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Bundesverwaltungsgericht 17.12.2015 D-7850/2015

17 dicembre 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,948 parole·~10 min·1

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 30. Oktober 2015

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-7850/2015/brl

Urteil v o m 1 7 . Dezember 2015 Besetzung Einzelrichter Bendicht Tellenbach, mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli; Gerichtsschreiber Martin Scheyli

Parteien A._______, geboren [...], Türkei, vertreten durch lic. iur. Serif Altunakar, [...], Beschwerdeführer,

gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz

Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 30. Oktober 2015

D-7850/2015 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie aus der Stadt B._______ (Provinz Elaziğ), gemäss eigenen Angaben die Türkei am 3. Juli 2015 in Richtung Bulgarien verliess, dass er am 23. Juli 2015 unkontrolliert in die Schweiz einreiste und gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen ein Asylgesuch stellte, dass ihn das Staatssekretariat für Migration (SEM) am 6. August 2015 summarisch zu den Gründen seines Asylgesuchs befragte, dass er anlässlich dieser Befragung zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er stamme aus einer sehr religiösen Familie, und diese habe ihn zwingen wollen, sich dem sogenannten "Islamischen Staat" anzuschliessen, dass er anschliessend für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton Aargau zugewiesen wurde, dass der Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung des SEM vom 2. September 2015 gestützt auf Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes (AsylG; SR 142.31) zur eingehenden Anhörung zu seinen Asylgründen ‒ stattzufinden am 10. September 2015 ‒ vorgeladen wurde, dass diese ‒ mit eingeschriebener Post versandte ‒ Vorladung von der schweizerischen Post am 11. September 2015 mit dem Vermerk "nicht abgeholt" zurückgeschickt wurde, dass der Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung des SEM vom 10. September 2015 gestützt auf Art. 36 Abs. 1 Bst. c AsylG aufgefordert wurde, in Bezug auf sein Nichterscheinen zur angeordneten Anhörung eine schriftliche Stellungnahme abzugeben, dass diese ‒ mit eingeschriebener Post versandte ‒ Vorladung von der schweizerischen Post am 21. September 2015 mit dem Vermerk "nicht abgeholt" zurückgeschickt wurde, dass das SEM mit Verfügung vom 30. Oktober 2015 (Datum der Eröffnung: 3. November 2015) das Asylgesuch ablehnte und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,

D-7850/2015 dass der Beschwerdeführer diese Verfügung mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 3. Dezember 2015 beim Bundesverwaltungsgericht anfocht, dass er dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei festzustellen, dass er das vom SEM gewährte rechtliche Gehör unverschuldeterweise nicht wahrgenommen habe, und die Vorinstanz sei anzuweisen, den Beschwerdeführer erneut zur Anhörung zu dessen Asylgründen vorzuladen, dass er ausserdem in prozessualer Hinsicht darum ersuchte, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG), dass es – mit einer vorliegend nicht zutreffenden Ausnahme – endgültig entscheidet (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG, SR 173.110), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 50 und 52 VwVG), dass mit Beschwerde im Anwendungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG),

D-7850/2015 dass es sich vorliegend, wie nachstehend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet wird, dass die Ablehnung des Asylgesuchs in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen damit begründet wird, der Beschwerdeführer sei am festgesetzten Termin seiner Anhörung zu den Asylgründen ferngeblieben (bzw. habe die entsprechende schriftliche Vorladung vom 2. September 2015 nicht entgegengenommen) und habe auch von der Möglichkeit zu einer schriftlichen Stellungnahme nicht Gebrauch gemacht (bzw. habe auch die entsprechende schriftliche Aufforderung vom 10. September 2015 nicht bei der zuständigen Poststelle abgeholt), dass die Vorinstanz weiter ausführte, der Beschwerdeführer habe damit seine gesetzliche Mitwirkungspflicht grob verletzt, und aus seinem Verhalten müsse geschlossen werden, dass er an der Fortführung des Asylverfahrens nicht interessiert sei, dass ferner offenkundig sei, dass sich der Beschwerdeführer gegenüber dem SEM anders verhalten hätte, sollte er in seinem Heimatstaat tatsächlich asylrelevante Nachteile erlitten bzw. zu befürchten haben, dass die Beschwerde im Wesentlichen damit begründet wird, dem Beschwerdeführer könne kein schuldhaftes Verhalten vorgeworfen werden, da er vom Zustellungsversuch der schweizerischen Post keine Kenntnis gehabt habe, dass er nämlich in der ihm zugewiesenen Unterkunft die Post bzw. eine Abholungseinladung nicht direkt erhalte, sondern das für die Asylsuchenden zuständige Büro die Post entgegennehme, welche dann durch das Büro an die Adressaten weitergegeben werde, dass die Verteilung der Post durch das zuständige Büro jeweils am Mittwoch erfolge, und dass der Beschwerdeführer in beiden vom SEM genannten Fällen keine Post erhalten habe, dass der Beschwerdeführer somit von seinem Anspruch auf rechtliches Gehör in unverschuldeter Weise keinen Gebrauch habe machen können,

D-7850/2015 dass der Beschwerdeführer nach Auskunft der zuständigen Behörde des Kantons Aargau in einer von der Gemeinde C._______ betriebenen Unterkunft für Asylsuchende wohnt, dass nach Auskunft der Gemeinde C._______ an der Adresse des dem Beschwerdeführer zugewiesenen Wohnsitzes ein Briefkasten vorhanden ist, an welchen die Postsendungen für die Bewohner der Unterkunft zugestellt werden, dass gemäss dieser Auskunft ausserdem eine für die Unterkunft zuständige Person täglich kontrolliert, ob die zugestellte Post durch die Bewohner tatsächlich dem Briefkasten entnommen wird, dass die Aussage in der Beschwerdeschrift, die an die Bewohner der Unterkunft adressierte Post werde durch ein zentrales "Büro" entgegengenommen und einmal wöchentlich an die Adressaten verteilt, somit nicht zutrifft, dass ferner festzustellen ist, dass die vorliegend angefochtene Verfügung gemäss dem in den vorinstanzlichen Akten liegenden Rückschein der schweizerischen Post durch den Beschwerdeführer persönlich entgegengenommen wurde, dass auch diese Tatsache nicht mit dem vom Beschwerdeführer geltend gemachten Prozedere der Postverteilung vereinbar ist, wäre der Rückschein doch ansonsten durch eine verantwortliche Person des fraglichen "Büros" unterzeichnet worden, dass während eines laufenden Asylverfahrens objektiv jederzeit eine gewisse Wahrscheinlichkeit für den Zugang einer (auch abschliessenden) Verfügung besteht (vgl. hierzu und zum Folgenden Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 15 E. 3d, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts sowie EMARK 2001 Nr. 9), dass eine Verfügung in dem Moment als eröffnet gilt, da sie dem Adressaten tatsächlich übergeben wurde, dass, wird eine Verfügung mit eingeschriebener Post versandt, auf den Moment der Zustellung durch die Post oder auf den Moment der Abholung auf der Poststelle abgestellt wird,

D-7850/2015 dass gemäss Art. 12 Abs. 1 AsylG eine Verfügung nach Ablauf der siebentägigen Abholfrist als rechtsgültig eröffnet gilt, auch wenn der Adressat aufgrund einer besonderen Vereinbarung mit der Post erst zu einem späteren Zeitpunkt davon Kenntnis erhalten hat oder wenn die Verfügung als unzustellbar zurückkommt, wobei die genannte Norm für das Asylverfahren die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur sogenannten Zustellfiktion (vgl. BGE 115 Ia 12 f.) kodifiziert, dass die mit eingeschriebener Post versandten Zwischenverfügungen des SEM vom 2. September 2015 und vom 10. September 2015 von der schweizerischen Post nach Ablauf der siebentägigen Abholfrist am 11. bzw. am 21. September 2015 jeweils mit dem Vermerk "nicht abgeholt" zurückgesandt wurden, nachdem sie korrekt im Sinne von Art. 12 Abs. 1 AsylG adressiert worden waren, dass damit die genannten Kriterien für eine rechtsgültige Eröffnung erfüllt sind und die genannten Zwischenverfügungen des SEM dem Beschwerdeführer in rechtsgültiger Weise eröffnet worden sind, dass des Weiteren nach dem zuvor Gesagten in Bezug auf die Zustellung der Post an die Wohnadresse des Beschwerdeführers (kommunale Unterkunft für Asylsuchende der Gemeinde C._______) auch nicht davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer sei unverschuldeterweise von der Entgegennahme bzw. Abholung der ihm zugestellten Zwischenverfügungen abgehalten worden, dass folglich die Beschwerde insofern abzuweisen ist, als mit ihr beantragt wird, die angefochtene Verfügung sei mit der Begründung aufzuheben, er habe das vom SEM gewährte rechtliche Gehör unverschuldeterweise nicht wahrnehmen können, dass die Vorinstanz die angefochtene Verfügung formell nicht auf Art. 8 AsylG gestützt hat, sondern trotz der festgestellten Verletzung der Mitwirkungspflicht im soeben erwähnten Sinn auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers eingetreten ist, mit der Folge einer materiellen Abweisung des Asylgesuchs im Rahmen der vorliegend angefochtenen Verfügung, dass sich der Beschwerdeführer darauf beschränkt hat, die Verfügung des SEM vom 30. Oktober 2015 mit der erwähnten ‒ und als nicht begründet zu beurteilenden ‒ Rüge anzufechten, er habe im vorinstanzlichen Verfahren unverschuldeterweise seinen Anspruch auf rechtliches Gehör nicht wahrnehmen können,

D-7850/2015 dass angesichts dessen kein Anlass besteht, im vorliegenden Beschwerdeverfahren die Asylgründe des Beschwerdeführers in materieller Hinsicht zu beurteilen, dass ‒ wenn auch nur ergänzend ‒ gleichwohl festzustellen ist, dass angesichts des Vorbringens, der Beschwerdeführer sei aus der Türkei geflüchtet, weil ihn seine Familie habe zwingen wollen, sich dem sogenannten "Islamischen Staat" anzuschliessen, von einer offensichtlich fehlenden asylrechtlichen Relevanz der Asylgründe auszugehen ist, dass nämlich, sollte der behauptete Sachverhalt überhaupt als glaubhaft einzustufen sein, von der Schutzfähigkeit und vom Schutzwillen des türkischen Staats gegenüber einer derartigen Bedrohung durch die Familie des Beschwerdeführers auszugehen wäre, dass das SEM somit auch unter diesem Gesichtspunkt zu Recht zur Beurteilung gelangt ist, der Beschwerdeführer habe keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft gemacht und erfülle daher die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des Art. 3 AsylG nicht, dass das Staatssekretariat, lehnt es das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz verfügt und den Vollzug anordnet (Art. 44 AsylG), dass auch diesbezüglich durch den Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren keine Beschwerdegründe vorgebracht werden, dass somit ebenfalls kein Anlass besteht, im vorliegenden Urteil die Rechtmässigkeit der Wegweisung und der Anordnung des Vollzugs in materieller Hinsicht zu prüfen, dass ‒ wiederum nur ergänzend ‒ festzustellen ist, dass angesichts der vorhandenen Akten keinerlei Anlass zur Annahme besteht, die von der Vorinstanz verfügte Wegweisung und der angeordnete Wegweisungsvollzug stünden nicht in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Voraussetzungen (vgl. Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1‒4 des Ausländergesetzes [AuG, SR 142.20]), dass sich aus den angestellten Erwägungen ergibt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG), dass die Beschwerde folglich abzuweisen ist,

D-7850/2015 dass die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), dass die Kosten auf Fr. 600.– festzusetzen sind (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG).

(Dispositiv nächste Seite)

D-7850/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Bendicht Tellenbach

Martin Scheyli

Versand:

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