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Bundesverwaltungsgericht 30.06.2026 D-7863/2025

30 giugno 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,342 parole·~12 min·17

Riassunto

Verweigerung vorübergehender Schutz | Verweigerung vorübergehender Schutz; Verfügung des SEM vom 12. September 2025

Testo integrale

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-7863/2025

Urteil v o m 3 0 . Juni 2026 Besetzung Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz), Richterin Regina Derrer, Richterin Susanne Bolz-Reimann, Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut.

Parteien

A._______, geboren am (…), Türkei, vertreten durch MLaw Ranine Grütter, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Verweigerung vorübergehender Schutz; Verfügung des SEM vom 12. September 2025 / N (…).

D-7863/2025 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 11. März 2022 in der Schweiz um Asyl nach. A.b Mit Verfügung vom 11. Januar 2023 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung und ordnete den Vollzug an. A.c Am (…) heiratete der Beschwerdeführer seine Partnerin B._______. (N […]), eine ukrainische Staatsangehörige, welche in der Schweiz seit dem 8. Juni 2022 über den Schutzstatus S verfügt. A.d Mit Urteil D-838/2023 vom 7. März 2024 hiess das Bundesverwaltungsgericht die gegen die Verfügung vom 11. Januar 2023 gerichtete Beschwerde vom 13. Februar 2023 gut, soweit damit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung im Wegweisungs- und Vollzugspunkt beantragt worden war, hob die Ziffern 3 bis 5 des Verfügungsdispositivs auf, und wies die Sache zur Herstellung der Entscheidreife im Sinne der Erwägungen und zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück. Den Asylpunkt betreffend wies es die Beschwerde ab. Das Bundesverwaltungsgericht begründete die Kassation im Wegweisungs- und Vollzugspunkt mit der neuen Ausgangslage, welche durch die Heirat entstanden sei, und welche dazu führe, dass geprüft werden müsse, ob dem Beschwerdeführer gestützt auf die Allgemeinverfügung vom 11. März 2022 zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine (BBI 2022 586) vorübergehender Schutz zu gewähren sei, was weitere Sachverhaltsabklärungen voraussetze (vgl. E. 9.3 des erwähnten Beschwerdeurteils). B. B.a Am 16. April 2025 führte das SEM mit dem Beschwerdeführer eine Befragung betreffend das Verfahren um vorübergehenden Schutz durch. Dabei führte er aus, er sei aus politischen Gründen in die Ukraine gegangen und habe dort seine heutige Ehefrau B._______ kennengelernt. Sie hätten rund dreieinhalb Jahre zusammengelebt. Er habe ihre ganze Familie kennengelernt. In der Ukraine hätten sie aufgrund mangelnder Dokumente nicht heiraten können. Nach Kriegsausbruch sei er in die Schweiz gekommen, seine Frau sei später nachgereist. Seit seiner Ausreise aus der Türkei vor rund acht Jahren sei er nicht in sein Heimatland zurückgekehrt. Seine

D-7863/2025 Frau sei ihrerseits noch nie in der Türkei gewesen. Er könne nicht dorthin zurückkehren, da er dort namentlich eine Strafe absitzen müsste. B.b Das Gesuch um Gewährung von vorübergehendem Schutz wurde am 2. Juli 2025, anlässlich des persönlichen Erscheinens des Beschwerdeführers beim SEM, formell registriert. Er gab dabei unter anderem an, er habe sich am 24. Februar 2022 in C._______ aufgehalten und sei Anfang März 2022 aus der Ukraine ausgereist. B.c Am 16. April 2025 gewährte das SEM der Ehefrau B._______ das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Ausreise in die Türkei zusammen mit dem Beschwerdeführer. Sie machte dabei geltend, sie hätten nie geplant, in die Türkei zu ziehen, für sie sei das unmöglich. Die Türkei sei ein muslimisches Land, sie kenne dort niemanden, auch nicht die Familie des Beschwerdeführers, zudem spreche sie kein Türkisch. Ihr Ehemann habe in der Türkei politische Probleme und werde als Kurde unterdrückt. C. Mit Verfügung vom 12. September 2025 – gleichentags eröffnet – lehnte das SEM das Gesuch um Gewährung vorübergehenden Schutzes ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. D. Der Beschwerdeführer focht diese Verfügung mit Beschwerde vom 13. Oktober 2025 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, und das SEM sei anzuweisen, ihm vorübergehenden Schutz zu gewähren. Eventuell sei die Sache zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses) sowie amtliche Verbeiständung. Der Beschwerde lagen die angefochtene Verfügung (inkl. Abholquittung), eine Vollmacht vom 2. Juli 2025, mehrere Beweismittel zum Aufenthalt in der Ukraine, zwei Akteneinsichtsgesuche vom 11. September 2025 und 7. Oktober 2025, eine Fürsorgebestätigung vom 6. Oktober 2025 sowie eine Honorarnote vom 13. Oktober 2025 bei (alles in Kopie). E. Am 14. Oktober 2025 bestätigte das Gericht den Eingang der Beschwerde.

D-7863/2025 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch hier – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 72 i.V.m. Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde ist frist- und formgereicht eingereicht worden (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG). Demnach ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich, soweit die Verweigerung vorübergehenden Schutzes betreffend, nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG), im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG) wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Das SEM führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung aus, der Beschwerdeführer sei im Zeitpunkt des Kriegsausbruchs weder ukrainischer Staatsbürger oder Familienangehöriger einer Person mit ukrainischer Staatsbürgerschaft gewesen, noch habe er in der Ukraine über einen Schutzstatus oder eine gültige Aufenthaltsbewilligung verfügt. Ferner sei im Rahmen des ordentlichen Asylverfahrens festgestellt worden, dass er in der Türkei nicht konkret gefährdet sei. Aus der Eheschliessung mit B._______ respektive der bereits zuvor bestehenden Beziehung zu ihr lasse sich kein Anspruch auf Einbezug in deren Schutzstatus ableiten, da die Kriterien von Art. 71 Abs. 1 AsylG nicht erfüllt seien. Der Beschwerdeführer und B._______ hätten nicht gemeinsam in der Schweiz um Schutz ersucht und seien auch nicht durch Umstände nach Art. 4 AsylG getrennt worden. Vielmehr sei die Trennung aufgrund einer gemeinsam getroffenen Entscheidung erfolgt. Ohnehin habe im Zeitpunkt der Flucht keine tatsächlich gelebte, schützenswerte Beziehung vorgelegen; dies ergebe sich

D-7863/2025 daraus, dass seine Partnerin erst rund zwei Monate nach ihm in die Schweiz eingereist sei. Im Übrigen liege ein besonderer Umstand im Sinne von Art. 71 Abs. 1 Bst. b AsylG vor, der gegen eine Familienvereinigung in der Schweiz spreche; denn der Beschwerdeführer und seine Ehefrau könnten in die Türkei ausreisen und dort Schutz finden. Die Einwände der Ehefrau anlässlich des ihr gewährten rechtlichen Gehörs vermöchten nicht zu belegen, dass ihre Wegweisung in die Türkei nicht zulässig, zumutbar oder möglich wäre. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau mit ihren jeweiligen Identitätsdokumenten gemeinsam in die Türkei einreisen könnten und sich der Beschwerdeführer anschliessend um eine Aufenthaltsbewilligung für seine Ehefrau bemühen könnte. Das Gesuch um Gewährung von vorübergehendem Schutz sei daher abzuweisen. Der Vollzug der Wegweisung in die Türkei sei zulässig, zumutbar und möglich. Das Asylgesuch des Beschwerdeführers sei rechtskräftig abgelehnt worden, und er mache keine neuen Gefährdungsgründe geltend. Es bestünden keine Hinweise auf eine Verletzung des Non-Refoulement-Gebots oder eine drohende menschenrechtswidrige Behandlung in der Türkei. Angesichts des blossen Schutzstatus seiner Ehefrau könne er aus Art. 8 EMRK keinen Anspruch auf einen Aufenthaltstitel ableiten. Zudem könnten die Ehegatten ihr Familienleben auch in der Türkei fortführen. Betreffend die Frage der Zumutbarkeit sei insbesondere darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer in der Türkei über Familienangehörige verfüge und bei Bedarf erneut für seine Brüder arbeiten könnte. 4.2 In der Beschwerdeschrift wird entgegnet, gemäss der Allgemeinverfügung vom 11. März 2022 hätten Familienangehörige von ukrainischen Staatsangehörigen, welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft gewesen seien, Anspruch auf Erteilung des Schutzstatus S. Der anspruchsberechtigte Personenkreis sei dabei weiter gefasst als in Art. 71 AsylG und setze kein Abhängigkeitsverhältnis voraus. Das SEM habe daher zu Unrecht geprüft, ob eine eheähnliche Beziehung bestanden habe. Dessen ungeachtet sei aber festzustellen, dass der Beschwerdeführer und seine heutige Ehefrau seit dem Jahr (…) zusammengelebt und sich gegenseitig unterstützt hätten. Sie hätten daher in der Ukraine durchaus eine ernsthafte, gefestigte Beziehung geführt. Daran ändere auch die aus sachlichen Gründen erfolgte gestaffelte Einreise in die Schweiz nichts. In der Schweiz seien sie erneut zusammengezogen und hätten im (…) geheiratet. Demnach sei der Beschwerdeführer als Familienangehöriger im Sinne der Allgemeinverfügung zu erachten. Im Übrigen sei Art. 8 EMRK auch bei Schutzstatus-Konstellationen zu beachten, da eine nachhaltige Stabilisierung der Situation in der Ukraine nicht absehbar sei und der Aufenthalt der

D-7863/2025 Schutzberechtigten daher als dauerhafte Realität anzuerkennen sei. Dem Beschwerdeführer sei daher vorübergehender Schutz zu gewähren. Allenfalls sei die Sache infolge formeller Mängel an die Vorinstanz zurückzuweisen. 5. 5.1 Gestützt auf Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während eines Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vorübergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG). 5.2 Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen (BBI 2022 586). Diese wurde zwar durch eine neue Allgemeinverfügung vom 8. Oktober 2025 (BBl 2025 3074; in Kraft seit 1. November 2025) aufgehoben respektive abgelöst, aber aufgrund deren Übergangsbestimmungen ist für das vorliegende Verfahren weiterhin die Allgemeinverfügung vom 11. März 2022 (nachfolgend: Allgemeinverfügung) anwendbar. In Ziff. I dieses Erlasses werden drei schutzberechtigte Personengruppen definiert: a. schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörige (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren; b. schutzsuchende Personen anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutzstatus in der Ukraine hatten; c. Schutzsuchende anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können, dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine verfügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zurückkehren können.

D-7863/2025 6. 6.1 Der Beschwerdeführer war bei Kriegsausbruch (am 24. Februar 2022) unbestrittenermassen in der Ukraine wohnhaft, befindet sich seit März 2022 in der Schweiz und ist seit dem (…) mit einer ukrainischen Staatsangehörigen, welche in der Schweiz seit dem 8. Juni 2022 über den Schutzstatus S verfügt, verheiratet. Als Folge seiner Heirat wurde im Anschluss an das Asylverfahren ein Schutzstatusverfahren eröffnet (vgl. dazu vorstehend Bst. A und B). 6.2 Im Zeitpunkt der Eröffnung des Schutzstatusverfahrens war der Beschwerdeführer somit ein Familienangehöriger einer in der Schweiz schutzsuchenden (respektive geniessenden) ukrainischen Staatsangehörigen. Damit fällt er in die Personenkategorie gemäss Ziff. 1 Bst. a der Allgemeinverfügung. 6.3 Entgegen der vom SEM vertretenen Auffassung finden die in Art. 71 Abs. 1 Bst. b AsylG genannten Kriterien für die Gewährung vorübergehenden Schutzes an Familien vorliegend keine Anwendung; denn die Allgemeinverfügung, welche vom Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG erlassen wurde (vgl. vorstehend E. 5.2), enthält bereits eine – in Anlehnung an die in der EU geltenden Bestimmungen (vgl. dazu Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001) formulierte und bewusst unkompliziert gehaltene – eigene Regelung für die Gewährung von Schutz für Familienangehörige, welche Art. 71 AsylG vorgeht. Die in Art. 71 Abs. 1 Bst. b AsylG enthaltenen Bedingungen (namentlich die Trennung durch Ereignisse nach Art. 4 AsylG sowie der Vorbehalt von «besonderen Umständen») kommen demnach bei Schutzsuchenden aus der Ukraine nicht zum Tragen. 6.4 Im Ergebnis ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für eine Schutzgewährung im Sinne von Art. 4 AsylG erfüllt. 7. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung ist hinsichtlich der Dispositivziffern 1-3 und 5 aufzuheben, und das SEM ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer vorübergehenden Schutz zu gewähren.

D-7863/2025 8. 8.1 Mit dem vorliegenden Urteil in der Hauptsache ist der Antrag, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, gegenstandslos geworden. 8.2 Angesichts des Obsiegens des Beschwerdeführers sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtliche Verbeiständung sind damit ebenfalls gegenstandslos geworden. 8.3 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Die bei den Akten liegende Kostennote vom 13. Oktober 2025 erscheint den Verfahrensumständen als angemessen. Demnach ist die von der Vorinstanz auszurichtenden Parteientschädigung auf insgesamt Fr. 947.50 festzusetzen.

(Dispositiv nächste Seite)

D-7863/2025 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die vorinstanzliche Verfügung vom 12. September 2025 wird hinsichtlich der Dispositivziffern 1-3 und 5 aufgehoben, und das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer in der Schweiz vorübergehenden Schutz zu gewähren. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 947.50 auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Jeannine Scherrer-Bänziger Anna Dürmüller Leibundgut

Versand:

D-7863/2025 — Bundesverwaltungsgericht 30.06.2026 D-7863/2025 — Swissrulings