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Bundesverwaltungsgericht 13.02.2015 D-791/2015

13 febbraio 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,811 parole·~14 min·2

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 30. Januar 2015

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-791/2015/mel

Urteil v o m 1 3 . Februar 2015 Besetzung Einzelrichter Martin Zoller, mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach; Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni.

Parteien

A._______, geboren (…), B._______, geboren (…), Afghanistan, beide vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer, Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA), Beschwerdeführerinnen,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 30. Januar 2015 / N (…).

D-791/2015 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin A._______ am 27. Januar 2014 für sich und ihre damals vierjährige Tochter B._______ in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass sie anlässlich der ersten Befragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ vom 4. Februar 2014 angab, sie habe am 8. Mai 2013 gemeinsam mit ihrer Familie Afghanistan verlassen und sei auf dem Land- und Seeweg via Iran und die Türkei nach Griechenland gelangt, dass sie dort daktyloskopisch erfasst worden seien, dass sie und ihre Tochter D_______ von Griechenland aus mittels gefälschten rumänischen Pässen in Begleitung eines Schleppers nach Österreich und am 27. Januar 2014 schliesslich in die Schweiz gereist seien, dass ihre andern neun Familienangehörigen (ihr Ehemann, ihre drei weiteren gemeinsamen Kinder sowie die erste Ehefrau ihres Mannes und deren Kinder) in Griechenland geblieben seien, dass das BFM (seit 1. Januar 2015: SEM) am 3. März 2014 das Dublin- Verfahren vorerst für beendet erklärte, dass die Beschwerdeführerin A._______ das BFM durch ihren neu bestellten Rechtsvertreter mit Schreiben vom 12. März 2014 darauf aufmerksam machte, ihre drei andern Kinder hielten sich nach wie vor in Griechenland auf, und das Bundesamt darum ersuchte, die griechischen Behörden über die Stellung ihres Asylgesuches in der Schweiz zu informieren, dass der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerinnen mit einem weiteren Schreiben vom 16. April 2014 das am 12. März 2014 gestellte Begehren wiederholte und gleichzeitig Unterlagen betreffend die Asylverfahren der in Griechenland gebliebenen Angehörigen sowie einen afghanischen Eheschein in Kopie einreichte, dass das BFM am 24. Juni 2014 dem Rechtsvertreter mitteilte, es habe ein am 13. Mai 2014 von den griechischen Behörden gestelltes Aufnahmeersuchen für den Ehemann der Beschwerdeführerin und die drei gemeinsamen Kinder sowie für die erste Ehefrau und deren Kinder am 20. Juni 2014 abgelehnt,

D-791/2015 dass der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerinnen das BFM am 11. Juli 2014 davon in Kenntnis setzte, die erste Ehefrau des Ehemannes sei mit einigen ihrer Kinder nach Deutschland weitergereist, dass die Beschwerdeführerin A._______ am 11. August 2014 von einer Mitarbeiterin des BFM in E._______ angehört wurde und dabei Gelegenheit hatte, die Gründe für das Verlassen ihrer Heimatstadt F._______ eingehend darzulegen, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung eine weitere Kopie ihres Ehescheins sowie – im Original – ein Schulzeugnis aus Afghanistan und ein am 3. März 2014 vom Spital G._______ ausgestelltes Zeugnis betreffend einen gynäkologischen Eingriff abgab, dass das BFM in der Folge ein erneutes Ersuchen der griechischen Behörden um Aufnahme der anderen Familienmitglieder ablehnte, dass der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerinnen das BFM mit Schreiben vom 17. November 2014 ein weiteres Mal um Bewilligung der Einreise des Ehemannes und der drei gemeinsamen minderjährigen Kinder ersuchte und dabei weitere Unterlagen, unter anderem ein am 7. November 2014 von einer Allgemeinärztin am H._______ in I._______ ausgestellten Attest, wonach A._______ seit der Trennung von ihren Kindern unter psychischen Problemen leide, zu den Akten gab, dass das BFM dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerinnen mit Schreiben vom 16. Dezember 2014 mitteilte, Deutschland habe sich bereit erklärt, seine Mandantinnen aus humanitären Gründen im Sinne von Art. 17 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), zu übernehmen, dass sich die Beschwerdeführerinnen auf die – ebenfalls im Schreiben vom 16. Dezember 2014 enthaltene – Anfrage des BFM hin am 22. Dezember 2014 schriftlich damit einverstanden erklärten, dass Deutschland auch über ihre Asylverfahren entscheide, und um Einleitung eines entsprechenden Aufnahmeverfahrens mit Deutschland ersuchten,

D-791/2015 dass die deutschen Behörden das am 6. Januar 2015 vom SEM gestellte Ersuchen um Übernahme der Beschwerdeführerinnen im Sinne von Art. 17 Abs. 2 Dublin-III-VO am 26. Januar 2015 guthiessen, dass das SEM mit Verfügung vom 30. Januar 2015 – dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerinnen eröffnet am 6. Februar 2015 – in Anwendung von Art 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Deutschland anordnete und die Beschwerdeführerinnen aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwerdeführerinnen verfügte, dass die Beschwerdeführerinnen durch ihren Rechtsvertreter mit Eingabe vom 6. Februar 2015 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben (Eingang der Beschwerde: 10. Februar 2015) und dabei darum ersuchten, es sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und das SEM anzuweisen, sich weiterhin für das vorliegende Asylgesuch zuständig zu erklären, dass im Sinne vorsorglicher Massnahmen die aufschiebende Wirkung zu erteilen sei und die Vollzugsbehörden anzuweisen seien, von einer Überstellung nach Deutschland abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die vorliegende Beschwerde entschieden habe, dass schliesslich auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren sei, dass die vorinstanzlichen Akten am 11. Februar 2015 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),

und zieht in Erwägung,

D-791/2015 dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass die Beschwerdeführerinnen am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM (neu: SEM) ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1‒3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG),

D-791/2015 dass diesbezüglich das Dublin-Assoziierungsabkommen vom 26. Oktober 2004 (DAA, SR 0.142.392.68) zur Anwendung gelangt und das SEM die Zuständigkeitsfrage gestützt auf die Dublin-III-VO prüfte, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird, wobei die einzelnen Bestimmungskriterien in der Reihenfolge ihrer Auflistung im Kapitel III Anwendung finden (Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann, dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist, einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO), dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht), dass entweder der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat vor der Erstentscheidung in der Sache jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen kann, den Antragsteller aus humanitären Gründen oder zum Zweck der Zusammenführung verwandter Personen aufzunehmen, wobei

D-791/2015 die betroffenen Personen dem schriftlich zustimmen müssen (Art. 17 Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. humanitäre Klausel), dass das deutsche Bundesamt für Migration und Flüchtlinge dem SEM am 26. Januar 2015 mitteilte, dem am 6. Januar 2015 gestellten Übernahmeersuchen werde gemäss Art. 17 Abs. 2 Dublin-III-VO entsprochen und die Beschwerdeführerinnen würden von der Bundesrepublik Deutschland übernommen, wobei gemäss Art. 19 Abs. 4 Dublin-III-VO die Überstellung innerhalb von sechs Monaten nach Eingang der Zustimmung durchgeführt werden müsse, dass die Beschwerdeführerinnen mit ihrer Einwilligungserklärung vom 22. Dezember 2014 ausdrücklich bestätigten, keine Einwände gegen die Zuständigkeit Deutschlands zu haben, dass angesichts der Tatsache, dass die deutschen Behörden bereits mit E- Mail an das BFM vom 12. Dezember 2014 ausdrücklich einer Übernahme der Beschwerdeführerinnen zugestimmt hatten und diese Zustimmung mit Schreiben vom 26. Januar 2014 ein weiteres Mal bestätigt haben, die in der Beschwerde vom 6. Februar 2015 angebrachte Behauptung, der Bestand des Schreibens von Deutschland an die Schweiz sei "bis heute nicht belegt" (vgl. Beschwerde S. 3), völlig haltlos ist, dass die deutschen Behörden sich auch damit einverstanden erklärt haben, die übrigen Familienangehörigen (Ehemann und drei weitere Kinder der Beschwerdeführerin A._______) aus humanitären Gründen zu übernehmen, dass die Zustimmung der Übernahme den griechischen Behörden bereits übermittelt worden ist oder jedenfalls demnächst übermittelt wird, dass die Überstellung der Beschwerdeführerinnen von der Schweiz nach Deutschland bis zum 26. Juli 2015 zu erfolgen hat, und auch die griechischen Behörden sechs Monate Zeit für die Überstellung haben, so dass allenfalls sogar eine koordinierte Einreise nach Deutschland organisiert werden kann, dass daher mit dem Hinweis, der Ehemann und die drei anderen Kinder befänden sich noch in Griechenland (vgl. Beschwerde S. 4 f.), und mit der Behauptung, in einem Schreiben vom 8. September 2014 hätten sich die deutschen Behörden noch nicht für die Übernahme als zuständig erachtet,

D-791/2015 nichts dargetan wird, was gegen eine Überstellung der Beschwerdeführerinnen nach Deutschland sprechen würde, dass daran auch die Bemerkung, die beiden Ehefrauen seien sich "sehr schlecht gesinnt" und wollten "nichts miteinander zu tun haben" (vgl. Beschwerde S. 4 unten und S. 5 Mitte), nicht zu ändern vermag, wobei darauf hinzuweisen ist, dass die Beschwerdeführerin offenbar explizit erklärt hatte, es "entspreche ihrem Willen, dass sowohl ihr Ehemann mit ihren eigenen Kindern als auch die zweite Ehefrau mit den Halbgeschwistern ihrer Kinder in die Schweiz kommen" sollten (vgl. Vorakten A21, Schreiben des Rechtsvertreters vom 28. Mai 2014), welche Aussage nicht darauf schliessen lässt, A._______ verstehe sich überhaupt nicht mit der anderen Ehefrau ihres Mannes, dass nach dem Gesagten keinerlei Gründe gegen die Überstellung der Beschwerdeführerinnen nach Deutschland und somit gegen die Zuständigkeit Deutschlands zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens ersichtlich sind, dass sodann auch keine Gründe für die Annahme vorliegen, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Deutschland würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, dass Deutschland Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie), ergeben,

D-791/2015 dass sodann kein Grund zur Annahme besteht, die deutschen Behörden würden den Beschwerdeführerinnen bei einer Rückkehr die Aufnahme verweigern oder – wie in der Beschwerde (vgl. S. 5 oben) behauptet – den Zugang zum Asylverfahren versperren, respektive in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet wäre oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass es den Beschwerdeführerinnen obliegt, ihre Fluchtgründe im Rahmen des deutschen Asylverfahrens darzulegen, und keine Hinweise vorliegen, wonach die zuständigen deutschen Organe ihnen den erforderlichen Schutz verweigern würden, dass die Beschwerdeführerinnen auch keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan haben, Deutschland würde ihnen dauerhaft die ihnen gemäss Aufnahmerichtlinien zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten, und sie sich bei einer vorübergehenden Einschränkung nötigenfalls an die deutschen Behörden wenden und die ihnen zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern könnten (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie), dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführerinnen nicht eingetreten ist und – weil die Beschwerdeführerinnen nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sind – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Deutschland angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]), dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfügung des BFM zu bestätigen ist, dass mit dem Entscheid in der Sache das Begehren, es sei im Sinne vorsorglicher Massnahmen die aufschiebende Wirkung zu erteilen und es seien die Vollzugsbehörden anzuweisen, von einer Überstellung nach

D-791/2015 Deutschland abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die vorliegende Beschwerde entschieden habe, gegenstandslos ist, dass sodann auch das Begehren um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit vorliegendem Urteil gegenstandslos wird, dass schliesslich das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG – ungeachtet der Tatsache, dass die angeblich bestehende Bedürftigkeit der Beschwerdeführerinnen durch keine entsprechende Bestätigung belegt ist – abzuweisen ist, da die Beschwerdebegehren – wie vorstehend aufgezeigt – als aussichtslos zu bezeichnen sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1‒ 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

D-791/2015 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Martin Zoller Kathrin Mangold Horni

Versand:

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