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Bundesverwaltungsgericht 11.02.2010 D-7791/2009

11 febbraio 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,983 parole·~15 min·1

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Wegweisung Dublin (Art. 107a AsylG)

Testo integrale

Abtei lung IV D-7791/2009 {T 0/2} Urteil v o m 1 1 . Februar 2010 Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter Fulvio Haefeli, Richter Hans Schürch, Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer. A._______, geboren [...], China, vertreten durch lic. iur. Pascale Bächler, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 9. Dezember 2009 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-7791/2009 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer – ein Staatsangehöriger von China, welcher der ethnischen Minderheit der Uiguren angehört und eigenen Angaben zufolge zuletzt in [...] wohnhaft gewesen sei – reichte am 14. September 2009 im Empfangs- und Verfahrenszentrum des BFM in Basel ein Asylgesuch ein, worauf er am 9. Oktober 2009 vom BFM summarisch zu seinem Reiseweg und seinen Gesuchsgründen befragt wurde. Anlässlich der Kurzbefragung gab der Beschwerdeführer namentlich an, er habe seine Heimat bereits im Jahre 1994 verlassen und sich während der letzten 9 Jahre in den Niederlanden aufgehalten, wo er insgesamt drei Mal erfolglos ein Asylverfahren durchlaufen habe. Dabei führte er zu seinen Asylgründen aus, vor seiner Ausreise aus seiner Heimat sei er Student gewesen und habe anderen Studierenden in der Türkei produzierte Hefte über Freiheit und Demokratie für die Uiguren verteilt. Nachdem zweimal ein Haftbefehl gegen ihn erlassen worden sei, habe er seine Heimat verlassen müssen. Würde er zum heutigen Zeitpunkt in seine Heimat zurückkehren, so würde ihm dort als Uigure aufgrund der derzeitigen Lage der Tod erwarten. Zu seinem Aufenthalt in den Niederlanden führte er an, dass dort seine zwei ersten Gesuche aus ihm nicht bekannten Gründen abgewiesen worden seien. Nachdem ihm in den Niederlanden eine Ausreisefrist angesetzt worden sei, habe er in Belgien um Asyl ersucht, sei aber von dort wieder in die Niederlande zurückgeschickt worden. Daraufhin sei er in den Niederlanden in Haft genommen worden, worauf er ein drittes Mal ein Asylgesuch eingereicht habe. Trotz Abklärungen seines Anwalts über seine Familie in China sei auch dieses Gesuch abgewiesen worden. Auf Frage des BFM, was gegen eine Rückkehr in die Niederlande sprechen würde, führte er in der Folge an, in den Niederlanden hätten sich die Behörden nicht um ihn gekümmert und ihm gesagt, es gebe Leute die sich um in kümmern würden, in seiner Sache würden sie aber nichts unternehmen (act. A1 Ziff. 22). B. Nachdem sich die Angaben des Beschwerdeführers betreffend einen vorgängigen Aufenthalt in den Niederlanden aufgrund einer Abfrage der Eurodac-Datenbank bestätigen liessen (Asylgesuche in den Niederlanden verzeichnet per [...] 2006 und per [...] 2009), sandte das BFM am 23. Oktober 2009 ein Gesuch um Wiederaufnahme des Be- D-7791/2009 schwerdeführers an die zuständige niederländische Behörde. Gemäss den Akten wurde das Ersuchen des BFM innert massgeblicher Frist von den niederländischen Behörden nicht abschlägig beantwortet. C. Gemäss den Akten liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. November 2007 (Poststempel vom 2. Dezember 2009) – zusammen mit einem erklärendem Begleitschreiben – durch seine Rechtsvertretung eine Sammlung verschiedener Beweismittel an das für ihn zuständige Empfangs- und Verfahrenszentrum in Basel senden. Diese Eingabe, welche am 3. Dezember 2009 beim BFM in Basel einging, wurde – gemäss Aktennotiz vom gleichen Tag (act. A27 S. 2) – vom BFM umgehend amtsintern weitergeleitet, indes – soweit ersichtlich aufgrund eines Kanzleiversehens – an einen in der Sache nicht zuständigen Sachbearbeiter in Bern-Wabern. D. Mit Verfügung vom 9. Dezember 2009 trat das BFM – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) – auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete dessen Wegweisung in die Niederlande an und forderte den Beschwerdeführer auf, die Schweiz sofort zu verlassen, wobei das BFM festhielt, einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu. Gleichzeitig versetzte das BFM den Beschwerdeführer für maximal 20 Tage in Ausschaffungshaft (vgl. dazu Art. 76 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 76 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Im Rahmen der Begründung seines Entscheides hielt das BFM zur Hauptsache fest, für die Durchführung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers seien die Niederlande zuständig, wobei es unter Verweis auf das Vorbringen des Beschwerdeführers anlässlich der Kurzbefragung, in den Niederlanden habe sich niemand um ihn gekümmert (vgl. oben), den Wegweisungsvollzug in die Niederlande namentlich als zulässig sowie als zumutbar und möglich erklärte. Aufgrund der Akten ist davon auszugehen, dass der Entscheid des BFM der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers – durch Vermittlung des Migrationsamtes des Kantons Basel-Stadt – am 14. Dezember 2009 vorab per Telefax zugestellt und am 15. Dezember 2009 ordentlich per Einschreiben eröffnet wurde. D-7791/2009 E. In den Akten findet sich eine zweite Aktennotiz betreffend vorgenannte Eingabe des Beschwerdeführers vom 27. November 2009, worin vom behandelnden Sachbearbeiter im Empfangs- und Verfahrenszentrum in Basel vermerkt wurde, das Schreiben des Beschwerdeführers sei erst heute – am 15. Dezember 2009 – bei ihm eingetroffen, der Dublin- Entscheid sei jedoch schon am Vortag eröffnet und der Beschwerdeführer von der Polizei mitgenommen worden. F. Am 16. Dezember 2009 liess der Beschwerdeführer – handelnd durch seine Rechtsvertreterin und vorab per Telefax – gegen den Entscheid des BFM beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einreichen. In seiner Eingabe beantragte er namentlich die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache zwecks erneuter Begründung respektive korrekter Eröffnung, eventualiter die Rückweisung der Sache zwecks Eintreten auf sein Asylgesuch (Ausübung des Selbsteintrittsrechts durch das BFM). Daneben ersuchte er um Erlass der Verfahrenskosten und Befreiung von der Kostenvorschusspflicht, sowie insbesondere um die Erteilung der aufschiebenden Wirkung seiner Beschwerde und die Anordnung vollzugshemmender Massnahmen. Auf die Beschwerdebegründung wird – soweit wesentlich und erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. G. Nach Eingang der Beschwerde ordnete das Bundesverwaltungsgericht vorsorglich vollzugshemmende Massnahmen an (Telefax vom 16. Dezember 2009) und nach Eingang und Prüfung der vorinstanzlichen Akten wurde mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Dezember 2009 der Wegweisungsvollzug ausgesetzt. Das BFM wurde gleichzeitig – unter Hinweis darauf, dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 27. November 2007 bereits 6 Tage vor Erlass der angefochtenen Verfügung beim BFM eingelangt war – eingeladen, sich innert Frist zur Sache vernehmen zu lassen, respektive gegebenenfalls die angefochtene Verfügung zwecks Wiederaufnahme und Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens zurückzuziehen. H. In seiner Vernehmlassung vom 13. Januar 2010 hielt das BFM an der angefochtenen Verfügung fest und beantragte eine vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zulasten des Beschwer- D-7791/2009 deführers. Auf den Inhalt der Vernehmlassung wird in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des BFM; dabei entscheidet das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32); Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 In asylrechtlichen Verfahren kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerdeführung legitimiert und die Beschwerde wurde form- und fristgerecht eingereicht, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG sowie Art. 108 Abs. 2 AsylG). 2. 2.1 Im Rahmen seiner Beschwerdebegründung machte der Beschwerdeführer namentlich geltend, dass er mit Eingabe vom 27. November 2009, der Post übergeben am 2. Dezember 2009, eine umfangreiche Beweismittelsammlung an das BFM gesandt habe, umfassend insbesondere drei niederländische Gerichtsentscheide, Dokumente betreffend in den Niederlanden erstandene Ausschaffungshaft, ein Schreiben seines niederländischen Anwalts sowie Kopien von Dokumenten aus seiner Heimat zum Beweis seiner Identität. Diese Beweismittel – aus welchen sich ergebe, dass er ein Angehöriger der Volksgruppe der Uiguren sei und sich in den Niederlanden schon in Durchsetzungshaft befunden habe – seien jedoch weder im Aktenverzeichnis des BFM aufgeführt noch im angefochtenen Entscheid behandelt worden. In diesem Zusammenhang rügte er namentlich, das BFM sei auf die konkreten Sachverhaltsumstände nicht eingegangen, womit klarerweise sein Anspruch auf das rechtliche Gehör und eine angemessene Begründung des ihn betreffenden Entscheides verletzt worden sei. In der D-7791/2009 Sache machte er nach Ausführungen zum Verlauf der niederländischen Asylverfahren und unter Verweis auf die vorgelegten Gerichtsdokumente insbesondere geltend, dass er von den niederländischen Behörden – trotz nachträglicher Beschaffung verschiedener Beweismitteln aus seiner Heimat – nicht als chinesischer Staatsangehöriger anerkannt werde und auch keine Möglichkeit mehr bestehe, sich diesbezüglich noch Gehör zu verschaffen, da der Rechtsmittelweg in den Niederlanden endgültig ausgeschöpft sei. Im Weiteren brachte er nach Ausführungen zur aktuellen Lage der Uiguren in der Volksrepublik China vor, als Uigure drohe ihm im Falle einer Abschiebung aus den Niederlanden nach China ernsthafte Gefahr an Leib und Leben, in den Niederlanden gelte er jedoch als abgewiesener Asylsuchender, weshalb in seinem Fall das Risiko einer Verletzung des Non-Refoulement Verbotes durch die Niederlande bestehe, mithin ihm im Falle der Wegweisung aus der Schweiz eine Kettenabschiebung drohe. 2.2 In seiner Vernehmlassung hielt das BFM vorab fest, dass von seiner Seite die ethnische Zugehörigkeit des Beschwerdeführers nicht in Zweifel gezogen werde. Daran anschliessend gestand es zu, dass es in Zusammenhang mit der Eingabe vom 27. November 2009 – welche vor Erlass seines Entscheides beim BFM eingegangen sei, vom BFM hätte berücksichtigt werden müssen, den behandelnden Sachbearbeiter jedoch erst nach der Entscheideröffnung erreicht habe – zu einer Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers gekommen sei. In diesem Zusammenhang hielt das BFM indes fest, dass nach konstanter Rechtsprechung und Lehre eine solche Verletzung des rechtlichen Gehörs geheilt werden könne, auch im Rahmen eines Vernehmlassungsverfahrens, und dass aus seiner Sicht die Gehörsrechtsverletzung mit der vorliegenden Vernehmlassung geheilt sei. Daran anschliessend führte es aus, dass eine Durchsicht der Eingabe vom 27. November 2009 mit sämtlichen Belegen nichts am Entscheid vom 9. Dezember 2009 zu ändern vermöge. Auch sei anzumerken, dass dem BFM nichts über Ausschaffungen von Uiguren aus den Niederlanden nach China bekannt sei, weshalb aus seiner Sicht keine Kettenabschiebung drohe. Auch eine allenfalls angeordnete Durchsetzungshaft ändere daran nichts, zumal diese keinen Erfolg gehabt habe. Es scheine, dass die niederländischen Behörden mit einer solchen vielleicht andere Zwecke verfolgt hätten. Dem Beschwerdeführer stehe es selbstverständlich zu, nach seiner Rückkehr in die Niederlande ein Asylgesuch respektive ein Gesuch um Wiederaufnahme seines Asyl- D-7791/2009 verfahrens zu stellen, weshalb sich die Frage eines Selbsteintritts der Schweiz nicht stelle. 3. 3.1 Der Anspruch auf das rechtliche Gehör ist formeller Natur und im Falle einer Gehörsrechtsverletzung eine Heilung nur in Betracht zu ziehen, wenn es sich nicht um eine schwerwiegende Verletzung handelt und der betroffenen Partei daraus kein Nachteil erwächst, ihr namentlich der Rechtsweg nicht verkürzt wird. Nach der Praxis des Bundesgerichts kann immerhin eine nicht besonders schwer wiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt gelten, wenn die Partei die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, welche – wie das Bundesverwaltungsgericht – sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann; die Heilung soll jedoch auch hier die Ausnahme bleiben (BGE 127 V 431 S. 438; BGE 126 I 68 s. 72; vgl. auch ULRICH HÄEFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, Zürich Basel Genf 2006, Rz 987 und Rz 1711, mit weiteren Hinweisen). 3.2 Aus den Akten folgt, dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 27. November 2009 – umfassend eine umfangreiche Beweismittelsammlung zu seinem niederländischen Asylverfahren und einem Begleitschreiben mit Ausführungen zur Frage des Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges in die Niederlande – beim BFM am 3. Dezember 2009 und damit sechs Tage vor Erlass der Verfügung vom 9. Dezember 2009 eintraf. Die eingereichten Beweismittel und die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Einwendungen gegen eine Wegweisung in die Niederlande fanden im Entscheid des BFM jedoch keine Berücksichtigung. Bei dieser Sachlage ist zweifelsfrei vom Vorliegen einer Verletzung des rechtlichen Gehörs auszugehen, was vom BFM auch grundsätzlich eingestanden wird. Das BFM hat seinen Entscheid aufgrund eines unvollständig festgestellten Sachverhalts ausgefällt, indem es bei der rechtlichen Beurteilung der Sache nicht alle ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen herangezogen und gewürdigt hat. In diesem Zusammenhang bleibt anzumerken, dass zwischen Ausfällung und Eröffnung der angefochtenen Verfügung nochmals fünf Tage vergingen, in welchen der an sich offensichtliche Fehler vom BFM nicht korrigiert wurde. Dies erstaunt insofern, als – gemäss der ersten Aktennotiz – die Eingabe vom 27. November 2009 noch am 3. Dezember 2009 umgehend per interne Post von Basel nach Bern weitergeleitet wurde und durchaus die Möglichkeit bestanden hätte, dass sie eben- D-7791/2009 falls innert nützlicher Frist per interne Post wieder von Bern-Wabern nach Basel retourniert worden wäre. Dennoch habe die Eingabe laut der zweiten Aktennotiz den behandelnden Sachbearbeiter in Basel erst am 15. Dezember 2009 erreicht, mithin erst 12 Tage nach dem ersten Eingang vor Ort. Der Vorinstanz ist damit insgesamt unsorgfältige Aktenführung vorzuwerfen. 3.3 In vorliegender Sache hat das BFM sodann mit seiner Vernehmlassung keine hinreichende Grundlage geschaffen, um eine Heilung in Betracht zu ziehen. Der Beschwerdeführer hat in seiner Eingabe vom 27. November 2009 mehrere fremdsprachige Beweismittel, soweit ersichtlich niederländische Gerichtsurteile und Unterlagen aus seiner Heimat, und ein englischsprachiges Schreiben eines niederländischen Rechtsvertreters mit erklärenden Ausführungen zum Gang des niederländischen Verfahrens eingereicht. In seinem Begleitschreiben zu den vorgelegten Beweismitteln hat er schliesslich substanziierte Vorbehalte betreffend Zulässigkeit des Wegweisungsvollzug in die Niederlande mit Blick auf eine drohende Kettenabschiebung eingebracht. In seiner Vernehmlassung führt das BFM aus, eine Durchsicht der Eingabe vom 27. November 2009 mit sämtlichen Belegen vermöge am Entscheid vom 9. Dezember 2009 nichts zu ändern. Die bloss rudimentäre inhaltliche Auseinandersetzung mit den eingereichten Beweismitteln und Vorbringen kann als Grundlage für eine Heilung nicht genügen, da mangels Klarheit eine sachgerechte Überprüfung der Erwägungen, die zum ablehnenden Entscheid geführt haben, unmöglich bleibt. Unklar bleibt zum Beispiel, ob und in welchem Umfang die Vorinstanz im Rahmen des Nichteintretens gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG beachten musste, dass im zuständigen Drittstaat das Asylverfahren rechtskräftig abgeschlossen war und damit eine Wegweisung in den Heimatstaat drohen konnte. In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, ob und unter welchen Bedingungen die der Dublin-II-VO zugrunde liegende Regelvermutung der Rechtsstaatlichkeit des im sicheren Drittstaat durchgeführten Asylverfahrens umgestossen werden kann beziehungsweise ob die in diesem Zusammenhang entwickelte Praxis weiterhin Anwendung findet (vgl. zur bisherigen Praxis Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 33 oder EMARK 1998 Nr. 24). Ohne diese Frage vorgehend zu klären, kann nicht inhaltlich auf die im vorinstanzlichen Verfahren unberücksichtigt gebliebenen Beweismittel eingegangen werden. Das BFM führt in seiner Vernehmlassung diesbezüg- D-7791/2009 lich lediglich aus, eine Kettenabschiebung drohe wohl nicht. Für eine solche Beurteilung ist jedoch der Sachverhalt nicht genügend erstellt, liegen doch die eingereichten Beweismittel nur in Niederländisch vor. Es wäre aber seitens des BFM zumindest eine auszugsweise Übersetzung einzufordern gewesen, zumal sich die Frage stellt, ob die Niederlande tatsächlich wie behauptet einen Wegweisungsvollzug nach China und mit welcher Begründung in Betracht zog. Das BFM belässt es in seiner Vernehmlassung auch bei blossen Mutmassungen, namentlich betreffend die Gründe für die geltend gemachte Durchsetzungshaft in den Niederlanden und mit dem Verweis nach seiner Kenntnis würden Uiguren von den Niederlanden nicht nach China überstellt. Ebenso bleibt es rein spekulativ, wenn das BFM ausführt, dem Beschwerdeführer stehe in den Niederlanden eine erneute Asylgesuchseinreichung respektive ein Gesuch um Wiederaufnahme seines Verfahrens frei, hat dieser doch geltend gemacht, im niederländischen Verfahren würden keine neuen Beweismittel zugelassen und seien sämtliche Rechtsmittel ausgeschöpft. 4. Nach vorstehenden Erwägungen ist von einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf das rechtliche Gehör und keiner hinreichenden Grundlage für die vom BFM beantragte Heilung der Gehörsrechtsverletzung auszugehen, zumal auch mangels rechtsgenüglicher Abklärungen des Sachverhalts und entsprechender vollständiger Begründung eine sachgerechte Anfechtung und Überprüfung der vorinstanzlichen Verfügung unmöglich ist. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, die Verfügung des BFM vom 9. Dezember 2009 aufzuheben und die Sache zwecks neuer Entscheidung – nach vollständiger Feststellung und Würdigung des rechtserheblichen Sachverhalts – ans BFM zurückzuweisen. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens kann denn auch darauf verzichtet werden, auf die weiteren Rügen, insbesondere bezüglich Eröffnung einzugehen. Es ist in diesem Zusammenhang aber immerhin festzuhalten, dass die Praxis des BFM, die Verfügung nicht dem Rechtsvertreter sondern dem Beschwerdeführer zu eröffnen und den Rechtsvertreter allein mit einer Telefax-Kopie zu bedienen, wie auch der unmittelbare Vollzug der Verfügung ohne die Möglichkeit, eine drohende EMRK-Verletzung im Sinne von Art. 107a AsylG geltend zu machen, D-7791/2009 nicht rechtmässig ist (vgl. zur Publikation vorgesehenes Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5841/2009 vom 2. Februar 2010) 6. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]), womit sich das Gesuch des Beschwerdeführers um Erlass der Verfahrenskosten als gegenstandslos erweist. 6.2 Da der vertretene Beschwerdeführer mit seinen Begehren durchgedrungen ist, hat er Anspruch auf Ausrichtung einer Parteientschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers keine Kostennote zu den Akten gereicht hat, sich der notwendige Vertretungsaufwand jedoch aufgrund der Akten hinreichend zuverlässig abschätzen lässt, ist die vom BFM zu entrichtende Parteienschädigung unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren von Amtes wegen auf Fr. 800.– (inkl. Auslagen und allfällige MwSt) festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 VGKE). (Dispositiv nächste Seite) D-7791/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Verfügung des BFM vom 9. Dezember 2009 wird aufgehoben und die Sache zwecks neuer Entscheidung – nach vollständiger Feststellung und Würdigung des rechtserheblichen Sachverhalts – ans BFM zurückgewiesen. 3. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 800.– (inkl. Auslagen und allfällige MwSt) auszurichten. 4. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: Vernehmlassung des BFM vom 13. Januar 2010) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - [...] Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer Versand: Seite 11

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