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Bundesverwaltungsgericht 09.10.2017 D-7842/2015

9 ottobre 2017·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,115 parole·~16 min·1

Riassunto

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Vollzug der Wegweisung); Verfügung des SEM vom 30. Oktober 2015

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-7842/2015

Urteil v o m 9 . Oktober 2017 Besetzung Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz), Richter Hans Schürch, Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiberin Sandra Sturzenegger.

Parteien

A._______, geboren am (…), Eritrea, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung (ohne Vollzug der Wegweisung); Verfügung des SEM vom 30. Oktober 2015 / N (…).

D-7842/2015 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer gelangte am 24. Mai 2014 in die Schweiz und suchte am 26. Mai 2014 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nach. B. B.a Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte er anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 20. Juni 2014 sowie der Anhörung zu den Asylgründen vom 24. September 2015 im Wesentlichen vor, er sei eritreischer Staatsangehöriger und in C._______ (Subzoba D._______, Zoba Debub) aufgewachsen. Die 9. Klasse habe er in D._______ besucht und habe währenddessen bei seinem Bruder E._______ in der Stadt gelebt. Im Mai 2011 habe er die Schule aufgrund einer Erkrankung seines Vaters abgebrochen respektive habe man ihn aufgrund der vielen Fehlstunden der Schule verwiesen. Er habe dann wieder bei seiner Mutter in C._______ gelebt, wobei er jeweils im Freien geschlafen habe. Da er die Schule nicht mehr besucht habe, seien Ende Juni/Anfang Juli 2011 eines Morgens um sieben Uhr der Dorfvorsteher und sechs bis sieben Soldaten bei seiner Mutter aufgetaucht. Sie hätten nach ihm gefragt, weil sie ihn in den Militärdienst hätten einziehen wollen. Dabei hätten sie seiner Mutter mit Haft gedroht, sofern sie ihn nicht ausliefere. Er habe diese Szene beobachtet und sich hierauf den Soldaten gestellt. Man habe ihn nach D._______ auf die Polizeistation und abends nach F._______ gebracht. Dort sei er in einem unterirdischen Gefängnis inhaftiert gewesen. Er hätte später militärisch ausgebildet werden sollen. Ihm sei jedoch bei einem Toilettengang aller Häftlinge abseits des Gefängnisses im August 2011 die Flucht gelungen. Er sei über G._______ nach Hause geflüchtet. Dort habe er sich während zwei Monaten versteckt gehalten, bis er im Oktober 2011 via H._______ illegal über die äthiopische Grenze ausgereist sei. Äthiopien habe er letztlich im März 2014 verlassen, wobei er über den Sudan, Libyen und Italien in die Schweiz gelangt sei. B.b Der Beschwerdeführer reichte im vorinstanzlichen Verfahren zum Beleg seiner Identität eine Taufurkunde, ein Schulzeugnis der 8. Klasse sowie Kopien der eritreischen Identitätskarten seiner Eltern zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 30. Oktober 2015 – eröffnet am 3. November 2015 – stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte sie

D-7842/2015 seine Wegweisung aus der Schweiz, schob den Wegweisungsvollzug jedoch wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. D. D.a Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. Dezember 2015 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Dabei beantragte er in materieller Hinsicht, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen sowie in der Schweiz Asyl zu gewähren, eventualiter sei festzustellen, dass eine Wegweisung nach Eritrea unzulässig sei und es sei ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtpflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. D.b Der Beschwerdeschrift lagen die Identitätskarte seines Vaters, ein „Schülerausweis“ sowie drei Schulzeugnisse und ein DHL-Beleg bei. E. Mit Schreiben vom 7. Dezember 2015 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. F. Mit Zwischenverfügung vom 17. Dezember 2015 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG unter der Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung gut. Sie forderte den Beschwerdeführer auf, bis zum 4. Januar 2016 eine Fürsorgebestätigung nachzureichen oder einen Kostenvorschuss von Fr. 600.– zu leisten, verbunden mit der Androhung, bei ungenutzter Frist werde auf die Beschwerde nicht eingetreten. G. Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 4. Januar 2016 eine „Bescheinigung Sozialhilfe“ nach.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den

D-7842/2015 Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

D-7842/2015 3.3 Wer sich darauf beruft, dass durch seine Ausreise aus dem Heimatoder Herkunftsstaat oder wegen seines Verhaltens nach der Ausreise eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). Stattdessen werden Personen, die subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. dazu die nach wie vor gültigen und zutreffenden Ausführungen in EMARK 1995 Nr. 7 E. 7b und 8; EMARK 2000 Nr. 16 E. 5a, m.w.H.). 4. 4.1 Die Vorinstanz führte in der angefochtenen Verfügung in Bezug auf die geltend gemachten Vorfluchtgründe zusammengefasst aus, dass in Anbetracht der unstimmigen Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Person (falsches Geburtsjahr anlässlich der Personenregistrierung) respektive zu seinen „Identitätsdokumenten“ (Art der Ausweise, keine konkrete Angaben zum Zeitpunkt der Ausstellungen) bereits erhebliche Zweifel an seinen Vorbringen und seiner persönlichen Glaubwürdigkeit bestehen würden. Ausserdem hätten seine Darlegungen zum Schulbesuch der 9. Klasse in D._______ den persönlichen Erlebnisreichtum vermissen lassen, weshalb auch grosse Zweifel an diesem Vorbringen bestünden. Ferner sei es bezüglich der behaupteten Festnahme zu erheblich unstimmigen Aussagen gekommen. Der Beschwerdeführer habe auch weder das Gefängnis in F._______ substanziiert zu beschreiben, noch seine Flucht logisch nachvollziehbar darzulegen vermocht. Die an der Glaubhaftigkeit dieser Ereignisse bestehenden Zweifel würden dadurch bestärkt, dass er vorgebracht habe, sich nach seiner Flucht während weiteren zwei Monaten bei seiner Mutter respektive auf den Feldern versteckt gehalten zu haben, wobei die Behörden nicht mehr bei seiner Mutter erschienen seien. Schliesslich sei es ihm nicht gelungen, nachvollziehbar zu schildern, was genau ihn letztlich zur Flucht ausser Landes veranlasst habe. Es sei daher insgesamt festzustellen, dass aufgrund der unsubstanziierten und teils widersprüchlichen Schilderungen des Beschwerdeführers zu seinem Werdegang und insbesondere den geltend gemachten Ereignissen in Eritrea erhebliche Zweifel an der vorgebrachten Vorverfolgung und ebenso am Zeitpunkt sowie den Umständen der Ausreise bestehen würden. Diese Vorbringen vermöchten somit den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standzuhalten.

D-7842/2015 4.2 Der Beschwerdeführer hielt diesen Erwägungen in der Beschwerdeschrift im Wesentlichen entgegen, er habe sich in Bezug auf sein Geburtsjahr auf dem Personalienblatt verschrieben und die eingereichten Beweismittel würden sein sonst übereinstimmend angegebenes Geburtsjahr bestätigen. Weiter könne ihm nicht vorgeworfen werden, dass er keine substanziierten Angaben zu seinem Schulbesuch in D._______ gemacht habe. Da er seither sehr viel Schlimmes erlebt habe, seien die Erinnerungen an die Schulzeit in den Hintergrund gerückt. Ausserdem habe das SEM diesbezüglich keine weiteren Fragen gestellt. Seine angeblich unstimmigen Aussagen zur Festnahme seien sodann auf ein Missverständnis zwischen ihm und dem Dolmetscher zurückzuführen. Im Übrigen bekräftigte er seine gegenüber dem SEM gemachten Angaben mit weiteren Ausführungen. 4.3 4.3.1 Das Gericht schliesst sich – nach Prüfung der Akten – den Zweifeln der Vorinstanz bezüglich der persönlichen Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers an, wobei zwecks Vermeidung von unnötigen Wiederholungen vollumfänglich auf die entsprechenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann. Die Beschwerdevorbringen sind nicht geeignet, die entstandenen Zweifel zu beseitigen. Es ist zwar verständlich, dass sich eine Person bezüglich ihres Geburtsjahres verschreiben kann. Jedoch ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer sein Geburtsjahr sowohl auf der Vorder- als auch auf der Rückseite des Personalienblattes falsch angab (vgl. Akten SEM A 1), was gegen einen blossen Schreibfehler spricht. Hervorzuheben ist sodann insbesondere, dass der Beschwerdeführer nicht einmal annähernd konkrete Angaben zum Zeitpunkt der Ausstellung seines (letzten) Schülerausweises, der auch als Passierschein gedient habe, machen konnte (vgl. A 18 F8 und 13 ff.). Nur am Rande ist schliesslich zu bemerken, dass das mit der Beschwerdeschrift eingereichte Dokument, welches vom Beschwerdeführer als „Schülerausweis“ bezeichnet wurde, kein eigentlicher Schülerausweis, sondern eine Zulassungskarte für die nationale Prüfung nach der 8. Klasse darstellt. 4.3.2 Gegen die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers sprechen vor allem seine unglaubhaften Angaben zur behaupteten Festnahme, dem Aufenthalt im unterirdischen Gefängnis in F._______, den Umständen der Flucht sowie seinem Verbleib in seinem Heimatdorf für weitere zwei Monate:

D-7842/2015 Wie bereits in der angefochtenen Verfügung festgehalten, machte der Beschwerdeführer zu seiner Festnahme erheblich unstimmige Angaben. So erklärte er an der Anhörung vorerst, seine Mutter habe ihm erzählt, dass sie vom Dorfvorsteher aufgesucht und nach ihm gefragt worden sei, wobei ihr mit ihrer Inhaftierung gedroht worden sei, falls sie ihn nicht ausliefern werde; er (der Beschwerdeführer) sei dann selber zu den Soldaten gegangen (vgl. A 18 F53, 57). Diese Schilderung kann nur so verstanden werden, dass der Beschwerdeführer seine Mutter im massgeblichen Zeitpunkt allein (in Abwesenheit des Dorfvorstehers und der Soldaten) zu Hause antraf und sie ihn über den Vorfall informierte. Später gab er dagegen zu Protokoll, er sei nach Hause gekommen, wo er auf die Soldaten getroffen sei, die sich mit seiner Mutter unterhalten hätten; seine Mutter habe ihn darum gebeten, sich zu stellen (vgl. A 18 F63 ff.). Diese Version bestätigte er in der Beschwerdeschrift. Entgegen seinem Beschwerdevorbringen lassen sich im Anhörungsprotokoll, welches ihm in seine Muttersprache rückübersetzt und dessen Richtigkeit von ihm mit seiner Unterschrift bestätigt wurde (vgl. A 18 S. 20), allerdings keine Hinweise finden, dass es zunächst zu einem Missverständnis zwischen ihm und dem Dolmetscher gekommen sein soll. Selbst wenn dies der Fall gewesen wäre, ist festzuhalten, dass sich weitere Unglaubhaftigkeitselemente in seinen entsprechenden Aussagen finden lassen. So schilderte er einerseits das Aufeinandertreffen mit den Soldaten respektive die Festnahme insgesamt äusserst unsubstanziiert (vgl. A 18 F65, 132). Andererseits ist es unlogisch, dass seine Mutter ihn in Anwesenheit der Soldaten überhaupt darum gebeten haben soll, sich zu stellen, und diese ihn nicht auf der Stelle festgenommen haben sollen. Es ist dem Beschwerdeführer ferner nicht gelungen, erlebnisgeprägte Angaben zum unterirdischen Gefängnis in F._______ zu machen und die Zeit seiner dortigen Inhaftierung detailliert zu schildern, obwohl ihm hierzu ausreichend Gelegenheit gewährt wurde (vgl. etwa A 18 F77, 91 f.). Die Umstände seiner Flucht aus dem Gefängnis sind sodann – in Übereinstimmung mit dem SEM – als logisch nicht nachvollziehbar zu bezeichnen. Es erscheint wenig plausibel, dass es um das Gefängnis herum keinen Zaun gegeben haben soll (vgl. A 18 F88), jedoch immer alle 90 Inhaftierten zusammen zur Notdurft nach draussen gelassen und dabei nur von 20 Soldaten bewacht worden sein sollen. Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang auch, dass der Beschwerdeführer zunächst erklärte, es habe am Ort der Notdurft viele Bäume gegeben (vgl. A 18 F84), um danach – zur Erklärung der Plausibilität der soeben beschriebenen Fluchtumstände – zu korrigieren, es habe dort nicht viele Bäume gegeben (vgl. A 18 F87).

D-7842/2015 Schliesslich ist insbesondere das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er sich nach seiner Flucht aus dem Gefängnis noch während zwei Monaten ausgerechnet bei seiner Mutter respektive in der Natur seines Heimatortes aufgehalten und Eritrea nicht direkt verlassen haben soll (vgl. A 18 F94), nicht nachvollziehbar. Dies gilt umso mehr, als ihm gemäss seinem Beschwerdevorbringen durchaus klar war, dass er früher oder später (auch draussen in der Natur) gesucht würde. Weder an der Anhörung noch in der Beschwerdeschrift lässt sich eine plausible Erklärung für den anfänglichen Verbleib in Eritrea finden. 4.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass das SEM die Vorfluchtgründe des Beschwerdeführers zu Recht als unglaubhaft erachtete. Bei dieser Ausgangslage erübrigt es sich, auf die vorinstanzlichen Erwägungen im Zusammenhang mit dem Besuch des Beschwerdeführers der 9. Klasse und die diesbezüglichen Beschwerdevorbringen einzugehen. Auch die übrigen Beschwerdevorbringen sind nicht geeignet, eine Änderung der vorinstanzlichen Einschätzung zu bewirken, weshalb auch darauf nicht weiter einzugehen ist. 5. 5.1 Bezüglich der behaupteten illegalen Ausreise des Beschwerdeführers führte die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen an, der Beschwerdeführer habe angegeben, Eritrea im Alter von 17 Jahren verlassen zu haben. Gemäss dieser Darstellung wäre mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass seine Ausreise illegal erfolgt sei. Das Ausmass der Unstimmigkeiten in seinen Aussagen lasse jedoch darauf schliessen, dass er die wahren Umstände seiner Ausreise verheimliche. Namentlich sei nicht auszuschliessen, dass er Eritrea bereits zu einem erheblich früheren Zeitpunkt verlassen habe. Aus der Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen könne zwar nicht auf eine legale Ausreise geschlossen werden. Jedoch könne es genauso wenig genügen, sich auf die notorisch schwierige legale Ausreise zu berufen, ohne die konkreten Ausreisegründe und –umstände glaubhaft darzutun. Unter diesen Umständen sei festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen glaubhaft zu machen. 5.2 Der Beschwerdeführer hielt in der Beschwerdeschrift an seiner Schilderung und der illegalen Ausreise fest. 5.3

D-7842/2015 5.3.1 Im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) wurde unter Bezugnahme auf die konsultierten Quellen festgehalten, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise aus Eritrea per se zur Flüchtlingseigenschaft führe, nicht mehr aufrechterhalten werden könne. Aus der vorgenommenen Analyse ergebe sich, dass zahlreiche Personen, welche illegal aus Eritrea ausgereist seien, relativ problemlos in ihre Heimat hätten zurückkehren können. Daher sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe. Damit erscheine die geltend gemachte Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG allein aufgrund einer illegalen Ausreise nicht als objektiv begründet. Ein erhebliches Risiko einer Bestrafung bei einer Rückkehr gestützt auf asylrelevante Motive sei nur dann anzunehmen, wenn nebst der illegalen Ausreise weitere Faktoren hinzuträten, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen würden (vgl. a.a.O. E. 5.1). 5.3.2 Vorliegend hatte der Beschwerdeführer – gemäss Aktenlage – vor seiner Ausreise aus Eritrea keinen glaubhaft gemachten Behördenkontakt betreffend einen allfälligen Einzug in den eritreischen Nationaldienst, so dass er nicht als Deserteur oder Refraktär gelten kann. Andere Anknüpfungspunkte, welche ihn in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten, sind ebenfalls nicht ersichtlich. Somit bleibt festzuhalten, dass die geltend gemachte illegale Ausreise allein keine Furcht vor einer zukünftigen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung zu begründen vermag. Die Frage der Glaubhaftigkeit seiner Schilderung der Ausreise kann somit offengelassen werden. Mithin erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den entsprechenden Erwägungen des SEM und den Entgegnungen in der Beschwerdeschrift. 5.4 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers auch unter dem Aspekt der subjektiven Nachfluchtgründe (im Ergebnis) zu Recht verneinte. 6. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

D-7842/2015 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 6.3 Da das SEM in seiner Verfügung vom 30. Oktober 2015 die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz verfügte, erübrigen sich praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Zwischenverfügung der Instruktionsrichterin vom 17. Dezember 2015 wurde jedoch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG unter der Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung gutgeheissen. Der Beschwerdeführer reichte fristgerecht eine Fürsorgebestätigung zu den Akten. Gemäss einem Eintrag im ZEMIS (Zentrales Migrationsinformationssystem) übt er zwar seit dem (…) eine Erwerbstätigkeit als „Officeangestellter“ in einem Restaurant in I._______ aus, indessen ist aufgrund der Aktenlage nach wie vor von seiner Bedürftigkeit auszugehen. Demzufolge ist am Resultat der erwähnten Zwischenverfügung festzuhalten und vorliegend auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.

(Dispositiv nächste Seite)

D-7842/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Daniela Brüschweiler Sandra Sturzenegger

Versand:

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