. November 2009 sowie der direkten Anhörung vom 10. November 2009 zur Begründung des Asylgesuchs unter anderem angab, anlässlich der Teilnahme an einer Demonstration in C.______ im November 2007 der oppositionellen Partei D.______ beigetreten zu sein, der er bis Mai 2008 angehört habe, dass er im April 2008 als Eigentümer eines Schweisserei-Betriebs einen Auftrag der Stadtverwaltung von E.______ für die Installation von Strassenbeleuchtungskörpern erhalten und im Rahmen dieses Auftrags mit dem Geld des Auftraggebers Material im Wert von 80'000 Lari eingekauft habe, dass ihm im August 2008 der erteilte Auftrag entzogen worden und er von L., dem Vorsitzenden der Stadtverwaltung, beschuldigt worden sei, die erhaltenen 80'000 Lari für politische Zwecke verwendet zu haben, dass sein Geschäft geschlossen und versiegelt worden sei, worauf er sich, ohne dass eine offizielle Anschuldigung seitens der Stadt E.______ vorgelegen hätte, nach F.______ zu einem Freund begeben habe, wo er bis zu seiner Ausreise am 7. Oktober 2009 geblieben sei, dass er im übrigen im April 2008 der Aufforderung der Steuerbehörden, Steuerbelege vorzulegen, nicht Folge geleistet habe und deswegen im Mai 2009 der Steuerhinterziehung beschuldigt worden sei, dass er zur Stützung seiner Vorbringen unter anderem eine undatierte Vorladung des Steueramtes E._______und eine Vorladung des georgischen Finanzministeriums, Regionalzentrum E.______, vom 21. Juli 2009 einreichte, dass das BFM mit - gleichentags eröffneter - Verfügung vom 19. November 2009 das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 12. Oktober 2009 abwies, dessen Wegweisung anordnete und den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich erachtete, D-7937/2009 dass der Beschwerdeführer mit auf den 17. Dezember 2009 datierter, zuhanden der Schweizerischen Post am 18. Dezember 2009 aufgegebener Eingabe beim Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid frist- und formgerecht Beschwerde erhob und dabei in verfahrensrechtlicher Hinsicht unter anderem um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beantragte, dass der Beschwerdeführer im Weiteren um Einsicht in die vorinstanzlichen Akten ersuchte, dass der zuständige Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 30. Dezember 2009 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wegen Aussichtslosigkeit abwies und unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.-- mit Zahlungsfrist bis zum 15. Januar 2010 erhob, welcher in der Folge fristgerecht am 14. Januar 2010 einging, dass im Weiteren das Gesuch um Akteneinsicht dem BFM zur weiteren Behandlung gemeinsam mit der Zwischenverfügung vom 30. Dezember 2009 überwiesen wurde, dass das BFM mit Schreiben vom 15. Januar 2010 dem Beschwerdeführer Einsicht in die entscheidwesentlichen Akten samt BFM-Aktenverzeichnis gewährte, dass der Beschwerdeführer in der Folge beim Bundesverwaltungsgericht eine am 18. Januar 2010 zuhanden der Schweizerischen Post aufgegebene Kopie eines angeblich vom Abteilungsleiter der Polizei in E.______ ausgestellten Dokumentes samt deutscher Übersetzung einreichte, D-7937/2009 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), dass es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Vorinstanz zu Recht und mit zutreffender Begründung die Vorbringen des Beschwerdeführers, wegen Nichtzurückerstattung von 80'000 Lari sowie Steuerhinterziehung eine langjährige Haftstrafe zu befürchten, als teils nicht asylrelevant, teils unglaubhaft erachtet hat, dass diesbezüglich auf die zu bestätigenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, zumal in der Beschwerdeschrift nicht näher darauf eingegangen wird, D-7937/2009 dass sich die Argumente in der Beschwerdeschrift vielmehr in einer Wiederholung der bereits im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens geltend gemachten Vorbringen, blossen Behauptungen und allgemeinen Ausführungen erschöpfen, dass der Beschwerdeführer mit dem nachgereichten Dokument des Abteilungsleiters der Polizei E.______, welches aufgrund der mangelhaften Übersetzung teilweise nicht verständlich ist und zudem lediglich in Kopie vorliegt, die behördliche Suche nach ihm nachweisen will, dass das BFM bereits in der angefochtenen Verfügung die vom Beschwerdeführer geltend gemachte behördliche Suche zutreffend als unglaubhaft beziehungsweise nicht als asylrelevant erachtete, dass der Beweiswert des eingereichten Beweismittels vor dem Hintergrund der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen und der fraglichen Herkunft als gering einzuschätzen ist und daher nichts an der zu bestätigenden Einschätzung des BFM zu ändern vermag, dass somit die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), D-7937/2009 dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG sowie Art. 25 Abs. 2 und 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]; vgl. ebenso Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101], Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da der Beschwerdeführer wie ausgeführt die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die ihm in Georgien drohen, dass der Wegweisungsvollzug des jungen Beschwerdeführers mit beruflicher Erfahrung und Beziehungsnetz im Heimatstaat als zulässig, zumutbar und möglich im Sinne von Art. 83 AuG zu erachten und der vom BFM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung, da diese weder Bundesrecht verletzt noch unangemessen ist und der rechtserhebliche Sachverhalt von der Vorinstanz richtig und vollständig festgestellt wurde (vgl. Art. 106 AsylG), zu bestätigen und die Beschwerde daher abzuweisen ist, dass mit Zwischenverfügung vom 30. Dezember 2009 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG - unabhängig von der nachgewiesenen Bedürftigkeit abgewiesen wurde, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem in der gleichen Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind. (Dispositiv nächste Seite) D-7937/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr.600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N______ (per Kurier; in Kopie) - (...) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Daniel Merkli Versand: Seite 7