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Bundesverwaltungsgericht 22.11.2010 D-7805/2010

22 novembre 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,617 parole·~18 min·5

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung

Testo integrale

Abtei lung IV D-7805/2010 {T 0/2} Urteil v o m 2 2 . November 2010 Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas; Gerichtsschreiber Gert Winter. A._______, geb. (...), alias A._______, geb. (...), Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 5. Oktober 2010 / N . Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-7805/2010 Sachverhalt: A. Im Mai 2007 stellte die Beschwerdeführerin bei der schweizerischen Auslandsvertretung in Colombo ein Gesuch um Bewilligung der Einreise, welches das BFM mit Verfügung vom 6. August 2007 abwies. Mit Urteil vom 26. Oktober 2007 trat das Bundesverwaltungsgericht auf eine gegen diese Verfügung angehobene Beschwerde nicht ein. B. B.a Eigenen Angaben zufolge verliess die Beschwerdeführerin ihren Heimatstaat am 24. Januar 2009 von Colombo aus auf dem Luftweg und gelangte am 26. Januar 2009 aus einem unbekannten Nachbarstaat und unkontrolliert in die Schweiz, wo sie gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) M._______ ein Asylgesuch stellte. Anlässlich der Befragung vom 27. Januar 2009 zur Person (BzP) sowie der Direktanhörung vom 1. Oktober 2009 durch das BFM machte die Beschwerdeführerin zur Begründung ihres Asylgesuchs im Wesentlichen geltend, sie sei tamilischer Herkunft und stamme aus N._______ (Jaffna). Während ihrer Schulzeit habe sie Bücher der LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) verkauft. Im Dezember 2006 sei sie wegen LTTE-Verdachts von Soldaten verhaftet worden. Während des Transports sei sie vom Fahrzeug gestossen worden und habe beide Beine gebrochen. Danach habe sie mehrere Monate im Spital verbracht und sich anschliessend zu Hause aufgehalten. Im Jahre 2008 sei sie in eine Armeekontrolle geraten. Bei dieser Gelegenheit hätten ihre Narben Verdacht erregt. Daraufhin seien Soldaten dreimal zu ihr nach Hause gekommen und hätten sie grob behandelt. Ende 2008 sei sie mit dem Flugzeug von Jaffna aus nach Colombo gereist. Dort habe sie angemeldet bei einer Cousine der Mutter gelebt. In dieser Zeit seien einmal Unbekannte in Zivil zu ihr nach Hause gekommen und hätten ihr vorgeworfen, eine LTTE- Aktivistin zu sein. Daraufhin habe sie Sri Lanka mit einem gefälschten Pass verlassen und sei in ein unbekanntes europäisches Land geflogen. B.b Der Vater der Beschwerdeführerin stellte am 4. Mai 2009 in der Schweiz ein Asylgesuch. Ausserdem lebt eine Schwester der Beschwerdeführerin in der Schweiz. D-7805/2010 B.c Die Beschwerdeführerin reichte die nachfolgend aufgeführten Dokumente und Beweismittel zu den Akten: ihre Identitätskarte, eine Kopie ihrer Geburtsurkunde, den Todesschein ihrer Mutter sowie einen ärztlichen Bericht aus Indien. B.d Mit Schreiben vom 1. September 2010 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, eine genaue Liste aller Verwandten mütterlicherund väterlicherseits einzureichen, insbesondere eine Liste derjenigen, die im Grossraum Colombo lebten (Onkel, Tanten, Cousins, Cousinen etc.). Zur Begründung der Anfrage führte das BFM aus, die Beschwerdeführerin habe anlässlich der Befragungen behauptet, sie habe lediglich eine Schwester ihrer Mutter als Verwandte in Colombo. Demgegenüber habe ihr Vater gesagt, er habe noch eine Schwester sowie mindestens zwei Schwägerinnen in Colombo. Ausserdem lebe nur seine Schwester im Vanni, alle anderen Verwandten dagegen im Ausland, während sie demgegenüber erklärt habe, fast die ganze Familie lebe im Vanni. Des Weiteren habe ihr Vater erklärt, er habe die Beschwerdeführerin anno 2008 lediglich nach Colombo geschickt, während diese demgegenüber ausgesagt habe, ihr Vater sei mit ihr nach Colombo gegangen. Ferner habe sie anlässlich der Anhörung gesagt, sie sei im Jahre 2007 nicht nach Indien gereist, während ihr Schwager in seinem Einladungsschreiben für das Visum schreibe, ihr Bein sei in Indien operiert worden. Aufgrund dieser Ungereimtheiten bestünden erhebliche Zweifel daran, dass sie seit der Stellung ihres Visumsgesuchs nochmals im Norden Sri Lankas gewesen sei. Die Beschwerdeführerin nahm mit Schreiben vom 10. September 2010 dazu Stellung. C. Mit Verfügung vom 5. Oktober 2010 – eröffnet am 11. Oktober 2010 – stellte das BFM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. Zur Begründung hielt die Vorinstanz im Wesentlichen fest, die Vorbringen der Beschwerdeführerin seien in wesentlichen Punkten widersprüchlich ausgefallen. So habe sie anlässlich der BzP beispielsweise geltend gemacht, ihre Beine seien gebrochen, weil sie vom Jeep gestossen worden sei, während sie demgegenüber anlässlich der Direktanhörung vorgebracht habe, Fusstritte hätten die entsprechenden Verletzungen verursacht. Auch unter dem Gesichtspunkt der Logik seien die Vor- D-7805/2010 bringen der Beschwerdeführerin nicht nachvollziehbar. So müsse etwa als unrealistisch betrachtet werden, dass in Colombo plötzlich Unbekannte zu ihr gekommen seien, ihr LTTE-Aktivitäten vorgeworfen hätten und dann gleich wieder gegangen seien. Zudem seien ihre Aussagen unsubstanziiert ausgefallen. So habe sie etwa die zahlreichen Besuche durch Armeeangehörige nicht beschreiben können, sondern auf Nachfrage nur erklärt, die Soldaten seien gewalttätig und streng gewesen. Gleichermassen unsubstanziiert sei ihre Schilderung des Besuchs der Unbekannten in Colombo ausgefallen. Schliesslich werde die Unglaubhaftigkeit ihrer Vorbringen auch durch eine Reihe von Ungereimtheiten bezüglich ihres Visumsgesuchs für die Schweiz im Jahre 2007 erhärtet. Dementsprechend hielten die Vorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand, weshalb sie die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und ihr Asylgesuch abzulehnen sei. Der Wegweisungsvollzug in den Norden Sri Lankas erscheine nach wie vor nicht zumutbar, doch könne die Beschwerdeführerin bei spielsweise auch im Grossraum Colombo Wohnsitz nehmen. Hier habe sich die Sicherheitslage mit Beendigung des Kriegs weiter stabilisiert; insbesondere hätten in den letzten Monaten keine Razzien oder Grosskontrollen mehr stattgefunden. Zudem sei die restriktive Meldepflicht für Tamilen Ende 2009 aufgehoben worden. Insgesamt bestehe im Süden und Westen des Landes keine Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20). Der Vollzug der Wegweisung dorthin sei unter diesen Umständen als zumutbar zu bezeichnen. Vorliegend sprächen zudem individuelle Gründe für die Zumutbarkeit einer Wohnsitznahme in Colombo und damit des Wegweisungsvollzugs. Namentlich habe sie sowohl eine Tante und einen Schwager wie auch eine Cousine der Mutter in Colombo, die ihr als Beziehungsnetz dienen könnten. Zudem werde darauf hingewiesen, dass ihr Vater noch weitere Verwandte in Colombo angegeben habe. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin sowie diejenigen ihres Vaters seien ungereimt und stimmten auch nicht überein, woraus zu schliessen sei, es hielten sich mutmasslich zahlreiche Verwandte im Süden Sri Lankas auf. Die Beschwerdeführerin könne diese Ungereimtheiten in ihrer Stellungnahme nicht erklären. Vielmehr sei davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführerin bereits seit längerer Zeit vor der Ausreise in Colombo oder Indien aufgehalten habe und nicht mehr in den Norden zurückgekehrt D-7805/2010 sei. Es sei ihr deshalb möglich, sich im Süden des Landes eine Existenz aufzubauen, zumal sie ja dort auch vor ihrer Ausreise angemeldet gewesen sei. Dabei könne sie auch auf die Unterstützung ihrer zahlreichen Verwandten in der Schweiz und anderen europäischen Ländern zählen. Ausserdem sei der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch durchführbar. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Bereich des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG). Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). D-7805/2010 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet. 4. Gemäss Art. 32 Abs. 4 des Geschäftsreglements vom 17. April 2008 für das Bundesverwaltungsgericht (VGR, SR 173.320.1) regeln die Abteilungen, ob und in welcher Form den Parteien die Zusammensetzung des Spruchkörpers bekannt gegeben wird. Der entsprechende Koordinationsbeschluss lautet wie folgt: "In den Abteilungen IV und V wird in der Regel die Besetzung des Spruchkörpers den Parteien erst durch das Urteil mitgeteilt (vgl. Art. 32 Abs. 4 VGR)". Dies wurde dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin mit Schreiben der Präsidien der Abteilungen IV und V vom 1. Juli 2010 mitgeteilt. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin liess sich auch nicht durch dieses Schreiben davon abhalten, in seiner Rechtsmitteleingabe vom 4. November 2010 unverzagt ein weiteres Gesuch um vorgängige Bekanntgabe des Spruchgremiums sowie des Gerichtsschreibers zu stellen. Insoweit bestätigt er den "deutlichen" Eindruck der Abteilungspräsidenten IV und V, es gehe ihm darum, "die richterliche Entscheidfindung zu stören, Verfahrensverzögerungen zu bewirken oder ihm nicht genehme Richterinnen und Richter aus den Spruchkörpern seiner Rechtsmittelverfahren zu verbannen" (vgl. obgenanntes Schreiben vom 1. Juli 2010 der Abteilungspräsidenten IV und V). Bei dieser Ausgangslage und insbesondere angesichts des vorliegenden Entscheids in der Hauptsache ohne vorgängiges Instruktionsverfahren erscheint es verfehlt, dem obgenannten Gesuch ausnahmsweise stattzugeben, zumal in casu auch keine besonderen Gründe zugunsten einer vorgängigen Bekanntgabe des Spruchgremiums ins Feld geführt werden können; es ist demnach abzuweisen. D-7805/2010 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 In ihrer Beschwerdebegründung macht die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie sei in beiden Anhörungen von einem männlichen Sachbearbeiter befragt worden. Auch die Übersetzungsarbeit sei von einem Mann erledigt worden, obwohl sie davon berichtet habe, dass sie von Soldaten auf einem Jeep mitgenommen worden sei oder dass die Soldaten anlässlich einer Kontrolle im Jahre 2008 die Narben an ihren Beinen gesehen hätten. Mit dem Hintergrundwissen, dass in Sri Lanka weibliche Personen, entweder in ihrer Eigenschaft als (mutmassliches) LTTE-Mitglied oder in ihrer Eigenschaft als Verwandte eines LTTE-Mitglieds, regelmässig Opfer von geschlechtsspezifischer Gewalt würden, hätte man bei derartigen Aussagen unverzüglich die Anhörung abbrechen und mit einem Frauenteam neu durchführen müssen. In diesem Zusammenhang vermöge auch die Frage des Sachbearbeiters, ob ihr die Soldaten nichts angetan hätten, nicht zu einer veränderten Betrachtungsweise zu führen. Die Präsenz der beiden Männer habe die Beschwerdeführerin total aus dem Konzept gebracht und zu Aussagen geführt, mit denen die Vorinstanz im Rahmen des Entscheids Widersprüche konstruiert, die Detailarmut D-7805/2010 bemängelt und schlussendlich die Unglaubhaftigkeit begründet habe. Dies stelle eine Verletzung des rechtlichen Gehörs im Rahmen der Sachverhaltsermittlung dar. Das BFM stütze sich zur Begründung der Unglaubhaftigkeit zudem auf Vorbringen ihres Vaters, der wegen jahrelang unbehandelter Diabetes an massiven Gedächtnisproblemen leide. Diese seien nicht medizinisch abgeklärt worden. Da die Vorbringen des Vaters auch zur Begründung des Asylentscheides der Beschwerdeführerin herangezogen worden seien und diese unter Verletzung von zentralen Prinzipien im Rahmen der Sachverhaltsermittlung zustande gekommen seien, rechtfertige auch dies die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Schliesslich könne auch nicht von individuellen Gründen, welche eine Niederlassung in Colombo begünstigen würden, gesprochen werden. 6.2 Diese Vorbringen in der Beschwerdeschrift vermögen indessen nicht zu einer veränderten Betrachtungsweise zu führen, zumal die Beschwerdeführerin die Frage des männlichen Befragers, ob die Soldaten ihr etwas angetan hätten, unzweideutig verneint hat (A2/10 Ziff. 15 S. 6). Auch aufgrund der übrigen Vorbringen der Beschwerdeführerin kann eine geschlechtsspezifische Verfolgung ausgeschlossen werden, weshalb kein Anlass gegeben war, die Befragung durch ein Frauenteam durchführen zu lassen. Angesichts der krassen Unstimmigkeiten in den Vorbringen der Beschwerdeführerin ist in casu zudem davon auszugehen, dass sie bei ihren Schilderungen nicht auf Erinnerungen an tatsächliche Begebenheiten zurückgreifen konnte, sondern eine Verfolgungssituation lediglich erfunden hat. Im Übrigen wäre es der Beschwerdeführerin wohl bereits im Jahre 2007 eingefallen, ihr Gesuch um Bewilligung der Einreise in die Schweiz mit einem Asylgesuch zu verbinden, wenn ihre Vorbringen einen Realitätsbezug hätten. Sie bedarf nach dem Gesagten keiner Fluchtalternative in Colombo. Im Weiteren klärte die Vorinstanz den Sachverhalt vollständig und richtig ab und würdigte den Sachverhalt zutreffend, weshalb auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden kann. Es gibt somit entgegen den Vorbringen in der Beschwerdeschrift keine Verfahrensfehler der Vorinstanz und somit keinen Anlass zu weiteren Abklärungen medizinischer Art, zumal sich die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge guter Gesundheit erfreut (vgl. A14/9 F4 S. 3). Ebenso wenig Anlass gibt es zu Abklärungen sonstiger Art, weshalb die entsprechenden Anträge abzuweisen sind. Zudem wurde der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zu den Vorbringen ihres Vaters zum Beziehungsnetz in Colombo gewährt, weshalb von einer D-7805/2010 Verletzung des rechtlichen Gehörs keine Rede sein kann. Ebenso wenig gibt es einen nachvollziehbaren Grund für die Anordnung eines medizinischen Gutachtens betreffend die Gedächtnisleistung des an Diabetes leidenden Vaters, weist dieser in Bezug auf die Verwandtschaft in Colombo doch deutlich bessere Gedächtnisleistungen auf als seine Tochter; zudem werden die Ausführungen des Vaters von der Tochter nicht bestritten. Dementsprechend ist der entsprechende Antrag gleichfalls abzuweisen. 6.3 Bei dieser Sachlage besteht kein Anlass, die angefochtene Verfügung des BFM zu kassieren und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zusammenfassend ist festzustellen, dass bei der Beschwerdeführerin keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG vorliegt und sie nicht als Flüchtling anerkannt werden kann. Mangels erfüllter Flüchtlingseigenschaft ist ihr zu Recht das nachgesuchte Asyl nicht gewährt worden. 7. 7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu D-7805/2010 machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat ent gegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener D-7805/2010 des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 8.5 Das Bundesverwaltungsgericht nahm im Urteil BVGE 2008/2 zur Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs abgewiesener Asylsuchender tamilischer Ethnie eine Lageanalyse vor. Gemäss der diesbezüglich festgelegten Praxis setzt die Anerkennung einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative im Süden des Landes und damit die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in den Grossraum Colombo für srilankische Asylsuchende tamilischer Ethnie, welche aus der Nord- oder Ostprovinz stammen, das Vorliegen besonders begünstigender Faktoren wie die Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie die Aussicht auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation voraus (a.a.O., E. 7.6.2). Für srilankische Asylsuchende tamilischer Ethnie, welche aus dem Grossraum Colombo oder dessen Umgebung stammen und dort über ein tragfähiges Familien- oder Beziehungsnetz verfügen und mit einer konkreten Unterkunftsmöglichkeit rechnen können, ist grundsätzlich von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in diese Gebiete auszugehen, wobei die Dauer der Landesabwesenheit mitzuberücksichtigen ist; je kürzer der Aufenthalt in Colombo dauerte und je weiter er zeitlich zurückliegt, desto höhere Anforderungen sind an das Vorliegen eines tatsächlichen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes zu stellen (a.a.O., E.7.6.1). Der Ende Mai 2009 durch die militärische D-7805/2010 Niederlage der LTTE beendete bewaffnete Konflikt hat die Situation für rückkehrende Tamilen und Tamilinnen jedenfalls nicht verschlechtert. Die den Akten zufolge junge und keine aktuell bestehenden medizinischen Probleme geltend machende (A14/9 F4 S. 3) Beschwerdeführerin hat sich eigenen Angaben zufolge vor ihrer Ausreise im Januar 2009 einige Monate in Colombo aufgehalten (A2/10 Ziff. 3 S. 1, A18/2 S. 1 und 2). Sie hat in Sri Lanka eine ordentliche Schulbildung durchlaufen (A 2/10 Ziff. 8 S. 2). Zudem leben diverse Verwandte der Beschwerdeführerin in Colombo (A18/2). Demnach ist von einer günstigen wirtschaftlichen Perspektive sowie von einem sozialen Beziehungsnetz im Raum Colombo auszugehen, zumal die Beschwerdeführerin bislang immer in der Lage war, ihre monatelangen Aufenthalte in Colombo zu finanzieren. Nach dem Gesagten erweist sich Vollzug der Wegweisung somit auch als zumutbar. 8.6 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 9. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG). 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). D-7805/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (per Kurier; in Kopie) - (die zuständige kantonale Behörde) (in Kopie) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Fulvio Haefeli Gert Winter Versand: Seite 13

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