Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-787/2011 Urteil vom 7. Februar 2011 Besetzung Einzelrichter Martin Zoller, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiber Daniel Widmer. Parteien A._______, geboren (…), Sri Lanka, (…), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 10. Dezember 2010 / N (…).
D-787/2011 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte mit Schreiben vom 25. Dezember 2009 an die Schweizer Botschaft in Colombo (Eingangsstempel: 29. Dezember 2009) um Asyl nach. Mit Schreiben vom 11. Januar 2010 ersuchte ihn diese zur Vervollständigung des rechtserheblichen Sachverhalts um Beantwortung konkreter Fragen in Bezug auf Ereignisse, die ihn zur Ausreise genötigt sähen, die individuelle Betroffenheit sowie allfällig getroffene Schutzmassnahmen und Aufenthaltsmöglichkeiten in Drittstaaten. Das Antwortschreiben des Beschwerdeführers datiert vom 24. Februar 2010 (Eingangsstempel: 1. März 2010). Nach einem Ersuchen um Beschleunigung des Verfahrens vom 16. April 2010 (Eingangsstempel: 22. April 2010) stellte die Schweizer Botschaft dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 17. Mai 2010 weitere Fragen zwecks Abklärung des Sachverhalts, welche mit Schreiben vom 3. Juni 2010 (Eingangsstempel: 8. Juni 2010) beantwortet wurden. Mit Schreiben vom 23. Juli 2010 (Eingangsstempel: 27. Juli 2010) teilte der Beschwerdeführer der Schweizer Botschaft einen Vorfall in seiner Abwesenheit an seinem Domizil mit. Mit Schreiben vom 1. September 2010 lud die Schweizer Botschaft den Beschwerdeführer per 15. September 2010 zu einer Befragung ein. Mit Schreiben vom 4. September 2010 (Eingangsstempel: 9. September 2010) ersuchte der Beschwerdeführer unter Schilderung weiterer Vorfälle erneut um Beschleunigung des Verfahrens. In der Folge wurde die Befragung termingerecht durchgeführt. B. In seinen schriftlichen Eingaben und anlässlich der Botschaftsanhörung machte der Beschwerdeführer zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend, er sei tamilischer Ethnie, habe zuletzt in B._______, C._______ gewohnt und sei (…) einer staatlichen Schule gewesen. Seine beiden (…) würden den regulären Schulunterricht besuchen. Im April 2006 habe er der D._______ ein Interview gewährt, welches international ausgestrahlt worden sei. Darin habe er die Bildungspolitik der Regierung kritisiert. Nach Beendigung des Bürgerkriegs sei er im (…) von unbekannten Personen, vermutungsweise Angehörigen der Criminal Investigation Division (CID), bedroht worden. Im (…) seien drei in Zivil gekleidete Männer zu seinem Haus gekommen und hätten ihn bedroht. Deswegen fürchte er sich ebenfalls vor den
D-787/2011 Sicherheitskräften. Aufgrund dieser Vorbringen ersuche er die Schweiz um Schutz. C. Mit Schreiben vom 15. September 2010 leitete die Schweizer Botschaft die Akten an das BFM weiter. Eine weitere Eingabe des Beschwerdeführers vom 6. November 2010 (Eingangsstempel: 11. November 2010) samt diversen Beilagen wurde von der Schweizer Botschaft am 18. November 2010 an das BFM weitergeleitet. D. Mit am 23. Dezember 2010 über die Schweizer Botschaft versandter Verfügung vom 10. Dezember 2010 verweigerte das BFM dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz und lehnte dessen Asylgesuch ab. E. Mit deutschsprachiger Eingabe vom 10. Januar 2011 an das Bundesverwaltungsgericht (Eingangsstempel: 1. Februar 2011) beantragte der Beschwerdeführer sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihm die Einreise in die Schweiz zu bewilligen beziehungsweise Asyl zu gewähren. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM auf dem Gebiet des Asyls; das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. c Ziff. 1 und Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
D-787/2011 1.2. Vorliegend wurde der Entscheid des BFM via die Schweizer Botschaft am 23. Dezember 2010 an den Beschwerdeführer versandt (vgl. Sachverhalt Bst. D). Da aus dem Rückschein kein Zustellungsdatum ersichtlich ist, steht vorliegend der Zeitpunkt der Eröffnung der angefochtenen Verfügung nicht fest. Zudem ist auf dem Umschlag der Beschwerdeeingabe der Stempel der sri-lankischen Post nicht lesbar und befinden sich darauf keine Angaben darüber, wann die an das Bundesverwaltungsgericht gerichtete Eingabe der schweizerischen Post übergeben wurde, woraus allenfalls die Wahrung der Rechtsmittelfrist errechnet werden könnte. Da die Beweislast für die Zustellung an die Partei der eröffnenden Behörde obliegt (vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 3.150, S. 166 f.), ist nach dem Gesagten zugunsten des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass die am 1. Februar 2011 beim Bundesverwaltungsgericht eingetroffene Beschwerde (vgl. Sachverhalt Bst. E) rechtzeitig erfolgt ist. 1.3. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die (vermutungsweise) frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4.
D-787/2011 4.1. Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen kann oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das Bundesamt einer asylsuchenden Person die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihr nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe. 4.2. Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis gemäss Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15, insbesondere S. 131 ff., die angesichts bloss redaktioneller Änderungen bei der letzten Totalrevision des Asylgesetzes nach wie vor Gültigkeit hat). Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betreffenden Person (vgl. EMARK 1997 Nr. 15 E. 2c S. 130), mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann. 5. 5.1. Die Schweiz gewährt Flüchtlingen unter Vorbehalt von Ausschlussgründen auf Gesuch hin Asyl (Art. 2 Abs. 1 und Art. 49 AsylG). Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG). Die Flüchtlingseigenschaft erfüllen Personen, welche in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
D-787/2011 sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 5.2. Die im Gesetz so definierte Flüchtlingseigenschaft erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2008/4 E. 5.2 S. 37; EMARK 2006 Nr. 18 E. 7 und 8 S. 190 ff.; EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Weiteren voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 a.a.O.). 6. 6.1. Das BFM führte zur Begründung seiner Verfügung im Wesentlichen Folgendes aus: Angesichts der geltend gemachten Schikanen und Einschüchterungsversuche sei die Angst des Beschwerdeführers vor weiteren Verfolgungsmassnahmen und dessen Wunsch nach einer Ausreise in die Schweiz nachvollziehbar. Indessen erwiesen sich diese Befürchtungen bei einer objektiven Betrachtungsweise als nicht begründet im Sinne des AsylG. Die Anforderungen an eine Einreisebewilligung in die Schweiz seien hoch. Gemäss ständiger Praxis der schweizerischen Asylbehörden könne eine solche Bewilligung nur erteilt werden, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer akuten Gefährdung der gesuchstellenden Person bei einem Verbleib in Sri Lanka ausgegangen werden müsse. Indes verfüge der Beschwerdeführer gemäss den Akten über kein ausreichend politisches Profil, welches zum jetzigen Zeitpunkt mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einreiserelevanten Schwierigkeiten führen könnte. Er diene als (…) einer staatlichen Schule und seine beiden (…) könnten den regulären Schuldienst besuchen. Auch aufgrund dieser Fakten könne das BFM ein menschenunwürdiges und unzumutbares Leben für den Beschwerdeführer in Sri Lanka aktuell nicht feststellen. Würde dieser tatsächlich ernsthaft verdächtigt, eine Gefahr für die Sicherheit des sri-
D-787/2011 lankischen Staates darzustellen, so wäre er in der Vergangenheit inhaftiert worden, zumal gemäss Erkenntnissen des BFM gegen Personen, welche für die öffentliche Sicherheit eine Bedrohung darstellen, konsequent behördlicherseits vorgegangen werde, indem strafrechtliche Untersuchungsmassnahmen eingeleitet würden. Dies sei bezüglich des Beschwerdeführers jedoch nicht der Fall. Vor diesem Hintergrund vermöchte die geltend gemachte Furcht vor weiteren Massnahmen durch die staatlichen Sicherheitskräfte eine Einreise in die Schweiz zum heutigen Zeitpunkt nicht zu begründen. Diese Vorbringen seien daher nicht einreiserelevant. Daran vermöchten auch die zu den Akten gereichten Dokumente nichts zu ändern, zumal sie lediglich die Vorbringen des Beschwerdeführers stützten, deren Glaubhaftigkeit nicht in Frage gestellt werde. 6.2. Die Beschwerde beschränkt sich sinngemäss auf eine Wiederholung der bisherigen Vorbringen. Zusätzlich wird ausgeführt, im (…) seien drei unbekannte Personen zum Haus des Beschwerdeführers gekommen und hätten diesen bedroht. Er habe sich diesbezüglich an das Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) gewandt. In letzter Zeit seien in der Nordprovinz vermehrt Personen aus dem (…) von unbekannter Täterschaft entführt und getötet worden. 6.3. Eine Überprüfung der Akten ergibt, dass sich die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung als zutreffend erweisen. Mithin wurden die Vorbringen des Beschwerdeführers zu Recht als den Anforderungen an eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nicht genügend qualifiziert. Diesbezüglich wird auf E. 6.1 verwiesen. Daran vermögen die zusätzlichen Ausführungen in der Beschwerde nichts zu ändern. Das Bundesverwaltungsgericht geht mit der Vorinstanz darin einig, dass die Furcht des Beschwerdeführers vor weiteren Massnahmen durch die staatlichen Sicherheitskräfte objektiv nicht begründet ist, zumal er aktuell als (…) einer staatlichen Schule fungiert. Was die geltend gemachten Delikte gegenüber Angehörigen des Bildungssektors anbelangt, ist die Schutzfähigkeit des sri-lankischen Staates grundsätzlich zu bejahen. Mithin ist auch die asylrechtliche Relevanz solcher Delikte zu verneinen. 6.4. Zusammenfassend ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine aktuelle Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darzulegen. Es erübrigt sich, auf weitere Vorbringen in der Beschwerde einzugehen, da diese keine neuen Begründungselemente enthalten, welche geeignet wären, die Einschätzung des BFM entscheidend zu
D-787/2011 relativieren. Das BFM hat demnach dem Beschwerdeführer zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert beziehungsweise dessen Asylgesuch abgelehnt. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen und in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 2 und 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist indes auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)
D-787/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und das BFM. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Martin Zoller Daniel Widmer Versand: