Abtei lung IV D-7867/2007/law/krc {T 0/2} Urteil v o m 2 8 . November 2007 Richter Walter Lang (Vorsitz), Richterin Therese Kojic, Richter Fulvio Haefeli, Gerichtsschreiberin Corinne Krüger. X._______, geboren _______, Belarus, _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Verfügung vom 7. November 2007 i.S. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-7867/2007 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 31. August 2007 mit Verfügung vom 7. November 2007 - eröffnet am 14. November 2007 - nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und deren Vollzug anordnete, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21. November 2007 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einreichte und beantragte, die Verfügung vom 7. November 2007 sei vollumfänglich aufzuheben, es sei das Asylgesuch materiell zu überprüfen, indem die ganze Angelegenheit an das Bundesamt für Migration zwecks Neubeurteilung weitergeleitet werde und es sei dasselbe gutzuheissen bzw. es sei die vorläufige Aufnahme in der Schweiz anzuordnen; auf eine Wegweisung sei entsprechend zu verzichten, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht zudem um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM auf dem Gebiet des Asyls entscheidet (Art. 105 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 28. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-34 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG, SR 173.110]), dass gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Bestehen beziehungsweise Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2007/8 E. 5.6.5 S. 90 f.), D-7867/2007 dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines förmlichen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand ist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73), dass in der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht beschränkt ist, weil das BFM sich diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG in Verbindung mit Art. 14a des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, SR 142.20) auch materiell zur Sache zu äussern hatte, dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor dem BFM teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108a AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die vorliegende Beschwerde - wie sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt - offensichtlich unbegründet ist, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden kann und der Beschwerdeentscheid lediglich summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 1 und 3 AsylG; vereinfachtes Verfahren), dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder D-7867/2007 wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass der Beschwerdeführer es unterliess, im Moment der Einreichung seines Asylgesuches im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) A._______ bzw. in den 48 Stunden nach der diesbezüglichen Aufklärung durch Vorhalt eines Informationsblattes ein Dokument zu seiner zweifelsfreien Identifizierung (vgl. BVGE 2007/7 E. 5.1-5.2 S. 65 ff.) abzugeben, dass damit die in Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG statuierte Grundvoraussetzung für ein Nichteintreten wegen fehlender Papiere vorliegend erfüllt ist, dass der Beschwerdeführer keine entschuldbaren Gründe (vgl. hierzu BVGE 2007/8 E. 3.2 S. 74 f., Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1999 Nr. 16 E. 5c.aa S. 10 f.) für die Nichtabgabe eines beweistauglichen Identitätsdokuments innerhalb der Frist von 48 Stunden nach Einreichen des Asylgesuchs namhaft zu machen vermochte, dass hierzu auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung (vgl. daselbst, E. I.1. S. 3) verwiesen werden kann (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 109 Abs. 3 BGG), dass der Beschwerdeführer zudem selbst einräumt, dass für die Nichtabgabe von Identitätsdokumenten keine entschuldbaren Gründe vorliegen (vgl. Beschwerde Ziff. II. c S. 3), dass für den zur Begründung des Asylgesuches geltend gemachten Sachverhalt auf die Protokolle der Befragung im EVZ vom 6. September 2007, der Anhörung zu den Asylgründen vom 8. Oktober 2007 und auf die angefochtene Verfügung vom 7. November 2007 zu verweisen ist (vgl. daselbst, Sachverhaltszusammenfassung S. 2), dass das BFM in der angefochtenen Verfügung zutreffend dargelegt hat, die Darstellung des Beschwerdeführers, wonach er sich trotz seiner Jugend jahrelang nur mit dem Garten und der Pflege seiner kranken Grossmutter befasst haben soll, deshalb kaum je aus dem Haus gegangen sein und keine Freunde gehabt haben soll, widerspreche der allgemeinen Erfahrung und der Logik des Handelns, D-7867/2007 dass es ferner zu Recht festgehalten hat, es könne nicht nachvollzogen werden, dass er nach dem Tod seiner Grossmutter dem ihm bis dahin völlig unbekannten Z. sein Haus und den Inlandpass zur Verfügung gestellt habe, sich überdies zum Betteln habe zwingen und sich in sklavenartiger Abhängigkeit habe halten lassen, obschon er nicht mittellos gewesen sei bzw. ein Haus besessen habe, dass das BFM ebenso zu Recht darauf hingewiesen hat, die Behauptung des Beschwerdeführers, wonach er für die Reise in die Schweiz nichts habe bezahlen müssen, da ihn ein LKW-Fahrer aus Mitleid kostenlos habe mitfahren lassen, sei wenig überzeugend, angesichts der Tatsache, dass für Schlepper illegale Auswanderer aus Osteuropa ein ertragsreiches Geschäft seien und für den Transport mehrere Tausend Franken pro Person bezahlt würden, dass in der von einer anonymen Drittperson verfassten Beschwerde geltend gemacht wird, das BFM habe die Aussagen des Beschwerdeführers als unglaubhaft beurteilt, obwohl einige Realkennzeichen in seinen Aussagen enthalten seien, dass indessen nicht näher ausgeführt wird, worin die angeblich in den Aussagen des Beschwerdeführers enthaltenen Realkennzeichen zu erblicken seien, und bei Durchsicht der Protokolle solche auch nicht in die Augen springen, dass im Gegenteil bei der Lektüre der protokollierten Angaben des Beschwerdeführers auffällt, dass seine Ausführungen über weite Strecken einen auffallend knappen, unspezifischen und konturenlosen Eindruck erwecken, dass er zudem häufig in Verlegenheit geriet, sobald es galt, Geschehnisse und Begebenheiten einlässlicher zu beschreiben, so etwa betreffend seine Zukunftspläne nach dem Tod seiner Grossmutter oder die Umstände, die dazu geführt hätten, dass er Z. kennen gelernt und ihn schliesslich bei ihm habe wohnen lassen (vgl. A16/14, S. 5), dass er ferner auch nicht ansatzweise überzeugend zu erklären vermochte, weshalb er sich unmittelbar nach seiner Freilassung nach der angeblichen Festnahme durch die Polizei und obwohl ihm diese angedroht haben soll, er werde der Psychiatrie übergeben, falls man ihn nochmals mit diesen Leuten erwische, erneut mit genau jenen Zigeu- D-7867/2007 nern abgegeben haben will, mit denen zusammen man ihn verhaftet haben soll (vgl. A16/14, S. 10), dass aufgrund der Aktenlage nach der Anhörung vom 8. Oktober 2007 das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft einerseits und - wie sich auch noch aus den nachfolgenden Erwägungen zum Vollzug der Wegweisung ergibt - das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen andererseits gleichermassen offensichtlich waren, dass gleichzeitig keine Anhaltspunkte für die Annahme zu erkennen sind, das BFM habe, um zu seiner Erkenntnis zu gelangen, eine mehr als bloss summarische materielle Prüfung vornehmen oder zusätzliche sachliche oder rechtliche Abklärungen treffen müssen (vgl. hierzu BVGE 2007/8 E. 5.6.6 S. 91 f.), dass den wenig substanziierten Ausführungen in der Beschwerde keine stichhaltigen Argumente zu entnehmen sind, die allenfalls geeignet wären, zu einer anderen Beurteilung zu gelangen, dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]) und sich der Beschwerdeführer auch nicht auf einen dahingehenden Anspruch berufen kann (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht, dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Bestimmungen des ANAG über die vorläufige Aufnahme zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG), dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers ins Heimatland unter Berücksichtigung der völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz (Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [Europäische Menschen- D-7867/2007 rechtskonvention, EMRK, SR 0.101], Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [Flüchtlingskonvention, FK, SR 0.142.30]) und der Bestimmungen von Art. 5 Abs. 1 AsylG sowie Art. 25 Abs. 2 und 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) zulässig ist, da offensichtlich keine Menschenrechtsverletzungen drohen und ebenso offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft nicht besteht, dass sich alleine aus der allgemeinen Menschenrechtssituation in Belarus kein reales Risiko von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung herleiten lässt, dass im Übrigen selbst das Vorliegen einer allgemein schlechten Menschenrechtslage für die Annahme einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK nicht genügt (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 E. 6a S. 122, mit zahlreichen Hinweisen), dass in den Akten auch keine Anhaltspunkte dafür bestehen, der Beschwerdeführer würde im Falle einer Rückführung als Folge der in Belarus herrschenden allgemeinen Sicherheitslage einer konkreten Gefährdung ausgesetzt, dass in den Akten ebenso wenig darauf hindeutet, der Beschwerdeführer würde im Falle der Rückkehr in die Heimat aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten, dass vor diesem Hintergrund der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nicht als unzumutbar im Sinne von Art. 14a Abs. 4 ANAG zu bezeichnen ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Belarus schliesslich auch möglich ist (Art. 14a Abs. 2 ANAG), da keine praktischen Hindernisse erkennbar sind, die einer freiwilligen Rückkehr oder einer zwangsweisen Ausschaffung entgegenstehen könnten, zumal der Beschwerdeführer verpflichtet ist, sich bei der heimatlichen Vertretung allenfalls benötigte Reisepapiere zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass der vom BFM verfügte Vollzug der Wegweisung daher in Übereinstimmung mit den zu beachtenden Bestimmungen steht, weshalb die D-7867/2007 Anordnung einer vorläufigen Aufnahme nicht in Betracht fällt (Art. 14a Abs. 1-4 ANAG), dass die angefochtene Verfügung weder Bundesrecht verletzt noch unangemessen ist und darin der rechtserhebliche Sachverhalt richtig und vollständig festgestellt wurde (vgl. Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass aus den soeben dargelegten Gründen den Beschwerdebegehren keine ernsthaften Erfolgsaussichten beschieden waren, weshalb das gleichzeitig eingereichte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG unabhängig von der Frage der prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen ist, dass sich mit der nachfolgenden Auferlegung und Bezifferung der Verfahrenskosten im vorliegenden Endurteil die Frage der Erhebung eines Kostenvorschusses nicht mehr stellt, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-7867/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (eingeschrieben) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (Ref.-Nr. N _______) - _______ ad _______ Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Corinne Krüger Versand: Seite 9