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Bundesverwaltungsgericht 20.07.2012 D-7786/2010

20 luglio 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·5,083 parole·~25 min·1

Riassunto

Aufhebung vorläufige Aufnahme (Asyl) | Aufhebung der vorläufigen Aufnahme; Verfügung des BFM vom 1. Oktober 2010

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-7786/2010

Urteil v o m 2 0 . Juli 2012 Besetzung

Richter Martin Zoller (Vorsitz), Richterin Contessina Theis, Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiber Philipp Reimann. Parteien

A._______, geboren am (…), Türkei, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Aufhebung der vorläufigen Aufnahme; Verfügung des BFM vom 1. Oktober 2010 / N (…).

D-7786/2010 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer – ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie aus der Provinz B._______ – verliess seine Heimat am 8. oder 9. September 1988 gemeinsam mit seiner Mutter und seinen (…) Geschwistern. Am 14. September 1988 gelangten sie von Italien her in die Schweiz und suchten gleichentags um Asyl nach. Ihr Vater beziehungsweise Ehemann war bereits am 28. November 1987 in die Schweiz eingereist und hatte am 30. November 1987 ein Asylgesuch gestellt. B. Mit Verfügung vom 24. März 1992 lehnte das damalige BFF (Bundesamt für Flüchtlinge; heute: BFM) die Asylgesuche des Beschwerdeführers und von dessen Familienangehörigen ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, ordnete indessen wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme für die Eltern – unter Einbezug der Kinder (mithin auch des Beschwerdeführers) – an. C. Mit Urteil vom 13. Dezember 1995 wies die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) die auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl begehrende Beschwerde vom 27. April 1992 ab, woraufhin die vom BFF am 24. März 1992 angeordnete vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers und seiner Familie rechtskräftig wurde. D. D.a Mit Urteil vom 9. November 2005 sprach der Strafgerichtspräsident C._______ den Beschwerdeführer wegen Motorfahrens trotz Entzugs des Lernfahrausweises schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zehn Tagen Gefängnis bei einer Probezeit von zwei Jahren sowie zu einer Busse von Fr. 300.–. D.b Mit Urteil vom 16. November 2005 sprach der Strafbefehlsrichter C._______ den Beschwerdeführer wegen mehrfachen Motorfahrens trotz Entzugs des Führerausweises und mehrfachem Überlassen von Personenwagen an Lenker ohne Führerausweis schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 20 Tagen Gefängnis bei einer Probezeit von zwei Jahren sowie zu einer Busse von Fr. 1000.–.

D-7786/2010 D.c Mit Urteil vom 6. Januar 2006 sprach der Strafbefehlsrichter C._______ den Beschwerdeführer wegen mehrfachem Führen eines Personenwagens trotz Entzugs des Lernfahrausweises schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 30 Tagen Gefängnis sowie zu einer Busse von Fr. 600.–. Gleichzeitig erklärte er die am 9. beziehungsweise am 16. November 2005 bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafen als vollstreckbar. Vom 24. April 2006 bis am 23. Juni 2006 befand sich der Beschwerdeführer deswegen im Bezirksgefängnis D._______ E._______ im Strafvollzug. D.d Mit Strafbefehl vom 17. März 2006 wandelte das Bezirksamt F._______ eine am 21. Juni 2005 verhängte gerichtliche Busse von Fr. 900.– (wegen Verletzung von Verkehrsregeln, Fahren ohne Führerausweis und Motorfahrenlassen ohne Führerausweis) wegen schuldhafter Nichtbezahlung in 30 Tage Haft um. D.e Mit Strafbefehl vom 31. Januar 2008 verurteilte das Bezirksstatthalteramt G._______ den Beschwerdeführer wegen mehrfacher Zuwiderhandlung gegen das Transportgesetz zu einer Busse von Fr. 100.–. D.f Mit Urteil vom 16. Dezember 2009 sprach der Strafbefehlsrichter C._______ den Beschwerdeführer wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe von fünf Tagessätzen à Fr. 50.– bei Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren sowie zu einer Busse von Fr. 300.–. D.g Mit Urteil vom 29. Januar 2010 sprach das Strafgericht C._______ den Beschwerdeführer wegen mehrfacher einfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes und Geldwäscherei schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten unter Ansetzung einer Probezeit von drei Jahren sowie zu einer Busse von Fr. 100.–. E. Am (…) 2010 verübte der Beschwerdeführer einen bewaffneten Raubüberfall auf einen H._______, wobei der Beschwerdeführer geständig ist. F. Mit Schreiben vom 28. April 2010 beantragte die zuständige kantonale Behörde des Kantons C._______ beim BFM die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers und verwies dabei namentlich auf

D-7786/2010 die zahlreichen von ihm begangenen Delikte unter Einschluss des zuletzt begangenen Raubüberfalles. G. Mit Schreiben vom 14. Juni 2010 gewährte das BFM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör im Hinblick auf eine eventuelle Aufhebung der vorläufigen Aufnahme. Zur Begründung wies es auf die zahlreichen Gesetzesverstösse sowie den durch Rapporte der Polizei E._______ vom 24. Februar 2010 und vom 1. März 2010 dokumentierten, am 18. Februar 2010 begangenen Raubüberfall des Beschwerdeführers auf einen H._______ und die hierdurch manifestierte erhebliche Gefährdung anderer Menschen hin. Gleichzeitig räumte das BFM ihm die Gelegenheit ein, bis zum 19. Juli 2010 eine schriftliche Stellungnahme zur beabsichtigten Aufhebung der vorläufigen Aufnahme abzugeben. H. Mit undatierter, dem BFM am 20. Juli 2010 zugegangener Eingabe, nahm der Beschwerdeführer Stellung zur vom Bundesamt beabsichtigten Aufhebung der vorläufigen Aufnahme. Dabei hielt er im Wesentlichen fest, er habe keine leichte Jugend gehabt. So habe er mitansehen müssen, wie sein Vater seine Mutter geschlagen habe. Später habe seine Mutter einen Selbstmordversuch begangen. Sein Vater habe auch ihn – den Beschwerdeführer – misshandelt. Später habe er die I._______ besuchen wollen, was allerdings aus finanziellen Gründen nicht in Frage gekommen sei. Da ihm letztlich auch die finanziellen Mittel zur Erlangung des Führerausweises gefehlt hätten beziehungsweise er keine entsprechende Unterstützung erhalten habe, sei er auch verschiedentlich ohne Führerausweis Auto gefahren, was er aus heutiger Sicht bereue. Später habe er die Fahrzeugprüfung zwar nachgeholt, als Folge davon jedoch Schulden gehabt. Da er lediglich im Besitze einer F-Bewilligung sei, habe er nur schlecht bezahlte Arbeit gefunden und sei von seinen Arbeitgebern bisweilen auch ausgenützt worden. Da ihn gleichzeitig auch seine Eltern angehalten hätten, Geld an den Gesamthaushalt beizusteuern, habe er gelegentlich auch Drogen verkauft. Im Jahre 2007 habe er sich mit einem Messer umzubringen versucht. Er habe auch mit seinem Hausarzt, einem Psychologen, dem Sozialamt und der Fremdenpolizei gesprochen, weil er gemerkt habe, dass ihm die persönlichen Probleme über den Kopf wachsen würden. Niemand habe ihn ernst genommen. Schliesslich habe er einen H._______ überfallen, was er bedaure, da er niemanden habe verletzen wollen. Seit April 2010 werde er von der Bewährungshilfe und von der Organisation Step Out unterstützt, wo er regelmässig Termine habe.

D-7786/2010 Ausserdem habe er sich bei einem Psychologen angemeldet und sei dort schon zweimal in Therapie gewesen. Nächste Woche leiste er via die Caritas Schweiz einen Einsatz bei einer Bergbauernfamilie im Berner Oberland, da er auf diese Weise etwas Sinnvolles zu tun habe. Die Absicht des Bundesamtes, ihn in die Türkei zurückzuschicken, treffe ihn zutiefst, da die Türkei für ihn ein gänzlich fremdes Land und seine wahre Heimat die Schweiz sei. I. Mit Verfügung vom 10. August 2010 hob das BFM die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers auf und forderte ihn – unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall – auf, die Schweiz bis am 30. November 2010 zu verlassen. Gleichzeitig entzog es einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung die aufschiebende Wirkung. J. Mit Eingabe vom 26. August 2010 ersuchte der vormalige Rechtsvertreter des Beschwerdeführers das BFM um wiedererwägungsweise Aufhebung seiner Verfügung vom 10. August 2010 und um Ansetzung einer angemessenen Frist für eine ausführliche Begründung des Wiedererwägungsgesuches. Zur Begründung führte er aus, sein Mandant, den er im hängigen Strafverfahren der Staatsanwaltschaft C._______ verteidige, habe ihm gegenüber mutmasslich aus Scham die Tatsache verschwiegen, dass das BFM in seinem Fall die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme signalisiert habe. In der Folge habe sein Mandant ohne sein Wissen eine Stellungnahme (vgl. Sachverhalt Bst. H) verfasst, darin jedoch keine Ausführungen zu seiner gesundheitlichen Situation gemacht. Wie indessen dem in Kopie beiliegenden Gefährdungsbericht der Bewährungshilfe C._______ vom 2. August 2010 entnommen werden könne, sei von einer erheblichen psychischen Erkrankung seines Mandanten auszugehen, welche mittels einer forensisch-psychiatrischen Begutachtung abzuklären sein werde. K. Mit Schreiben vom 10. September 2010 teilte das BFM dem früheren Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit, dass es seine Verfügung vom 10. August 2010 aufhebe und das Verfahren wieder aufnehme. Gleichzeitig räumte es ihm die Gelegenheit ein, seine Eingabe vom 26. August 2010 bis zum 20. September 2010 zu ergänzen.

D-7786/2010 L. Mit Eingabe vom 20. September 2010 reichte der frühere Rechtsvertreter eine ergänzende Stellungnahme ein. M. Mit Verfügung vom 1. Oktober 2010 – eröffnet am 4. Oktober 2010 – hob das BFM die von ihm am 24. März 1992 angeordnete vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers abermals auf, ordnete den Vollzug der Wegweisung an, und forderte diesen – unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall – auf, die Schweiz bis zum 20. Januar 2011 zu verlassen. Gleichzeitig entzog das BFM einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. N. Mit Eingabe seines früheren Rechtsvertreters vom 3. November 2010 erhob der Beschwerdeführer gegen die Verfügung des BFM vom 1. Oktober 2010 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Dabei beantragte er, es sei die Verfügung des BFM vom 1. Oktober 2010 aufzuheben, die vorläufige Aufnahme weiterzuführen, auf eine Wegweisung aus der Schweiz zu verzichten und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Im Weiteren beantragte er, es sei das Beschwerdeverfahren bis zum Abschluss des bei der Staatsanwaltschaft C._______ hängigen Strafverfahrens zu sistieren. Schliesslich ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung. Der Rechtsvertreter begründete das Sistierungsgesuch namentlich damit, dass sich die Abklärung des seinem Mandanten vorgeworfenen Raubdelikts noch immer im Stadium des Ermittlungsverfahrens befinde und entsprechend die Erkenntnisse betreffend diesen strafrechtlichen Vorwurf noch ungesichert seien. So habe die Staatsanwaltschaft C._______ eine psychiatrische Begutachtung seines Mandanten in Auftrag gegeben, weil ernsthafter Anlass bestehe, an dessen Schuldfähigkeit zu zweifeln. Offen sei aber auch die Schwere dieser Angelegenheit und damit auch die Frage, ob und inwiefern dieses Ereignis den Schluss zulasse, dass der Tatbestand von Art. 83 Abs. 7 Bst. b des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) erfüllt sei. Auf alle Fälle sei das Ergebnis des im Strafverfahren in Auftrag gegebenen forensisch-psychiatrischen Gutachtens abzuwarten.

D-7786/2010 O. Mit Instruktionsverfügung vom 5. November 2010 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde vom 3. November 2010. P. Mit Zwischenverfügung vom 23. November 2010 sistierte das Bundesverwaltungsgericht das vorliegende Beschwerdeverfahren antragsgemäss bis zum Abschluss des bei der Staatsanwaltschaft hängigen Strafverfahrens. Gleichzeitig forderte es den Beschwerdeführer beziehungsweise dessen Rechtsvertreter auf, das Bundesverwaltungsgericht regelmässig über den Stand des Strafverfahrens und insbesondere dessen Abschluss zu informieren und ihm fortwährend sämtliche den Beschwerdeführer betreffende und im Rahmen dieses Strafverfahrens verfasste medizinische wie psychiatrische Berichte unaufgefordert zuzustellen. Im Weiteren hiess es das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gut, da angesichts der Entscheidwesentlichkeit des vorerwähnten Strafverfahrens für das vorliegende Beschwerdeverfahren das private Interesse des Beschwerdeführers am einstweiligen Verbleib in der Schweiz gegenüber demjenigen der Öffentlichkeit am raschen Vollzug überwiege. Schliesslich verzichtete das Bundesverwaltungsgericht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und verwies das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) auf einen späteren Zeitpunkt. Demgegenüber wies es das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG mangels Erforderlichkeit ab. Q. Mit Schreiben vom 6. Dezember 2010 teilte der Rechtsvertreter dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass er sein Mandat angesichts des vom Bundesverwaltungsgericht am 23. November 2010 abgelehnten Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung niederlege. R. Am 12. Dezember 2011 heiratete der Beschwerdeführer die Schweizer Bürgerin J._______. S. Am 21. Februar 2012 stellte die Ehefrau des Beschwerdeführers für die-

D-7786/2010 sen beim Migrationsamt des Kantons K._______ ein Familiennachzugsgesuch. T. Mit Schreiben vom 27. April 2012 teilte das Migrationsamt des Kantons K._______ dem Beschwerdeführer mit, dass er zufolge seiner Heirat mit einer Schweizerbürgerin gestützt auf Art. 42 Abs. 1 AuG grundsätzlich einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung habe. Vor dem Hintergrund der Tatsache, dass er vom Strafgericht C._______ am 29. Januar 2010 wegen Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwölf Monaten verurteilt worden sei, seien indessen bereits klar Widerrufsgründe nach Art. 62 Bst. b AuG gesetzt worden, weshalb das Migrationsamt wohl seine Anmeldung im Kanton K._______ veranlassen, indessen bis zum Vorliegen eines Urteils im laufenden Strafverfahren das Verfahren betreffend Erteilung der Aufenthaltsbewilligung pendent halten werde. U. U.a Nachdem die Staatsanwaltschaft C._______ ihre juristischen (und medizinischen) Abklärungen betreffend den Raubüberfall (bzw. den Beschwerdeführer) vom (…) 2010 abgeschlossen hatte, erhob sie am 4. Januar 2012 Anklage gegen den Beschwerdeführer. U.b Mit Urteil vom 14. Mai 2012 verurteilte das Strafgericht des Kantons C._______ den Beschwerdeführer wegen qualifizierten Raubs (besondere Gefährlichkeit), Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch sowie mehrfacher Widerhandlung gegen das Waffengesetz zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren. Laut Auskunft des Strafgerichts C._______ hat der Beschwerdeführer gegen dieses Urteil Berufung eingelegt.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig

D-7786/2010 für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Bereich des Ausländerrechts betreffend vorläufige Aufnahme endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 3 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 27 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 und 52 VwVG) ist somit einzutreten. 1.3 Das mit Zwischenverfügung vom 23. November 2010 sistierte Beschwerdeverfahren ist wiederaufzunehmen (vgl. Sachverhalt Bst. P und U.a). 2. Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. In der Regel entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Besetzung mit drei Richtern oder drei Richterinnen (Art. 21 Abs. 1 VGG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG kann auch in diesen Fällen auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet werden. 4. Am 1. Januar 2008 trat das AuG in Kraft; gleichzeitig wurde das Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121) aufgehoben (vgl. Art. 125 i.V.m. Anhang Ziff. I AuG). Gemäss den Übergangsbestimmungen von Art. 126a Abs. 4 AuG gilt – unter Vorbehalt der Absätze 5 bis 7 – für Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 16. Dezember 2005 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) sowie des AuG vorläufig aufgenommen sind, neues Recht. Der Beschwerdeführer wurde vom BFM mit Verfügung vom 24. März 1992 gestützt auf Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 14a ANAG vorläufig aufgenommen. Aufgrund der übergangsrechtlichen Regelung gemäss Art. 126a Abs. 4 AuG ist im vorliegenden Verfahren daher das AuG anwendbar.

D-7786/2010 5. 5.1 Das BFM kann gemäss Art. 84 Abs. 3 AuG auf Antrag der kantonalen Behörden oder des Bundesamtes für Polizei eine wegen Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs angeordnete vorläufige Aufnahme aufheben und den Vollzug der Wegweisung anordnen, wenn Gründe nach Art. 83 Abs. 7 AuG gegeben sind. Die letztgenannte Gesetzesbestimmung zählt in ihren Bst. a-c die Voraussetzungen abschliessend auf, bei deren Vorliegen eine vorläufige Aufnahme nach Art. 83 Abs. 2 und 4 AuG nicht verfügt respektive – gestützt auf Art. 84 Abs. 3 AuG – eine bereits rechtskräftig angeordnete vorläufige Aufnahme aufgehoben wird. Demnach wird die vorläufige Aufnahme nicht angeordnet respektive aufgehoben, wenn die weg- oder ausgewiesene Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne von Art. 64 oder 61 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) angeordnet wurde (Bst. a), wenn sie erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder äussere Sicherheit gefährdet (Bst. b), oder wenn sie die Unmöglichkeit des Vollzugs der Weg- oder Ausweisung durch ihr eigenes Verhalten verschuldet hat (Bst. c). Die Bestimmungen von Art. 83 Abs. 7 Bst. a und b AuG stimmen inhaltlich im Wesentlichen mit denjenigen von Art. 62 Bst. b und c AuG überein, welche die allgemeinen Voraussetzungen des Widerrufs von Bewilligungen oder anderen Verfügungen nach diesem Gesetz regeln. 5.2 Im angefochtenen Entscheid hob das BFM die vorläufige Aufnahme auf Antrag der zuständigen Behörde des Kantons C._______ gestützt auf Art. 83 Abs. 7 Bst. b AuG auf, da der Beschwerdeführer über mehrere Jahre hin immer wieder delinquiert und sich von den jeweils verhängten Strafen und Massnahmen nicht von weiteren Delikten habe abhalten lassen, darunter auch nicht von Betäubungsmitteldelikten, Geldwäscherei und einem bewaffneten Raubüberfall, deren Begehen sich nicht mit jugendlichem Leichtsinn oder mit Unreife erklären liessen. Statt sich zu verbessern, habe er seine deliktische Tätigkeit fortgesetzt, wobei er sich immer schwerere Straftaten habe zuschulden kommen lassen. Mit seinem deliktischen Verhalten habe der Beschwerdeführer die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz verletzt und es müsse auch davon ausgegangen werden, dass er sie auch in Zukunft gefährde. Deshalb

D-7786/2010 spiele es auch keine Rolle, dass sich das Raubdelikt vom (…) 2010 noch im Stadium des Ermittlungsverfahrens befinde und nicht definitiv geklärt sei, wie im Schreiben vom 20. September 2010 geltend gemacht werde. Denn einerseits werde die Beteiligung des geständigen Beschwerdeführers am Raubdelikt nicht bestritten; andererseits sei es die Vielzahl von Delikten, welche im vorliegenden Fall für die Beurteilung relevant sei. Im vorliegenden Fall erachtet das Bundesverwaltungsgericht die Voraussetzungen von Art. 83 Abs. 7 Bst. b AuG als erfüllt. Der Beschwerdeführer ist vom Strafgericht C._______ am 14. Mai 2012 wegen qualifizierten Raubs (besondere Gefährlichkeit), Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch sowie mehrfacher Widerhandlung gegen das Waffengesetz erstinstanzlich zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt worden (vgl. Sachverhalt Bst. U.b). Er hat zwar gegen das vorgenannte Urteil Berufung eingelegt. Der Beschwerdeführer hat die ihm vorgeworfenen Delikte indessen grundsätzlich eingestanden, weshalb mit Blick auf die Gesamtumstände ohne Weiteres davon ausgegangen werden kann, dass er durch den qualifizierten Raub im Sinne von Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3 StGB sowie die mehrfache Widerhandlung gegen das Waffengesetz besonders wertvolle Rechtsgüter (Leib und Leben) verletzte beziehungsweise gefährdete, weshalb eine schwerwiegende Verletzung und Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vorliegen. In diesem Sinne setzt Art. 83 Abs. 7 Bst. b AuG (im Gegensatz zu dessen Bst. a) keine rechtskräftige Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe voraus (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 3 E. 3b/bb S. 27 f.). Hinzu tritt die Tatsache, dass der Beschwerdeführer durch seine verschiedenen früheren Delikte, welche im Verbund mit dem qualifizierten Raub im Rahmen des vorliegenden Verfahrens ebenfalls Relevanz entfalten, die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz nicht nur erheblich gefährdet, sondern auch wiederholt gegen diese verstossen hat. 6. 6.1 Zu prüfen bleibt, ob die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme mit dem Verhältnismässigkeitsprinzip in Einklang steht. Dieses Prinzip bildet einen allgemeinen Grundsatz staatlichen Handelns (vgl. Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) und wird für den vorliegend relevanten Rechtsbereich durch Art. 96 Abs. 1 AuG konkretisiert, wonach die zuständigen Behörden bei der Ermessensausübung die öffentlichen Interessen und die persönli-

D-7786/2010 chen Verhältnisse sowie den Grad der Integration der Ausländerinnen und Ausländer zu berücksichtigen haben. 6.1.1 In diesem Sinne wurden bereits die früheren Bestimmungen von Art. 10 Bst. a und Art. 14a Abs. 6 aANAG, welche durch die vorstehend in E. 4 genannten neuen Bestimmungen des AuG abgelöst wurden, durch die massgebliche Rechtsprechung ausgelegt. 6.1.2 So hat die – in BVGE 2007/32 bestätigte und daher weiterhin gültige – Praxis der ARK bei der Anwendung von Art. 14a Abs. 6 aANAG eine Abwägung zwischen den Interessen des Ausländers oder der Ausländerin an einem Verbleib in der Schweiz und denjenigen der Schweiz an einer Wegweisung vorausgesetzt und dabei die Interessen des Staates am Schutz vor Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder deren schwerwiegender Verletzung eingeschränkt. Die Ausschlussklausel von Art. 14a Abs. 6 aANAG sei mit Zurückhaltung und insbesondere unter Beachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips anzuwenden (vgl. BVGE 2007/32 E. 3.2 sowie EMARK 2006 Nr. 30 E. 6, EMARK 2006 Nr. 23 E. 8.3, EMARK 2006 Nr. 11 E. 7.2, EMARK 2004 Nr. 39 E. 5.3, EMARK 2003 Nr. 3 E. 3a). 6.1.3 Bei der Interessenabwägung sind insbesondere die Art der begangenen Delikte beziehungsweise der dadurch verletzten Rechtsgüter, die Schwere des Verschuldens, die Dauer der Anwesenheit des Ausländers oder der Ausländerin in der Schweiz sowie die dieser Person und ihrer Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (vgl. EMARK 2006 Nr. 23 E. 8.3.1, EMARK 2004 Nr. 39 E. 5.2). Steht nicht der Ausschluss von der vorläufigen Aufnahme, sondern die Aufhebung derselben zur Diskussion, wird auf Seiten des Ausländers oder der Ausländerin im Rahmen der Interessenabwägung namentlich der Dauer der Anwesenheit in der Schweiz sowie den mit dem Vollzug der Wegweisung allenfalls verbundenen persönlichen und familiären Nachteilen ein vergleichsweise hoher Stellenwert beizumessen sein (vgl. EMARK 2006 Nr. 23 E. 8.3.1 und 8.3.3, EMARK 2006 Nr. 11 E. 7.2.3 S. 128). 6.1.4 Auch das Bundesgericht setzt in seiner Rechtsprechung zu Art. 62 f. AuG – in Fortführung der Praxis zur Ausweisung nach dem vormaligen Art. 10 Bst. b aANAG – für die Anwendung dieser Bestimmung eine Interessenabwägung voraus, was bedeutet, dass die Massnahme nach den gesamten Umständen angemessen respektive verhältnismässig sein muss. In seiner aktuellsten publizierten Rechtsprechung hält das Bun-

D-7786/2010 desgericht diesbezüglich unter Art. 96 Abs. 1 AuG fest, im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung sei namentlich die Schwere des Verschuldens, der Grad der Integration beziehungsweise die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die der betroffenen Person und ihrer Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (BGE 135 II 137 E. 4.3 S. 381, BGE 134 II 1 E. 2.2 S. 3 m.w.H.). 6.1.5 Daraus ergibt sich, dass bei der Beurteilung der Verhältnismässigkeit (weiterhin) nicht von einer schematischen Betrachtungsweise auszugehen, sondern auf die gesamten Umstände des Einzelfalles abzustellen ist. 6.2 Der frühere Rechtsvertreter bringt vor, der Haftrichter C._______ habe den Beschwerdeführer am 24. März 2010 ohne Auflagen aus der Untersuchungshaft entlassen, was dagegen spreche, dass von diesem eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit ausgehe, ansonsten die U-Haft wegen Fortsetzungsgefahr angeordnet worden wäre. Die frühzeitige Entlassung desselben aus der U-Haft spreche auch dagegen, dass für dieses Ereignis mit einer schweren Strafe zu rechnen sei, ansonsten die U- Haft wegen Fluchtgefahr verlängert worden wäre. Überdies habe der Beschwerdeführer sich seither klaglos verhalten (vgl. Beschwerde S. 3/4). 6.2.1 Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. So ist der Beschwerdeführer geständig, am (…) 2010 einen bewaffneten Raubüberfall auf einen H._______ begangen zu haben. Allein schon deshalb ist festzuhalten, dass er durch sein Verhalten die öffentliche Sicherheit und Ordnung – wenn nicht verletzt – so zumindest in erheblicher Weise im Sinne von Art. 83 Abs. 7 Bst. b AuG gefährdet hat. Die erstinstanzliche Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren weist überdies – wiewohl noch nicht rechtskräftig geworden – darauf hin, dass das Strafgericht C._______ von dessen Schuldfähigkeit ausgeht. Der chronologische Ablauf der kriminellen Verfehlungen des Beschwerdeführers zwischen den Jahren 2005 und 2010 (vgl. Sachverhalt Bst. D) weist zudem klarerweise auf eine zunehmende Steigerung seiner kriminellen Energie hin. An dieser Einschätzung vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass der Beschwerdeführer sich aufgrund der Aktenlage nach dem Raubüberfall keine weiteren kriminellen Taten hat zuschulden kommen lassen. Anzumerken bleibt vielmehr, dass es der Beschwerdeführer im Rahmen des vorliegenden Verfahrens trotz entsprechender verfahrensleitender Verfügung des Instruktionsrichters vom 23. November 2010 unterlassen hat, das Bundesverwaltungsgericht über den Stand seines Straf-

D-7786/2010 verfahrens auf dem Laufenden zu halten und diesem insbesondere fortwährend sämtliche ihn betreffende und im Rahmen dieses Strafverfahrens verfasste medizinische wie psychiatrische Berichte unaufgefordert zuzustellen. Mit dieser Verhaltensweise hat er – wenn nicht seine Mitwirkungspflicht verletzt – so zumindest eine gewisse Gleichgültigkeit mit Blick auf das vorliegende Verfahren bezüglich Aufhebung der vorläufigen Aufnahme erkennen lassen. 6.2.2 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer durch den qualifizierten Raub (vgl. Sachverhalt Bst. E und U.b) sowie die früher begangenen Delikte (vgl. Sachverhalt Bst. D) wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz verstossen beziehungsweise diese erheblich gefährdet hat. Aus diesen Gründen besteht ein erhebliches öffentliches Interesse am Vollzug der Wegweisung. 6.3 Dem öffentlichen Interesse am Wegweisungsvollzug sind die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz gegenüberzustellen. 6.3.1 In diesem Zusammenhang ist zwar zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer sich seit September 1988 und damit seit nunmehr fast 24 Jahren in der Schweiz befindet. Indessen bestehen aufgrund der Aktenlage keine Anhaltspunkte auf eine der langen Anwesenheitsdauer entsprechende Integration des Beschwerdeführers: So hat er zwar in den Jahren 2002 bis 2004 eine zweijährige Anlehre als L._______ bei der M._______ C._______ absolviert, ist aber in der Folge keiner festen oder regelmässigen Anstellung mehr nachgegangen und hat von der Fürsorge gelebt. Aktuell arbeitet er seit Juli 2011 in der N._______ O._______, einer Tochterfirma der P._______, als Betriebsmitarbeiter, während sein vorangehendes Engagement als Hilfsarbeiter im Q._______ bloss zwei Monate dauerte (Oktober bis Dezember 2010). So besehen, kann nicht von einer adäquaten Integration des Beschwerdeführers in die hiesigen Verhältnisse gesprochen werden. 6.3.2 Auch die im Bericht der Bewährungshilfe C._______ vom 2. August 2010 thematisierte, in der früheren demütigenden Behandlung durch den Vater sowie der Perspektivlosigkeit seiner Situation gründende Schwierigkeit, mit eigenen Aggressionen umzugehen (vgl. Beschwerdebeilage 9), vermag auf subjektiver Seite kein überwiegendes privates Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz zu begründen, ändert sie doch an der Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts

D-7786/2010 nichts, wonach er durch die früher begangenen Delikte und namentlich den qualifizierten bewaffneten Raubüberfall die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz erheblich gefährdet hat. Darüber hinaus weist ja gerade die Tatsache, dass das Strafgericht C._______ den Beschwerdeführer am 14. Mai 2012 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt hat, untrüglich darauf hin, dass es – im Einklang mit der Anklagebehörde – nachgerade von dessen Schuldfähigkeit ausgeht und ihn somit für sein Handeln persönlich verantwortlich macht. 6.3.3 Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, er lebe seit seinem vierten Altersjahr in der Schweiz und sei seither nie mehr in der Türkei gewesen, weshalb er dort auch über keinerlei Beziehungen und kulturelle Anbindung mehr verfüge. Bezüglich der türkischen Sprache verfüge er nur über mündliche Kenntnisse, weshalb er in der Türkei ein eigentlicher Analphabet sei, da er nur ganz beschränkte Kenntnisse der geschriebenen türkischen Sprache habe. Eine Ausweisung wäre für ihn zudem existenzbedrohend, da nicht ersichtlich sei, wie er diesfalls seinen Lebensunterhalt bestreiten solle (vgl. Beschwerde S. 5 f.). Der Beschwerdeführer vertritt damit implizit den Standpunkt, sein Wegweisungsvollzug in die Türkei sei unzumutbar. Er scheint dabei zu verkennen, dass die gesetzliche Konzeption von Art. 83 Abs. 7 i.V.m. Art. 84 Abs. 3 AuG gerade vorsieht, eine ehedem wegen Unmöglichkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs angeordnete vorläufige Aufnahme wieder aufzuheben, wenn die Voraussetzungen von Art. 83 Abs. 7 Bst. a-c AuG als erfüllt erachtet werden. Ungeachtet dessen bleibt darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer seinerzeit in die vorläufige Aufnahme seiner Eltern miteinbezogen wurde und dessen Herkunftsprovinz zum heutigen Zeitpunkt gemäss Praxis der Asylbehörden als sicher eingestuft wird. 6.3.4 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt somit in gesamthafter Würdigung aller Umstände zum Schluss, dass das öffentliche Interesse der Schweiz an einer Fernhaltung des Beschwerdeführers dessen privates Interesse an einem Verbleib in der Schweiz überwiegt. Die von der Vorinstanz verfügte Aufhebung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers erweist sich daher auch als verhältnismässig. 7. Schliesslich bleibt nach der klaren Konzeption von Art. 84 Abs. 3 i.V.m. Art. 83 Abs. 7 AuG nur noch die Zulässigkeit des Vollzugs zu prüfen. Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder

D-7786/2010 des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zukommt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]). Es liegen jedoch keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei spricht nicht gegen die Zulässigkeit der Rückkehr. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit als zulässig. 8. Die Schweizer Ehefrau des Beschwerdeführers hat für diesen am 21. Februar 2012 beim Migrationsamt des Kantons K._______ ein Familiennachzugsgesuch gestellt (vgl. Sachverhalt Bst. S). Da letzterer durch seine Heirat mit einer Schweizerin grundsätzlich über einen Anspruch auf Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung B verfügt, ist die Zuständigkeit für die konkrete Beurteilung dieses Anspruchs auf die fremdenpolizeilichen Behörden übergegangen. Die Frage, ob der Beschwerdeführer allenfalls gestützt auf Art. 8 EMRK ein Recht auf Erteilung einer fremdenpolizeilichen Bewilligung hat, wird somit durch diese zu prüfen sein (vgl. EMARK 2001 Nr. 21 S. 168 ff.). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

D-7786/2010 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten des Verfahrens grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da sich die Beschwerde vom 3. November 2010 indessen nicht als aussichtslos erwies und nach wie vor von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen und von der Erhebung von Verfahrenskosten abzusehen.

(Dispositiv nächste Seite)

D-7786/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. 3. Es werden keine Kosten erhoben. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Martin Zoller Philipp Reimann

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D-7786/2010 — Bundesverwaltungsgericht 20.07.2012 D-7786/2010 — Swissrulings