Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-7886/2015
Urteil v o m 2 . März 2017 Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richter David R. Wenger, Richter Gérard Scherrer, Gerichtsschreiberin Anna Wildt.
Parteien
A._______, geboren am (…), Türkei, vertreten durch Peter Huber, Fürsprecher, Belpstrasse 16, Postfach 2523, 3001 Bern, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl; Verfügung des SEM vom 3. November 2015 / N (…).
D-7886/2015 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer – türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie – reiste eigenen Angaben zufolge mit Hilfe eines Schleppers am 7. Juli 2015 von der Türkei aus nach Griechenland und gelangte am 10. Juli 2015 über weitere Länder in die Schweiz, wo er am 13. Juli 2015 ein Asylgesuch stellte. Am 27. Juli 2015 fand die Befragung zur Person (BzP) statt, am 18. August 2015 wurde er einlässlich zu seinen Gesuchsgründen angehört. Zu seinem persönlichen Hintergrund führte der Beschwerdefüher an, er stamme aus dem Dorf B._______, im Berzirk C._______, in der Provinz D._______. Die Schule habe er in der Provinz E._______ besucht, wo seine Familie einen Zweitwohnsitz habe. Nach der Leistung seines Militärdienstes sei er bis zu seiner Ausreise für seine Familie als [Beruf] in B._______ tätig gewesen. Zur Begründung seines Gesuchs brachte er vor, im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als [Beruf] in Kontakt mit Kämpfern der Partiya Karkerên Kurdistan (Arbeiterpartei Kurdistans, PKK) gekommen zu sein, mit der er sympathisiere. Wegen den Ereignissen in Kobane sei es im Oktober 2014 zu Protesten in D._______ gekommen, woraufhin der örtliche Sicherheitsdirektor erschossen worden sei. Einige Tage später habe man ihn sowie zwei weitere Dorfbewohner auf den Gendarmerieposten von C._______ gebracht und zu diesem Attentat befragt, das der PKK zugeschrieben worden sei. Als er verneint habe, etwas mit der PKK zu tun zu haben, sei er aufgefordert worden, Dorfschützer zu werden. Dies habe er abgelehnt, da er keine Kurdinnen und Kurden töten wolle. Im darauffolgenden Februar und Juni 2015 habe man ihn in zwei weiteren Einvernahmen unter anderem zum Verbleib [einer Person, die] bekanntermassen die PKK unterstützt habe, befragt und erneut aufgefordert, Dorfschützer zu werden, wobei man ihm vorgeworfen habe, andernfalls der PKK anzugehören. Zudem sei er im Dorf vermehrt überwacht worden, auch sei es zu einem Streit mit seinen Brüdern gekommen, die beide Dorfschützer seien. Aus Furcht vor den Konsequenzen möglicher falscher Beschuldigungen habe er sich zur Ausreise entschlossen. Er reichte seine türkische Identitätskarte sowie ein Schreiben vom 28. Oktober 2015 über ein eingeleitetes Ehevorbereitungsverfahren in der Schweiz zu den Akten.
D-7886/2015 B. Mit Verfügung vom 3. November 2015 – eröffnet am 4. November 2015 – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch vom 13. Juli 2015 ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. Gegen diese Verfügung liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. Dezember 2015 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. Er beantragte, die Verfügung sei aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. Gleichzeitig beantragte er die Sistierung des Beschwerdeverfahrens bis zum Abschluss des pendenten Ehevorbereitungsverfahrens. Der Beschwerdeeingabe wurden eine Kopie des Militärentlassungsscheins des Beschwerdeführers, eine Aufenthaltsbestätigung vom 17. November 2015 (ausgestellt vom Dorfvorsteher von B._______) und die Bestätigung eines pendenten Ehevorbereitungsverfahrens vom 3. Dezember 2015 beigelegt. D. Mit Verfügung vom 10. Dezember 2015 forderte die Instruktionsrichtern den Beschwerdeführer auf, innert Frist einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.– zu leisten. Am 28. Dezember 2015 wurde der Kostenvorschuss bezahlt. E. Mit Verfügung vom 8. Januar 2016 informierte die Instruktionsrichterin die Verfahrensparteien, dass das Beschwerdeverfahren bis zum Abschluss des Eheschliessungsverfahrens sistiert ist. F. Mit Eingabe vom 18. Februar 2016 wurde eine Mitteilung des Zivilstandsamtes über die Eheschliessung des Beschwerdeführers mit einer Schweizerin vom (…) 2016 zu den Akten gereicht. (…) 2016 wurde dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung (B) gewährt. Mit Verfügung vom 8. Juli 2016 teilte die Instruktionsrichterin den Verfahrensparteien mit, dass das sistierte Verfahren fortgesetzt werde und setzte dem Beschwerdeführer Frist zur Einreichung der in Aussicht gestellten Beweismittel an. Am 10. August 2016 wurden der Militärentlassungsschein im Original und
D-7886/2015 am 29. August 2016 eine Übersetzung des Entlassungsscheins zu den Akten gereicht. Mit Verfügung vom 7. September 2016 lud die Instruktionsrichterin das SEM zur Vernehmlassung ein. G. In der Vernehmlassung vom 20. September 2016 hielt das SEM vollumfänglich an seiner Verfügung fest. H. Mit Replik vom 27. Oktober 2016 hielt der Beschwerdeführer an seiner Beschwerde fest und reichte ein Themenpapier der SFH mit dem Titel „Türkei: Situation im Südosten – Stand August 2016“ sowie einen Interwiki-Artikel mit den Meldungen vom Oktober 2014, welche sich auf das Attentat auf den Polizeichef in D._______ beziehen, zu den Akten. Gleichzeitig wurde ein Bericht des Menschenrechtsvereins in E._______ in Aussicht gestellt, welcher sich mit der Situation der Familie des Beschwerdeführers befasse, die mittlerweile unter Androhung von Waffengewalt ihr Dorf verlassen habe.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
D-7886/2015 daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.4 Auf die Beschwerdeanträge ist im Asylpunkt einzutreten. Lehnt das SEM ein Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Gemäss Art. 32 Bst. a AsylV 1 wird die Wegweisung aus der Schweiz nicht verfügt, wenn die asylsuchende Person im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist. Der Beschwerdeführer verfügt nach der Heirat mit einer Schweizerin über eine gültige Aufenthaltsbewilligung. Damit ist das Beschwerdeverfahren im Wegweisungspunkt infolge Wegfall des Anfechtungsobjekts gegenstandslos geworden. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz begründet ihre Verfügung im Asylpunkt damit, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG nicht standhielten. Dabei stützte sie sich auf
D-7886/2015 zeitliche Ungereimtheiten in Bezug auf das Ende des Militärdienstes. Der Beschwerdeführer habe zunächst angegeben, den Militärdienst nach einem Auslandaufenthalt in der Schweiz im Jahr 2014 beendet zu haben, später habe er dieses Datum auf Ende 2013 korrigiert. Insbesondere sei nicht ersichtlich, wo er sich seit Februar 2014 – nach seiner Reise in die Schweiz – aufgehalten habe. Seine Angaben, er sei nach seinem Besuch bei [Verwandten] in der Schweiz wieder zuhause in den Bergen als [Beruf] tätig gewesen, seien zu bezweifeln. Hingegen dränge sich der Verdacht auf, dass er damals nicht mehr in die Türkei zurückgekehrt sei. Zudem habe er kein ausreichendes politisches Profil, welches das anhaltende Interesse der türkischen Behörden an seiner Person erklären könne. Auch sei nicht davon auszugehen, dass sein Dorf eine Hochburg der PKK sei, da seinen eigenen Angaben zufolge nahezu sämtliche Dorfbewohner – einschliesslich seiner Brüder – Dorfschützerdienst leisteten. Im Weiteren sei nicht plausibel, wie der Beschwerdeführer die Guerilla-Kämpfer mit Lebensmitteln versorgt haben will, da er selbst angegeben habe, seit den behördlichen Einvernahmen unter ständiger Beobachtung der Dorfschützer gestanden zu sein und sich nicht mehr frei bewegen zu können. Ausserdem lägen Unstimmigkeiten in Bezug auf seine Angaben über die beiden anderen Dorfbewohner, die ebenfalls befragt worden seien, vor. Zudem handle es sich bei seinen Vorbringen um eine lokal beschränkte behördliche Verfolgung, weshalb anzunehmen sei, dass sich der Beschwerdeführer zu seinen Verwandten in E._______ oder F._______ hätte begeben können. 4.2 In der dagegen erhobenen Beschwerde rügte der Beschwerdeführer eine Verletzung der Pflicht zur vollständigen Abklärung des Sachverhalts sowie der fehlerfreien Würdigung des rechtserheblichen Sachverhalts und einen Verstoss gegen das landes- und völkerrechtliche Refoulementverbot. Gleichzeitig beantragte er aus verfahrensökonomischen Gründen die Sistierung des Verfahrens bis zur absehbaren Eheschliessung unter Vorbehalt des Beschwerderückzugs, sofern es ihm gelinge, ohne Rückkehr in die Türkei einen heimatlichen Reiseausweis beizubringen. In materieller Hinsicht machte er geltend, seine Vorbringen seien glaubhaft. Ihm sei zwar in der BzP hinsichtlich des Zeitraums seines geleisteten Militärdienstes ein Fehler unterlaufen, den er aber bei der Rückübersetzung des Protokolls habe richtigstellen können. Wie sich dem Protokoll weiter entnehmen lasse, habe er sodann keine widersprüchlichen Angaben zu seinem Aufenthalt in der Schweiz gemacht. Er habe sich nach der Ableistung seines Militärdienstes (Ende 2013) im Februar 2014 mit einem Besuchervisum lediglich für einige Tage bei [Verwandten in der Schweiz aufgehalten] und
D-7886/2015 danach [Verwandte] in Holland besucht. Danach habe er seine Tätigkeit als [Beruf] in der Türkei wieder aufgenommen. Zur Bestätigung seiner Angaben legte er weitere Beweismittel vor (Entlassungsschein aus dem Militärdienst und Aufenthaltsbestätigung von Seiten des Dorfvorstehers). Zudem würden die vom SEM in der Glaubhaftigkeitsprüfung angeführten Punkte nicht den Kern seiner Asylvorbringen betreffen. Er sei im Zuge der Eskalation des Konfliktes in der Türkei in eine zunehmende Bedrohungssituation geraten. Die Ansicht des SEM, er weise kein entsprechendes politisches Profil auf, das das Interesse der türkischen Behörden erklären würde, sei unrichtig. Auch seien seine Angaben zu den Dorfschüterzaktivitäten im Dorf nicht unplausibel. [Es sei] für den Staat üblich, so viele Bewohner wie möglich von den Dorfschützer-Aktivitäten zu überzeugen (…). Sein Dorf liege in einem von Gebirgen umschlossenen Tal, in dem PKK-Guerillakämpfer regelmässig anzutreffen seien. Dass die Gendarmerie in diesem Dorf logistische Unterstützung der PKK vermute und dabei auf die wenigen Männer, die nicht Dorfschützer seien, besonderes Augenmerk richte, vermöge nicht zu erstaunen. Überdies sei den verschiedenen Stellen im Protokoll zu entnehmen, dass er keine widersprüchlichen Angaben von Begegnungen mit der PKK – trotz seiner Überwachung durch Dorfschützer – gemacht habe. So habe er sich innerhalb des Dorfes nicht mehr frei bewegen können, die PKK aber während seiner Tätigkeit in den Bergen angetroffen. Zudem habe er keine widersprüchlichen Angaben zu den beiden anderen Männern, die einvernommen worden seien, gemacht. Er wisse nicht, ob sie weiter im Fokus der Behörden stünden. Er habe – wie im Protokoll ersichtlich – auf die diesbezüglichen Fragen des SEM geantwortet, dass er einerseits nichts darüber wissen könne, andererseits aber vermute, dass diese aufgrund ihres fortgeschrittenen Alters nicht so sehr im Fokus gestanden seien, wie er. Schliesslich sei davon auszugehen, dass er aufgrund der langen Abwesenheit in Verdacht stünde, sich der PKK angeschlossen zu haben. Bei einer Rückkehr sei mit hoher Wahrscheinlichkeit von seiner sofortigen Festnahme am Flughafen und der Zuführung zu den Sicherheitsbehörden zur weiteren Verdachtsabklärung auszugehen. 4.3 In der Vernehmlassung vom 20. September 2016 hielt das SEM an seinen Erwägungen fest und führte an, dass der vom Beschwerdeführer eingereichte Militärentlassungsschein, wonach er von August 2012 bis November 2013 seinen Militärdienst abgeleistet habe, keine Aussagekraft in Bezug auf seinen Aufenthaltsort nach seiner Auslandreise vom Februar 2014 habe. Die Aufenthaltsbestätigung des Dorfvorstehers sei als Gefälligkeitsschreiben zu werten und habe keinerlei Beweiskraft.
D-7886/2015 4.4 In der Replik hielt der Beschwerdeführer vollumfänglich an der Beschwerde fest. Der vorgelegte Militärentlassungsschein diene der Klärung der Schwierigkeiten in der zeitlichen Einordnung des Militärdienstes, objektiviere die Aussagen des Beschwerdeführers und untermauere die allgemeine Glaubhaftigkeit seiner Angaben. Die pauschale Wertung der Aufenthaltsbestätigung des Dorfvorstehers als Gefälligkeitsschreiben erweise sich vor dem Hintergrund, dass damit ausgerechnet dem abtrünnigen Beschwerdeführer, der sich weigere, den Dorfschützerdienst zu leisten, eine Gefälligkeit erwiesen worden sein soll, als fehlgeleitet. Schliesslich habe sich das Verfolgungsrisiko des Beschwerdeführers aufgrund der Zuspitzung des Konfliktes weiter verschärft. Der Beschwerdeführer sei aufgrund seiner (…) PKK-Verbindungen, seiner durch seine Tätigkeit als [Beruf] entstandenen Nähe zur PKK sowie der Hexenjagt gegen das PKK-unterstützende Sympathisantenumfeld einem erheblichen Verfolgungsrisiko ausgesetzt. Zudem habe zuletzt die ganze Familie des Beschwerdeführers unter Androhung von Waffengewalt das Dorf fluchtartig verlassen müssen und sei unter Zurücklassung von Hab und Gut nach E._______ geflohen. Die Familie habe sich an den dortigen Menschenrechtsverein gewandt, dessen Bericht zur Situation der Familie noch nachgereicht werde. 5. 5.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber über-wiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche
D-7886/2015 und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2; BVGE 2010/57 E. 2.3). 5.2 Im Folgenden ist die Glaubhaftigkeit der Vorbringen, soweit sie die Anfechtung der Verfügung im Asylpunkt betreffen, zu prüfen. Dem SEM ist insofern beizupflichten, als erhebliche Zweifel am Aufenthaltsort des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der angeblich fluchtauslösenden Vorfälle im Oktober 2014 bestehen. Zwar hat der Beschwerdeführer den Irrtum in Bezug auf das Ende seines Militärdienstes, den er vor seiner Auslandsreise vom Februar 2014 abgeleistet hat, ausräumen können. Allerdings ist aus dem mittlerweile eingelangten Reisepass des Beschwerdeführers ersichtlich, dass er vom (..) Februar 2014 bis zum (…) März 2014 im Besitz eines Schengenvisums war, am (…) Februar 2014 in den Schengenraum eingereist ist, jedoch nicht über den üblichen Ausreisestempel verfügt (vgl. Art. 10 Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex], wonach die Reisedokumente von Drittstaatsangehörigen bei Ein- und Ausreise systematisch abgestempelt werden). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers hat die Frage, wo er sich nach Februar 2014 aufgehalten habe, unmittelbare Auswirkungen auf die Glaubhaftigkeit seiner asylrechtlichen Kernvorbringen, wonach er sich aufgrund von drei behördlichen Einvernahmen, die zwischen Oktober 2014 und Juni 2015 in D._______ stattgefunden haben sollen, zunehmend bedroht fühle. Aufgrund der aktenkundigen Kopien des Reisedokuments ist die Einschätzung des SEM, der Beschwerdeführer habe sich zum Zeitpunkt des fluchtauslösenden Vorfalls im Oktober 2014 nicht mehr in der Türkei aufgehalten, zutreffend. Angesichts dieser Sachlage ist auch die Aufenthaltsbestätigung, die vom Dorfvorsteher von D._______ für den Zeitraum 2014 bis Juni 2015 ausgestellt wurde, von keinem Beweiswert und als Gefälligkeitsschreiben zu werten. Daran vermag auch die zutreffende Darstellung des Beschwerdeführers [über] Verbindungen zur PKK, er selbst sei als [Beruf] in räumlicher Nähe zur PKK-Guerilla gestanden und mittlerweile würden in seinem Herkunftsraum Militäroperationen gegen die PKK durchgeführt, nichts zu ändern. Schliesslich kann im vorliegenden Fall selbst bei Wahrunterstellung der Angaben des Beschwerdeführers, in D._______ aufgrund seiner Weigerung, den Dorfschützerdienst zu leisten,
D-7886/2015 mehrfach einvernommen worden zu sein, nicht davon ausgegangen werden, er befände sich in Gefahr, vom türkischen Staat verfolgt zu werden. Dagegen spricht insbesondere, dass ihm die türkischen Behörden dabei behilflich waren, seine Eheschliessung in der Schweiz und den Erwerb einer Aufenthaltsbewilligung zu ermöglichen, da sie anstandslos dazu bereit waren, für ihn Dokumente auszustellen (Geburtseintrag, Melderegisterauszug, Strafregisterauszug). In diesem Punkt drängt sich die Frage auf, ob er sich mit seinem Verhalten im Sinn von Art. 1 C Ziff. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) unter den Schutz seines Heimatstaates gestellt hat; solches könnte gemäss Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG zum Asylwiderruf und zur Aberkennung einer bereits festgestellten Flüchtlingseigenschaft führen. Diese Frage braucht jedoch nicht abschliessend beantwortet zu werden. Es genügt vorliegend, festzuhalten, dass die türkischen Behörden einem im Ausland lebenden Staatsangehörigen, der wegen einer mutmasslichen Unterstützung der PKK in Verdacht stehen soll, kaum solche konsularischen Dienste gewähren würden. Zusammengefasst hat das SEM zu Recht festgestellt, die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Vorfluchtgründen seien unglaubhaft. 5.3 Bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft interessiert zwar in erster Linie die im Zeitpunkt der Ausreise der asylsuchenden Person bestehende Verfolgungssituation. Nach Lehre und Praxis wird jedoch dann auf die Gefährdungslage im Moment des Asylentscheides abgestellt, wenn sich die Lage im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid massgeblich zu Gunsten oder zu Lasten der asylsuchenden Person verändert hat (vgl. BVGE 2013/21 E. 9.2, 2013/11 E. 5.1, 2011/51 E. 6.1, 2008/34 E. 7.1 und 2008/12 E. 5.2). Hinsichtlich einer allenfalls begründeten Furcht vor (Reflex-)Verfolgung des Beschwerdeführers im aktuellen Zeitpunkt ist gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zwar von einer angespannten Lage für Kurden und Kurdinnen in der Türkei auszugehen, jedoch ist die skizzierte Lage und Situation in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers noch nicht dergestalt als objektiver Nachfluchtgrund definiert worden (vgl. etwa Urteil des BVGer D-1041/2014 vom 7. Mai 2014 E. 7.4; vgl. auch die in BVGE 2013/2 getroffene Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts zur Sicherheitslage in der Türkei). Vorliegend kann aber offenbleiben, ob die in den aktuellen, öffentlich zugänglichen Quellen dargestellte Situation der Kurdinnen und Kurden in der Türkei etwas an dieser Einschätzung zu ändern vermag (vgl. etwa Artikel im Tagesspiegel vom 7. November 2016 „Türkei: Wie die Kurden in Erdogans Visier gerieten:
D-7886/2015 Nach den Anhängern der Gülen-Bewegung geht Erdogan jetzt massiv gegen die Kurden vor“ oder Artikel der NZZ vom 19. Juli 2016 zur Situation im sogenannten „Kampf gegen Terror“ nach dem Putschversuch in der Türkei und die vom Beschwerdeführer eingereichte Lageeinschätzung der SFH, die für das Jahr 2016 in D._______ einen Anschlag, bei dem ein Soldat gestorben sei, und eine zweitägige Sicherheitsoperation gegen die PKK beschreibt). Der Annahme einer drohenden Verfolgung des Beschwerdeführers – allenfalls einer drohenden Reflexverfolgung aufgrund [von] Beziehungen zu PKK-Unterstützern – widerspricht im vorliegenden Fall das bereits weiter oben beschriebene Verhalten der türkischen Behörden (vgl. E. 5.2). In antizipierter Beweiswürdigung kann auf die Einreichung des in der Replik in Aussicht gestellten Berichts des Menschenrechtsvereins von E._______ verzichtet werden. Ohnehin wurde der Bericht bis zum heutigen Datum nicht nachgereicht. 5.4 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Prüfung der Aktenlage zum Ergebnis, dass das SEM das Gesuch im Asylpunkt zu Recht abgelehnt hat. 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der bereits erhobene Kostenvorschuss wird für die Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
D-7886/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Anna Wildt
Versand: