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Bundesverwaltungsgericht 29.05.2018 D-7930/2016

29 maggio 2018·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,958 parole·~20 min·5

Riassunto

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 18. November 2016

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-7930/2016 lan

Urteil v o m 2 9 . M a i 2018 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richterin Barbara Balmelli, Richter Thomas Wespi, Gerichtsschreiberin Teresia Gordzielik.

Parteien

A._______, geboren am (…), Iran, vertreten durch MLaw Livia Kunz, Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 18. November 2016 / N (…).

D-7930/2016 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reiste am 12. Januar 2014 in die Schweiz ein und stellte gleichentags ein Asylgesuch. Am 21. Januar 2014 wurde er summarisch befragt und am 15. Juli 2014 einlässlich angehört. Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte er im Wesentlichen vor, er sei iranischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und stamme aus B._______, Provinz West-Aserbaidjan, Iran. Seine Familie sei immer Anhängerin, sein Vater zudem Mitglied der verbotenen Demokratischen Partei Kurdistan-Iran (KDPI) gewesen. Auch ein Onkel mütterlicherseits habe sich politisch engagiert, bei der Kumala-Partei. Bis zu dessen Flucht in den Irak im Jahr 2004/2005 (1383/1384) habe es häufig Hausdurchsuchungen bei ihnen gegeben. Von 2007 bis Anfang 2011 (Angaben nach iranischem Kalender: 1386 bis Ende Monat Day 1389) sei er (der Beschwerdeführer) selber Mitglied der KDPI gewesen und dem (…) zugeteilt worden. Dabei habe er für (…) im Iran gesorgt und unter anderem an (…) sowie an (…) mitgewirkt. Im Jahr 2010 (Frühling 1389) sei eine Gruppe der KDPI in C._______ festgenommen worden. Kurz danach habe der iranische Nachrichtendienst begonnen, zu Hause nach ihm zu fragen. Auf Rat seines Gruppenführers habe er sich dort kaum noch aufgehalten, ausser um Essen und Kleider zu holen oder einige wenige Nächte dort zu schlafen. Mehrere Monate habe er stattdessen bei Familienangehörigen und Freunden in B._______ oder in umliegenden Dörfern übernachtet. Nachdem eines Morgens Anfang 2011 (Ende des Monats Day 1389) das Haus seiner Mutter durchsucht worden sei, habe er sich noch am selben Abend aus B._______ aufgemacht und sei in den Irak geflohen. Dort habe er sich den Peschmerga der KDPI angeschlossen und wieder im (…), später auch als (…) und (…) des Befehlshabers des (…) sowie als (…) des Sekretärs der KDPI gearbeitet. Gefährliche Situationen habe er in dieser Zeit nicht erlebt. Jedoch sei sein Aufenthalt im Irak als Peschmerga nicht sicher gewesen, weshalb er nach zwei Jahren – etwa im Herbst 2013 – aus dem Irak ausgereist sei. Zum Nachweis seiner Identität sowie zur Stützung seiner Vorbringen reichte er seinen Personalausweis (Shenasnameh), seine Nationalkarte (Karte Melli), seinen Führerausweis, seinen Militärdienstabschlussausweis, Fotos seines Einsatzes für die Peschmerga, eine Kopie seines KDPI- Parteiausweises, eine Kopie seiner Mitgliedschaft bei der Democratic

D-7930/2016 Youth Union of East Kurdistan, ein Schreiben in Kopie zu seiner Mitgliedschaft bei dieser Organisation sowie ein Bestätigungsschreiben der KDPI zu den Akten. B. Am 8. Juli 2016 reichte der Beschwerdeführer eine handschriftliche Eingabe zu den Akten, in welcher er sich erneut zu seinen Asylgründen äusserte. C. Mit Schreiben seiner Rechtsvertreterin vom 27. September 2016 gab er zudem einen Austrittsbericht von Dr. med. D._______ vom 10. Februar 2016 über seine mehrwöchige stationäre Behandlung bei den (…) in Kopie zu den Akten. D. Mit Verfügung vom 18. November 2016 – eröffnet am 21. November 2016 – lehnte die Vorinstanz das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers an, stellte zugleich aber fest, dass er die Flüchtlingseigenschaft erfülle, und nahm ihn wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz auf. E. Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 21. Dezember 2016 (Poststempel) erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen den Entscheid und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und ihm sei Asyl in der Schweiz zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte er – unter Verweis auf eine Unterstützungsbestätigung vom 19. Dezember 2016 – um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um amtliche Rechtsverbeiständung. F. Mit Schreiben vom 23. Dezember 2016 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer den Eingang der Beschwerde. G. Mit Zwischenverfügung vom 4. Januar 2017 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ordnete die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin bei.

D-7930/2016 H. In ihrer Vernehmlassung vom 17. Januar 2017 nahm die Vorinstanz zur Beschwerdeschrift Stellung. Diese wurde dem Beschwerdeführer am 20. Januar 2017 zur Kenntnis gebracht. I. Mit Eingabe vom 11. Oktober 2017 ersuchte der Beschwerdeführer die Vorinstanz um Zustellung seines Führerausweises, der mit Schreiben vom 23. Oktober 2017 entsprochen wurde.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM. Dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was hier nicht zutrifft – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG oder das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 ff. AsylG). 1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 1.4 Der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und seine Beschwerde erfolgte frist- und formgerecht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist. 2. Vorab sind die formellen Rügen des Beschwerdeführers zu prüfen, da sie gegebenenfalls zu einer Kassation der angefochtenen Verfügung führen können. 2.1 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwen-

D-7930/2016 digen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs beinhaltet unter anderem (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 26-33 VwVG) die Pflicht der Behörden, die Vorbringen der vom Entscheid in ihrer Rechtsstellung Betroffenen sorgfältig und ernsthaft zu prüfen sowie in der Entscheidfindung zu berücksichtigen (Art. 33 Abs. 1 VwVG), was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.3). 2.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe ihre Entscheidbegründung auf einen falschen Sachverhalt gestützt, indem sie davon ausging, die iranischen Behörden seien im Herbst 2013 auf seine Aktivitäten für die KDPI aufmerksam geworden. Zudem habe sie die verschiedenen Beweismittel bezüglich seiner Tätigkeiten für die KDPI (Fotos, Mitgliedausweise) in Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht gewürdigt. Weiter habe sie unsorgfältig gearbeitet, indem sie ihre Begründung auf einige Leerformeln beschränkt habe. 2.3 Zunächst ist festzuhalten, dass die Vorinstanz auf die vom Beschwerdeführer ins Recht gelegten Beweismittel nicht näher einzugehen brauchte, soweit sie die Vorbringen zu den Aktivitäten des Beschwerdeführers im Irak als glaubhaft erachtete. Abgesehen davon stellt das Gericht nach Prüfung der Akten fest, dass die Vorinstanz einige der Dokumente in ihrem Entscheid erwähnte, sich aber im Rahmen ihrer Entscheidbegründung zur Unglaubhaftigkeit der Aktivitäten im Iran nicht weiter damit auseinandersetzte, was jedoch auch nicht notwendig erscheint, zumal diese sich nicht darauf beziehen. Unklar ist, weshalb sich die Vorinstanz bezüglich des Zeitpunktes, in dem die iranischen Behörden von den politischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers Kenntnis erlangt haben sollen, auf das Datum Herbst 2013 stützt, während den Akten zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich übereinstimmend von Ende 2010 spricht, als er auch ausgereist ist (vgl. A5 Ziff. 5.01; A29 F87). Auf der anderen Seite scheint das SEM dieses Datum denn auch eher mit der Ausreise aus dem Irak in Verbindung zu setzen. Es kann jedoch darauf verzichtet werden, darauf weiter einzugehen, zumal die Vorinstanz keinerlei Schlüsse daraus ableitete und die Unglaubhaftigkeit der Verfolgung im Iran vielmehr auf ganz andere Vorbringen stützte. Das im Sachverhalt erwähnte Datum hatte deshalb keinerlei Auswirkungen auf die materielle Würdigung des Sachverhalts.

D-7930/2016 2.4 Im Weiteren lassen die Erwägungen der Vorinstanz zu den angeblichen Widersprüchen der Vorbringen betreffend Iran eine etwas knappe und wenig differenzierte Auseinandersetzung mit den für und gegen die Glaubhaftigkeit sprechenden Sachverhaltselementen erkennen. Auch dies vermag jedoch nicht zur Kassation des angefochtenen Entscheides zu führen, gab das SEM doch die aus seiner Sicht wesentlichen Unglaubhaftigkeitselemente an und war es dem Beschwerdeführer auch möglich, die Verfügung sachgerecht anzufechten. 2.5 Zudem ist der relevante Sachverhalt als hinreichend erstellt anzusehen, nachdem der Beschwerdeführer in beiden Befragungen ausführlich und ohne Einschränkungen zu seinen Fluchtgründen aussagen sowie zahlreiche Beweismittel ins Recht legen konnte. Damit drängt sich keine Kassation und Rückverweisung der Sache an die Vorinstanz auf. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid damit, aufgrund seiner Aktivitäten als Peschmerga für die KDPI im irakischen Kurdistan könnte der Beschwerdeführer bei Rückkehr in den Iran Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein. Damit habe er subjektive Nachfluchtgründe geschaffen und sei als Flüchtling vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. Seine Darstellungen zu Verfolgungsmassnahmen im Iran seien jedoch unglaubhaft. Zur

D-7930/2016 Hausdurchsuchung durch den Geheimdienst habe er keine substantiierten Angaben machen können, obschon seine Mutter zu dem Zeitpunkt zu Hause gewesen sein solle und ihm somit konkrete Informationen zu dem Vorfall hätte übermitteln können. Weiter sei widersprüchlich, dass nach seinen Angaben in der Bundesanhörung (BA) seine Familie ihr ganzes Leben wiederholte Hausdurchsuchungen gewohnt gewesen sein solle, er aber in der Befragung zur Person (BzP) erklärt habe, ausser der einen vorgebrachten Suche nach ihm zu Hause keinerlei behördliche Probleme gehabt zu haben. Ebenso habe er in der BzP nur eine Suche durch den Geheimdienst gelten gemacht, hingegen solle er nach seinen Angaben in der BA insgesamt dreimal zu Hause gesucht worden sein. Sodann widerspreche er sich in den Daten zur Ausreise aus dem Iran (BzP: zwei Tage nach der Razzia; BA: noch am selben Abend). Soweit er schliesslich angebracht habe, einerseits die letzten Monate vor der Ausreise aus dem Iran nicht mehr daheim gewesen und andererseits „sehr wenig oft“ nach Hause gegangen zu sein, um Essen oder Kleider zu besorgen, sei sein Verhalten unlogisch. So würden tatsächlich gesuchte Personen ein solches vermeiden, weil ihnen bewusst sei, dass die Behörden sie am ehesten zu Hause vermuten würden. 4.2 In seiner Beschwerdeeingabe hielt der Beschwerdeführer dem entgegen, seine Ausführungen zur Mitgliedschaft und den Tätigkeiten für die KDPI im Iran unterschieden sich nicht von jenen zu seinen Aktivitäten im Irak. Letztere seien als glaubhaft erachten worden, was auf die Glaubhaftigkeit der Vorbringen zum Iran hindeute. Das Gesamtbild seiner politischen Karriere werde insbesondere durch die Vorgeschichte im Iran stimmig, sei doch äusserst unwahrscheinlich, dass er seine Aktivitäten erst im Irak aufgenommen haben soll. Seine Vorbringen zur Kindheit und Jugend im Iran und zu verschiedenen politisch aktiven Familienmitgliedern sowie sein Wissen über die Partei im Iran müssten ebenso in die Glaubhaftigkeitsbeurteilung einbezogen werden. Weiter sei dem Arztbericht vom 10. Februar 2016 zu entnehmen, dass er zu diesem Zeitpunkt unter einer schweren depressiven Episode mit psychotischen Symptomen gelitten habe. Auch eine mögliche Traumatisierung müsse daher Berücksichtigung finden. Entgegen den Erwägungen der Vorinstanz seien seine Angaben zur Razzia ausführlich sowie in BzP und BA übereinstimmend ausgefallen (Vorfall Ende 2010 [1389]; Anruf der Mutter bei der Schwester, bei der er übernachtet habe; Eindringen von Geheimdienstbeamten in Zivil über das Dach und

D-7930/2016 die Mauer ohne Anklopfen; Mitnahme des Computers des jüngeren Bruders; Ausreise Ende des Monats Day). Seine Antwort in der BzP, ausser der vorgebrachten Suche habe er keine behördlichen Probleme gehabt, sei erst nach Nennung der Asylgründe auf die allgemein gehaltenen, standardisierten Fragen des SEM erfolgt. Seine Ausführungen in der BA stünden dazu nicht im Widerspruch, sondern seien einfach differenzierter ausgefallen. Dies zeige sich auch in der Erwähnung, er sei dreimal daheim gesucht worden (BA) und einmal sei das Haus durchsucht worden (BzP und BA). Die in der BA genannten früheren Hausdurchsuchungen hätten sich zudem nicht auf ihn direkt, sondern auf seinen Onkel bezogen, weshalb nachvollziehbar sei, dass er diese in der BzP nicht erwähnt habe, zumal sich die dort gestellten Fragen auf ihn persönlich bezogen hätten. Bereits in der BzP habe er zudem auf Nachfrage festgehalten, dass er nicht erst nach zwei Tagen, sondern noch am selben Abend nach der Razzia aus B._______ aufgebrochen sei. Ihn hier auf den kurzen Satz im Rahmen einer groben Schilderung aller Gesuchsgründe zu behaften, zumal sich umgehend herausgestellt habe, dass es sich wohl um ein Missverständnis gehandelt habe, sei als überspitzt formalistisch zu werten. Auch die Angabe, er sei „sehr wenig oft“ nach Hause gegangen, erweise sich nicht als – wohl implizit vorgehaltener – Widerspruch, sondern als Spezifizierung seiner Vorbringen, welche durchaus im Rahmen des Üblichen lägen. Selbst wenn dabei der Besuch im Haus seiner Mutter als risikoreich angesehen werden müsse, sei dieser doch in seiner Situation nachvollziehbar gewesen. Zudem habe er das Haus stets nachts aufgesucht. In Ländern wie dem Iran gebe es darüber hinaus keinen Widerstand ohne Risiko. Nach allem sei davon auszugehen, dass er – vor der Ausreise in den Irak – bei den iranischen Behörden bekannt gewesen und vom Geheimdienst gesucht worden sei. 4.3 In ihrer Vernehmlassung brachte die Vorinstanz an, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könnten. Im Übrigen hielt sie vollumfänglich an ihren Erwägungen fest.

5. Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrelevante Verfolgung bereits im Iran glaubhaft zu machen.

D-7930/2016 5.1 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen die Gesuchstellenden sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 S. 142 f., 2010/57 E. 2.3). 5.2 Das Gericht hält es angesichts der Zugehörigkeit der Familie des Beschwerdeführer zur kurdischen Ethnie sowie ihrer Ansiedlung im kurdisch dominierten Westen des Irans nicht für ausgeschlossen, dass sie sich politisch für die Sache der Kurden einsetzte und etwa sein Vater Mitglied bei der KDPI oder der Onkel Mitglied der Kumala-Partei war. Weiter erscheint möglich, dass der Beschwerdeführer aufgrund der politischen Aktivitäten des Onkels in der Vergangenheit Hausdurchsuchungen erlebte, bis dieser in den Irak floh. Vor diesem Hintergrund erachtet es das Gericht auch als nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer schon in früher Kindheit und Jugend von den Anliegen der Kurden im Iran Kenntnis erlangte, und das so erlangte Wissen ebenso wie die generelle politische Haltung der Familie ihn später auch bewogen, sich den Peschmerga im Irak anzuschliessen. 5.3 Bereits die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner Mitgliedschaft in der KDPI sowie seinen Aktivitäten für die Partei im Iran sind

D-7930/2016 dagegen mit zahlreichen Zweifeln behaftet. Er konnte nicht plausibel darlegen, wie er Mitglied der Partei geworden sein will. Seinen Ausführungen ist zu entnehmen, dass er nicht das übliche Verfahren zur Aufnahme in die Partei durchlief und einfach eine Person telefonisch kontaktierte. Allerdings antwortete er in der BA ausweichend und teilweise unklar auf Nachfragen zur Kontaktaufnahme mit der Partei und zum Beitrittsprozedere in seinem Fall (vgl. A29 F64-70). Weiter blieben die Ausführungen zur Partei (vgl. A29 F54 ff.) und zu seinen Aufgaben für die Partei (vgl. A29 F73-78, F206-208) auch auf Nachfrage vage und vermittelten nicht den Eindruck, dass der Beschwerdeführer aus eigenem Erleben berichte, dies im starken Kontrast zu den detaillierten und von Realkennzeichen geprägten Schilderungen zu seiner Zeit sowie zu den ausgeübten Tätigkeiten bei den Peschmerga im Irak. Der Hinweis auf eine Geheimhaltungspflicht betreffend seine Aktivitäten für die KDPI im Iran vermag dabei nicht zu überzeugen und erscheint eher als Schutzbehauptung, ist es doch Sache des Beschwerdeführers, alle asylrelevanten Vorbringen glaubhaft zu machen. Darauf wie auf die Tatsache, dass seine Vorbringen nicht an den Herkunftsstaat weitergegeben werden, ist er vor der Anhörung zudem ausdrücklich hingewiesen worden. Auffällig ist weiter, dass er nur einen Freund und nicht einmal den erwähnten Gruppenführer oder andere Mitglieder seiner Gruppe bei der KDPI persönlich gekannt haben will (vgl. A29 F61), was schwer mit den zahlreichen Tätigkeiten vereinbar scheint, die er ausgeübt haben will. Dies verwundert umso mehr, als er mit der Organisation aufgewachsen sein will und unter anderem der Vorsitzende mit seiner Familie verkehrt habe (vgl. A29 F67). 5.4 Sodann fallen die Angaben zur Verhaftung einer Gruppe der KDPI in C._______, zum darauf folgenden Anruf des Gruppenführers sowie zu seinem eigenen diesbezüglichen Folgeverhalten wenig substantiiert und widersprüchlich aus. Die vagen Angaben zur Gruppe – dies, obwohl ein Freund Mitglied gewesen sein soll (vgl. A29 F80, 89-90, 107) – und zu ihrer Verhaftung sind zudem nicht geeignet, einen schlüssigen Zusammenhang zu den Besuchen des Geheimdienstes beim Beschwerdeführer herzustellen, zumal er dazu gar nichts ausführt. Weiter stehen die Schilderungen zu dem Freund, der mit der Gruppe verhaftet worden sein soll, in Widerspruch zur Aussage des Beschwerdeführers, er habe nur einen Freund bei der KDPI gekannt, der auch in seiner Gruppe gewesen und mit ihm ausgereist sei. Im Weiteren konnte er zwar darlegen, in welchem Zeitraum und bei welchen Personen er bis zur definitiven Ausreise aus dem Iran übernachtet haben soll. Angesichts der Vorbringen, dass bereits zwei Wochen nach der Verhaftung zuhause nach ihm gesucht worden sei, verwundert jedoch,

D-7930/2016 dass er mehrheitlich bei Familienangehörigen und Freunden, welche noch dazu in B._______ oder der näheren Umgebung gewohnt hätten, Schutz gesucht haben will (vgl. A29 F112). Schliesslich dürfte der Geheimdienst, hätte er wirklich ein Interesse an dem Beschwerdeführer gehabt, ihn gerade bei nahen Verwandten gesucht haben. Insoweit ist auch der Vorinstanz darin zuzustimmen, dass die weiteren Besuche und gar wenige Übernachtungen des Beschwerdeführers daheim unlogisch erscheinen in Anbetracht des – nach seinen eigenen Angaben tatsächlich verwirklichten – Risikos, daheim aufgesucht zu werden. Daran vermag der – zumal erst in der Beschwerdeeingabe vorgebrachte – Einwand, er habe das Haus seiner Mutter nur nachts aufgesucht, nichts zu ändern, sind doch auch nächtliche Besuche eines Geheimdienstes nicht auszuschliessen, wenn er einer Person habhaft werden will. 5.5 Soweit die Vorinstanz einen Widerspruch darin erblickt, dass der Beschwerdeführer in der BzP keine weiteren Probleme mit staatlichen Behörden erwähnt habe, hingegen er in der BA auf früher häufige Hausdurchsuchungen hingewiesen habe, kann ihr nicht gefolgt werden. Dabei ist zu beachten, dass die diesbezüglichen Fragen – wie vom Beschwerdeführer angebracht – in der BzP erst nach grober Angabe seiner Asylgründe erfolgten und sie offensichtlich darauf abzielten zu erfahren, ob es – über die bereits erwähnten Asylgründe hinaus – weitere Probleme gegeben habe. Dass er dies verneinte, ist daher verständlich. Zudem ist dem Beschwerdeführer Recht zu geben, dass seine Ausführungen zu früheren Hausdurchsuchungen in der BA sich gerade nicht auf ihn, sondern auf den Onkel bezogen. Gleichwohl geht das Gericht mit der Vorinstanz davon aus, dass die weiteren Angaben des Beschwerdeführers zur Anzahl der Besuche wie auch die Unsicherheiten in Bezug auf das Datum der Hausdurchsuchung des iranischen Geheimdienstes, welche ihn schliesslich zur Ausreise bewegt haben soll, Widersprüche aufweisen, welche die Vorbringen insgesamt als fragwürdig erscheinen lassen. Zur Vermeidung von Wiederholungen sei auf die zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen. 5.6 Nach dem Gesagten erachtet es das Gericht zwar nicht als unwahrscheinlich, dass die Familie des Beschwerdeführers politisch aktiv war und er dadurch seinerseits früh politisch geprägt wurde, was auch seine späteren Beitritt zu den Peschmerga im irakischen Kurdistan nachvollziehbar erscheinen lässt. Hingegen überwiegen die Zweifel an seinen Vorbringen, dass er Mitglied der verbotenen KDPI im Iran war und verschiedene Tätigkeiten für die Partei wahrnahm, sich nach der Verhaftung einer Gruppe der

D-7930/2016 KDPI in C._______ verstecken musste und schliesslich nach einer Hausdurchsuchung des iranischen Geheimdienst in den Irak fliehen musste. Darüber hinaus vermögen auch die diversen eingereichten Beweismittel zu seiner Mitgliedschaft bei der KDPI nichts an der Einschätzung des Gerichts zu ändern, da sie sich – soweit sie lesbar sind und ungeachtet der Frage, ob den mehrheitlich als Kopie eingereichten Dokumenten ein Beweiswert zukommen kann – entweder auf einen späteren Zeitpunkt beziehen (vgl. die Fotos seines Einsatzes für die Peschmerga, die Kopie des Mitgliedsausweises der KDPI, die Kopie seiner Mitgliedschaft bei der Democratic Youth Union of East Kurdistan sowie das entsprechende Bestätigungsschreiben) oder keinen zeitlichen Bezug zu den angeblichen Aktivitäten des Beschwerdeführers im Iran herstellen (vgl. das Bestätigungsschreiben der KDPI). Ebenso erübrigen sich Ausführungen zum Arztbericht vom 10. Februar 2016, zumal dieser keine Informationen beinhaltet, die Aufschluss darüber geben könnten, dass der Beschwerdeführer bei der KDPI im Iran aktiv war und später vom Geheimdienst gesucht wurde. 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen zur Anerkennung als Flüchtling aufgrund Vorverfolgung im Heimatstaat nicht erfüllt. Die Beschwerde ist somit abzuweisen. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm jedoch am 4. Januar 2017 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und weiterhin von der prozessualen Bedürftigkeit auszugehen ist, hat er vorliegend keine Verfahrenskosten zu tragen. 7.2 Nachdem die rubrizierte Rechtsvertreterin dem Beschwerdeführer als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet worden ist (vgl. Art. 110a Abs. 1 i.V.m. Art. 110a Abs. 3 AsylG), ist sie für ihren Aufwand unbesehen des Ausgangs des Verfahrens zu entschädigen, soweit dieser sachlich notwendig war (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 8 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie weist in der eingereichten Kostennote vom 21. Dezember 2016 einen Aufwand von 11.5 Stunden (à Fr. 180.–) und Auslagen von Fr. 50.– aus. Der geltend gemachte zeitliche Aufwand erscheint indes im Verhältnis zu anderen Verfahren gleichen Umfangs zu hoch. Zudem ist der in der Kostennote zur Anwendung gebrachte Stunden-

D-7930/2016 ansatz im Rahmen des amtlichen Honorars zu kürzen, da – wie in der Zwischenverfügung vom 4. Januar 2017 angemerkt – bei amtlicher Rechtsvertretung nach Art. 110a AsylG praxisgemäss von einem Stundenansatz von Fr. 100.– bis Fr. 150.– für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter ausgegangen wird. Der weitere entstandene Aufwand lässt sich aufgrund der Aktenlage zuverlässig abschätzen (Art. 14 Abs. 2 in fine VKGE). Nach dem Gesagten ist zulasten der Gerichtskasse aufgrund der Aktenlage und der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 12 i.V.m. Art. 9-11 VGKE) ein amtliches Honorar von Fr. 1‘500.– inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)

D-7930/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Der rubrizierten Rechtsvertreterin wird für ihren Aufwand als amtliche Rechtsbeiständin ein Honorar von Fr. 1‘500.– zulasten der Gerichtskasse ausgerichtet. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Nina Spälti Giannakitsas Teresia Gordzielik

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