Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-7808/2010 Urteil vom 29. April 2011 Besetzung Einzelrichter Bendicht Tellenbach, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiber Daniel Merkli. Parteien A._______ dessen Ehefrau B._______ und deren Kinder C.________, D._______, E._______ und F.______ Irak, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 6. Oktober 2010 / N_______
D-7808/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden, irakische Staatsangehörige aus G.______ (Beschwerdeführer) beziehungsweise H._____(Beschwerdeführerin) mit letztem Wohnsitz in H.______ am 13. August 2010 in der Schweiz um Asyl nachsuchten, dass der Beschwerdeführer dabei im Rahmen der Anhörungen vom 18. August 2010 und 2. September 2010 im I.________ Wesentlichen angab, anlässlich einer Fahrt mit seinem Taxi von der syrischen Grenze zurück nach H._______ sei sein Fahrgast von unbekannten Männern erschossen worden, worauf er sich ins Dorf seiner Tante begeben habe, dass er dort von den Angehörigen des Getöteten angerufen worden sei, die ihm mitgeteilt hätten, an seiner Schilderung des Vorfalls zu zweifeln, dass er aus Furcht vor deren Rache wenige Tage nach dem Vorfall zusammen mit seiner Ehefrau und den Kindern den Irak verlassen habe, dass die Beschwerdeführerin keine eigenen Asylgründe geltend machte, dass das BFM mit – am 7. Oktober 2010 eröffneter – Verfügung vom 6. Oktober 2010 die Asylgesuche der Beschwerdeführenden abwies, deren Wegweisung anordnete und den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich erachtete, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 4. November 2010 beim Bundesverwaltungsgericht eine auf den Vollzug der Wegweisung beschränkte Beschwerde einreichten und dabei in verfahrensrechtlicher Hinsicht unter anderem um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses ersuchten, dass der zuständige Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 12. November 2010 antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtete mit dem Hinweis, über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG werde im Endentscheid befunden, dass das BFM in seiner Vernehmlassung vom 2. Dezember 2010 die Abweisung der Beschwerde beantragte,
D-7808/2010 dass die Beschwerdeführerin mit auf den 28. März 2011 datierter, zuhanden der Schweizerischen Post am 5. April 2011 aufgegebener Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht mitteilte, ihr Asylgesuch beziehungsweise ihre Beschwerde zurückzuziehen, da sie mit ihren Kindern in den Irak zurückkehre, indessen halte ihr Ehemann weiterhin an seiner Beschwerde fest, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17 Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerdeführenden durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG sowie 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde, soweit nicht gegenstandslos geworden, einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG sowie Art. 52 VwVG), dass sich die Beschwerde vom 4. November 2010 nur gegen die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung richtet, weshalb die Verfügung des BFM vom 6. Oktober 2010 in Rechtskraft erwachsen ist, soweit sie die Fragen des Asyls und der Flüchtlingseigenschaft betrifft, dass die Beschwerdeführerin mit auf den 28. März 2011 datierter, zuhanden der Schweizerischen Post am 5. April 2011 aufgegebener Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht mitteilte, ihr Asylgesuch beziehungsweise ihre Beschwerde zurückzuziehen, da sie mit ihren Kindern in den Irak zurückkehre, indessen halte ihr Ehemann weiterhin an seiner Beschwerde fest,
D-7808/2010 dass somit das Beschwerdeverfahren bezüglich der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder als durch Rückzug gegenstandslos geworden abzuschreiben ist, dass, wie obenstehend erwähnt, der Beschwerdeführer an seiner Beschwerde festhält, weshalb zu prüfen bleibt, ob der Vollzug des Beschwerdeführers als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten ist, dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), dass es sich vorliegend – nachdem die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde zurückgezogen hat und lediglich der Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist – um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (vgl. Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass, ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft rechtskräftig festgestellt ist und somit das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements vorliegend keine Anwendung findet, dass gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
D-7808/2010 Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden darf, dass aufgrund der nicht näher substanziierten Furcht des Beschwerdeführers vor Behelligungen durch Angehörige eines von Unbekannten getöteten Fahrgastes keine Anhaltspunkte darauf bestehen, dieser werde bei einer Rückkehr in den Nordirak dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt, zumal sich der Beschwerdeführer um den Schutz der zuständigen Behörden beziehungsweise um Vermittlung bei Angehörigen des betreffenden Stammes, welchem auch die Familie der Ehefrau angehört, bemühen kann, dass auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Nordirak den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen lässt (vgl. BVGE 2008/4 E.6.2-6.6 S. 42 ff.), dass somit der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Anordnung des Wegweisungsvollzugs in der Regel für alleinstehende, gesunde und junge kurdische Männer, welche ursprünglich aus einer der drei nordirakischen Provinzen stammen und dort nach wie vor über ein soziales Netz oder Parteibeziehungen verfügen, als zumutbar erachtet wird (vgl. BVGE 2008/5 E.7.5 und insbesondere E.7.5.8 S. 65 ff.), dass der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben aus der Region G._______ stammt und sich vor seiner Ausreise fünf Jahre in H.______ aufgehalten hat (vgl. BFM-Protokoll A2 S. 1), dass die Mutter und Geschwister und weitere Verwandten nach wie vor in der Region H._______ wohnhaft sind, so dass der Beschwerdeführer dort über ein familiäres Beziehungsnetz verfügt (vgl. A2 S. 3),
D-7808/2010 dass der noch junge, gesunde Beschwerdeführer über berufliche Erfahrungen als Taxifahrer verfügt, dass somit keine individuellen Wegweisungshindernisse ersichtlich sind, die den Vollzug der Wegweisung im heutigen Zeitpunkt als unzumutbar erscheinen lassen, dass sich im Weiteren der Vollzug der Wegweisung auch als möglich im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG erweist, dass der Wegweisungsvollzug somit als zulässig, zumutbar und möglich im Sinne von Art. 83 AuG zu erachten ist, dass die angefochtene Verfügung, da diese weder Bundesrecht verletzt noch unangemessen ist und der rechtserhebliche Sachverhalt von der Vorinstanz richtig und vollständig festgestellt wurde (vgl. Art. 106 AsylG), zu bestätigen und die Beschwerde, soweit nicht gegenstandslos geworden, abzuweisen ist, dass der zuständige Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 12. November 2010 antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtete mit dem Hinweis, über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG werde im Endentscheid befunden, dass die auf den Vollzug der Wegweisung beschränkte Beschwerde im Zeitpunkt der Einreichung nicht von vornherein aussichtslos erschien und der Beschwerdeführer mit Fürsorgebestätigung des (….) vom 4. November 2010 seine Bedürftigkeit, von welcher nach wie vor auszugehen ist, nachgewiesen hat, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen ist, dass hinsichtlich des gegenstandslos gewordenen Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin in Anwendung von Art. 6 Bst. a des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE; SR 173.320.3) auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist.
D-7808/2010 (Dispositiv nächste Seite)
D-7808/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird betreffend den Beschwerdeführer abgewiesen. 2. Betreffend die Beschwerdeführerin und deren Kinder wird die Beschwerde infolge Rückzug als gegenstandslos abgeschrieben. 3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. 4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Daniel Merkli Versand:
D-7808/2010 Zustellung erfolgt an: – die Beschwerdeführenden (Einschreiben) – das BFM, Asyl und Rückkehr, Zentrale Verfahren und Rückkehr, mit den Akten N______ (per Kurier; in Kopie) – (….)