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Bundesverwaltungsgericht 24.08.2009 D-7929/2007

24 agosto 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,125 parole·~16 min·3

Riassunto

Aufhebung vorläufige Aufnahme (Asyl) | Aufhebung vorläufige Aufnahme

Testo integrale

Abtei lung IV D-7929/2007/cvv {T 0/2} Urteil v o m 2 4 . August 2009 Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Richter Daniel Schmid, Richter Thomas Wespi, Gerichtsschreiber Jürg Hünerwadel. M._______ A._______, geboren [...], Irak, [...], Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Aufhebung der vorläufigen Aufnahme; Verfügung des BFM vom 9. November 2007 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-7929/2007 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer – ein ursprünglich aus A._______ (Provinz Dohuk) stammender irakischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit mit letztem Wohnsitz in B._______ – verliess eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat am 20. Januar 2003 und gelangte am 6. Februar 2003 in die Schweiz, wo er tags darauf in der Empfangsstelle (heute: Empfangs- und Verfahrenszentrum) Basel um Asyl nachsuchte. Im Rahmen der summarischen Anhörung vom 14. Februar 2003 in der Empfangsstelle sowie der einlässlichen Befragung vom 6. Mai 2003 durch die zuständige kantonale Behörde machte der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen geltend, er habe mit seiner Familie seit dem Jahre 1992 in C._______ bei D._______ (Provinz Dohuk) gelebt und dort zehn Schuljahre absolviert; ab dem Jahre 2000 habe er sich bei einer Schwester in der Stadt B._______ aufgehalten, wo er das Gymnasium besucht und sich in eine Mitschülerin verliebt habe. Ende November 2002 sei dieses Mädchen von einem ihm bekannten Mann vergewaltigt worden, der sich anschliessend nach Norwegen abgesetzt habe. In der Folge hätten die Brüder des Mädchens ihn der Tat beschuldigt. Obwohl er einen Eid auf seine Unschuld geschworen habe, sei er von ihnen geschlagen worden, da sie ihm nicht geglaubt hätten. Auf Anraten seines Vaters habe er aus diesem Grund seinen Heimatstaat verlassen. B. Mit Verfügung vom 12. Januar 2005 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die gesetzlichen Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und deren Vollzug an. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer könne die Behörden seines Heimatstaates um Schutz ersuchen, weshalb die von ihm geltend gemachte Verfolgungssituation nicht asylrelevant sei. Der Vollzug der Wegweisung sei aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage im Irak und unter Berücksichtigung der Aktenlage zulässig, zumutbar und möglich. C. Mit Eingabe vom 20. Januar 2005 focht der Beschwerdeführer die Verfügung des BFM teilweise – die Dispositiv-Ziffern 4 und 5 betreffend – D-7929/2007 an und beantragte die Feststellung der Unzumutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung sowie die Anordnung der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz. Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor, die allgemeine Situation in den kurdischen Provinzen des Irak lasse eine Rückkehr dorthin als nicht zumutbar erscheinen. D. Im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens hob das BFM seine Verfügung vom 20. Januar 2005 teilweise – soweit die Dispositiv-Ziffern 4 und 5 betreffend – auf und ordnete mit Verfügung vom 18. Januar 2006 die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz an. In der Folge schrieb die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) die Beschwerde mit Beschluss vom 20. Januar 2006 als gegenstandslos geworden ab. E. Mit Zwischenverfügung vom 9. Oktober 2007 teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, gemäss Art. 14b Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (aANAG) sei die vorläufige Aufnahme aufzuheben, wenn der Vollzug der Wegweisung zulässig und es der ausländischen Person möglich und zulässig sei, sich rechtmässig in einen Drittstaat oder in ihren Heimatstaat oder das Land zu begeben, in dem sie zuletzt wohnte. Nach einer umfassenden Analyse der Sicherheits- und Menschenrechtslage in den drei von der kurdischen Regionalregierung kontrollierten Provinzen Dohuk, Erbil und Suleimaniya habe das BFM beschlossen, eine Anpassung der Wegweisungspraxis an die aktuellen Verhältnisse vorzunehmen. In diesen Provinzen herrsche keine Situation allgemeiner Gewalt. Der Wegweisungsvollzug sei daher grundsätzlich zumutbar. Gemäss seinen Angaben stamme der Beschwerdeführer ursprünglich aus Barholee in der Provinz Dohuk, von wo er – nach einem Aufenthalt in Diyarbakir von 1988 bis 1992 – nach C._______ bei D._______ (Provinz Dohuk) gezogen sei, wo seine Eltern und Geschwister lebten, er mithin über ein gutes Beziehungsnetz verfüge. Das BFM erwäge vor diesem Hintergrund die Aufhebung der verfügten vorläufigen Aufnahme. Dazu wurde dem Beschwerdeführer eine Frist zur Stellungnahme gesetzt. F. Mit Eingabe vom 29. Oktober 2007 machte der Beschwerdeführer vom ihm gewährten Recht zur Stellungnahme Gebrauch und führte aus, die D-7929/2007 Situation in den kurdischen Gebieten sei nicht mehr ruhig, komme es doch nun auch dort zu vielen Bombenanschlägen mit zivilen Opfern. Ferner sei eine Rückkehr in den Nordirak aus rein technischen Gründen nicht möglich und schliesslich habe er in der Schweiz Arbeit gefunden und falle der Sozialhilfe nicht zur Last. G. Mit Verfügung vom 9. November 2007 – eröffnet am 14. November 2007 – hob das BFM die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers auf und setzte ihm eine Frist bis zum 13. Januar 2008, um die Schweiz zu verlassen. Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. H. Mit auf den 29. November 2007 datierter, indessen bereits am 22. November 2007 der Schweizerischen Post übergebener Eingabe erhob der Beschwerdeführer gegen die Verfügung des BFM vom 9. November 2007 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Unzumutbarkeit der Wegweisung und die weitere Gewährung der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses. Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. I. Mit Zwischenverfügung vom 7. Dezember 2007 teilte der zuständige Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer mit, er könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Ferner wies er das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ab und verzichtete antragsgemäss auf das Erheben eines Kostenvorschusses. J. In ihrer Vernehmlassung vom 8. Juli 2009 – welche dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht wurde – hielt die Vorinstanz an der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. D-7929/2007 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 3 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 48, 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). 2. 2.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen aus, der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers sei im heutigen Zeitpunkt zulässig, zumutbar und möglich, weshalb die vorläufige Aufnahme aufzuheben sei. Mit Verfügung vom 12. Januar 2005 sei rechtskräftig festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Der Vollzug der Wegweisung verletze daher das in Art. 5 AsylG und Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) verankerte Refoulement-Verbot nicht. Einem Wegweisungsvollzug stünden auch keine anderen völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz entgegen; namentlich seien keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Irak mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und D-7929/2007 Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Provinz Suleimaniya lasse den Wegweisungsvollzug grundsätzlich nicht als unzulässig erscheinen. Die Schutzfähigkeit der staatlichen Machthaber im Nordirak sei heute grundsätzlich zu bejahen. Aus dem Persönlichkeitsprofil des Beschwerdeführers ergebe sich insgesamt kein über die schwierige Alltagslage der kurdischen Mehrheitsbevölkerung im Nordirak hinausgehendes, individuelles Gefährdungsindiz. Somit sei der Wegweisungsvollzug als zulässig zu erachten. Das BFM erwog im Weiteren, es herrsche in den drei kurdisch kontrollierten Provinzen im Nordirak (Dohuk, Erbil und Suleimaniya) keine Situation allgemeiner Gewalt. Seit dem 1. Mai 2007 schätze das BFM den Wegweisungsvollzug dorthin daher als grundsätzlich zumutbar ein. Diese Einschätzung werde dadurch bestätigt, dass zwischen Juli 2003 und September 2007 rund 500 Personen mit Rückkehrhilfe in den Irak zurückgekehrt seien, davon 84% in den Nordirak (inkl. Mosul und Kirkuk). Auch mehrere andere europäische Staaten teilten die Einschätzung des BFM hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in die drei genannten Provinzen. Das UNHCR stelle sich ebenfalls nicht grundsätzlich gegen Wegweisungen in die genannten Provinzen. Im vorliegenden Fall sprächen keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Der Beschwerdeführer sei im Alter von 18 Jahren in die Schweiz eingereist, habe mithin den weitaus grössten Teil seines Lebens in der Provinz Dohuk verbracht und sei mit der dortigen Sprache, Kultur, Lebens- und Arbeitsweise bestens vertraut. Aus den Akten ergäben sich ferner keine Anhaltspunkte auf allfällige gesundheitlichen Beschwerden, weshalb davon auszugehen sei, dass er sich bei einer Rückkehr in den Heimatstaat eine wirtschaftliche Existenz aufbauen könne, zumal er über eine fundierte Schulbildung und in der Provinz Dohuk über ein familiäres Beziehungsnetz verfüge, welches ihm zumindest in der Anfangsphase unterstützend zur Seite stehen könne.; schliesslich sei auf das Rückkehrprogramm "Irak" des BFM zu verweisen, das dem Beschwerdeführer die Reintegration im Heimatstaat zusätzlich erleichtern dürfte. Nach dem Gesagten sei der Vollzug der Wegweisung in die Provinz Dohuk zumutbar und im Übrigen – angesichts direkter Flugverbindungen von Europa in den Nordirak – auch möglich. 2.2 Der Beschwerdeführer stellt sich in seiner Beschwerdeeingabe demgegenüber auf den Standpunkt, der angeordnete Vollzug der Wegweisung erscheine aufgrund der Lage im Nordirak jedenfalls als ver- D-7929/2007 früht. Zum einen habe die Türkei rund 100'000 Soldaten an der türkisch-irakischen Grenze stationiert und mit einem Einmarsch in den Nordirak gedroht sowie erste Luftwaffenangriffe auf Dörfer durchgeführt. Zum anderen würden im Nordirak immer wieder Bombenanschläge verübt und zudem lasse das anstehende Referendum in Kirkuk eine weitere Eskalation der Sicherheitslage befürchten. 3. 3.1 Im vorliegenden Beschwerdeverfahren geht es um die Frage, ob die Vorinstanz die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers zu Recht aufgehoben hat. Die Voraussetzungen für die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme werden seit dem 1. Januar 2008 in Art. 84 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) umschrieben. Gemäss Art. 126a Abs. 4 AuG gilt für Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Änderung das neue Recht. Vor dem 1. Januar 2008 wurde die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme durch Art. 14b Abs. 2 aANAG geregelt, welches zeitgleich mit dem Inkrafttreten des AuG aufgehoben wurde (vgl. Art. 125 AuG i.V.m. Ziff. I Anhang zum AuG). Inhaltlich hat sich an den Voraussetzungen für die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme durch die Gesetzesänderung grundsätzlich nichts geändert. 3.2 Gemäss Art. 44 Abs. 2 AsylG regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme nach dem AuG, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist. 3.3 Gemäss Art. 84 Abs. 1 AuG überprüft das Bundesamt nach erfolgter Anordnung einer vorläufigen Aufnahme periodisch, ob die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme noch gegeben sind. Es hebt die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug der Weg- oder Ausweisung an, wenn die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind (Art. 84 Abs. 2 AuG). 4. 4.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). D-7929/2007 4.1.1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). Dieses flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot schützt nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG respektive Art. 1 A FK erfüllen. Nachdem das BFM in seiner insoweit unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Verfügung vom 12. Januar 2005 festgestellt hat, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, kann das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements vorliegend nicht zur Anwendung gelangen. Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den kurdisch verwalteten Nordirak ist daher unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 4.1.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung droht. Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Nordirak dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen). Dies ist ihm indessen nicht gelungen, wobei festzuhalten ist, dass die allgemeine Sicherheits- und Menschenrechtslage im kurdischen Nordirak den Wegweisungsvollzug im heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen lässt (vgl. die umfassende Lageanalyse in BVGE 2008/4 E. 6.2 ff. und E. 6.6) und der Beschwerdeführer keine individuellen Gründe vorbringt, welche eine nähere Prüfung unter diesem Gesichtspunkt erfordern würde. D-7929/2007 4.1.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 4.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 4.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in BVGE 2008/5 ausführlich mit der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in den kurdisch verwalteten Nordirak befasst. Es gelangte dabei zum Schluss, dass in den drei kurdischen Provinzen im Nordirak (B._______, Erbil und Suleimaniya) keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und die dortige politische Lage nicht dermassen angespannt ist, dass eine Rückführung dorthin generell als unzumutbar qualifiziert werden müsste. Da die Region mittels Direktflügen aus dem Ausland erreicht werden kann, entfällt das Argument der unzumutbaren Rückreise via Bagdad und den Zentralirak. Die Bejahung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs setzt jedoch voraus, dass die betroffene Person ursprünglich aus einer der drei nordirakischen Provinzen stammt oder zumindest während längerer Zeit dort gelebt hat und vor Ort über ein soziales Netz oder über Beziehungen zu den herrschenden Parteien verfügt. Zurückhaltung ist geboten bei Personen, welche einer Risikogruppe angehören (namentlich Familien mit Kindern, alleinstehende Frauen ohne spezielle Berufsbildung, Kranke und Betagte, Kurden mit Herkunft ausserhalb der drei Provinzen B._______, Erbil und Suleimaniya, Nichtkurden aus dem Süd- und Zentralirak). Die Anordnung des Wegweisungsvollzugs ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts demnach in der Regel zumutbar für alleinstehende, gesunde und junge kurdische Männer, welche ursprünglich aus einer der drei genannten nordirakischen Provinzen stammen und dort nach wie vor über ein soziales Netz oder über Parteibeziehungen verfügen. Diese Analyse ist nach wie vor als gültig zu erachten, zumal die seitens des Beschwerdeführers erwähnte Situation an der türkisch-irakischen Grenze im Zusammenhang mit Angriffen der türkischen Armee auf im D-7929/2007 Nordirak gelegene Stellungen der PKK zwar angespannt, bisher jedoch nicht eskaliert ist. 4.2.2 In individueller Hinsicht ist sodann festzustellen, dass der heute 24-jährige Beschwerdeführer ethnischer Kurde ist und aus der Provinz Dohuk stammt. Abgesehen von einem 4-jährigen Aufenthalt in der Türkei verbrachte er die Zeit zwischen seiner Geburt und der Ausreise aus dem Heimatland immer in seiner Herkunftsprovinz und besuchte dort während über zwölf Jahren die Schule, bis er rund sechs Monate vor Abschluss der gymnasialen Ausbildung den Irak verliess. Da sich ferner aus den Akten keine Hinweise auf allfällige gesundheitliche Probleme des Beschwerdeführers ergeben, ist davon auszugehen, dass es ihm trotz der angespannten Arbeitsmarktlage im Nordirak gelingen wird, sich in seiner Heimatregion innert nützlicher Frist eine wirtschaftliche Existenzgrundlage aufzubauen. Zur Überbrückung der voraussichtlichen Anfangsschwierigkeiten kann der Beschwerdeführer auf ein grosses verwandschaftliches Beziehungsnetz zählen, welches ihn bei Bedarf insbesondere bei der Beschaffung von Wohnraum sowie bei der Stellensuche und der sozialen Reintegration unterstützen könnte; so leben seinen Angaben zufolge namentlich seine Eltern, seine acht Geschwister sowie eine Tante in seiner Heimatprovinz. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung der massgeblichen Beurteilungskriterien ist daher nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Provinz Dohuk in eine existenzbedrohende Situation geraten wird. 4.2.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung im heutigen Zeitpunkt sowohl in genereller als auch in individueller Hinsicht als zumutbar zu erachten. 4.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 5. Die von der Vorinstanz verfügte Aufhebung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers ist bei dieser Sachlage zu bestätigen. Angesichts der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde näher einzugehen, da sie am Ergebnis nichts zu ändern vermögen. D-7929/2007 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) D-7929/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - das Migrationsamt des Kantons X._______ (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Jürg Hünerwadel Versand: Seite 12

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