Abtei lung IV D-7873/2007 {T 0/2} Urteil v o m 1 8 . März 2009 Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter Kurt Gysi, Richter Blaise Pagan, Gerichtsschreiber Patrick Weber. X._______, geboren _______, Irak, vertreten durch Rechtsanwalt Peter Frei, _______, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylwiderruf; Verfügung des BFM vom 22. Oktober 2007 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-7873/2007 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin zusammen mit ihrer Familie am 29. September 1998 in der Schweiz ein Asylgesuch stellte, dass die Beschwerdeführerin – eine Kurdin aus _______ – anlässlich der Anhörungen im Wesentlichen geltend machte, wegen der Probleme ihres Mannes beziehungsweise ihrer Familie den Irak verlassen zu haben, dass ihr Mann respektive dessen Vater für eine amerikanische Organisation mit seiner Baufirma ein Wasserbauprojekt durchgeführt habe, dass es dabei zu gewaltsamen Auseinandersetzungen mit Dorfbewohnern, welche eine Wasserquelle nicht hätten preisgeben wollen, gekommen sei, dass am 5. November 1997 ein Attentat auf das Auto der Familie der Beschwerdeführerin verübt worden und eine entsprechende Anzeige bei der zuständigen KDP-Behörde unbeachtet geblieben sei, da die mutmasslichen Attentäter aus dem besagten Dorf gute Beziehungen zu dieser Partei unterhalten hätten, dass die Familie aus Angst vor weiteren Anschlägen nach _______ zu Verwandten geflohen sei, dass auch dort ein Attentat auf sie verübt worden sei, weshalb sie sich zur Ausreise entschlossen hätten, dass die Vorinstanz die Beschwerdeführerin und ihre Familie mit Verfügung vom 31. Juli 2001 als Flüchtlinge anerkannte und ihnen Asyl in der Schweiz gewährte (vgl. dazu Art. 3 und Art. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]), dass das BFM der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 10. April 2007 mitteilte, es beabsichtige, ihr gestützt auf Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG die Flüchtlingseigenschaft abzuerkennen und das Asyl zu widerrufen, dass zur Begründung angeführt wurde, gemäss Aktenlage beziehungsweise der abgelaufenen Reisepässe für Flüchtlinge müsse von D-7873/2007 zumindest einem Irak-Aufenthalt der Beschwerdedeführerin ausgegangen werden, dass sie sich damit freiwillig wieder unter den Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie besitze, gestellt habe, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen des rechtlichen Gehörs unter anderem die aus ihrer Sicht nicht rechtsgenügliche Aktenedition bemängelte, dass das BFM das der Beschwerdeführerin gewährte Asyl mit Verfügung vom 29. Mai 2007 in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG i.V.m. Art. 1 C Ziff. 1 des internationalen Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) widerrief und ihr die Flüchtlingseigenschaft aberkannte, dass das BFM dazu festhielt, gemäss Einträgen in ihrem Flüchtlingspass habe sie sich mit den drei Kindern von der Türkei aus am _______ nach _______ begeben, dass sie von dort aus am _______ in den Irak weitergereist sei, dass sich in Anbetracht der vorhandenen irakischen Stempel ein mutmasslicher dortiger Aufenthalt bis zum _______ ergeben habe, dass ihr Aufenthalt im Heimatland bei dieser Aktenlage entgegen ihren Darlegungen fest stehe, dass diese Reise offenbar ohne äusseren Zwang unternommen worden und sie sich in den Schutzbereich des Heimatstaates begeben habe, dass sie diesen Schutz auch tatsächlich erhalten habe, dass die Beschwerdeführerin diesen Entscheid am 28. Juni 2007 beim Bundesverwaltungsgericht anfechten liess und erneut eine mangelhafte Aktenedition rügte, dass sie wegen ihrer Mutter, welche in _______ einen Herzinfarkt erlitten habe, allein nach _______ gereist sei, D-7873/2007 dass sie die _______ Grenze in der Folge bei _______ Richtung Irak überschritten habe, dass sie sich anschliessend zwischen der _______ und _______ Demarkationslinie in der freien Zone "_______" aufgehalten habe, dass sie sich dort mit ihrem Vater, nicht aber mit ihrer Mutter, welche wegen des akuten Herzleidens in _______ in Behandlung gestanden sei, getroffen habe, dass der irakische Stempel im Reisedokument erfolgt sei, weil die _______ Behörden ihr vorerst wegen dessen Fehlens die Wiedereinreise verweigert hätten, worauf sie zwecks Erlangung eines irakischen Ausreisestempels einen irakischen Beamten bestochen habe, dass sie sich demnach entgegen der vorinstanzlichen Sichtweise nie auf irakischem Hoheitsgebiet aufgehalten habe und mithin weder freiwillig in den Irak zurückgekehrt sei noch in der Absicht, dort Schutz zu erlangen, dass sie effektiven Schutz offensichtlich nicht erhalten habe, zumal sich die Frage stelle, ob der irakische Staat als solcher überhaupt schutzfähig sei. dass die vorinstanzliche Argumentation im Übrigen die relevanten Kriterien der durch die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) diesbezüglich publizierten Rechtsprechung verkenne, dass der Eingabe ein Arztzeugnis aus _______ - die Mutter der Beschwerdeführerin betreffend - vom 24. April 2007 beilag, dass das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde mit Urteil vom 19. September 2007 guthiess und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückwies, dass es zur Begründung insbesondere die bezüglich Fristeinräumung nicht ausreichend gewährte Akteneinsicht anführte, welche vorliegend eine nicht heilbare Gehörsverletzung darstelle, D-7873/2007 dass das BFM der Beschwerdeführerin am 26. September 2007 erneut das rechtliche Gehör im Hinblick auf einen allfälligen Asylwiderruf gemäss Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG gewährte, dass das BFM dabei wiederum auf entsprechende Stempelungen im Reiseausweis der Beschwerdeführerin, welche einen Aufenthalt vom _______ bis zum ______ im Irak belegten, verwies, dass aufgrund anderer Stempelungen mutmasslich von weiteren entsprechenden Reisen der Beschwerdeführerin auszugehen sei, dass es im von ihr erwähnten "Niemandsland" keine Infrastruktur gebe, welche einen mehrwöchigen dortigen Aufenthalt mit drei kleinen Kindern ermöglichen würde, dass demnach von einer tatsächlich erfolgten Einreise in den Irak und einem etwa dreiwöchigen dortigen Aufenthalt auszugehen sei, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 5. Oktober 2007 daran festhielt, sich nur in der erwähnten Grenzzone aufgehalten zu haben, dass es dort nebst verschiedenen Gerätemärkten auch ausreichend Wasser gegeben habe, dass diese Sachlage durch Nachforschungen der Asylbehörden vor Ort bestätigt werden könne, dass das BFM das der Beschwerdeführerin gewährte Asyl mit Verfügung vom 22. Oktober 2007 - eröffnet am 24. Oktober 2007 - in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG i.V.m. Art. 1 C Ziff. 1 FK widerrief und ihr die Flüchtlingseigenschaft aberkannte, dass das BFM dazu festhielt, es wirke realitätsfremd, wenn die Beschwerdeführerin, welche ihre Mutter habe besuchen wollen, schliesslich ohne diesen Besuch angeblich in der Grenzzone zurückgeblieben sei, dass dem per e-mail übermittelten Arztzeugnis in Anbetracht der Aktenlage kaum Beweiswert zukomme, D-7873/2007 dass die Argumentationsweise der Beschwerdeführerin nicht stringent sei, dass sie vorerst die in den Irak erfolgte Reise generell bestritten habe, dass sie in der Folge einen Aufenthalt im Grenzgebiet eingeräumt und gemäss ihren Aussagen für die Rückkehr nach _______ einen irakischen Stempel benötigt habe, dass sie demgegenüber später ausgesagt habe, der irakische Stempel sei lediglich durch die vor Ort grassierende Korruption zustande gekommen, dass sie schliesslich behauptet habe, die Amerikaner hätten ihr die Einreise in den Irak verweigert, dass diese sich ändernden Erklärungsversuche nicht geeignet seien, den durch Stempelungen eindeutig feststehenden Aufenthalt vom _______ 2004 bis zum _______ 2004 auf irakischem Staatsgebiet zu widerlegen, dass sie diese Reise freiwillig unternommen und sich in den Schutzbereich des Heimatstaates begeben habe, dass sie diesen Schutz auch tatsächlich erhalten habe, dass die Beschwerdeführerin diese Verfügung mit Eingabe vom 21. November 2007 durch ihre Rechtsvertretung beim Bundesverwaltungsgericht anfechten und die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids, das Absehen von der Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und vom Asylwiderruf sowie in prozessualer Hinsicht die unentgeltliche Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) beantragen liess, dass zur Begründung vorab auf die Stellungnahme vom 5. Oktober 2007 verwiesen wurde, dass die Beschwerdeführerin wegen der Herzerkrankung ihrer Mutter in den Irak gereist sei und in der erwähnten Grenzzone ihren Vater getroffen habe, D-7873/2007 dass ein Wiedersehen mit ihrer Mutter wegen deren akuten Herzerkrankung nicht möglich gewesen sei, dass in der besagten Grenzzone durchaus eine Infrastruktur für einen Aufenthalt bestehe, dass sie die Reise wegen einer familiären Notlage angetreten habe und auch in den Irak habe einreisen wollen, dass sie aber durch US-Truppen an der Demarkationslinie aufgehalten und aus Sicherheitsgründen zurückgewiesen worden sei, dass der irakische Stempeleintrag im Reiseausweis lediglich ein starkes Indiz, nicht aber einen zwingenden Beweis für einen Grenzübertritt ausmache, dass sie irakisches Hoheitsgebiet nicht betreten habe, dass sie durch das blosse Überschreiten der Demarkationslinie in keiner Weise die Absicht gehabt habe, sich unter den Schutz des Heimatstaates zu stellen, und mangels Kontakten zu irakischen Behörden ein solcher Schutz in tatsächlicher Hinsicht weder gewollt gewesen noch gewährt worden sei, dass bezüglich Schutzgewährung zudem fraglich sei, ob es sich beim Irak zur Zeit um ein schutzfähiges Staatsgebilde handle, dass die Voraussetzungen zur Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft im Ergebnis weder in tatsächlicher noch rechtlicher Hinsicht erfüllt seien, dass der angefochtene Entscheid überdies nicht mit der publizierten Praxis der Rekursinstanz zu vereinbaren sei, dass der Eingabe ein irakischer Arztbericht vom 24. April 2007 – die Mutter der Beschwerdeführerin betreffend – beilag, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 26. November 2007 das Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG guthiess und dasjenige um unentgeltliche Rechtsverbeiständung abwies, D-7873/2007 dass das BFM mit Vernehmlassung vom 28. November 2007 ohne detaillierte weitere Erwägungen die Abweisung der Beschwerde beantragte, dass die vorinstanzliche Stellungnahme der Beschwerdeführerin am 29. November 2007 zur Kenntnis gebracht wurde, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM auf dem Gebiet des Asyls entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die Beschwerdeführerin legitimiert und auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG), dass das BFM unter anderem aus Gründen nach Art. 1 C Ziffn. 1 - 6 FK das Asyl widerruft und die Flüchtlingseigenschaft aberkennt (vgl. Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG), dass im vorliegenden Fall das BFM zur Begründung der Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft die Bestimmung von Art. 1 C Ziff. 1 FK herangezogen hat, dass eine die Bedingungen von Art. 1 A FK erfüllende Person nicht mehr unter das Abkommen fällt, wenn sie sich freiwillig wieder unter den Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, gestellt hat, dass gemäss beizubehaltender Rechtsprechung die Anwendung von Art. 1 C Ziff. 1 FK an kumulativ zu erfüllende Voraussetzungen gebunden ist, D-7873/2007 dass der Flüchtling freiwillig in Kontakt mit seinem Heimatstaat getreten und er mit der Absicht gehandelt haben muss, von seinem Heimatstaat Schutz in Anspruch zu nehmen, und er diesen Schutz auch tatsächlich erhalten hat (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2002 Nr. 8 E. 8 S. 65; 1998 Nr. 29 E. 3a S. 241 f.), dass die Beschwerdeführerin den vom Bundesamt aufgrund von Stempelungen in ihrem Reisedokument festgestellten Aufenthalt im Heimatland vom _______ 2004 bis zum _______ 2004 insofern bestreitet, als sie sich lediglich in der Demarkationszone aufgehalten haben will, dass diese Behauptung indes kaum mit den erwähnten Stempelungen im Reiseausweis zu vereinbaren ist, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der vorerst nicht korrekt erfolgten Offenlegung besagter Stempelungen – einer Gehörsverletzung durch die Vorinstanz, welche zur Kassation des damals angefochtenen Entscheids führte – zwar nicht von Anfang an hinreichend Akteneinsicht hatte und insoweit eine gewisse Inkohärenz der Argumentationsweise in den bisher erfolgten Eingaben an das BFM und das Bundesverwaltungsgericht eventuell auch darauf zurückgeführt werden kann, dass insgesamt aber gleichwohl der Eindruck entsteht, die Beschwerdeführerin versuche, mittels immer wieder anders fokkussierter Sichtweise die tatsächlich erfolgte Einreise in den Irak zu vertuschen (vgl. S. 2 unten f. der angefochtenen Verfügung), dass im Sinne der Beschwerdevorbringen eine gewisse Infrastruktur in der _______ Grenzzone zwar besteht und insoweit weitere Abklärungen nicht als geboten erscheinen, dass die Vorinstanz aber zu Recht einen wochenlangen dortigen Aufenthalt mit drei Kindern in Frage stellt, dass in der Beschwerde geltend gemacht wird, die Familie der Beschwerdeführerin sei angesehen und offenbar gut gestellt, dass der angebliche wochenlange Aufenthalt unter doch eher prekären Bedingungen mithin auch in diesem Lichte besehen zu bezweifeln ist, D-7873/2007 dass die nicht von Anfang an geltend gemachte Rückweisung an der irakischen Grenze durch Amerikaner konstruiert wirkt, dass die Beschwerdeführerin einräumt, sie habe in den Irak einreisen wollen, und nach dem Gesagten dieser Einreise keine unüberwindbaren Hindernisse entgegengestanden haben dürften, dass demnach entgegen den Beschwerdevorbringen davon auszugehen ist, sie habe sich zumindest vom _______2004 bis zum _______2004 im Nordirak aufgehalten, dass den kurdischen Nordprovinzen nach dem Machtwechsel zwar weitgehende Autonomie zugestanden wurde, dies jedoch unter dem Dach des irakischen Gesamtstaates (vgl. EMARK 2006 Nr. 9), weshalb bei ihrem dortigen Aufenthalt im Sommer 2004 zweifellos auch ein Kontakt mit dem Heimatstaat als solchem erfolgte, dass insofern die in der Beschwerde zitierte Rechtssprechung der ARK aus dem Jahre 1997 offensichtlich nicht mehr zur Anwendung gelangen kann, dass sich die Kernfamilie der Beschwerdeführerin in der Schweiz befindet und ihre Mutter gemäss eingereichtem Arztbericht am 4. Juli 2004 in verbesserter gesundheitlicher Lage aus dem Krankenhaus in _______ entlassen wurde, dass so jedenfalls nicht der Eindruck entsteht, die Beschwerdeführerin sei am_______ 2004 insbesondere aus einer moralischen Verpflichtung gegenüber Familienangehörigen in Wahrung eines berechtigten Anspruchs auf Familienleben und im Ergebnis nicht freiwillig im hier relevanten Sinn ins Heimatland gereist (vgl. dazu EMARK 1996 Nr. 12 E. 9 S. 105 f.; 1996 Nr. 11 E. 6 S. 89 f.; 1996 Nr. 7 E. 11 S. 63 ff.), dass für die Freiwilligkeit aus die relativ lange Aufenthaltsdauer von drei Wochen spricht, dass die Freiwilligkeit der Reise mithin zu bejahen ist, dass für die Erfüllung des Kriteriums der beabsichtigten Unterschutzstellung in der Regel die Inkaufnahme von Schutzgewährung durch den Heimatstaat genügt und bei der Beurteilung, ob dieses Kriterium D-7873/2007 gegeben ist, die Motivation für die Heimatreise zu berücksichtigen ist, (vgl. EMARK 1996 Nr. 12 E. 8b S. 103), dass aufgrund der Aktenlage bei der Beschwerdeführerin kein rechtlich relevanter Zwang zur erwähnten Reise ersichtlich ist und sie mit dem damit verbundenen Verhalten (zumindest regulär erfolgte und mit entsprechender Kontrolle verbundene Grenzübertritte) entgegen den wenig stichhaltigen Beschwerdevorbringen klar zum Ausdruck brachte, sich freiwillig unter den Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, gestellt zu haben, und zwar zu einem Zeitpunkt, als der Zentralstaat wieder über einen umfassenden Machtbereich verfügte, dass schliesslich als weiteres Kriterium der Beschwerdeführerin durch den Heimatstaat effektiv Schutz gewährt worden sein muss, wobei dieses Kriterium dann erfüllt ist, wenn objektive Anhaltspunkte für eine nicht mehr bestehende Gefährdung der betreffenden Person vorhanden sind, dass solche Anhaltspunkte vorwiegend in entsprechenden Handlungen des Heimatstaates gesehen werden können (vgl. EMARK 1996 Nr. 12 E. 8c S. 104), dass ferner auf den Entscheid des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts (BVGE) E-6982/2006 vom 22. Januar 2008 (publiziert in BVGE 2008/4) hinzuweisen ist, wonach die Behörden der drei nordirakischen Provinzen grundsätzlich in der Lage und willens sind, den Einwohnern Schutz vor Verfolgung zu gewähren, und sich diese Einschätzung auch bereits im Sommer 2004 als berechtigt erwiesen haben dürfte, dass die Beschwerdeführerin offenbar problemlos in den Irak einreisen, sich dort für einige Zeit aufhalten und in der Folge wieder ungehindert aus dem Land ausreisen konnte, was die Einschätzung, sie sei bei der Reise im Sommer 2004 im Irak nicht mehr gefährdet gewesen, sondern effektiv geschützt worden, rechtfertigt, dass nach dem Gesagten der Beschwerdeführerin durch den Irak effektiv Schutz gewährt wurde, und zwar nicht nur im Rahmen der nordirakischen Behörden, sondern im Ergebnis durch den Zentralstaat, da sich dessen Machtbereich - wie erwähnt - bereits im damaligen Zeitpunkt grundsätzlich auch auf die nordirakischen Provinzen erstreckte und die nordirakischen Behörden insoweit nicht mehr in einer Sonder- D-7873/2007 situation im Sinne der Lage vor dem Machtwechsel, sondern als handelnde Organe des Gesamtstaates anzusehen waren, dass vor diesem Hintergrund die in Art. 1 C Ziff. 1 FK respektive Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG statuierten Voraussetzungen für die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft als erfüllt zu erachten sind, dass das BFM demnach zu Recht der Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft aberkannte und das Asyl widerrief, dass entsprechend davon abgesehen werden kann, auf weitere Beschwerdevorbringen detaillierter einzugehen, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass das Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 26. November 2007 gutgeheissen wurde, weshalb keine Kostenauflage erfolgt. (Dispositiv nächste Seite) D-7873/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an: - den Vertreter der Beschwerdeführerin (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - _______ Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand: Seite 13