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Bundesverwaltungsgericht 16.12.2008 D-7891/2008

16 dicembre 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,024 parole·~15 min·1

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Testo integrale

Abtei lung IV D-7891/2008 {T 0/2} Urteil v o m 1 6 . Dezember 2008 Einzelrichter Thomas Wespi, mit Zustimmung von Richterin Therese Kojic; Gerichtsschreiberin Regula Frey. A._______, geboren B._______, Mongolei, C._______, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 4. Dezember 2008 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-7891/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge am 8. August 2008 die Mongolei mit dem Zug Richtung D._______ verliess, bis zum 3. November 2008 bei einer alten Frau an einem ihr unbekannten Ort in der Nähe von D._______ lebte, von dort ihre Reise in die Schweiz in einem Minibus via ihr unbekannte Länder fortsetzte und am 6. November 2008 illegal in die Schweiz einreiste, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchte, dass die Beschwerdeführerin keine Identitätspapiere abgab, dass sie am 21. November 2008 im C._______ befragt und am 1. Dezember 2008 in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]) durch das Bundesamt zu den Asylgründen angehört wurde, dass sie zu ihren asylbegründenden Vorbringen im Wesentlichen geltend machte, ihr Ehemann sei am 30. Juni 2008 nicht von der Arbeit nach Hause gekommen und am 1. Juli 2008 sei ihr von der Unfallklinik mitgeteilt worden, ihr Mann sei nach erlittenen Schlägen innerlich verblutet, dass am 6. Juli 2008 vier maskierte Männer in ihre Wohnung eingedrungen und nach Dokumenten gesucht hätten, welche ihrem verstorbenen Ehemann gehört hätten, dass sie nicht gewusst habe, um welche Papiere es sich handle, weshalb sie der wiederholten Forderung der Eindringlinge, die Dokumente herauszurücken, nicht habe nachkommen können, dass sie von den Tätern verdächtigt worden sei, die Papiere versteckt zu haben, weshalb sie geschlagen und mit einem am Hals angesetzten Messer mit dem Tod bedroht worden sei, falls sie die Papiere nicht herausgebe, dass sie von einem der Männer mit den Händen ans Bett gefesselt und vergewaltigt worden sei, dass sie am darauffolgenden Tag von den Männern bis zur Bewusstlosigkeit geschlagen worden sei, D-7891/2008 dass die Männer - nachdem sie aus ihrer Bewusstlosigkeit erwacht sei - verschwunden gewesen seien, worauf sie einen Arzt gerufen habe und anschliessend ins Spital eingeliefert worden sei, dass man ihre Wohnung in Brand gesetzt habe und ihr die Nachbarn geraten hätten, sich auf dem Polizeiposten zu melden, dass sie sich bei der Polizei gemeldet und von dieser zum Brand befragt worden sei, dass sie der Polizei auch von den Übergriffen der vier Männer erzählt habe, dass ihre Aussagen protokolliert worden seien und ihr die Polizei mitgeteilt habe, sie werde sich bei ihr melden, dass sie am 28. Juli 2008 in ihrer neuen Wohnung von den Männern erneut aufgesucht und unter Waffengewalt zur Herausgabe beziehungsweise Bekanntgabe des Aufenthaltsortes der von ihnen gesuchten Papiere genötigt worden sei, dass man ihr ein Bild eines ihr unbekannten Mannes vorgehalten und sie mit an den Kopf angesetzter Pistole und unter Todesdrohung gefragt habe, ob sie diesen Mann kenne und ob sie ihm die Papiere ausgehändigt habe, dass sie aus Furcht um ihr Leben gelogen und die Frage bejaht habe, dass sie von den Tätern gefesselt und an einen ihr unbekannten Ort in eine Holzhütte gebracht worden sei, dass sie, nachdem die Männer das Haus verlassen gehabt hätten, ihre Fesseln habe lösen können und ihr die Flucht durch ein Fenster gelungen sei, dass sie ein Taxi gerufen habe und zu einer Kollegin gefahren sei, wo sie sich versteckt habe, dass sie sich am nächsten Tag bei der Polizei gemeldet habe, wobei sie von den Polizisten nicht ernst genommen worden sei und sie ihr vorgeworfen hätten, die Wohnung selbst in Brand gesetzt zu haben, D-7891/2008 dass sie den Polizeiposten verlassen habe, sich hingesetzt und geweint habe, worauf sie eine Frau angesprochen und ihr geraten habe, einen Brief an das Obergericht zu verfassen, da die Polizei für normale Bürger nichts unternehme, ausser man bezahle dafür, dass sie vom Obergericht keine Antwort erhalten habe und gegenüber ihrer Kollegin den Wunsch geäussert habe, ins Ausland zu gehen, da sie sich nicht mehr sicher fühle, worauf ihre Kollegin die Ausreise für sie organisiert habe, dass das BFM mit Verfügung vom 4. Dezember 2008 - eröffnet am gleichen Tag - gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eintrat und deren Wegweisung aus der Schweiz anordnete, wobei sie diese am Tag nach Eintritt der Rechtskraft zu verlassen habe, dass die Vorinstanz zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen ausführte, die Beschwerdeführerin habe den Asylbehörden innerhalb der ihr dazu eingeräumten Frist von 48 Stunden ohne entschuldbare Gründe keine Identitätspapiere eingereicht, dass es unentschuldbar sei, dass die Beschwerdeführerin ihren Reisepass der schleppenden Person überlassen haben wolle, zumal sie keine plausiblen Gründe dafür habe nennen können, dass die Angaben zur Ausstellung ihres Passe äusserst unsubstanziiert ausgefallen seien, so habe sie anlässlich der Kurzbefragung dargelegt, nicht zu wissen, mit welchen Unterlagen ihre Kollegin den Pass habe ausstellen lassen, in der Direktbefragung jedoch dann gemutmasst habe, ihre Kollegin hätte die Geburtsurkunde von ihr (der Beschwerdeführerin) zur Ausstellung eines Passes vorgewiesen, dass in der Mongolei zur Beantragung eines Passes entweder die Identitätskarte oder der Inlandpass vorzuweisen sei, weshalb eine solche Darlegung als realitätswidrig zu werten sei, dass zudem ihre Behauptung, die Geburtsurkunde mit ins Spital genommen zu haben, da sie geglaubt habe, sie würde sie dort benötigen, nicht plausibel sei und, da in der Mongolei die Identitätskarte bei einer Vielzahl gesellschaftlich relevanter Ereignisse wie z.B. auch im Falle eines Spitalaufenthaltes vorzulegen seien, es nicht nachvollzieh- D-7891/2008 bar sei, die Beschwerdeführer habe zwar ihre Geburtsurkunde, nicht jedoch ihre Identitätskarte mit ins Spital genommen, dass davon ausgegangen werden könne, die Beschwerdeführerin enthalte den Asylbehörden ihre Identitätspapiere bewusst vor, um den Vollzug einer möglichen Wegweisung zu erschweren oder gar zu verunmöglichen beziehungsweise um einen anderen Reiseweg zu verschleiern, dass das BFM betreffend die Aussagen der Beschwerdeführerin zu den asylbegründenden Vorbringen festhielt, bei den geltend gemachten Übergriffen seitens maskierter Unbekannter handle es sich um Übergriffe Dritter, weshalb die Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht asylrelevant seien, dass Übergriffe durch Dritte oder Befürchtungen, künftig solchen ausgesetzt zu sein, nur dann asylrelevant seien, wenn der Staat seiner Schutzpflicht nicht nachkomme oder nicht in der Lage sei, Schutz zu gewähren, dass die dargelegten Übergriffe Straftaten darstellten, welche von den heimatlichen Behörden im Rahmen ihrer Möglichkeiten verfolgt würden, dass insbesondere was die zur Anzeige gebrachte Vergewaltigung betreffe, die mongolischen Behörden gemäss Kenntnissen des Amtes einer Anzeige wegen Vergewaltigung nachgingen und die Täter vor Gericht gebracht und verurteilt würden, dass es sich beim geltend gemachten Vorgehen der Polizisten, welche die Anzeigen der Beschwerdeführerin nicht hätten ernst nehmen wollen, offensichtlich um ein Fehlverhalten einzelner Beamter handle, das keinen Rückschluss auf das mongolische Justizsystem zulasse, so wären der Beschwerdeführerin genügend Möglichkeiten offengestanden, sich dagegen zur Wehr zu setzen, indem sie sich bei einem Anwalt rechtlichen Beistand hätte holen oder sich an eine zuständige Kommission hätte wenden können (z.B. "National Human Rights Commission of Mongolia"), dass es aufgrund vorhergehender Erwägungen im vorliegenden Fall keine Hinweise auf eine Verweigerung staatlichen Schutzes gebe und D-7891/2008 auch keine Hinweise darauf bestünden, die Übergriffe auf die Beschwerdeführerin seien durch Behördenvertreter verübt worden, dass die Beschwerdeführerin allfälligen weiteren Verfolgungsmassnahmen seitens Unbekannter vorübergehend auch durch geeignete Wahl ihres Aufenthaltsortes innerhalb ihres Heimatstaates hätte ausweichen können, dass die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art 3 AsylG nicht erfüllt sei und aufgrund der Aktenlage zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder von Wegweisungsvollzugshindernissen nicht erforderlich seien, dass der Wegweisungsvollzug durchführbar sei, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 9. Dezember 2008 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei sinngemäss die Aufhebung der Verfügung des BFM sowie die Gewährung von Asyl beantragte, dass die vorinstanzlichen Akten am 10. Dezember 2008 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit - unter Vorbehalt der nachstehenden Erwägungen - auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), D-7891/2008 dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide grundsätzlich auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass dementsprechend im Fall der Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), dass bei dem am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Nichteintretenstatbestand von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG, auf welchen sich die hier angefochtene Verfügung stützt, die Besonderheit besteht, dass das BFM im Rahmen einer summarischen Prüfung das offenkundige Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen hat (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG), weshalb insoweit bei dagegen erhobenen Beschwerden auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73), dass in der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht beschränkt ist, weil das BFM sich diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG in Verbindung mit Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) auch materiell zur Sache zu äussern hatte, dass mithin auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, soweit in der Rechtsschrift vom 9. Dezember 2008 die Gutheissung des Asylgesuchs beantragt wird, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Abs. 1 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, D-7891/2008 dass nach Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben, dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylgesuchsteller glaubhaft machen können, dass sie dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage sind oder auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird oder zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (vgl. Art. 32 Abs. 3 AsylG), dass vorliegend die Nichtabgabe von Reisepapieren im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuches unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin bezüglich der nicht eingereichten Identitätsdokumente vorbrachte, ihre Identitätskarte sei in ihrem Haus am 23. Juli 2008 verbrannt, dass sie keine Papiere besorgen könne, weshalb sie diesbezüglich auch nichts unternommen habe (vgl. A 8/12, S. 3, und A 1/13, S. 5), dass sie versucht habe, ihre Freundin zu kontaktieren, damit ihr diese die Geburtsurkunde zustelle, indessen die telefonische Verbindung entweder sofort unterbrochen worden sei oder niemand den Anruf entgegen genommen habe (vgl. A 8/12, S. 4), dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführlich und - nach Prüfung der Vorakten auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts überzeugend dargelegt hat, weshalb für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen, dass sich an der vorerwähnten Beurteilung auch mit der nachträglichen Einreichung von Identitätsausweisen nichts ändern würde, da es bei der 48-Stunden-Frist von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht um die Beschaffung neuer Papiere, sondern um die Abgabe der schon existierenden, für die Reise in die Schweiz verwendeten Papiere geht (vgl. die weiterhin massgebliche Praxis der ARK in EMARK 1999 Nr. 16 E. 5c.aa), D-7891/2008 dass die Vorbringen in der Beschwerde bezüglich Nichtabgabe von Identitätspapieren nicht geeignet sind, zu einer von der Vorinstanz abweichenden Betrachtungsweise zu führen, da die Beschwerdeführerin in ihrer Rechtsmitteleingabe lediglich wiederholt anführt, ihre Identitätskarte sei verbrannt und die Beschaffung ihrer Geburtsurkunde sei ihr nicht möglich, da eine telefonische Kontaktaufnahme mit ihrer Kollegin bisher erfolglos gewesen sei, und somit den Erwägungen der Vorinstanz nichts entgegenzusetzen vermag, dass es der Beschwerdeführerin somit nicht gelingt, entschuldbare Gründe für die Nichteinreichung der erforderlichen Dokumente glaubhaft zu machen, dass mithin zu prüfen bleibt, ob das BFM aufgrund der Anhörung zu Recht weder die Flüchtlingseigenschaft festgestellt noch zusätzliche Abklärungen zu deren Feststellung beziehungsweise derjenigen von Wegweisungsvollzugshindernissen als erforderlich erachtet hat, dass die Prüfung der Akten ergibt, dass die Vorinstanz die Anforderungen an Art. 3 AsylG zu Recht als nicht erfüllt erachtete, wobei vorab auf die entsprechenden Erwägungen des BFM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass es sich bei den geltend gemachten Übergriffen - unabhängig von deren Glaubhaftigkeit - um Übergriffe privater Dritter handelt, denen eine Asylrelevanz lediglich dann zukommt, wenn der Heimatstaat trotz einer bestehenden Schutzpflicht und -fähigkeit den erforderlichen Schutz nicht gewährt, dass in casu der Zugang der Beschwerdeführerin zur Schutz-Infrastruktur vorhanden war und in Anbetracht der offensichtlich vorhandenen Schutzwilligkeit der Behörden - die Anzeige der Beschwerdeführerin wurde durch die lokale Polizei entgegengenommen und ihre Aussagen wurden protokolliert - es der Beschwerdeführerin zuzumuten gewesen wäre, mit der Unterstützung eines Anwalts gegen ein allfälliges Fehlverhalten von Behördenvertretern rechtlich vorzugehen, dass ihr ebenfalls die Möglichkeit offen gestanden wäre, sich an eine in der Mongolei vorhandenen Schutzorganisationen zu wenden, welche sich für die Belange von Gewaltopfern einsetzt, D-7891/2008 dass es die Beschwerdeführerin unterlassen hat, entsprechende Schritte einzuleiten, dass in der Beschwerde im Wesentlichen die bereits aktenkundigen Vorbringen wiederholt werden und angeführt wird, sie habe keine Möglichkeit mehr, in der Mongolei zu leben, und wolle nicht mehr dorthin zurückkehren, dass entgegen der wenig stichhaltigen Vorbringen in der Beschwerde mit der Vorinstanz übereinstimmend festzuhalten ist, der Beschwerdeführerin stehe die Möglichkeit offen, sich zum Schutz vor allfälligen weiteren Verfolgungsmassnahmen durch unbekannte Dritte zumindest vorübergehend in einem anderen Teil ihres Heimatlandes niederzulassen, dass sich auch aus der Beschwerdeschrift keine neuen Erkenntnisse ergeben und die Vorbringen nicht geeignet sind, zu einer von der Vorinstanz abweichenden Beurteilung zu führen, dass im Übrigen aus den Aussagen der Beschwerdeführerin nicht ersichtlich ist, inwiefern sie aus einem Grund nach Art. 3 AsylG verfolgt worden sein soll, dass mit der Vorinstanz übereinstimmend festzuhalten ist, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht, dass unter diesen Umständen von zusätzlichen Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG abgesehen werden konnte, dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend die Beschwerdeführerin weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]; vgl. EMARK 2001 Nr. 21), D-7891/2008 dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen nicht unzulässig ist, da aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin und den übrigen Akten insbesondere keine Hinweise auf eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind (vgl. Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]), die ihr in der Mongolei droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass vorliegend weder die allgemeine Lage in der Mongolei noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, zumal sie dort ein familiäres Beziehungsnetz hat und allfällige gesundheitliche Schwierigkeiten behandeln lassen kann, dass deshalb der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin nicht unzumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in die Mongolei schliesslich auch nicht unmöglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es der Beschwerdeführerin obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, D-7891/2008 dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten in der Höhe von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1 bis 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-7891/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin durch Vermittlung des C._______ (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, C._______ (per Telefax zu den Akten Ref.-Nr. N _______, mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an die Beschwerdeführerin und um Zustellung der beiliegenden Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht) - den E._______ (per Telefax) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Wespi Regula Frey Versand: Seite 13

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