Abtei lung IV D-7869/2006/cvv {T 0/2} Urteil v o m 2 1 . Januar 2010 Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richter Martin Zoller, Gerichtsschreiberin Corinne Krüger. A._________, geboren (...), und ihre Kinder B.________, geboren (...) und C.________, geboren (...), Äthiopien, (...) Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 4. Mai 2006 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-7869/2006 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin, eine äthiopische Staatsangehörige amharischer Ethnie und orthodoxen Glaubens, verliess ihren Heimatstaat nach eigenen Angaben mit 14 Jahren, d.h. im Jahre 1992 oder 1993, und lebte danach im Sudan und in Libyen. Am 3. April 2006 reiste sie zusammen mit ihrem religiös angetrauten Ehemann, der ebenfalls äthiopischer Staatsangehöriger ist, und ihrer 2003 geborenen Tochter in die Schweiz ein, wo sie gleichentags im D.________ um Asyl nachsuchte. Dort wurde sie am 11. April 2006 zu ihren Personalien, zu ihren Ausreisegründen und zu ihrem Reiseweg befragt. Da die Beschwerdeführerin frauenspezifische Fluchtgründe geltend machte, führte das BFM mit ihr am 24. April 2006 in einem reinen Frauenteam eine einlässliche Anhörung zu ihren Asylgründen durch. B. Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte die Beschwerdeführerin geltend, sie stamme aus E._______. Als sie 14 Jahre alt gewesen sei, sei sie eines Tages beim Wasserholen von mehreren ihr unbekannten Jugendlichen entführt worden. Diese hätten sie in das Haus eines älteren Mannes namens F.________ gebracht, wo sie mehrfach vergewaltigt worden sei. Nach einiger Zeit sei sie gezwungen worden, im Haus von F.________ zu arbeiten. Es sei ihr gesagt worden, dass sie mit F.________ verheiratet werden solle, und dies habe man auch ihrem Vater mitgeteilt. Dieser sei damit einverstanden gewesen. Sie habe den Mann aber nicht heiraten, sondern etwas lernen wollen. Nach mehreren Wochen sei ihr die Flucht gelungen. Als sie mit F.________ auf den Markt gegangen sei, um neue Kleider für sie zu kaufen, habe sie entwischen können. Noch auf dem Markt habe sie eine Frau getroffen, der sie von ihrem Schicksal erzählt habe. Diese habe sie mit in den Sudan nach G.________ genommen. Die Frau sei in der Folge für ihr Leben aufgekommen und habe sie auch drei Jahre lang zur Schule geschickt. Danach habe sie als Putzfrau im Sudan gearbeitet. Im September 2001 habe sie ihren Lebensgefährten, der erst seit wenigen Monaten in G.________ gewesen sei, religiös geheiratet. Ende 2002 hätten sie den Sudan zusammen verlassen, weil die Regierung Druck auf die Flüchtlinge ausgeübt habe, und seien nach Libyen gegangen, wo im (...) ihre Tochter zur Welt gekommen sei. Auch in Libyen hätten sie nicht länger bleiben können, weshalb sie nach etwas mehr als drei Jahren zusammen mit ihrem religiös ange- D-7869/2006 trauten Ehemann und ihrer Tochter mit dem Schiff nach Italien reiste und von dort aus mit dem Auto in die Schweiz gelangte, wo sie am 3. April 2006 ein Asylgesuch stellte. C. Mit Verfügung vom 4. Mai 2006 stellte das BFM fest, die Beschwerdeführerin und ihr religiös angetrauter Ehemann erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte ihre Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte das Bundesamt die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. D. Mit Eingabe vom 1. Juni 2006 (Poststempel) erhoben die Beschwerdeführerin und ihr Lebenspartner gegen diesen Entscheid bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) Beschwerde und beantragten für sich und ihr Kind, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, sie seien als Flüchtlinge anzuerkennen und es sei ihnen Asyl zu gewähren; eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig sowie unzumutbar sei, weshalb ihnen eine vorläufige Aufnahme zu gewähren sei. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten sie, es sei ihnen die Bezahlung der Verfahrenskosten sowie eines Kostenvorschusses zu erlassen. E. Mit Zwischenverfügung vom 15. Juni 2006 bestätigte der damals zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts das der Beschwerdeführerin und ihrem Lebenspartner zustehende Recht auf Aufenthalt in der Schweiz bis zum Abschluss des Verfahrens und hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) gut. F. Das BFM erklärte in seiner Vernehmlassung vom 30. Juni 2006, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. Die eingereichten Berichte zu den Studentenunruhen in Äthiopien sowie zur allgemeinen Lage seien allgemeiner Natur und vermöchten in Bezug auf den Ehemann der Beschwerdeführerin nichts zu belegen. Die Vorinstanz beantragte die Abweisung der Beschwerde. D-7869/2006 G. Am 7. Juli 2006 wurde der Beschwerdeführerin und ihrem Lebenspartner die Vernehmlassung des BFM zur Kenntnis gebracht und Gelegenheit gegeben, dazu bis am 24. Juli 2006 schriftlich Stellung zu nehmen. Am 31. Juli 2006 reichten diese eine entsprechende Stellungnahme ein. H. Am (...) wurde der gemeinsame Sohn C.________ geboren. I. Am 1. Januar 2007 übernahm das Bundesverwaltungsgericht die bei der ARK zu diesem Zeitpunkt hängigen Beschwerdeverfahren. J. Mit Entscheid vom 9. September 2009 schrieb der Einzelrichter des Bundesverwaltungsgerichts das Beschwerdeverfahren D-5948/2006 gestützt auf eine schriftliche Rückzugserklärung vom 3. September 2009 als gegenstandslos geworden ab. K. Mit Urteil vom 7. Oktober 2009 (im Verfahren D-7865/2006) hiess der vorsitzende Richter des Bundesverwaltungsgerichts das Gesuch der Beschwerdeführerin vom 24. September 2009 um Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens gut, da nur der ehemalige Lebenspartner der Beschwerdeführerin in seinen Heimatstaat zurückkehren wollte. Der Abschreibungsentscheid vom 9. September 2009 im Verfahren D- 5948/2006 wurde bezüglich der Beschwerdeführerin und ihrer beiden minderjährigen Kinder aufgehoben und das Beschwerdeverfahren unter der Verfahrensnummer D-7869/2006 wieder aufgenommen. L. Nachdem das Bundesverwaltungsgericht von verschiedenen Behörden die Auskunft erhalten hatte, die Beschwerdeführerin und ihr ehemaliger Partner lebten seit April 2008 getrennt, forderte es die Beschwerdeführerin am 14. Dezember 2009 auf, bis am 24. Dezember 2009 mitzuteilen, ob und seit wann sie von ihrem (ehemaligen) Lebenspartner tatsächlich und rechtlich getrennt sei. Dieses Schreiben sowie das Urteil vom 7. Oktober 2009 wurden von der Schweizerischen Post mit dem Vermerk "Annahme verweigert" retourniert. Entsprechend reichte die Beschwerdeführerin auch keine Stellungnahme ein. D-7869/2006 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht; die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1, 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete D-7869/2006 Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das BFM hält zur Begründung seines ablehnenden Asylentscheids fest, die Vorbringen der Beschwerdeführerin und ihres Lebenspartners hielten den Anforderungen an die Glaubwürdigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand, so dass ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Im Einzelnen führt es aus, die von der Beschwerdeführerin beschriebenen Umstände, wie es zu der Entführung gekommen sei, erweckten den Eindruck, diese Ereignisse hätten sich in einer abgelegenen und ländlichen Gegend ereignet. Unbekannte Jugendliche hätten sie beim Brunnen überwältigt, ihre Augen verbunden, sie auf ein Pferd gezerrt und sie in einem mehrstündigen Ritt an einen unbekannten Ort gebracht. Dies alles sei offenbar geschehen, ohne dass irgendwer sich eingemischt oder der Beschwerdeführerin zu Hilfe gekommen wäre. Da es sich bei H.________, wo sie am Brunnen Wasser geholt habe, jedoch um eine Stadt mit rund 110'000 Einwohnern handle, erscheine das von ihr dargelegte Szenario unplausibel. Zudem seien die Angaben der Beschwerdeführerin vage und undifferenziert ausgefallen. Sehr oft habe sie keine genaueren Angaben zu machen vermocht, so zum Beispiel auch dazu, wann diese Entführung stattgefunden habe. Weiter seien erfahrungsgemäss bei Personen, die derart einschneidende Erlebnisse wie eine Entführung, eine mehrwöchige Festhaltung und mehrfache Vergewaltigung erlebt hätten, auch wenn dies im Alter von 14 Jahren geschehen sei, die Schilderungen über diese Erlebnisse sowie die damit verbundenen Eindrücke und Wahrnehmungen, insbesondere auch zur Person des Verfolgers und seinem Umfeld, von einem grossen Detail- D-7869/2006 reichtum geprägt. Die Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrer Entführung, zur langen Gefangenschaft bei dem Mann und zu den erlittenen Vergewaltigungen entbehrten jedoch jeglicher Substanz. So sei sie bei der Beschreibung des Ablaufs der ersten Vergewaltigung völlig stereotyp geblieben und habe auch notwendige Handlungen ausgelassen. Insbesondere habe sie keinerlei Eindrücke und Wahrnehmungen wiedergeben können, welche sich erfahrungsgemäss in ihr Gedächtnis hätten einprägen sollen. Weiter habe sie, ausser seinem Namen, keine genauere Beschreibung von F.________ geben können. Auch seien ihre Aussagen dazu, wie ihre Heirat geplant und was ihr Vater dazu gesagt habe, ebenso wie diejenigen zur Flucht von F.________ wonach er sie eines Tages zum Markt gebracht habe, um ihr Kleider zu kaufen, der Markt gross sei und sie habe entwischen können, sehr kurz und auch stereotyp ausgefallen und liessen jegliche persönliche Bezugnahme oder Überlegungen vermissen. Schliesslich erscheine es bar jeglicher Lebenserfahrung, dass die Beschwerdeführerin damals auf dem Markt einfach von einer im Sudan lebenden Äthiopierin nach G.________ mitgenommen worden sei. Zudem habe die auch zu diesen Ereignissen nur vage und unsubstanziierte Angaben zu machen vermocht. Aufgrund der unsubstanziierten und erfahrungswidrigen Vorbringen erwiesen sich die Vorbringen der Beschwerdeführerin daher als unglaubhaft. 4.2 In der Beschwerde wird hinsichtlich der Ausführungen der Vorinstanz zur Unglaubhaftigkeit der Vorbringen entgegnet, diese würden ausschliesslich mit angeblich "unsubstanziierten", "tatsachen- und erfahrungswidrigen" Aussagen begründet. Daraus werde implizit zunächst einmal deutlich, dass die Ausführungen der Beschwerdeführerin und ihres Lebensgefährten selbst in den Augen des BFM widerspruchsfrei ausgefallen seien, was ein deutliches Indiz der Glaubhaftigkeit darstelle. Bei objektiver Analyse der Anhörungsprotokolle zeige sich, dass auch die im Vergleich zu Widersprüchen "weicheren" und spekulativeren Vorhalte betreffend Substanz und Erfahrungswissen nicht haltbar seien. Es widerspreche sämtlichen Erkenntnissen der Traumaforschung, einer im Alter von 14 Jahren sexuell misshandelten Person vorzuhalten, sie habe "keinerlei Eindrücke und Wahrnehmungen wiedergeben" können, dass "erfahrungsgemäss" alle von derartigen Erlebnissen Betroffenen die "Person des Vergewaltigers und seines Umfelds" und eine "genaue Beschreibung von F.________" geben könnten, und sämtliche bei einer Vergewaltigung "notwendigen Handlungen" aneinanderreihen würden. Umsomehr seien im vorliegen- D-7869/2006 den Fall, wo die Vergewaltigung im Kindesalter erfolgt sei und mehrere Jahre zurückliege, traumabedingte Verdrängungsreaktionen anzunehmen. Nichtsdestotrotz zeichneten sich die Aussagen der Beschwerdeführerin durch zahlreiche typische Realkennzeichen aus; etwa habe sie Hintergründe, "Vorbereitung" und Ablauf der Vergewaltigung genau dargelegt; dass sie die Vergewaltiger nicht genau habe beschreiben können, werde allein vor dem Hintergrund der Schilderung darüber, wie sie ihr das Gesicht zugebunden respektive verdeckt hätten, mehr als nur nachvollziehbar. Wenn das BFM schliesslich die Umstände der geschilderten Vergewaltigung als nicht vereinbar mit der Stadt H.________ erachte, verkenne es die Zustände in afrikanischen Provinzstädten, welche meist eine Verschmelzung dorfähnlicher Siedlungen darstellten und damit viel ländlicher seien als Städte ähnlicher Grösse in Europa. Die vom BFM angeführten Vorhalte betreffend Unglaubhaftigkeit hielten damit einer Überprüfung nicht stand. 5. 5.1 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat bzw. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind bzw. zugefügt zu werden drohen (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2008/4 E. 5.2 S. 37; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18 E. 7 und 8 S. 190 ff., EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zudem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/12 E. 7.2.6.2 S. 174 f., BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37 f., EMARK 2006 Nr. 18 E. 10 S. 201 ff., EMARK 2005 Nr. 21 E. 7.3 S. 194 und E. 11.1 S. 201 f.). Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründete Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten D-7869/2006 oder zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f., EMARK 2000 Nr. 2 E. 8a S. 20, WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, Basel/Bern/Lausanne 2009, Rz. 11.17 und 11.18; WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a. M. 1990, S. 135 ff.). 5.2 Die Flüchtlingseigenschaft ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Glaubhaft sind die Vorbringen eines Asylsuchenden grundsätzlich dann, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der asylgesuchstellenden Person. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn der Richter oder die Richterin von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. die diesbezüglich nach wie vor Gültigkeit beanspruchenden EMARK 1994 Nr. 5 E. 3c S. 43 f.; EMARK 1996 Nr. 28 E. 3a S. 270; EMARK 2005 Nr. 21 E. 6.1. S. 190 f.). An den genannten Kriterien ist nach wie vor festzuhalten, zumal die Rechtslage diesbezüglich keine Änderung erfahren hat. D-7869/2006 5.3 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Ergebnis, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen an die Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 AsylG nicht standzuhalten vermögen und die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft somit nicht erfüllt. 5.4 Den Vorbringen der Beschwerdeführerin zu ihrer angeblichen Entführung und mehrfachen Vergewaltigung fehlen sogenannte Realkennzeichen. So konnte sie zum Zeitpunkt der Entführung keine genaueren Angaben machen, als dass sie damals 14 Jahre alt gewesen sei (vgl. A1/8, S. 3 und A12/11, S. 4). Die gesamte Schilderung der Entführung fiel sehr vage aus. Weiter konnte die Beschwerdeführerin keine überzeugende Beschreibung des Ortes machen, wo sie während mehr als einem Monat festgehalten worden sein soll. Auch machte sie keine konkreten Angaben über den Alltag in der Gefangenschaft. Sie gab lediglich an, sie habe dort viel arbeiten müssen (vgl. A12/11, S. 7). Die geltend gemachte Vergewaltigung schilderte sie auf stereotype Art und Weise. Auch auf mehrmaliges konkretes Nachfragen, wie sie sich dabei gefühlt habe, konnte die Beschwerdeführerin nichts anderes wiedergeben, als dass sie danach nicht mehr habe gehen können. Insbesondere fehlt jegliche Beschreibung von psychischen Eindrücken und Wahrnehmungen (vgl. A12/11, S. 6). Das BFM erklärte zu Recht, die Schilderungen der Beschwerdeführerin zu ihrer Entführung, zur langen Gefangenschaft bei dem Mann und den erlittenen Vergewaltigungen entbehrten jeglicher Substanz. Von einer Person, welche tatsächlich länger als ein Monat unter derart schwierigen Bedingungen gefangen gehalten wurde, wäre indessen zu erwarten, dass sie sich an bestimmte Einzelheiten genauer erinnern und diese in ihren Schilderungen entsprechend zum Ausdruck bringen kann. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin sind zudem teilweise realitätsfremd. Zur Person ihres Peinigers konnte die Beschwerdeführerin ausser seinem Namen überhaupt nichts sagen. Seinen Namen soll sie erfahren haben, als ihr gesagt worden sei, sie würden heiraten. Es erscheint unglaubhaft, dass sie ihn nie gesehen haben will (vgl. A12/11, S. 5 und 7), da sie über einen Monat in seinem Haus verbracht und dort viel gearbeitet habe, wobei ihre Augen dabei unmöglicherweise die ganze Zeit verbunden gewesen sein können. Nach eigenen Angaben soll F.________ sie in dieser Zeit mehrfach vergewaltigt haben. Ausserdem soll er sie mit auf den Markt genommen haben. Aufgrund dieser vielen direkten Kontakte, erscheint es nicht glaubhaft, dass sie ihn während ihrer Gefangenschaft nie gesehen habe. Die Erklärung in der D-7869/2006 Beschwerde, sie hätten ihr die Augen verbunden, kann daher nicht gehört werden. Weiter hat die Vorinstanz nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts zu Recht auf die unrealistischen Umstände der Flucht hingewiesen. Auch hierzu sind die Angaben der Beschwerdeführerin sehr vage und stereotyp ausgefallen. Die Tatsache, dass eine ihr völlig unbekannte Frau sie mit nach G.________ genommen und während der folgenden Jahre für sie gesorgt habe, erscheint ebenfalls realitätsfremd (vgl. A1/8, S. 3). Wie oben ausgeführt, sind die Asylvorbringen der Beschwerdeführerin nicht glaubhaft, weshalb darauf verzichtet werden kann, diese auf ihre asylrechtliche Relevanz zu prüfen. Den Ausführungen der Vorinstanz in der Verfügung vom 4. Mai 2006 wurde in der Beschwerde nichts Substanziiertes entgegengebracht, das zu einer Änderung der Verfügung zu führen vermöchte. 5.5 Schliesslich bleibt hinsichtlich der geltend gemachten Probleme ihres ehemaligen Lebenspartners wegen seiner Teilnahme an einer Studentendemonstration und seiner Inhaftierung im April 2001 noch Folgendes zu bemerken: Unbesehen davon, ob die Vorbringen des (ehemaligen) Lebenspartners der Beschwerdeführerin glaubhaft sind oder nicht, machte sie zu keinem Zeitpunkt geltend, sie habe aufgrund seiner Teilnahme an der Demonstration und der Inhaftierung persönlich Probleme gehabt. Die von ihm vorgebrachten Ereignisse fanden zudem in Äthiopien statt, zu einem Zeitpunkt als die Beschwerdeführerin bereits seit vielen Jahren im Sudan lebte und ausserdem noch bevor sie ihren Lebenspartner kennenlernte. Auch aus diesen Gründen hat die Beschwerdeführerin keine begründete Furcht vor Verfolgung im Heimatstaat. 5.6 Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich relevante Verfolgung glaubhaft zu machen. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf allfällige weitere Unglaubhaftigkeitselemente in den Asylvorbringen der Beschwerdeführerin einzugehen, da sie am Ausgang des Verfahrens nichts zu ändern vermögen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und D-7869/2006 ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 7.2 Die erwähnten Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit) sind alternativer Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis der ARK in EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2 und EMARK 2001 Nr. 1 E. 6a S. 2). Gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme durch die Vorinstanz steht den (ab- und weggewiesenen) Asylsuchenden wiederum die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 44 Abs. 2 AsylG), wobei in jenem Verfahren sämtliche Vollzugshindernisse von Amtes wegen und nach Massgabe der zu diesem Zeitpunkt herrschenden Verhältnisse (EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2 S. 54 f.; EMARK 1997 Nr. 27 S. 205 ff.) von neuem zu prüfen sind. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). D-7869/2006 7.4 Die Beschwerdeführerin stammt aus E._______. Eigenen Angaben zufolge hat sie ihren Heimatstaat mit 14 Jahren (1992 oder 1993) verlassen. Seither hatte sie zu ihrer Familie keinen Kontakt mehr. Ihre einzige Schwester ist verstorben (vgl. A1/8 S. 3). Somit verfügt die Beschwerdeführerin in ihrem Heimatland über kein tragfähiges familiäres oder soziales Beziehungsnetz, welches in der Lage wäre, ihr bei der Reintegration im Heimatland Hilfe zu leisten. Die Beschwerdeführerin und ihr Lebenspartner, mit dem sie im Jahre 2006 zusammen in die Schweiz gekommen ist, haben sich im April 2008 getrennt. Am 3. September 2009 hat er seine Beschwerde zurückgezogen, weil er in sein Heimatland zurückkehren wollte. Gemäss Auskunft des BFM wird seine Ausreise zurzeit vorbereitet. In ihrem Heimatland hat die Beschwerdeführerin keine Schule besucht, erst im Sudan ging sie drei Jahre lang in den Unterricht. Danach arbeitete sie als Putzfrau bis sie ihren ehemaligen Lebenspartner kennenlernte (vgl. A1/8, S. 2). Die Beschwerdeführerin verfügt über keine Berufsausbildung und auch nicht über besondere Berufserfahrung. Im Falle einer Rückkehr wäre es für sie kaum möglich, eine Unterkunft und einen Arbeitsplatz zu finden und sich eine Existenzgrundlage zu schaffen. Erschwerend kommt hinzu, dass es sich bei der Beschwerdeführerin zum aktuellen Zeitpunkt um eine alleinstehende junge Frau handelt, die zwei Kinder im Alter von sechs und drei Jahren zu versorgen hat. Unter diesen Umständen würde sie im Falle der Rückkehr mit hoher Wahrscheinlichkeit in eine existenzbedrohende Situation geraten. In Abwägung der gesamten Umstände ist deshalb festzustellen, dass sich ein Wegweisungsvollzug als nicht zumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG erweist. 7.5 Nachdem sich aus den Akten keine konkreten Hinweise auf das Vorliegen von Ausschlussgründen im Sinne von Art. 83 Abs. 7 AuG ergeben, sind die Voraussetzungen für die Gewährung der vorläufigen Aufnahme erfüllt. 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung, soweit sie die Frage der Flüchtlingseigenschaft, des Asyls und der Anordnung der Wegweisung als solche betrifft, Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist daher insoweit abzuweisen. In Bezug auf den Wegweisungsvollzug ist sie gutzuheissen. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der vorinstanzlichen D-7869/2006 Verfügung vom 4. Mai 2006 sind aufzuheben und das BFM ist anzuweisen, den Aufenthalt der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. Art. 44 Abs. 2 AsylG und Art. 83 Abs. 4 AuG). 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären der Beschwerdeführerin die hälftigen Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). In ihrer Beschwerde vom 1. Juni 2006 beantragte sie jedoch, es sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Mit Zwischenverfügung vom 15. Juni 2006 hiess der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts diese Gesuche gut. Es sind somit keine Verfahrenskosten zu erheben. 9.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene, notwendige Kosten zusprechen (Art. 7 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der nicht vertretenen Beschwerdeführerin ist trotz ihres teilweisen Obsiegens praxisgemäss keine Parteientschädigung auszurichten, zumal nicht davon auszugehen ist, dass ihr notwendige Parteikosten entstanden sind. (Dispositiv nächste Seite) D-7869/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme für die Beschwerdeführerin und ihre Kinder beantragt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung vom 4. Mai 2006 werden bezüglich der Beschwerdeführerin aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, die Beschwerdeführerin und ihre beiden Kinder wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilage: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Oktober 2009 betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens [im Original]) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - (zuständige kantonale Behörde) (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Corinne Krüger Versand: Seite 15