Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 11.12.2008 D-7847/2008

11 dicembre 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,991 parole·~10 min·1

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Testo integrale

Abtei lung IV D-7847/2008 sch/bah {T 0/2} Urteil v o m 1 1 . Dezember 2008 Einzelrichter Hans Schürch, mit Zustimmung von Richter Kurt Gysi; Gerichtsschreiber Christoph Basler. A._______, geboren (...), Eritrea, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 1. Dezember 2008 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-7847/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer Eritrea eigenen Angaben zufolge am 17. Januar 2007 verliess und am 3. November 2008 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass er bei der Erstbefragung und der direkten Bundesbefragung die am 13. November 2008 und 28. November 2008 im Empfangszentrum A._______ durchgeführt wurden, im Wesentlichen aussagte, er sei am 5. Juli 2004 in seiner Heimat zwangsweise in die Armee eingezogen worden, dass man ihm mitgeteilt habe, er werde am 1. Juni 2006 von B._______ nach C._______ versetzt, dass er sich geweigert habe, nach C._______ zu gehen, weshalb er am 2. Juni 2006 verhaftet worden sei, dass er am 13. Januar 2007 aus der Haft geflohen sei, dass er über den Sudan, Libyen und Italien in die Schweiz gereist sei, dass er in Italien nicht betreut worden sei und keine Unterkunft gehabt habe, weshalb er nicht dorthin zurückkehren möchte, dass für den weiteren Inhalt der Aussagen auf die Akten zu verweisen ist, dass die italienischen Behörden am 26. November 2008 einem Rückübernahmegesuch der Schweizer Behörden vom 17. November 2008 zustimmten, dass das BFM mit Verfügung vom 1. Dezember 2008 – eröffnet am 2. Dezember 2008 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Bundesrat habe Italien als verfolgungssicheren Staat bezeichet, D-7847/2008 dass der Beschwerdeführer sich eigenen Angaben gemäss vor seiner Einreise in die Schweiz in Italien aufgehalten habe, dass Italien sich zur Rückübernahme des Beschwerdeführers bereit erklärt habe, dass sich aus den Akten keine Hinweise ergäben, wonach nahe Angehörige des Beschwerdeführers oder Personen, zu denen er eine enge Beziehung habe, in der Schweiz lebten, dass seine Flüchtlingseigenschaft nicht offensichtlich zu Tage trete, da seine Identität nicht feststehe, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus Eritrea über eine Identitätskarte verfügt habe, weshalb seine "militärischen Vorbringen" nicht zutreffen könnten, dass gemäss den Erkenntnissen des BFM in Eritrea die zivilen Dokumente beim Eintritt in den Militärdienst abgenommen würden, dass demnach sein Vorbringen, er sei aus dem Militärdienst geflohen, nicht zutreffen könne, was auch durch die unrealistischen Angaben zu seiner Flucht bestätigt werde, dass keine Hinweise darauf bestünden, dass in Italien kein effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG bestehe, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 8. Dezember 2008 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die Verfügung des BFM sei aufzuheben, sein Asylgesuch sei zur materiellen Prüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, subeventualiter sei die Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und von der Erhebung eines Kostenvorschusses sei abzusehen, dass für den Inhalt der Beschwerde auf die Akten zu verweisen ist und, soweit entscheidrelevant, nachfolgend darauf Bezug genommen wird, D-7847/2008 dass die vorinstanzlichen Akten am 9. Dezember 2008 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, D-7847/2008 dass aufgrund der vorstehenden Erwägungen auf das Begehren, es sei dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren, nicht einzutreten ist, dass im Übrigen auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen sicheren Drittstaat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben (Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Personen, zu denen die asylsuchende Person enge Beziehungen hat, oder nahe Angehörige in der Schweiz leben, oder die asylsuchende Person offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG erfüllt, oder Hinweise darauf bestehen, dass im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht (Art. 34 Abs. 3 Bst. a-c AsylG), dass diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall erfüllt sind, da Italien am 14. Dezember 2007 (zusammen mit allen anderen EU- und EFTA- Staaten) vom Bundesrat als sicherer Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG bezeichnet wurde, dass sich der Beschwerdeführer den Akten zufolge vor seiner Einreise in die Schweiz nachweislich in Italien aufgehalten hat, dass Italien einer Rückübernahme am 26. November 2008 zugestimmt hat, D-7847/2008 dass keine Ausschlussgründe im Sinne von Art. 34 Abs. 3 AsylG vorliegen, dass aufgrund der Aktenlage nicht davon auszugehen ist, es lebten nahe Angehörige oder (andere) enge Bezugspersonen des Beschwerdeführers in der Schweiz (vgl. Art. 34 Abs. 3 Bst. a AsylG), dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Flüchtlingseigenschaft entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift nicht offensichtlich zutage tritt (vgl. Art. 34 Abs. 3 Bst. b AsylG), dass einerseits die Identität des Beschwerdeführers nicht feststeht, andererseits Zweifel an der von ihm geltend gemachten Desertion bestehen, und auch nicht feststeht, wann und auf welchem Weg er Eritrea verlassen hat, dass im Weiteren mangels entsprechender gegenteiliger, konkreter Hinweise davon auszugehen ist, in Italien bestehe effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG (vgl. Art. 34 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass Italien Signatarstaat der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) sowie des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) ist und sich aus den Akten keine Hinweise dafür ergeben, die italienischen Behörden würden sich nicht an ihre daraus resultierenden Verpflichtungen halten, dass die Vorbringen in der Beschwerdeschrift an dieser Eintschätzung nichts zu ändern vermögen, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, D-7847/2008 dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG im vorliegenden Verfahren nur im Hinblick auf Italien zu prüfen ist, weshalb die Ausführungen in der Beschwerde zu einem allfälligen Wegweisungsvollzug nach Eritrea nicht geprüft werden müssen, da sie nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden, dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen vorliegend zulässig ist, da der Beschwerdeführer in einen Drittstaat ausreisen kann, in welchem er Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG findet (vgl. die vorstehenden Erwägungen), dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die in Italien herrschende allgemeine Lage noch individuelle Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in dieses Land sprechen, da nichts auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle ihrer Rückkehr nach Italien hinweist, D-7847/2008 dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Italien schliesslich möglich ist, da keine praktischen Vollzugshindernisse bestehen und die italienischen Behörden einer Rückübernahme zugestimmt haben, dass der vom BFM verfügte Wegweisungsvollzug nach Italien daher zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass der Antrag um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses durch den direkten Entscheid in der Hauptsache gegenstandslos geworden ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da sich die Beschwerde als aussichtslos darstellte, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-7847/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer durch Vermittlung des Empfangs- und Verfahrenszentrums A._______ (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Empfangs- und Verfahrenszentrum A._______ (per Telefax zu den Akten Ref.-Nr. N _______, mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an den Beschwerdeführer und um Zustellung der beiliegenden Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht) - kantonale Behörde Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Hans Schürch Christoph Basler Versand: Seite 9

D-7847/2008 — Bundesverwaltungsgericht 11.12.2008 D-7847/2008 — Swissrulings