Abtei lung IV D-786/2009/rep {T 0/2} Urteil v o m 1 7 . März 2009 Einzelrichter Martin Zoller, mit Zustimmung von Richter Robert Galliker; Gerichtsschreiber Philipp Reimann. A._______, geboren (...), Kosovo, vertreten durch lic. phil. I Annelise Gerber, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 8. Januar 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-786/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 22. Oktober 2008 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz einreiste und gleichentags ein Asylgesuch stellte, dass der Beschwerdeführer - ein ethnischer Albaner - anlässlich seiner Anhörungen durch die Schweizer Asylbehörden am 27. Oktober und 6. November 2008 im Wesentlichen angab, er stamme aus B._______ (Kosovo), wo er von Geburt an bis zu seiner jetzigen Ausreise zusammen mit seiner Mutter im mehrheitlich von Serben bewohnten C._______ im D._______ gelebt habe, wogegen der E._______ überwiegend von Kosovo-Albanern bewohnt werde, dass er im März 1999 während des Bürgerkriegs kurzzeitig von Serben festgenommen worden sei und dabei erlebt habe, wie die Serben innerhalb einer Gruppe von etwa 600 Personen 24 Menschen getötet hätten, dass sein Vater seither verschwunden und er als Folge dieser Geschehnisse traumatisiert sei, dass er seit mehreren Jahren Anfeindungen der Serben ausgesetzt gewesen sei, welche ihn bis dreimal wöchentlich verbal belästigt beziehungsweise zum Verlassen der Stadt aufgefordert hätten, dass er auch mehrere Male von Serben verprügelt worden sei, dass er zusätzlich Schwierigkeiten mit Albanern gehabt habe, weil ihm diese die Vergangenheit seines Vaters, welcher bis 1995 für die serbische Polizei als Übersetzer tätig gewesen sei, vorgeworfen hätten, dass sich seine diesbezüglichen Probleme seit der Unabhängigkeitserklärung von Kosovo noch verstärkt hätten, wobei er sich aus Angst kaum mehr aus dem Hause getraut und schliesslich auf Anraten seiner Mutter hin die Heimat verlassen habe, dass das BFM mit Verfügung vom 8. Januar 2009 - eröffnet am folgenden Tag - feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sein Asylgesuch ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und deren Vollzug anordnete, D-786/2009 dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Umstand, wonach der Beschwerdeführer trotz jahrelanger verbaler und körperlicher Belästigungen durch Serben erst im Oktober 2008 aus Kosovo gereist sei, sei im Ergebnis mit dem Verhalten einer wirklich verfolgten Person unvereinbar, dass die Aussage des Beschwerdeführers, seit mehreren Jahren - und seit der Unabhängigkeitserklärung des Kosovo in starkem Masse zunehmend - von Dritten bedroht worden zu sein, eine reine Behauptung sei, die - von einer mehrere Jahre alten Narbe unbekannter Herkunft abgesehen - durch keinerlei konkrete Elemente untermauert sei, dass im Übrigen unabhängig von der Glaubhaftigkeit der entsprechenden Vorbringen des Beschwerdeführers entsprechende Übergriffe Dritter seitens der kosovarischen Behörden strafrechtlich geahndet würden und der Beschwerdeführer überdies die Möglichkeit gehabt hätte, sich diesbezüglich schutzsuchend an die heimatlichen Behörden zu wenden, was er indessen auf Anraten seiner Mutter unterlassen habe, dass es angesichts der vom Beschwerdeführer unterlassenen Schutzsuche beim Heimatstaat nicht angehe, letzterem irgendwelche Versäumnisse vorzuwerfen, dass der Wegweisungsvollzug auch zulässig, zumutbar und möglich sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. Februar 2009 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen liess, es sei der negative Asylentscheid vom 8. Januar 2009 aufzuheben; es sei ihm in Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft Asyl in der Schweiz zu gewähren; eventuell sei die Unzulässigkeit beziehungsweise die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und für ihn die vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass er ferner in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragen liess, es sei die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren, D-786/2009 dass der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 17. Februar 2009 mitteilte, er könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, dass er gleichzeitig das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abwies und den Beschwerdeführer aufforderte, bis zum 4. März 2009 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.-- einzuzahlen, verbunden mit der Androhung, auf die Beschwerde werde nicht eingetreten, wenn der der Kostenvorschuss innert Frist nicht bezahlt werde, dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss am 3. März 2009 einzahlte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass der einverlangte Kostenvorschuss innert angesetzter Frist eingezahlt wurde, dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichten Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), D-786/2009 dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass die angeblich zu einer Traumatisierung des Beschwerdeführers führenden Ereignisse im Jahr 1999 (vgl. act. A3 S. 4/5, act. A5 S. 6 Antw. 58 ff. und Beschwerde S. 4) ungeachtet ihrer Glaubhaftigkeit zeitlich zu weit zurückliegen, um noch als ausreisebestimmend und damit als in asylrechtlicher Hinsicht erheblich gelten zu können, dass im Weiteren angesichts der erst im Oktober 2008 erfolgten Ausreise des Beschwerdeführers trotz angeblich jahrelanger Belästigungen durch Serben und Albaner vorab gefolgert werden muss, diese seien - Glaubhaftigkeit vorausgesetzt - nicht hinreichend intensiv gewesen, um in asylrechtlicher Hinsicht beachtlich sein zu können, dass ferner in Kosovo die zuständigen Behörden - im Rahmen ihrer Möglichkeiten - systematisch gegen Bedrohungen und Übergriffe Dritter vorgehen und insoweit bis zum heutigen Zeitpunkt faktisch von einem präventiven und konkreten Schutzwillen und einer weitgehenden D-786/2009 Schutzfähigkeit der in Kosovo tätigen nationalen und internationalen Sicherheitsbehörden, namentlich der UNMIK, KPS und „Kosovo Force (KFOR), ausgegangen werden kann (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.3 S. 380, Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18, EMARK 2002 Nrn. 8 und 21), dass sich Kosovo am 17. Februar 2008 zum von Serbien unabhängigen Staat erklärt hat und sich dabei die Vertreter der neuen Regierung im Rahmen ihrer Unabhängigkeitserklärung verpflichtet haben, sämtliche Verträge und Absprachen, die sich aus dem „Umfassenden Vorschlag zur Regelung des Kosovostatus” des Sondergesandten des UNO-Generalsekretärs für den Prozess zur Bestimmung des künftigen Status von Kosovo ergeben, vollumfänglich zu erfüllen, dass auch in Anbetracht der jüngsten Entwicklung von einem in Kosovo bestehenden schutzwilligen und -fähigen Ordnungs- und Schutzsystem ausgegangen werden kann, der Beschwerdeführer mithin auch in Zukunft die Möglichkeit hätte, sich an die örtlichen Sicherheitskräfte zu wenden und diese um Schutz vor Belästigungen und Angriffen seitens unbekannter Serben bzw. Albaner zu ersuchen, dass es sich zudem bei den geltend gemachten Übergriffen durch Serben (im D._______) und durch Albaner (unter dem angeblichen Vorwurf, sein Vater sei Übersetzer bei der vormals serbischen Polizei und damit ein Verräter an den Albanern gewesen) um lokal respektive regional beschränkte Verfolgungsmassnahmen handelt, weshalb der Beschwerdeführer entgegen den Behauptungen in der Beschwerde (vgl. ebendort S. 4 Ziff. 2.2.) auch über eine - die Flüchtlingseigenschaft ausschliessende - innerstaatliche Fluchtalternative verfügt, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, D-786/2009 dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr nach Kosovo schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit als Autowascher und als Fliesenleger gearbeitet hat (vgl. act. A3 S. 2 Ziff. 8) und in B._______ nebst seiner Mutter noch über einen Onkel im E._______ D-786/2009 verfügt (vgl. act. A3 S. 3 Ziff. 12 i.V.m. act. A5 S. 2 und 3), weshalb ihm auch zuzumuten ist, die in Kosovo bestehende innerstaatliche Aufenthaltsmöglichkeit zu nutzen, dass im Weiteren seine Behauptung, zufolge eines Erlebnisses im Jahre 1999 traumatisiert zu sein und daher aktuell einer psychiatrischen Betreuung zu bedürfen (vgl. act. A5 S. 6 f.), einerseits nicht näher belegt ist, andererseits auch im Heimatland behandelbar wäre, weshalb der Antrag auf Durchführung einer psychiatrischen Begutachtung des Beschwerdeführers (vgl. Beschwerde S. 4 unten) abzuweisen ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass die Verfahrenskosten durch den am 3. März 2009 geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 600.-- gedeckt und mit diesem zu verrechnen sind. (Dispositiv nächste Seite) D-786/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600 werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Diese sind durch den am 3. März 2009 geleisteten Kostenvorschuss in selber Höhe gedeckt und werden mit diesem verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführer (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. (...) (per Kurier; in Kopie) - (...) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Martin Zoller Philipp Reimann Versand: Seite 9