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Bundesverwaltungsgericht 16.11.2010 D-7909/2010

16 novembre 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,519 parole·~13 min·1

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Testo integrale

Abtei lung IV D-7909/2010 D-7911/2010 D-7912/2010 {T 0/2} Urteil v o m 1 6 . November 2010 Einzelrichter Martin Zoller, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr. 1.A._______, geboren (...) (D-7909/2010, N [...]), 2. B._______, geboren (...) (D-7912/2010, N [...]), 3. C._______, geboren (...) (D-7911/2010, N [...]), Kosovo, alle vertreten durch Dr. iur. René Bussien, Rechtsanwalt, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuche und Wegweisungen; Verfügungen des BFM vom 5. November 2010. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-7909/2010, D-7911/2010, D-7912/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden – kosovarische Staatsangehörige albanischer Ethnie – am 13. September 2010 in der Schweiz um Asyl nachsuchten, dass sie im Rahmen der Erstbefragungen im Empfangs- und Verfahrenszentrum D._______ vom 16. September 2010 und den Anhörungen nach Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) durch das BFM vom 26. Oktober 2010 zur Begründung im Wesentlichen ausführten, die Beschwerdeführerin 1 habe im Jahr 1999 den Vater der Beschwerdeführer 2 und 3 geheiratet, der zuvor mit der 1998 verstorbenen Schwester der Beschwerdeführerin 1 beziehungsweise der Mutter der Beschwerdeführer 2 und 3 verheiratet gewesen sei, dass der Ehemann/Vater in der Schweiz lebe, und sie deshalb bei dessen Bruder in E._______ in der Gemeinde F._______ gewohnt hätten, dass sie zirka im Jahr 2006 (vgl. A1 S. 1 in N [...]) beziehungsweise im Oktober 2009 (vgl. A1 S. 1 in N [...]) in ein Haus in G._______ umgezogen seien, wo sie fortan alleine gelebt hätten, dass Jugendliche von den Beschwerdeführern 2 und 3 Geld verlangt hätten, da diese gewusst hätten, dass der Vater in der Schweiz arbeite, dass die Beschwerdeführer 2 und 3 gemäss Angaben der Beschwerdeführenden 1 und 2 von den Jugendlichen geschlagen worden seien, da sie diesen kein Geld hätten geben können, wobei sich der Beschwerdeführer 3 bei einem Angriff beide Handgelenke gebrochen habe, dass der Beschwerdeführer 2 gemäss seinen Angaben hingegen keine Probleme in der Schule gehabt habe und nie geschlagen worden sei, sondern sich lediglich einmal am Rücken verletzt habe, als er beim Spielen unbeabsichtigt gestossen worden sei (vgl. A11 S. 3 f. in N [...]), dass zudem Nachbarn die Stromsicherungen aus ihrem Haus entfernt hätten, so dass sie eine Woche lang ohne Strom gewesen seien, D-7909/2010, D-7911/2010, D-7912/2010 dass Unbekannte auch einmal Fenster in ihrem Haus eingeschlagen hätten, wobei sie deswegen gemäss Angaben der Beschwerdeführerin 1 nicht zur Polizei gegangen seien (vgl. A13 S. 9 in N [...]), laut dem Beschwerdeführer 2 jedoch Anzeige erstattet und finanzielle Unterstützung für die Reparatur erhalten hätten (vgl. A11 S. 2 f. in N [...]), dass sie ihr Heimatland wegen dieser Belästigungen in Richtung Schweiz verlassen hätten, um hier mit ihrem Ehemann/Vater zu leben, dass bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten des rechtserheblichen Sachverhalts auf die Protokolle bei den Akten verwiesen wird (vgl. A1 und A13 in N [...] [Beschwerdeführerin 1]; A1 und A11 in N [...] [Beschwerdeführer 2]; A1 und A11 in N [...] [Beschwerdeführer 3]), dass das BFM mit gleichentags eröffneten Verfügungen vom 5. November 2010 in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 AsylG auf die Asylgesuche nicht eintrat und die Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete, dass die Beschwerdeführenden mit separaten Eingaben vom 10. November 2010 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben, worin um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügungen und um Gewährung des Asyls, eventualiter um Absehen von der Wegweisung und dem Wegweisungsvollzug ersucht wurde, dass zudem in formeller Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die Erhebung von Kostenvorschüssen ersucht wurde, dass auf die Begründung der Beschwerden – soweit entscheidwesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht im Bereich des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichts- D-7909/2010, D-7911/2010, D-7912/2010 gesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerdeführenden durch die angefochtenen Verfügungen besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerden legitimiert sind, weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichten Beschwerden im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG), dass sich vorliegend die gemeinsame Behandlung der Beschwerden in einem Beschwerdeentscheid aus prozessökonomischen Gründen rechtfertigt, da es sich bei den Beschwerdeführenden um Verwandte handelt, die gemeinsam in die Schweiz eingereist sind, im Wesentlichen denselben Sachverhalt geltend machen und gleiche Beschwerdebegehren und Beschwerdebegründungen vorbringen, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, bei denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit darin erschöpft, bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgehen zu lassen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), dass mithin auf die Anträge in den Beschwerden, die Asylgesuche seien gutzuheissen, nicht einzutreten ist, dass indes die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs der Wegweisung materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, D-7909/2010, D-7911/2010, D-7912/2010 dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf Gesuche von Asylsuchenden aus verfolgungssicheren Staaten nach Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG (sogenannte Safe-Country- Regelung) nicht eingetreten wird, ausser es gebe Hinweise auf Verfolgung (Art. 34 Abs. 1 AsylG), dass der Bundesrat Kosovo mit Beschluss vom 6. März 2009 (in Kraft seit 1. April 2009) zu einem verfolgungssicheren Staat (safe country) im obgenannten Sinn erklärt hat, dass somit die formellen Voraussetzungen für den Erlass von Nichteintretensentscheiden auf der Grundlage von Art. 34 Abs. 1 AsylG erfüllt sind, dass zu prüfen bleibt, ob Hinweise auf eine asylrechtlich relevante Verfolgung vorliegen (Art. 34 Abs. 1 AsylG), dass die Beschwerdeführenden Schikanen, Sachbeschädigungen und tätliche Übergriffe seitens privater Dritter, mithin eine Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure, geltend machen, dass für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach Lehre und Praxis erforderlich ist, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193), dass es den vorliegend geltend gemachten Übergriffen in Form von Sachbeschädigungen und Tätlichkeiten vorweg an der geforderten Intensität fehlt, dass nichtstaatliche Verfolgung zudem aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes nur dann asylrechtlich relevant ist, D-7909/2010, D-7911/2010, D-7912/2010 wenn die betroffene Person davor in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. EMARK 2006 Nr. 18), dass der Schutz dann als ausreichend zu qualifizieren ist, wenn die betroffene Person effektiv Zugang zu einer funktionierenden Infrastruktur hat und ihr deren Inanspruchnahme zumutbar ist, wobei von einem Staat nicht erwartet werden kann, dass er jederzeit präventiv in alle Lebensbereiche seiner Bürger eingreifen kann (vgl. EMARK 2006 Nr. 18), dass vorliegend von einer funktionierenden und für die Beschwerdeführenden zugänglichen Schutzinfrastruktur in ihrem Heimatland auszugehen ist und keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die heimatlichen Behörden nicht in der Lage oder nicht willens wären, ihnen adäquaten Schutz vor Übergriffen Dritter zu bieten, dass der mit dem pauschalen Vorwurf der Nichtahndung von Schikanen begründete Verzicht der Beschwerdeführerin 1 auf Anzeigeerstattung nicht auf einen mangelnden Schutzwillen der heimatlichen Behörden hinzuweisen vermag, zumal gemäss Angaben des Beschwerdeführers 2 die örtliche Polizei ihnen auf entsprechende Anzeige hin sehr wohl Unterstützung habe zukommen lassen (vgl. A11 S. 2 f. in N [...]), dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden daher unabhängig von der Frage deren Glaubhaftigkeit flüchtlingsrechtlich nicht relevant sind, dass es den Beschwerdeführenden damit nicht gelungen ist, die in Bezug auf Kosovo bestehende Vermutung der Verfolgungssicherheit zu widerlegen, dass die Ausführungen in den Beschwerdeeingaben nicht geeignet sind, zu einer anderen Beurteilung zu führen, dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), wobei die Wegweisung nicht verfügt wird, wenn die asylsuchende Person gemäss Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über D-7909/2010, D-7911/2010, D-7912/2010 Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, dass die Beschwerdeführenden gegenwärtig weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen verfügen, weshalb die Wegweisungen im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen stehen und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurden (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asyl rechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 Abs. 1 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die ihnen im Heimatstaat droht, D-7909/2010, D-7911/2010, D-7912/2010 dass Art. 8 EMRK die Achtung des Familienlebens garantiert und dementsprechend beim Wegweisungsvollzug der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG), dass sich den Akten entnehmen lässt, dass ein Familiennachzugsgesuch des in der Schweiz wohnhaften Ehemanns der Beschwerdeführerin 1 beziehungsweise Vaters der Beschwerdeführer 2 und 3 bei den zuständigen kantonalen Behörden hängig ist, dass das BFM diesbezüglich zutreffend festgestellt hat, dass die Beschwerdeführenden den Ausgang dieses Verfahrens in ihrem Heimatstaat abwarten können, dass Art. 8 EMRK damit vorliegend einem Wegweisungsvollzug nicht entgegensteht, zumal die Beschwerdeführenden bisher nicht in einem gemeinsamen Haushalt mit dem Ehemann/Vater gelebt haben und dieser sie nur sehr selten, etwa einmal im Jahr, besucht habe (vgl. A13 S. 10 in N [...]; A11 S. 5 in N [...]; A11 S. 4 in N [...]), dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass im Falle von unbegleiteten Minderjährigen das Kindeswohl im Rahmen der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs mitzuberücksichtigen ist (vgl. EMARK 1998 Nr. 13 E. 5e.bb; Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes [KRK, SR 0.107]), dass in Kosovo keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, aufgrund derer die Bevölkerung konkret gefährdet wäre und eine Rückführung dorthin als generell unzumutbar betrachtet werden müsste, dass auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Beschwerdeführenden aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würden, dass die Beschwerdeführenden, die keine wesentlichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen geltend machen, bis zu ihrer Ausreise in Kosovo gelebt haben, somit mit den dortigen Verhältnissen bestens D-7909/2010, D-7911/2010, D-7912/2010 vertraut sind und zudem über ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz im Heimatstaat verfügen (vgl. A1 S. 4 in N [...]; A1 S. 3 in N [...]; A1 S. 3 in N [...]), dass zudem zu erwarten ist, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin 1 die Familie auch weiterhin von der Schweiz aus finanziell unterstützen wird (vgl. A1 S. 3 in N [...]), dass die minderjährigen Beschwerdeführer 2 und 3 nicht unbegleitet in die Schweiz gelangt sind, sondern zusammen mit der Beschwerdeführerin 1 eingereist sind, und sie auch gemeinsam wieder in ihr vertrautes Umfeld im Heimatland zurückkehren können, dass sich der Vollzug der Wegweisung mithin als zumutbar erweist (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass der Vollzug der Wegweisung schliesslich auch möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es den Beschwerdeführenden obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass somit keine Wegweisungshindernisse vorliegen, weshalb die Anordnung der vorläufigen Aufnahme nicht in Betracht fällt und der Vollzug der Wegweisungen zu bestätigen ist, dass die angefochtenen Verfügungen demnach weder Bundesrecht verletzen noch unangemessen sind und der rechtserhebliche Sachverhalt von der Vorinstanz richtig und vollständig festgestellt wurde (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerden abzuweisen sind, soweit auf diese einzutreten ist, dass mit vorliegendem Urteil ohne vorgängige Instruktion die Gesuche um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden sind, dass die Beschwerden aufgrund vorstehender Erwägungen als aussichtslos zu qualifizieren sind und daher die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG – ungeachtet der allfälligen Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden – abzuweisen sind, D-7909/2010, D-7911/2010, D-7912/2010 dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und praxisgemäss auf insgesamt Fr. 900.- festzusetzen sind (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) D-7909/2010, D-7911/2010, D-7912/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 900.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden (Einschreiben; Beilagen: Einzahlungsschein, angefochtene Verfügungen im Original retour) - das BFM, (...) zu den Akten Ref.-Nr. N [...], N [...] und N [...] - (...) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Martin Zoller Susanne Burgherr Versand: Seite 11

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