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Bundesverwaltungsgericht 22.02.2016 D-7794/2015

22 febbraio 2016·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,719 parole·~19 min·1

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 18. November 2015

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-7794/2015

Urteil v o m 2 2 . Februar 2016 Besetzung Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richterin Claudia Cotting-Schalch; Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig.

Parteien

A._______, geboren am (…), und deren Kinder B._______, geboren am (…), C._______, geboren am (…), alias D._______, geboren am (…), Eritrea, vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer, (…), Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 18. November 2015 / N (…).

D-7794/2015 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge ihr Heimatland zusammen mit ihren Kindern im November 2014 verliess und am 5. Juli 2015 via E._______, F._______ und Italien illegal in die Schweiz einreiste, wo sie am 6. Juli 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum G._______ um Asyl nachsuchte, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen des rechtlichen Gehörs anlässlich der Befragung zur Person am 15. Juli 2015 erklärte, ihre Präferenz sei von Anfang an die Schweiz gewesen, dass das SEM mit Verfügung vom 18. November 2015 – eröffnet am 25. November 2015 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden vom 6. Juli 2015 nicht eintrat, die Wegweisung nach Italien verfügte, die Beschwerdeführenden – unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall – aufforderte, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, den Kanton H._______ mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte, den Beschwerdeführenden die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte und feststellte, eine allfällige Beschwerde gegen die Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 2. Dezember 2015 (vorab per Telefax) gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und dabei beantragen liessen, es sei die angefochtene Verfügung des SEM aufzuheben, dass das SEM anzuweisen sei, sich für das vorliegende Asylgesuch für zuständig zu erklären, dass eventualiter die angefochtene Verfügung aufzuheben und für eine Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei, dass im Sinne vorsorglicher Massnahmen die aufschiebende Wirkung zu erteilen sei und die Vollzugsbehörden anzuweisen seien, von einer Überstellung nach Italien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die vorliegende Beschwerde entschieden habe, dass die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten sei,

D-7794/2015 dass in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren sei, dass auf die Beschwerdebegründung – soweit entscheidrelevant – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist, dass als Beilagen eine Kopie der angefochtenen Verfügung vom 18. November 2015 und die den Rechtsvertreter mandatierende Vollmacht vom 2. Dezember 2015 eingereicht wurden, dass der zuständige Instruktionsrichter mit Verfügung vom 3. Dezember 2015 gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aussetzte,

dass die vorinstanzlichen Akten am 4. Dezember 2015 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen, dass der Instruktionsrichter in der Zwischenverfügung vom 8. Dezember 2015 die Rechtsbegehren als aussichtslos erachtete und infolgedessen den Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung abwies, den am 3. Dezember 2015 angeordneten Vollzugsstopp aufhob und den Beschwerdeführenden mitteilte, sie hätten das Urteil im Ausland abzuwarten, dass er gleichzeitig die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, um Gewährung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 110a Abs. 2 AsylG und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses abwies und die Beschwerdeführenden unter Hinweis auf die Säumnisfolge aufforderte, bis zum 18. Dezember 2015 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.‒ einzuzahlen, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 14. Dezember 2015 (vorab per Telefax) beim Gericht um Aufhebung der Zwischenverfügung vom 8. Dezember 2015 und um Einholung einer Vernehmlassung ersuchen liessen, dass der Instruktionsrichter in der Zwischenverfügung vom 16. Dezember 2015 an der Aussichtslosigkeit der Beschwerde und den diesbezüglich in der Zwischenverfügung vom 8. Dezember 2015 gemachten Ausführungen festhielt,

D-7794/2015 dass er infolgedessen die Gesuche um Aufhebung der Zwischenverfügung vom 8. Dezember 2015 und um Einholung einer Vernehmlassung abwies, dass der Kostenvorschuss am 18. Dezember 2015 fristgerecht einbezahlt wurde,

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und

D-7794/2015 unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der Befragung zur Person angab, sie sei am 30. Juni 2015 in Italien illegal in das Hoheitsgebiet der Dublin- Mitgliedstaaten eingereist, dass die italienischen Behörden das im Sinne von Art. 13 Abs. 1 Dublin-III- VO gestellte Übernahmeersuchen des SEM vom 7. August 2015 innert der festgelegten Frist unbeantwortet liessen, womit sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO), dass die italienischen Behörden am 17. November 2015 dem Übernahmeersuchen nachträglich explizit zustimmten, dass die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des Asylund Wegweisungsverfahrens somit gegeben ist, dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO),

D-7794/2015 dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass in der Beschwerde im Wesentlichen geltend gemacht wurde, aus dem Schreiben der italienischen Behörden vom 17. November 2015 könne niemals der Schluss gezogen werden, die individuelle Zusicherung für eine kindgerechte Unterbringung im Sinne des Tarakhel-Urteils sei in Italien gegeben, dass als einziges Indiz dafür allenfalls gedeutet werden könnte, dass Italien am 17. November 2015 geschrieben habe: "This family will be accommodated in accordance to the circular letter of the 8th of June 2015", dass ein einziger, sehr allgemein gehaltener Satz nicht als individuelle und genügende Zusicherung für eine hochschwangere Mutter und ihre zwei Kleinkinder gelten könne, dass die Vermutung sehr naheliege, dass es heute keine freien Aufnahmeplätze mehr habe, wenn im Zeitpunkt des Rundschreibens vom 8. Juni 2015 lediglich deren 500 zur Verfügung gestanden hätten, dass angesichts dessen, wonach das SEM in der angefochtenen Verfügung explizit schreibe, der konkrete Aufnahmeplatz werde erst bei der Ankunft in Italien festgelegt, feststehe, dass eine individuelle Zusicherung für eine kindgerechte Unterbringung eben genau nicht erfolgt sei, dass dem Urteil D-4394/2015 vom 27. Juli 2015 – entgegen anderslautender Einschätzung in der angefochtenen Verfügung – nicht entnommen werden könne, dass das Bundesverwaltungsgericht alleine aufgrund des Rundschreibens vom 8. Juni 2015 heute generell davon ausgehe, Italien erfülle ohne individuelle Zusicherung die mit dem Tarakhel-Urteil aufgestellten Kriterien in jedem Fall vollumfänglich, dass es vorliegend angebracht wäre, wenn sich das SEM im Sinne eines Selbsteintritts aus humanitären Gründen für das Asylgesuch der Beschwerdeführerin für zuständig erklären würde,

D-7794/2015 dass sich das SEM dazu in der angefochtenen Verfügung nur mittels Textbaustein, welcher der vorliegenden Situation nicht gerecht werde, geäussert habe, dass sich die Beschwerdeführerin heute im fortgesetzten Stadium der dritten Schwangerschaft befinde und ohnehin nicht reisefähig wäre, wobei praxisgemäss bei fortgeschrittener Schwangerschaft von Überstellungen generell abgesehen werde, dass sie sich nach der Geburt alleinerziehend um zwei Kleinkinder und ein Neugeborenes kümmern müsse, dass mit Blick auf die unter Druck stehenden Aufnahmestrukturen in Italien eine Überstellung, welche allerfrühestens im Frühling 2016 stattfinden könnte, äusserst problematisch erscheine, dass sich das SEM nicht darum bemüht habe, von den italienischen Behörden die individuelle Garantie einer kindgerechten und die Einheit der Familie respektierenden Unterbringung einzuholen, weshalb die angefochtene Verfügung aufzuheben und für eine Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei, dass zur Begründung der Eingabe vom 14. Dezember 2015 im Wesentlichen geltend gemacht wurde, das Bundesverwaltungsgericht habe mit Urteil E-6261/2015 vom 9. Dezember 2015 die Verfügung der Vorinstanz aufgehoben, weil die Angaben der italienischen Behörden in jenem Verfahren aufgrund mangelnder Aktualität und Fehlen konkreter Angaben als ungenügend erachtet worden seien, dass das Gericht im Beschwerdeverfahren E-7931/2015, welches ebenfalls von der (…) geführt werde, die Vorinstanz in einem vergleichbaren Fall mit Zwischenverfügung vom (…) zur Vernehmlassung eingeladen und dabei explizit auf das neue Urteil E-6261/2015 hingewiesen habe, dass die Beschwerde vor dem Hintergrund dieses neuen Urteils nicht mehr als aussichtslos bezeichnet werden könne, dass die Beschwerdeführenden mit ihren Vorbringen die Anwendung von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 fordern,

D-7794/2015 dass es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Italien würden systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin- III-VO aufweisen, dass Italien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie), ergeben, dass diese Ansicht durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) bestätigt wird, indem dieser in seiner bisherigen Rechtsprechung festhält, dass in Italien kein systematischer Mangel an Unterstützung und Einrichtungen für Asylsuchende bestehe, obwohl die allgemeine Situation und insbesondere die Lebensumstände von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und Personen mit einem subsidiären Schutzstatus in Italien gewisse Mängel aufweisen würden (vgl. EGMR: Entscheidung Mohammed Hussein und andere vs. Niederlande und Italien [Beschwerde Nr. 27725/10] vom 2. April 2013, § 78), dass gemäss BVGE 2015/4 E. 4.3 die von den italienischen Behörden einzuholenden Garantien einer kindgerechten und die Einheit der Familie respektierenden Unterbringung nicht eine blosse Überstellungsmodalität, sondern gemäss dem Urteil Tarakhel eine materielle Voraussetzung der völkerrechtlichen Zulässigkeit einer Überstellung nach Italien darstellt, dass Italien bereits in einem Schreiben vom 15. April 2015 an die Europäische Kommission eine Liste mit Aufnahmeprojekten des Sistema per Richiedenti Asilo e Rifugiati (SPRAR) übermittelt hat, file://///vs00001a/BVGER-Org$/ABT_V-IV/IV_V/Gerichtsentscheide/2%20-%20Internationale%20Gerichte/1%20-%20Europäischer%20Gerichtshof%20für%20Menschenrechte/2013/MOHAMMED_HUSSEIN_v._THE_NETHERLANDS_AND_ITALY.pdf file://///vs00001a/BVGER-Org$/ABT_V-IV/IV_V/Gerichtsentscheide/2%20-%20Internationale%20Gerichte/1%20-%20Europäischer%20Gerichtshof%20für%20Menschenrechte/2013/MOHAMMED_HUSSEIN_v._THE_NETHERLANDS_AND_ITALY.pdf file://///vs00001a/BVGER-Org$/ABT_V-IV/IV_V/Gerichtsentscheide/2%20-%20Internationale%20Gerichte/1%20-%20Europäischer%20Gerichtshof%20für%20Menschenrechte/2013/MOHAMMED_HUSSEIN_v._THE_NETHERLANDS_AND_ITALY.pdf

D-7794/2015 dass in den aufgeführten Projekten Aufnahmeplätze für Familien reserviert sind, welche im Rahmen eines Dublin-Verfahrens nach Italien überstellt werden, dass das SEM vorliegend in seinem Übernahmeersuchen vom 7. August 2015 die beiden minderjährigen Kinder als Familienangehörige aufgeführt und die italienischen Behörden damit darauf aufmerksam gemacht hat, es handle sich um eine Familie (vgl. Akte A14), dass Italien dem Gesuch um Übernahme der Beschwerdeführenden als Familie am 17. November 2015 nachträglich explizit zugestimmt und die Überstellung nach I._______ angeordnet hat (vgl. A18), dass gemäss dem Rundschreiben vom 8. Juni 2015 in der Region Sizilien in den Aufnahmestrukturen über 500 Aufnahmeplätze zur Verfügung gestellt wurden, dass die italienische Dublin Unit deklariert hat, die für Familien reservierten Aufnahmeplätze würden je nach Auslastung fortlaufend ergänzt, dass die Beschwerdeführenden demnach aus ihrer Befürchtung, es habe heute keine freien Aufnahmeplätze mehr, nichts für sich abzuleiten vermögen, dass die von den italienischen Behörden vorgelegten Informationen hinsichtlich der Unterbringung der Familie konkret, überprüfbar und somit justiziabel sind, dass die italienischen Behörden in ihrem Zustimmungsschreiben vom 17. November 2015 die Beschwerdeführenden als Familie anerkannten und das Zustimmungsschreiben die genauen Personalien (Vor- und Nachnamen, Geburtsdaten, Staatsangehörigkeit) der Beschwerdeführenden wie auch ihren Verwandtschaftsgrad enthält, dass im besagten Schreiben darauf hingewiesen wurde, die Familie habe sich unmittelbar nach ihrer Ankunft bei der Grenzpolizei am Flughafen I._______ zu melden, dass vor allem aber ausdrücklich zugesichert wurde, die Familie werde in Übereinstimmung mit dem Rundschreiben vom 8. Juni 2015 untergebracht,

D-7794/2015 dass bei dieser Sachlage die in der Beschwerde geltend gemachten Vorbringen, eine individuelle Zusicherung für eine kindgerechte Unterbringung sei nicht erfolgt beziehungsweise aus dem Schreiben könne niemals der Schluss gezogen werden, die individuelle Zusicherung für eine kindgerechte Unterbringung im Sinne des Tarakhel-Urteils sei gegeben, nicht zu hören sind, dass sich die Rüge, wonach sich das SEM nicht darum bemüht habe, von den italienischen Behörden die individuelle Garantie einer kindgerechten und die Einheit der Familie respektierenden Unterbringung einzuholen, zwar als begründet erweist, zumal es die italienischen Behörden nicht explizit darum gebeten hat, zu bestätigen, die Beschwerdeführenden würden als Familie aufgenommen, dass dem Übernahmeersuchen vom 7. August 2015 jedoch eindeutig zu entnehmen ist, dass die Beschwerdeführenden eine Familie bilden und die italienischen Behörden in ihrem Zustimmungsschreiben vom 17. November 2015 denn auch darauf hingewiesen haben, die Familie werde gemäss dem Rundschreiben vom 8. Juni 2015 untergebracht (vgl. A18), dass sich demnach eine Neubeurteilung erübrigt, dass ausserdem das konkrete SPRAR-Projekt, in dem eine Familie untergebracht wird, erst bei der Ankunft festgelegt wird, dass dem vorliegenden Verfahren – entgegen der in der Eingabe vom 14. Dezember 2015 vertretenen Einschätzung – ein anderer Sachverhalt zugrunde liegt als dem Verfahren E-6261/2015, dass – wie bereits erwähnt – die italienischen Behörden im vorliegenden Zustimmungsschreiben vom 17. November 2015 die Beschwerdeführenden als Familie anerkannten, das Zustimmungsschreiben die genauen Personalien wie auch den Verwandtschaftsgrad enthält und die Unterbringung in einem SPRAR-Projekt zugesichert wird (vgl. Akte A18), dass damit eine ausdrückliche aktuelle Übernahmeerklärung vorliegt, aus welcher hervorgeht, dass Italien den Familiencharakter der zu übernehmenden Personen anerkennt und die Familie im Sinne der Zusicherungen an die Dublin-III-Partner familiengerecht unterbringen wird, dies unbesehen dessen, dass das im Zustimmungsschreiben erwähnte Rundschreiben bereits vom 8. Juni 2015 datiert,

D-7794/2015 dass die Beschwerdeführenden kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan haben, die italienischen Behörden würden sich weigern, sie aufzunehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen, dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, Italien werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass die Beschwerdeführenden ausserdem nicht dargetan haben, die sie bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Italien seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten, dass sie auch nicht konkret dargelegt haben, Italien würde ihnen dauerhaft die ihnen gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten, dass es ihnen bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung offensteht, sich an die zuständigen italienischen Behörden zu wenden und die ihnen zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einzufordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie), dass Dublin-Rückkehrende und verletzliche Personen betreffend Unterbringung von den italienischen Behörden bevorzugt behandelt werden und sich neben den staatlichen Strukturen auch zahlreiche private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen, dass keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, die Beschwerdeführenden gerieten im Falle einer Rückkehr nach Italien wegen der dortigen Aufenthaltsbedingungen in eine existenzielle Notlage, dass sie die Möglichkeit haben, sich bei allfälligen Schwierigkeiten an die dafür zuständigen Behörden beziehungsweise karitativen Organisationen zu wenden, dass bei Tochter B._______ eine Vulvovaginitis diagnostiziert wurde (vgl. Ärztlicher Bericht von Dr. med. […], Kinder- und Jugendmedizin FMH, […], vom 20. Dezember 2015),

D-7794/2015 dass sich die schwangere Beschwerdeführerin über Rückenschmerzen beklagte (vgl. Ärztlicher Bericht von Dr. med. […], Innere Medizin FMH, […], vom 7. Januar 2016), dass die Mitgliedstaaten den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich machen müssen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie), und den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe zu gewähren haben (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie), dass Italien über zahlreiche medizinische Institutionen verfügt, welche auch Asylsuchenden zugänglich sind, weshalb sich die Beschwerdeführenden im Bedarfsfall an das dafür zuständige medizinische Fachpersonal wenden können, dass im Übrigen die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, anzuweisen sind, den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung der Beschwerdeführenden entsprechend Rechnung zu tragen und die italienischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände und den indizierten Behandlungsbedarf detailliert zu informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO), sodass die italienischen Behörden in der Lage sein werden, die notwendigen Vorkehrungen zu treffen, dass die Beschwerdeführerin bei der Befragung zur Person am 15. Juli 2015 angab, sie befinde sich im 3. Schwangerschaftsmonat, dass sie mittlerweile ihr Kind zur Welt gebracht haben dürfte, weshalb auch sicherzustellen ist, dass die italienischen Behörden vor der Überstellung über die Anwesenheit des Säuglings informiert sind, dass mangels anderweitiger Informationen seitens des Rechtsvertreters davon auszugehen ist, Mutter und Kind seien bei guter Gesundheit, dass zusammenfassend kein konkretes und ernsthaftes Risiko besteht, die Überstellung der Beschwerdeführenden nach Italien würde gegen Art. 3 EMRK oder andere völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz oder Landesrecht verstossen,

D-7794/2015 dass es angesichts der vorstehenden Erwägungen keinen Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3), weshalb die Beschwerdeführerin aus ihrem Wunsch nach einem Verbleib in der Schweiz nichts zu ihren Gunsten ableiten kann, dass mit der Kognitionsbeschränkung anlässlich der Asylgesetzrevision vom 1. Februar 2014 die Angemessenheitskontrolle des Bundesverwaltungsgerichts gemäss Art. 106 Abs. 1 aBst. c AsylG gestrichen wurde und Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 eine Kann-Bestimmung darstellt, womit das SEM bei der Ausübung dieses Rechts über einen gewissen Ermessensspielraum verfügt (vgl. BVGE 2015/9 E. 5.6 und 7), dass das Bundesverwaltungsgericht demnach nicht mehr überprüfen kann, ob der Entscheid des SEM, von der Souveränitätsklausel keinen Gebrauch zu machen, im Lichte von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 als unangemessen zu erachten ist, sondern die Prüfung hat sich darauf zu beschränken, ob das SEM seinen Ermessensspielraum korrekt ausgeübt hat, vorausgesetzt es hat von seinem Ermessensspielraum Gebrauch gemacht und dazu den Sachverhalt vollständig erhoben und allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen (vgl. BVGE 2015/9 E. 8), dass das SEM in der angefochtenen Verfügung ausführte, in Würdigung der Aktenlage und der geltend gemachten Umstände würden keine Gründe vorliegen, die einen Selbsteintritt der Schweiz rechtfertigten, dass es diesen Umständen in Ziffer III der Verfügung im Rahmen der Wegweisungshindernisse ausreichend Rechnung getragen hat, weshalb die Beschwerdeführenden aus ihrem im Zusammenhang mit dem Selbsteintritt geltend gemachten Vorbringen, das SEM habe sich nur mittels Textbaustein geäussert, welcher der vorliegenden Situation nicht gerecht werde, nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vermögen, dass das SEM innerhalb seines Ermessensspielraums gehandelt hat, welcher im Ergebnis vom Bundesverwaltungsgericht nicht mehr überprüft werden kann, weshalb es sich weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält, dass das SEM nach dem Gesagten zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht

D-7794/2015 eingetreten ist und – weil sie nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sind – in Anwendung von Art. 44 AsylG ihre Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass der am 18. Dezember 2015 einbezahlte Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet wird.

(Dispositiv nächste Seite)

D-7794/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das SEM wird angewiesen, die italienischen Behörden über die Anwesenheit des Säuglings rechtzeitig zu informieren. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.‒ werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Fulvio Haefeli Karin Schnidrig

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