Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-7805/2015
Urteil v o m 1 3 . November 2017 Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richterin Andrea Berger-Fehr, Richterin Claudia Cotting-Schalch, Gerichtsschreiberin Nira Schidlow.
Parteien
A._______, geboren am (…), Staat unbekannt, alias: A._______, geboren am (…), Eritrea, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 29. Oktober 2015 / N (…).
D-7805/2015 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge sein Heimatland Eritrea im Dezember 2013 und reiste über den Sudan, Libyen und Italien am 25. April 2014 in die Schweiz ein, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 27. Mai 2014 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ zu seiner Person befragt (nachfolgend BzP) und am 17. September 2015 wurde er vertieft zu seinen Asylgründen angehört. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er im Wesentlichen geltend, ein eritreischer Staatsangehöriger zu sein und aus C._______ / Zoba D._______ / Subzoba E._______ zu stammen. Seine Familie sei mit der Tierherde von einer Ortschaft zur nächsten gewandert, bis sie sich schliesslich 1993 in F._______ niedergelassen habe. Ab 1994 habe sich die Situation dort jedoch verschlechtert, weil die Regierung Personen für den Nationaldienst eingezogen habe. Um nicht in den Nationaldienst zu müssen, sei er von 1994 bis 2001 stets mit den Tieren in der Wildnis gewesen und habe dadurch einer Verhaftung beziehungsweise einer Rekrutierung entgehen können. Im Januar 2001 sei er jedoch an (…) erkrankt und habe sich deshalb nach G._______ begeben müssen, um medizinische Hilfe in Anspruch zu nehmen. Dort sei er vom Militär aufgegriffen und nach Sawa gebracht worden. In Sawa habe er aufgrund seiner Krankheit nicht richtig an der Militärausbildung teilnehmen können, weshalb er nach circa einem Monat in die Pflegestation am Rande des Camps verlegt worden sei. Als es ihm wieder besser gegangen sei, sei er geflohen und habe von 2001 bis 2013 wieder in der Wildnis mit seinen Tieren gelebt. Während dieser Zeit habe er geheiratet und sei Vater von (…) Kindern geworden. Allerdings habe er seine Familie nur sehr selten gesehen, wenn er vereinzelt während der Nacht für kurze Zeit nach F._______ zurückgekehrt sei. Im Mai 2013 sei sein Name auf einer Liste von Personen gewesen, die eine Waffe hätten tragen müssen. Als er dies erfahren habe, sei er wieder in die Wildnis geflüchtet und im Dezember 2013 illegal ausgereist. Der Beschwerdeführer reichte im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens keine Beweismittel ein. B. Mit Verfügung vom 29. Oktober 2015 – eröffnet am 2. November 2015 – stellte das vormalige Bundesamt für Migration (BFM; nunmehr Staatssek-
D-7805/2015 retariat für Migration [SEM]) fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung sowie deren Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 1. Dezember 2015 (Poststempel vom 2. Dezember 2015) erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte er sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht beantragte er die unentgeltliche Rechtspflege, einhergehend mit dem Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Die Beschwerde begründete er insbesondere damit, eritreischer Staatsangehöriger zu sein. Er reichte diverse Dokumente in Kopie als Beweismittel zu den Akten, welche seine eritreische Herkunft zweifelsfrei beweisen würden. D. Mit Zwischenverfügung vom 4. Dezember 2015 stellte die Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten und hiess das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung – unter Vorbehalt einer nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers – gut. E. Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 5. Januar 2016 an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Es betonte, der Beschwerdeführer habe bis heute keinerlei Originaldokumente abgegeben, um seine eritreische Staatsangehörigkeit glaubhafter zu machen. F. Mit Eingabe vom 29. Februar 2016 reichte der Beschwerdeführer diverse Dokumente im Original beim Bundesverwaltungsgericht ein. G. Der Beschwerdeführer reiste gemäss Aktenlage am 12. Oktober 2016 unkontrolliert aus der Schweiz aus. Die Dublin Unit Deutschlands leitete ein Dublin Verfahren ein und ersuchte das Staatssekretariat für Migration am 21. November 2016 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz. Dem Ersuchen wurde nach Art. 18 b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der
D-7805/2015 Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Abl. L180/31 vom 29.6.2013; nachfolgend Dublin-III-VO) zugestimmt. Am 14. August 2017 wurde der Beschwerdeführer wieder in die Schweiz überstellt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was vorliegend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (BVGE 2014/26 E. 5).
D-7805/2015 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3.3 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vor-
D-7805/2015 bringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 S. 142 f., BVGE 2010/57 E. 2.3, Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1, EMARK 1996 Nr. 27 E. 3c/aa, EMARK 1996 Nr. 28 E. 3a). 3.4 3.4.1 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat – etwa durch ein illegales Verlassen des Landes – eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. 3.4.2 Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). 3.4.3 Die am 1. Februar 2014 in Kraft getretene Bestimmung von Art. 3 Abs. 4 AsylG hält zwar fest, dass Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, nicht als Flüchtlinge gelten können; diese einschränkende Feststellung wurde vom Gesetzgeber allerdings durch den ausdrücklichen Hinweis auf den Vorbehalt der Geltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) relativiert (vgl. Art. 3 Abs. 4 in fine AsylG). 4. 4.1 Das SEM begründete seine Verfügung vom 29. Oktober 2015 im Wesentlichen damit, dass bereits die eritreische Herkunft des Beschwerdeführers fraglich sei. So habe er geltend gemacht, eritreischer Herkunft zu sein und immer in Eritrea gelebt zu haben. Er habe Landwirtschaft betrieben beziehungsweise er sei Hirte gewesen und habe eine grosse Tierherde besessen. Seine Familie sei mit ihrer Herde von Ort zu Ort gezogen bis sie sich 1993 alle in F._______ niedergelassen hätten. Dennoch habe der Beschwerdeführer kaum überzeugungskräftige Angaben zu seinem Leben und Wirken in Eritrea zu machen vermocht. Für seine Herkunft spreche
D-7805/2015 lediglich, dass er Tigrinya spreche, sonst habe er jedoch nur sehr spärliche Angaben zu seinem Heimatland machen können. So habe er nicht einmal erklären können, wie er selber die Auseinandersetzung zwischen Eritrea und Äthiopien erlebt habe. Er habe behauptet, während dieser Zeit bei seinen Tieren in der Wildnis gewesen zu sein und nicht am Krieg teilgenommen zu haben. Deshalb habe er auch nichts vom Krieg mitbekommen. Dies sei sehr erstaunlich, da er an anderer Stelle angegeben habe, dass F._______ Ende 2000 / Anfangs 2001 von Äthiopiern überrannt worden sei. Auf die Frage, was er dabei persönlich erlebt habe, habe er jedoch nur sehr standardisierte Antworten zu geben vermocht und habe lediglich vorgebracht, Krieg sei nicht gut, es seien dabei viele Jugendliche gestorben und es sei sehr schlimm gewesen. Ferner habe der Beschwerdeführer auch keine Angaben zu alltäglichen Dingen wie beispielsweise dem Aussehen von Autonummernschildern oder dem genauen Aussehen der Nationalflagge machen können. Die Zweifel an seinen Vorbringen würden dadurch verstärkt, als diese teilweise auch vor- oder nachgeschoben seien. So habe er in der Erstbefragung (BzP) zu Protokoll gegeben, dass er im Mai 2013 aufgefordert worden sei, eine Waffe zu tragen. Alle Bewohner hätten eine solche tragen müssen, auch die Frauen. Als er mitbekommen habe, dass auch sein Name auf einer Liste gestanden habe, sei er erneut untergetaucht. Dies sei als Ausreisegrund angegeben worden. An der vertieften Anhörung habe er dies jedoch mit keinem Wort mehr erwähnt. Als er gegen Ende der Anhörung darauf aufmerksam gemacht worden sei, dass er an der BzP einen Vorfall im Mai 2013 erwähnt habe, habe er zuerst geantwortet, dass er dies nicht wüsste. Er habe angefügt, dass man es ihm sagen solle und er dann sagen könne, ob dies der Wahrheit entspreche oder nicht. Erst als er explizit auf die Waffenpflicht angesprochen worden sei, habe er sich plötzlich daran zu erinnern vermocht. Diese widersprüchliche Darstellung seiner Situation vor der Ausreise lasse sein gesamtes Vorbringen als unglaubhaft erscheinen und stelle seine persönliche Glaubwürdigkeit infrage. Im Sinne dieser Feststellungen könnten dem Beschwerdeführer seine Vorbringen nicht geglaubt werden, weshalb deren Asylrelevanz nicht mehr geprüft werden müsse. 4.2 Der Beschwerdeführer hielt dem entgegen, die Vorinstanz habe ihm zu Unrecht seine eritreische Herkunft nicht geglaubt. Er komme aus Eritrea und habe immer dort gelebt. Er könne nicht nachvollziehen, wieso ihm die Vorinstanz seine eritreische Herkunft nicht glaube. Es sei ihm gelungen Kopien von Dokumenten aus Eritrea zu beschaffen. Diese würden seine eritreische Herkunft belegen. Sobald er die Originale der eingereichten Ko-
D-7805/2015 pien zugestellt erhalten haben werde, werde er diese beim Gericht einreichen. Zudem lebe bereits ein grosser Teil seiner Gross-Familie in der Schweiz und verfüge über B-Ausweise. In Anbetracht der Tatsache, dass all die Verwandten aus seiner Gross-Familie eritreische Staatsangehörige seien, sei es für ihn nicht nachvollziehbar, wieso er nicht aus Eritrea stammen sollte. 4.3 In seiner Vernehmlassung vom 5. Januar 2016 wies das SEM erneut darauf hin, es sei nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer aus Eritrea stamme. So habe er im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens keine Beweismittel eingereicht und habe auch auf Beschwerdeebene bis heute lediglich Kopien der in Aussicht gestellten Originale eingereicht. Dabei lebe er bereits seit bald zwei Jahren in der Schweiz. Ferner wären auch die Originale der eingereichten Kopien keine rechtsgenüglichen Identitätsdokumente. Aufgrund dessen sowie seiner unglaubhaften Vorbringen ergäben sich zum heutigen Zeitpunkt keine neuen Erkenntnisse, die eine Änderung des angefochtenen Entscheides rechtfertigen würden. 4.4 Mit Schreiben vom 26. Februar 2016 reichte der Beschwerdeführer die Originaldokumente sowie den Briefumschlag, mit welchem ihm die Dokumente aus Eritrea zugestellt worden waren, zu den Akten. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer macht zur Begründung seines Asylgesuchs geltend, es drohe ihm in seinem Heimatstaat eine asylrechtlich relevante Verfolgung weil er als eritreischer Staatsbürger dem Militäraufgebot der eritreischen Armee wiederholt nicht gefolgt, vor Jahren aus der eritreischen Armee desertiert und schliesslich im Jahre 2013 illegal ausgereist sei. 5.2 Vor dem Hintergrund der vorinstanzlichen Zweifel an der geltend gemachten Herkunft des Beschwerdeführers aus Eritrea ist zunächst festzuhalten, dass unter Berücksichtigung der im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachten Familienverhältnisse, der mit der Beschwerdeschrift eingereichten Kopien sowie der nachgereichten Originale der Heiratsurkunde von ihm und seiner Frau vom (…), der Taufurkunde seiner Tochter vom (…), der Taufurkunde seines Sohnes vom (…), des Nationalitätenausweises seiner Mutter vom (…) sowie des Todesscheines seines Bruders, die dem Beschwerdeführer aus Eritrea, H._______, zugeschickt wurden, davon auszugehen ist, dass er eritreischer Staatsangehöriger ist.
D-7805/2015 5.3 Im Weiteren überzeugen die Vorbringen des Beschwerdeführers – wie nachfolgend aufgezeigt wird – jedoch nicht. So machte der Beschwerdeführer beispielsweise geltend, dass er von 1994 bis 2001 immer in der Wildnis mit den Tieren gewesen sei (act. A17 F: 38 ff.). Deshalb sei er nicht verhaftet und nach Sawa gebracht worden. Allerdings sei er Anfang 2001 an (…) erkrankt, weshalb er nach G._______ zur Behandlung habe gehen müssen. Als er dort im Spital auf die Behandlung gewartet habe, seien eritreische Soldaten gekommen und hätten die Kranken mitgenommen und nach Sawa in die Militärausbildung gebracht. Er sei sehr krank gewesen und habe deshalb nicht richtig mitmachen können, eigentlich sei er damals fast gestorben. Dies sei einem Soldaten nach etwa einem Monat aufgefallen und deshalb sei er zur Behandlung ins Spital des Camps gekommen. Als es ihm nach etwa einem weiteren Monat wieder besser gegangen sei, sei er eines Nachts einfach aus dem Camp spaziert. Danach habe er bis zu seiner illegalen Ausreise im Dezember 2013 erneut in der Wildnis gelebt (act. A17 F: 77 ff.). Es ist nicht nachvollziehbar dass Soldaten Kranke aus Spitälern holen sollen, um sie in Sawa die Militärausbildung absolvieren oder gesund pflegen zu lassen. Dieses Vorbringen entbehrt jeglicher Logik und erscheint konstruiert. Zudem ist mit der Vorinstanz einig zu gehen, dass auch weitere Kernbereiche seiner Aussagen aufgrund wesentlicher Ungereimtheiten und fehlenden Substantiierungsgrades konstruiert und somit nicht glaubhaft scheinen. Ins Gewicht fällt insbesondere, dass der Beschwerdeführer anlässlich der BzP zu Protokoll gegeben hatte, ein Grund für seine Ausreise aus Eritrea sei gewesen, dass er im Mai 2013 auf einer Liste derjenigen gestanden habe, die eine Waffe hätten tragen müssen (act. A3 N 7.01). Deshalb sei er im Dezember 2013 ausgereist. Allerdings erwähnte er dies an der vertieften Anhörung mit keinem Wort. Auch als er am Ende der Anhörung explizit darauf aufmerksam gemacht wurde, dass er in der Erstanhörung einen relevanten Vorfall im Mai 2013 erwähnt habe, gab er zuerst an, es nicht zu wissen (act. A17 F: 154). Erst als der Beschwerdeführer ausdrücklich auf die Waffenpflicht angesprochen wurde, vermochte er sich plötzlich wieder zu erinnern (act. A17 F: 155). 5.4 Auch in Bezug auf die Glaubhaftigkeit der weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers bestehen erhebliche Zweifel. Wie die Vorinstanz zutreffenderweise festgestellt hat, weisen die Aussagen des Beschwerdeführers zahlreiche erhebliche Widersprüche auf. In dieser Hinsicht kann indes auf
D-7805/2015 weitere Erwägungen verzichtet und – anstelle einer Wiederholung – vollumfänglich auf die vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden. Das Bundesverwaltungsgericht kommt mit der Vorinstanz zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, die vorgebrachten Ereignisse in einer Art und Weise darzustellen, welche den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit im Sinne von Art. 7 AsylG zu genügen vermag. 6. Nach dem Gesagten ist somit festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft zu machen vermochte, er habe bis zu seiner Ausreise aus Eritrea ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG erlitten, beziehungsweise zu befürchten gehabt. 7. In Bezug auf die geltend gemachte illegale Ausreise aus Eritrea lässt sich festhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht seine bisherige Eritrea- Praxis aktualisiert hat. Im Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) gelangte es zum Schluss, dass bei einer illegalen Ausreise im Falle einer Rückkehr nicht mehr per se von einer Gefahr einer flüchtlingsrechtlich relevanten Bestrafung auszugehen sei. Eine illegale Ausreise allein führe daher nicht mehr zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft. Vielmehr bedürfe es hierzu zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen liessen und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (vgl. a.a.O. E. 4.1 und 5.1 f.). Aufgrund dieser Praxisänderung kann auf weitere Ausführungen zur Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich der illegalen Ausreise verzichtet werden. Der Beschwerdeführer weist neben der illegalen Ausreise keine relevanten zusätzlichen Anknüpfungspunkte für eine Schärfung seines Profils auf. Mangels Glaubhaftigkeit seiner Aussagen zur Desertion und zur Refraktion bestehen keine Anhaltspunkte für eine drohende asylrelevante Verfolgung wegen Dienstverweigerung. Die Furcht vor einer zukünftigen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung wegen illegaler Ausreise erweist sich daher als unbegründet. 8. 8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
D-7805/2015 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). 9.2.2 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr („real risk“)
D-7805/2015 nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde. 9.2.3 Im Urteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 (zur Publikation als Referenzurteil vorgesehen) befasste sich das Bundesverwaltungsgericht eingehend mit der Frage, ob im Zusammenhang mit dem eritreischen Nationaldienst eine Verletzung von Art. 3 EMRK, wonach niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden dürfe, gegeben sei (vgl. a.a.O. E. 12). Dabei kam es zum Schluss, dass Personen, die erst nach Dienstleistung ausgereist seien, wohl keine Haftstrafe zu gewärtigen hätten. Es sei bei solchen Personen auch nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr nach Eritrea erneut eingezogen würden. Zwar blieben in Eritrea auch aus dem Dienst Entlassene grundsätzlich im Reservedienst dienstpflichtig, und offenbar könne es zu Wiedereinberufungen kommen. Es ergebe sich aus den Berichten jedoch nicht, dass dies systematisch vorkomme. Auch würden die aktuellen Tendenzen, die eher in Richtung Beschränkung der Dienstdauer weisen würden, nicht darauf hindeuten, das Risiko der Wiedereinberufung sei als hoch zu beurteilen (vgl. a.a.O. E. 13.3). Das Bundesverwaltungsgericht führte weiter aus, dass Personen, die sich bereits seit mehr als drei Jahren im Ausland aufhalten würden und bei denen davon auszugehen sei, dass sie ihre Situation mit dem Heimatstaat durch die Bezahlung der 2%-Steuer und die Unterzeichnung eines Reuebriefes geregelt hätten, den „Diaspora-Status“ und ein Dokument namens Residence Clearance Form erhalten würden. Es sei davon auszugehen, dass Inhaber und Inhaberinnen dieses Dokumentes von der Dienstpflicht befreit seien und Eritrea ohne Ausreisevisum wieder verlassen dürften, wobei dieser „Diaspora-Status“ offenbar bei einem dauerhaften Aufenthalt in Eritrea nach drei Jahren wieder wegfalle. Während dieser drei Jahre sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass diesen Personen eine konkrete Gefahr drohe, in den Dienst eingezogen oder wegen des Nichtleistens bestraft zu werden. Wie die Situation nach Ablauf dieser drei Jahre aussehe, könne im Rahmen der konkreten Gefährdung nicht geprüft werden, da ein bloss hypothetisches Risiko beziehungsweise eine bloss entfernte Möglichkeit, dass sich gewisse Umstände früher oder später möglicherweise ereignen könnten, nicht ausschlaggebend sein könne (vgl. a.a.O. E. 13.4). 9.2.4 Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus Eritrea schon (…) Jahre alt. Gemäss seinen Aussagen war er bereits im Jahr 2001 desertiert. Danach habe er bis Ende 2013 in der Wildnis gelebt und dann,
D-7805/2015 als er erneut Waffenpflichtig geworden wäre, sei er geflohen. Dass er aus dem Dienst desertiert ist, erscheint, wie vorgängig ausgeführt, nicht glaubhaft. Vielmehr ist davon auszugehen, dass er – aus welchen Gründen auch immer – vom Dienst freigestellt oder bereits aus dem Dienst entlassen worden ist. Es ist somit nicht damit zu rechnen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Eritrea wegen Missachtung seiner Dienstpflicht inhaftiert oder (wieder) in den Nationaldienst eingezogen würde. Auch andere Gründe für eine drohende Haftstrafe sind nicht zu erkennen und wurden nicht geltend gemacht. 9.2.5 Es ist demnach nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich folglich als zulässig. 9.3 9.3.1 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumutbar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist. 9.3.2 Im bereits erwähnten Urteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 kam das Bundesverwaltungsgericht ferner zum Schluss, dass in Eritrea weiterhin nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea ausgegangen werden könne. Aus den im Gesetz genannten Gefährdungssituationen ergebe sich, dass nicht beliebige Nachteile oder Schwierigkeiten die Annahme einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG rechtfertigen würden, sondern ausschliesslich Gefahren für Leib und Leben. Eine konkrete Gefährdung liege folglich im Allgemeinen nicht schon deshalb vor, weil die wirtschaftliche Situation und damit die allgemeinen Lebensbedingungen im Heimatstaat schwierig seien und dort beispielsweise Wohnungsnot oder hohe Arbeitslosigkeit herrsche. Die Lebensbedingungen in Eritrea hätten sich in den vergangenen Jahren in einigen Bereichen verbessert. Zwar sei die wirtschaftliche Lage nach wie vor schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und zur Bildung hätten sich aber stabilisiert. Der Krieg sei seit vielen Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Konflikte seien nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen seien auch die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von
D-7805/2015 denen ein Grossteil der Bevölkerung profitiere. Vor diesem Hintergrund seien die erhöhten Anforderungen an den Wegweisungsvollzug gemäss bisheriger Praxis nicht mehr gerechtfertigt. Auch die Situation in Bezug auf die anhaltende Überwachung der Bevölkerung vermöge nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu führen. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes müsse jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorlägen. Die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bleibe im Einzelfall zu prüfen (vgl. a.a.O. E. 17.2). 9.3.3 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen (…)-jährigen gesunden Mann. Er verfügt in Eritrea über ein tragfähiges Beziehungsnetz und über Kenntnisse und Arbeitserfahrung in der Land- und Viehwirtschaft. Besondere Umstände, aufgrund derer von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden müsste, sind vorliegend keine ersichtlich. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit nicht als unzumutbar. 9.4 Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass eine zwangsweise Rückführung nach Eritrea derzeit generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG entgegen. Es obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 9.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 10. Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.
D-7805/2015 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wurde jedoch mit Zwischenverfügung vom 4. Dezember 2015 gutgeheissen, weshalb keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
D-7805/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Nira Schidlow
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