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Bundesverwaltungsgericht 19.03.2008 D-7798/2006

19 marzo 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,549 parole·~18 min·1

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Flüchtlingseigenschaft; Asyl; Wegweisung; Vollzug

Testo integrale

Abtei lung IV D-7798/2006 {T 0/2} Urteil v o m 1 9 . März . 2008 Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz), Richter Jean-Daniel Dubey, Richter Robert Galliker, Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy. A._______, geboren _______, B._______, geboren _______, C._______, geboren _______, D._______, geboren _______, E._______, geboren _______, Angola, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 26. November 2004 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-7798/2006 Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliessen die Beschwerdeführer zusammen mit ihren beiden älteren Kindern Angola am 20. November 2002 und gelangten über Moskau und nach einem mehrtägigen Aufenthalt in Italien am 27. November 2002 illegal in die Schweiz. Hier stellten sie am selben Tag ihre Asylgesuche, zu denen sie am 9. Dezember 2002 im Empfangszentrum (...) befragt wurden. Am 30. Januar 2003 wurden sie durch die zuständige kantonale Behörde zu ihren Asylgründen angehört. Zu ihrer Person gaben sie dabei an, sie gehörten der Ethnie der Bakongo bzw. der Bayobi an, seien katholischen Glaubens und hätten vor ihrer Ausreise in F._______ gelebt. B. Zur Begründung ihrer Asylgesuche machten die Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, der Beschwerdeführer sei seit dem Jahre 1998 Mitglied der FLEC und habe das Volk über deren Ziele aufgeklärt. Er habe unregelmässig die ihm erteilten Aufträge ausgeführt und zweimal monatlich an Sitzungen teilgenommen. Am 27. Oktober 2002 hätte eine solche Sitzung statt finden sollen. Dies sei von Sicherheitskräften vereitelt worden, die das Sitzungslokal gestürmt und 20 Teilnehmer festgenommen hätten. Der Beschwerdeführer sei ins Bezirksgefängnis G._______ gebracht und dort misshandelt worden. Sein Schwiegervater habe die Wachen bestechen können, woraufhin diese den Beschwerdeführer am 19. November 2002 freigelassen hätten. Am Tag seiner Festnahme sei auch sein Wohnhaus überfallen und durchsucht worden. Die Beschwerdeführerin sei geschlagen und auf den Posten mitgenommen worden. Dort sei sie ohnmächtig geworden. Schliesslich habe man sie in ein Krankenhaus gebracht. Durch die Schläge habe sie im zweiten Schwangerschaftsmonat ihr Kind verloren. Da ihr Wohnhaus zerstört worden sei, habe sie sich nach ihrer Entlassung aus dem Krankenhaus zu ihren Eltern begeben. Die Ausreise der Beschwerdeführer habe der Vater der Beschwerdeführerin organisiert. C. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer eine Identitätskarte der Republik Cabinda sowie eine “Cartão de Resistente“ zu den Akten. D-7798/2006 D. Am 9. Juni 2004 kam die jüngste Tochter der Beschwerdeführer in der Schweiz zur Welt. E. Mit Verfügung vom 26. November 2004 – eröffnet am 29. November 2004 – stellte das Bundesamt fest, die Beschwerdeführer erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte die Asylgesuche ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung der Beschwerdeführer aus der Schweiz und den Vollzug an. F. Mit Beschwerde an die (ehemalige) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) vom 22. Dezember 2004 (Poststempel 23. Dezember 2004) beantragten die Beschwerdeführer die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und den Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung. Auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. G. Mit Zwischenverfügung vom 29. Dezember 2004 verzichtete die damals zuständige Instruktionsrichterin nach Kenntnisnahme des bei der Vorinstanz geführten Sicherheitskontos im Betrag von mehr als fünftausend Franken auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. H. Mit Vernehmlassung vom 1. Februar 2005 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. I. Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Januar 2008 wurde das Migrationsamt Zürich angefragt, ob es den Beschwerdeführern gestützt auf Art. 14 Abs. 2 AsylG eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen bereit sei. Gleichzeitig wurde es zur Stellungnahme bis am 22. Februar 2008 eingeladen. J. Mit Stellungnahme vom 11. Februar 2008 teilte das Migrationsamt des Kantons Zürich mit, dass es nicht bereit sei, den Beschwerdeführern eine entsprechende Aufenthaltsbewilligung zu erteilen und dem BFM einen entsprechenden Antrag zur Zustimmung zu unterbreiten. D-7798/2006 K. Mit undatierter Eingabe (Poststempel 23. Februar 2008 ) reichten die Beschwerdeführer verschiedene Unterlagen ohne Begleitschreiben zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführer sind durch die angefochtene Verfügung berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Die Beschwerdeführer sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). D-7798/2006 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das Bundesamt lehnte die Asylgesuche der Beschwerdeführer ab, da deren Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhielten. Bei der Durchsicht der kantonalen Befragungsprotokolle seien die unsubstantiierten Antworten der Beschwerdeführer aufgefallen. So sei der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen, auch nur eines seiner Vorbringen substantiiert darzulegen, und seine Schilderungen würden keinerlei Realitätskennzeichen aufweisen. Beispielsweise seien seine Schilderungen zu seinem Engagement für die FLEC äusserst unsubstantiiert. Obwohl er vier Jahre Mitglied bei der FLEC gewesen sein wolle, könne er zu seinen Tätigkeiten nicht mehr als einen Satz sagen (Akte A10/S. 10). Auch habe er keinerlei Angaben dazu machen können, was an der Sitzung, bei der „sie“ verhaftet worden seien, hätte besprochen werden sollen (Akte A10/S.11). Ebenso entbehrten seine Beschreibungen, wie sie anlässlich der Sitzung verhaftet worden seien, wie sich der Alltag im Gefängnis abgespielt habe oder wie die Zelle ausgesehen habe, jeglicher Realzeichen (Akte A10/S. 13 und 14). D-7798/2006 4.2 Auch die Beschwerdeführerin, führte das BFM weiter aus, sei nicht in der Lage gewesen, ihre Vorbringen substantiiert darzulegen. Zuerst einmal falle auf, dass sie bei der kantonalen Anhörung grosse Eile gehabt habe, „ihre Geschichte" erzählen zu können. Auf einfache Fragen wie nach der letzten Übernachtung zu Hause oder nach der Ausreise habe sie geantwortet, dazu müsse sie zuerst ihre Geschichte erzählen können (Akte A9/S. 7 und 8). Dieses Verhalten deute darauf hin, dass die Beschwerdeführerin möglichst rasch ihre vorbereitete Geschichte habe darbringen wollen und befürchtet habe, sich bei einem anderen Verlauf der Befragung in Widersprüche zu verstricken. Weiter seien aber auch wesentliche Elemente ihrer Vorbringen unsubstantiiert dargelegt. So sei ein Strukturbruch feststellbar: während die spontane Schilderung der Asylvorbringen noch einigermassen substantiiert gewesen sei, habe die Beschwerdeführerin auf Nachfragen keine präziseren Antworten mehr geben können. Die Beschreibung, wie sie von den Polizisten behandelt worden sei und wie sie auf den Polizeiposten gekommen sei, sei als unsubstantiiert zu bewerten. Ebensowenig habe sie beispielsweise angeben können, ob sie bei Bewusstsein auf dem Posten angekommen oder ob sie unterwegs ohnmächtig geworden sei. Auch habe sie nicht sagen können, in welchem Krankenhaus sie nachträglich verarztet worden sei, noch habe sie die Umstände ihrer Entlassung aus dem Krankenhaus schildern können, oder wie sie zu ihren Eltern nach Hause gekommen sei (Akte A9/S.12 bis 14). 4.3 Bezüglich der vom vom Beschwerdeführer eingereichten Dokumente aus Cabinda hielt das BFM fest, das „Cartão de Resistente“ werde in Frankreich ausgestellt und habe keinen offiziellen Charakter. Es sei in Cabinda und in Angola allgemein nicht gebräuchlich und habe keinen Beweiswert, da es häufig erst in Europa aus Gefälligkeit ausgestellt werde. Auch die Identitätskarte aus Cabinda habe keinen offiziellen Charakter. Weiter sei noch anzumerken, dass der Beschwerdeführer kaum Angaben dazu habe machen können, wie er diese beiden Dokumente erhalten haben wolle und wo und wann sie ausgestellt worden seien (Akte A10/S. 7). 4.4 Weiter falle gemäss den Erwägungen der angefochtenen Verfügung auf, dass die Beschwerdeführer nur sehr knappe Angaben zu ihrer Reise in die Schweiz gemacht hätten. So hätten beide geltend gemacht, nicht zu wissen, mit welchen Dokumenten sie gereist seien, D-7798/2006 respektive nicht zu wissen, auf wessen Namen diese Dokumente gelautet hätten, da sie die Pässe nicht in der Hand gehabt hätten (Akte A9/S. 9 und A10/S. 8). Dieses Vorbringen sei jedoch als realitätsfremd zu qualifizieren. Gerade Personen, die mit falschen Papieren reisten, würden die falsche Identität peinlich genau auswendig lernen, um bei Kontrollen nicht aufzufallen. Auch sei es undenkbar, dass die Beschwerdeführer mehrere Kontrollen an Flughäfen hätten überwinden können, ohne selbst die Identitätsdokumente präsentiert zu haben. Zuletzt sei auch zu sagen, dass die rasche Ausreise nicht der allgemeinen Erfahrung und der Logik des Handelns entspreche. Der Beschwerdeführer solle angeblich am 19. November 2002 dank Bestechung freigelassen worden sein und habe schon am 20. November 2002 mit der ganzen Familie das Land verlassen können. Auch wenn sein Schwiegervater die Reise organisiert haben sollte, sei diese rasche Ausreise doch mit erheblichen Zweifeln behaftet. Anzufügen sei auch noch, wie der Beschwerdeführer in stereotyper und für angolanische „Verfolgungsgeschichten“ typischer Weise geschildert habe, wie er dank Bestechung durch die Gefängniswächter freigelassen worden sei. Auf Grund dieser durchwegs krass unsubstantiierter und nicht mit der allgemeinen Erfahrung und der Logik des Handelns in Übereinstimmung zu bringenden Vorbringen könne nicht geglaubt werden, dass der Beschwerdeführer ein Mitglied der FLEC gewesen und als solches festgenommen und inhaftiert worden sei. Auch könne nicht geglaubt werden, dass die Beschwerdeführerin am 27. Oktober zuhause geschlagen und auf den Polizeiposten gebracht worden sei. 5. Die Beschwerdeführer halten im Wesentlichen an der Asylrelvanz und Glaubhaftigkeit ihrer bisherigen Vorbringen sowie sinngemäss an der Authentizität der eingereichten Dokumente fest. Parallel dazu äussern sie ihr Erstaunen über die dem gegenüberstehende Einschätzung des Bundesamtes. 5.1 Wie das BFM zu Recht festgestellt hat, kann die von den Beschwerdeführern geltend gemachte Verfolgungssituation aufgrund der wenig begründeten Darstellung der Ereignisse nicht geglaubt werden. Die gesamte Darstellung wirkt plakativ und die einzelnen Ausführungen rudimentär und abstrakt. So verzichtete der Beschwerdeführer unter anderem sogar darauf, seine Gefängniszelle auch nur annähernd zu beschreiben. Auch die Beschwerdeführerin konnte weder die Umstände ihrer Festnahme, die Situation auf dem Polizeiposten noch ihre D-7798/2006 Einlieferung ins Krankenhaus oder ihre Entlassung detailliert schildern. Ebenso wenig waren beide Beschwerdeführer zu einer differenzierten und anschaulichen Darstellung ihrer damaligen inneren Befindlichkeiten im Stande und ihre Aussagen sind in keiner Weise von einer subjektiven Sichtweise geprägt. Aus den protokollierten Aussagen der Beschwerdeführer geht nicht hervor, wie sie die jeweiligen Festnahmen erlebten. Wie bereits erwähnt, verzichtete der Beschwerdeführer nicht nur darauf seine Zelle zu beschreiben, er konnte auch keine Angaben über den Gefängnisalltag, über seine Ängste und Gefühle während der Gefangennahme sowie über das Verhalten der Mitgefangenen oder der Wärter machen. Die Beschwerdeführerin konnte unter anderem weder ihre Befindlichkeiten während der Festnahme schildern, noch wie die Polizisten sich ihr gegenüber verhalten haben bzw. wie sie deren Verhalten empfunden habe. Auch wie sie ihren Krankenhausaufenthalt erlebt haben will und wie sie mit dem angeblichen Verlust ihres Kindes im zweiten Schwangerschaftsmonat fertig werden musste, lässt sich ihren protokollierten Aussagen nicht entnehmen. Beide Beschwerdeführer waren demnach zu keiner differenzierten und anschaulichen Darstellung ihrer damaligen inneren Befindlichkeiten im Stande. Gesamthaft betrachtet fehlen vorliegend sowohl Anzeichen einer persönlichen Betroffenheit als auch Hinweise auf hervorgerufene psychische Reaktionen oder einen vorhandenen Leidensdruck, welcher aber erfahrungsgemäss bei derartigen Vorbringen zu erwarten wäre. Die Aussagen der Beschwerdeführer könnten vielmehr in dieser Form ohne weiteres von irgend jemanden nacherzählt werden und die einfach gehaltene Sachverhaltsdarstellung ist mit der erfahrungsgemäss um ein Vielfaches komplexeren Wirklichkeit in keiner Art und Weise zu vereinbaren. Asylbewerber, die in ihrem Heimatland tatsächlich gesucht werden, erfahren in ihrer Wahrnehmung eine subjektive Prägung und ihre diesbezüglichen Erfahrungen bzw. Befürchtungen sowie Ängste werden sodann auch dementsprechend geschildert. Im vorliegenden Fall untermauern jedoch weder persönliche Betroffenheit noch subjektives Empfinden das von den Beschwerdeführern Geschilderte. 5.2 Die Vorinstanz hat denn auch zu Recht festgestellt, dass die stereotype Schilderung der Ausreise, bei der die Beschwerdeführer selber keinen Reisepass gebraucht haben wollen, jemand anderes aber alles erledigt habe, von Asylbewerbern häufig gebraucht und in diesen Fällen Grund zur Annahme vorliegt, dass die Reise auf eine andere, D-7798/2006 reguläre Weise durchgeführt worden ist. Insbesondere wenn die betreffenden Personen nicht nur nicht in der Lage sind, eine kohärente Schilderung der Ausreise zu Protokoll zu geben, sondern darüber hinaus ihre Aussagen von Nichtwissen zeugen. Im Übrigen ist eine kontinentsüberschreitende Flugreise in ein anderes Land ohne gültige Reisedokumente schwerlich zu bewältigen. Ungereimtheiten bezüglich des Reiseweges lassen indes (negative) Rückschlüsse auf die Glaubhaftigkeit einer geltend gemachten Verfolgung zu (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1998 Nr. 17 E 4b S. 150). Bei dieser Sachlage besteht keine Grundlage, den Beschwerdeführern die behauptete Verfolgung zu glauben. 5.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorbringen der Beschwerdeführer den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit sowie der Asylrelevanz nicht standhalten. Die Beschwerdeführer erlitten bis zum Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Angola weder asylrechtlich relevante Verfolgung noch mussten sie solche in begründeter Weise befürchten. Auch im heutigen Zeitpunkt ist nicht davon auszugehen, ihnen drohe bei einer Rückkehr in ihr Heimatland asylrechtlich relevante Verfolgung. Es kann deshalb darauf verzichtet werden, auf weitere Ausführungen in der Beschwerdeschrift und auf die weiteren als Beweismittel eingereichten Dokumente näher einzugehen. Die Asylgesuche wurden vom Bundesamt zu Recht abgewiesen. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 6.2 Die Beschwerdeführer verfügen weder über eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). D-7798/2006 6.3 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine konkrete Gefährdung darstellt (Art. 83 Abs. 2 - 4 AuG). 6.4 Niemand darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet sind oder in dem die Gefahr besteht, dass er zur Ausreise in ein solches Land gezwungen wird (Art. 5 Abs. 1 AsylG). 6.5 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.6 Weil sich vorliegend der Vollzug der Wegweisung - aus den nachfolgend aufgezeigten Gründen - als unzumutbar erweist, ist dementsprechend auf eine Erörterung der beiden anderen Kriterien zu verzichten (vgl. EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2.). 6.7 Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten der Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung auch verzichtet, wenn die Rückkehr in den Heimatstaat für den Betroffenen eine konkrete Gefährdung darstellt. Eine solche Gefährdung kann angesichts der im Heimatland herrschenden allgemeinen politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer Gefahrenmomente, wie beispielsweise einer notwendigen medizinischen Behandlung, angenommen werden (vgl. Botschaft zum Bundesbeschluss über das Asylverfahren vom 22. Juni 1990, BBl 1990 II 668). Eine solche Situation, welche die Beschwerdeführer als Gewalt- oder de-facto-Flüchtlinge qualifizieren würde, lässt sich zwar aufgrund der heutigen, sich nach dem Tod von Jonas Savimbi im Februar 2002 und D-7798/2006 dem im März/April 2002 eingeleiteten Friedensprozess zunehmend beruhigten und entspannten Situation in Angola nicht bejahen. Indessen wird gemäss der in EMARK 2004 Nr. 32 festgehaltenen Praxis der ARK der Wegweisungsvollzug von Personen aus Angola, die einer "Risikogruppe" ("groupe vulnérable") angehören, grundsätzlich als unzumutbar erachtet. Die vor gut zwei Jahren ausgebrochene Cholera-Epidemie sowie die Überschwemmungen im Januar 2007, von welchen 12 der 18 Provinzen des Landes und insbesondere auch die Hauptstadt Luanda betroffen waren, forderten Hunderte von Todesopfern und verschlimmerten die Not der dort ansässigen Bevölkerung. Zudem gab es in zahlreichen Gebieten Angolas blutige Auseinandersetzungen im Zusammenhang mit der Gewinnung von Diamanten und anderen Bodenschätzen. Von einer seit Ergehen des erwähnten, in EMARK publizierten Urteiles eingetretenen Verbesserung der Lage in Angola kann mithin nicht die Rede sein, weshalb die bisherige Praxis der ARK bis auf weiteres auch für das Bundesverwaltungsgericht Gültigkeit hat. Gemäss dieser Praxis erweist sich der Wegweisungsvollzug für aus F._______ stammende Personen als zumutbar, wenn sie dort während längerer Zeit gewohnt haben oder wenn sie dort über ein festes Beziehungsnetz verfügen. Für Angehörige einer Risikogruppe ("vulnerable groups"), zu denen unter anderem Familien mit Kindern unter sechs Jahren gehören, erweist sich der Wegweisungsvollzug hingegen grundsätzlich als unzumutbar, unter bestimmten Voraussetzungen im Sinne einer Ausnahme kann der Vollzug zumutbar sein. Die Beschwerdeführer sind klarerweise Angehörige einer Risikogruppe, zumal deren jüngste Tochter im Juni dieses Jahres erst vier Jahre alt wird. Im vorliegenden Fall vermag der Umstand, wonach die Asylvorbringen der Beschwerdeführer als unglaubhaft eingestuft wurden, an der Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzug nichts zu ändern. Ebensowenig können der Umstand, wonach sie über ein intaktes Beziehungsnetz in ihrer Heimat zu verfügen scheinen und vor ihrer Ausreise in F._______ lebten, wo der Beschwerdeführer für seine Familie ein Auskommen als Verkäufer fand und die Beschwerdeführer offenbar die finanziellen Mittel für eine Reise nach Europa aufbringen konnten, an der Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs etwas ändern. Bei dieser Sachlage und in Abwägung der gesamten Umstände ist zusammenfassend festzustellen, dass sich der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführer - entgegen der Auffassung der Vorinstanz - zum gegenwärtigen Zeitpunkt als nicht zumutbar erweist. D-7798/2006 7. Die mit Eingabe vom 22. Dezember 2004 (Poststempel 23. Dezember 2004) angehobene Beschwerde ist nach den vorstehenden Erwägungen hinsichtlich des Vollzugs der Wegweisung gutzuheissen, im Übrigen (hinsichtlich der Nichtzuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung des Asyls sowie der Wegweisung an sich) ist sie abzuweisen. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung des Bundesamtes vom 26. November 2004 sind aufzuheben und das BFM ist anzuweisen, die Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen (Art. 44 Abs. 2 AsylG und Art. 83 Abs. 1 bis 4 AuG). Einer vorläufigen Aufnahme stehen im Übrigen auch keine einschränkenden gesetzlichen Tatbestände (Art. 83 Abs. 7 AuG) entgegen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Verfahrens teilweise den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 300.-- festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). 9. Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG). Den nichtvertretenen Beschwerdeführern sind jedoch keine solchen erwachsen, weshalb auf die Ausrichtung einer Parteientschädigung zu verzichten ist. (Dispositiv nächste Seite) D-7798/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird, soweit den Vollzug der Wegweisung betreffend, gutgeheissen. Im Übrigen wird sie abgewiesen. 2. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung vom 26. November 2004 werden aufgehoben. 3. Das BFM wird angewiesen, die Beschwerdeführer vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. 4. Die Verfahrenskosten von Fr. 300.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 5. Den Beschwerdeführern wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 6. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführer (eingeschrieben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ und unter Hinweis auf Ziffer 3 des Dispositivs; über die Herausgabe der beim BFM eingereichten Dokumente befindet das BFM auf Anfrage (in Kopie) - die (kantonale Behörde) (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Ulrike Raemy Versand: Seite 13

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