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Bundesverwaltungsgericht 13.02.2009 D-7775/2006

13 febbraio 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,454 parole·~12 min·2

Riassunto

Kantonszuweisung und Kantonswechsel | Kantonswechsel; Verfügung des BFM vom 17. Juni 200...

Testo integrale

Abtei lung IV D-7775/2006/wif {T 0/2} Urteil v o m 1 3 . Februar 2009 Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richter Maurice Brodard, Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller. A._______, geboren (...), Irak, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Kantonswechsel; Verfügung des BFM vom 17. Juni 2006 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-7775/2006 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger mit letztem Wohnsitz in B._______ (Provinz Erbil), verliess sein Heimatland eigenen Angaben zufolge am 16. März 2006 und reiste am 22. Mai 2006 in die Schweiz ein, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum C._______ um Asyl nachsuchte. Das BFM lehnte das Asylgesuch infolge fehlender Asylrelevanz mit Verfügung vom 7. Juni 2006 ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Gleichzeitig stellte es jedoch die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs fest und ordnete die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers an. Das BFM beauftragte dabei den Kanton D._______ mit der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme und erliess noch am selben Tag den entsprechenden Zuweisungsentscheid. Der vorinstanzliche Asylentscheid vom 7. Juni 2006 erwuchs am 8. Juli 2006 unangefochten in Rechtskraft. B. Im Juni 2006 gelangte der Beschwerdeführer mit einer Eingabe an das BFM (Eingang BFM: 22. Juni 2006), worin er den Wechsel in den Kanton E._______ beantragte. Zur Begründung seines Gesuchs führte er aus, er habe Familienangehörige im Kanton E._______. Er spreche kein Deutsch und sei daher namentlich für die Stellensuche auf die Unterstützung seiner Familienangehörigen angewiesen. C. In der Folge forderte das BFM die betroffenen Kantone D._______ und E._______ zu einer Stellungnahme auf. Mit Schreiben vom 7. Juli 2006 teilte der Migrationsdienst des Kantons E._______ dem BFM mit, es seien vorliegend keine Gründe ersichtlich, welche für einen Wechsel in den Kanton E._______ sprechen würden. Der Beschwerdeführer könne seine Familienangehörigen ohne weiteres vom Kanton D._______ aus besuchen. Das Migrationsamt des Kantons D._______ teilte mit Schreiben vom 13. Juli 2006 mit, gegen einen Kantonswechsel sei aus seiner Sicht nichts einzuwenden. D. Mit Schreiben vom 17. Juli 2006 lehnte das BFM das Kantonswechselgesuch ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, ein Kantonswechsel werde nur bei Zustimmung beider Kantone bewilligt, ausser es bestehe ein Anspruch auf Einheit der Familie. Im vorliegenden Fall habe der D-7775/2006 Kanton E._______ die Abweisung des Gesuchs beantragt. Überdies bestehe kein Anspruch auf Einheit der Familie. E. In seiner ans BFM gerichteten Eingabe vom 18. Juli 2006 erklärte der Beschwerdeführer, er sei mit dem Schreiben des BFM nicht einverstanden. Das BFM überwies diese Eingabe in der Folge an den damals zuständigen Beschwerdedienst des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (nachfolgend: BD). F. Mit Verfügung vom 27. Juli 2006 forderte der BD den Beschwerdeführer auf, innert Frist zu präzisieren, gegen welchen Entscheid des BFM (Asyl und Wegweisung oder Kantonswechsel) er Beschwerde erheben wolle. G. Der Beschwerdeführer gelangte mit Schreiben vom 5. August 2006 (Poststempel: 7. August 2006) erneut ans BFM und führte darin aus, er sei nicht damit einverstanden, dass er im Kanton D._______ bleiben müsse, da seine ganze Familie im Kanton E._______ lebe. Das BFM leitete das Schreiben wiederum an den BD weiter. H. Mit Zwischenverfügung vom 23. August 2006 forderte der BD den Beschwerdeführer auf, innert Frist einen Kostenvorschuss zu leisten, andernfalls auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Der verlangte Kostenvorschuss wurde am 30. August 2006 einbezahlt. I. In seiner Vernehmlassung vom 25. September 2006 wies das BFM auf die anwendbaren Gesetzesbestimmungen hin und führte aus, der Beschwerdeführer könne weder einen Anspruch auf Einheit der Familie noch eine schwerwiegende Gefährdung geltend machen. Im Übrigen stelle das vom Beschwerdeführer angefochtene Schreiben vom 17. Juli 2006 gar keine Verfügung im Rechtssinn dar; das Rechtsverhältnis des Beschwerdeführers – die Regelung nach Asylgesuchstellung, das heisst die vorläufige Aufnahme – werde durch dieses Schreiben nicht berührt, sondern bleibe bestehen. Die Eingabe des Beschwerdeführers vom 5. August 2006 könne daher nicht als eigentliche Beschwerde betrachtet werden, weshalb beantragt werde, es sei darauf nicht einzutreten. D-7775/2006 J. Die Vernehmlassung des BFM wurde dem Beschwerdeführer am 29. September 2006 zur Stellungnahme innert Frist unterbreitet. Er liess diese Frist indessen ungenutzt verstreichen. K. Der BD informierte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 29. November 2006 über die Auflösung des BD per 31. Dezember 2006 und die Übernahme der zu diesem Zeitpunkt noch hängigen Verfahren durch das Bundesverwaltungsgericht. In der Folge teilte die damals zuständige Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 16. April 2007 mit, seine Beschwerde werde nun von der Abteilung V des Bundesverwaltungsgerichts weiterbehandelt. L. In seiner Eingabe von Anfang Oktober 2007 (Eingang BFM: 2. Oktober 2007; Eingang Bundesverwaltungsgericht: 4. Oktober 2007) erkundigte sich der Beschwerdeführer, weshalb er kein Sozialgeld und auch keine Arbeitsbewilligung mehr erhalte. Der Eingabe lagen folgende Dokumente in Kopie bei: der F-Ausweis des Beschwerdeführers, eine undatierte Bestätigung der F._______ betreffend den Wohnsitz des Beschwerdeführers, ein ärztlicher Kurzbericht der Psychiatrischen Klinik G._______ vom 27. November 2006, eine Einladung zur Konsultation des Ambulatoriums H.________ vom 17. September 2007, ein ausgefülltes Formular "Nachsendeauftrag/Wohnungswechsel" vom 7. August 2007 sowie ein Schreiben des I.________ Hotels vom 27. Juni 2007. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen des BFM (Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). Über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM betreffend den Kantonswechsel einer vorläufig aufgenommenen Person entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 112 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20] i.V.m. Art. 83 Bst. c Ziff. 3 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). D-7775/2006 1.2 Der Begriff der Verfügung wird in Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) definiert. Demnach handelt es sich bei der Verfügung um einen individuellen, an den Einzelnen gerichteten Hoheitsakt, durch den eine konkrete verwaltungsrechtliche Rechtsbeziehung rechtsgestaltend oder feststellend in verbindlicher und erzwingbarer Weise geregelt wird (vgl. ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2006, Rz. 854; siehe auch ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, S. 24 Rz. 2.3). Der vorliegend angefochtene Entscheid des BFM vom 17. Juni 2006 über das Gesuch um Kantonswechsel stellt damit entgegen der vom BFM in seiner Vernehmlassung vom 25. September 2006 vertretenen Auffassung (vgl. dazu oben Bst. I) offensichtlich eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG dar, zumal darin durchaus ein Rechtsverhältnis geregelt wird: Es wird damit nämlich verbindlich festgelegt, in welchem Kanton die vorläufig aufgenommene Person für die Dauer der vorläufigen Aufnahme aufenthaltsberechtigt ist. Somit liegt im vorliegenden Fall ein zulässiges Anfechtungsobjekt vor. Der Verfügungscharakter des Entscheids über ein Gesuch um Kantonswechsel ist im Übrigen implizit daraus ersichtlich, dass dessen (beschränkte) Anfechtbarkeit im anwendbaren Spezialgesetz explizit erwähnt wird (vgl. Art. 85 Abs. 4 AuG beziehungsweise Art. 14c Abs. 1quater des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [aANAG, BS 1 121]). 1.3 In diesem Zusammenhang ist ausserdem festzustellen, dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 18. Juli beziehungsweise 5. August 2006 sinngemäss eine Verletzung des Grundsatzes der Einheit der Familie rügt. Die Beschwerde gegen den Entscheid des BFM über das Gesuch um Kantonswechsel ist demzufolge auch unter dem Gesichtspunkt von Art. 85 Abs. 4 AuG zulässig. 1.4 Die beim BD am 31. Dezember 2006 noch hängigen Beschwerdeverfahren wurden per 1. Januar 2007 durch das Bundesverwaltungsgericht übernommen und werden durch dieses weitergeführt; dabei findet das neue Verfahrensrecht Anwendung (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.5 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise D-7775/2006 Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). 3. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren geht es um die Frage, ob das BFM das Kantonswechselgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgewiesen hat. Der Kantonswechsel von vorläufig aufgenommenen Personen wurde bis zum 1. Januar 2008 durch Art. 14c Abs. 1 ter und 1quater aANAG normiert. Am 1. Januar 2008 ist das AuG in Kraft getreten, welches den Kantonswechsel in Art. 85 Abs. 3 und 4 AuG regelt. Die erwähnten Artikel des aANAG betreffend den Kantonswechsel sind dabei durch das AuG fast wortgleich übernommen worden. Zeitgleich mit dem Inkrafttreten des AuG wurde das aANAG aufgehoben (vgl. Art. 125 AuG i.V.m. Ziff. I Anhang zum AuG). Gemäss Art. 126 Abs. 1 AuG bleibt jedoch für Gesuche, die vor dem Inkrafttreten des AuG eingereicht worden sind, das bisherige Recht anwendbar. Das Verfahren richtet sich allerdings auch in diesem Fall nach dem neuen Recht (vgl. Art. 126 Abs. 2 AuG). Nach dem Gesagten ist das vorliegende Beschwerdeverfahren demzufolge in materieller Hinsicht nach den einschlägigen Bestimmungen des aANAG zu beurteilen. 4. 4.1 Der Kantonswechsel wird vom BFM nur bei Zustimmung beider Kantone, bei Anspruch auf Einheit der Familie oder bei schwerwiegender Gefährdung der asylsuchenden Person oder anderer Personen verfügt (vgl. Art. 21 der Verordnung vom 11. August 1999 über den Vollzug der Weg- und Ausweisung von ausländischen Personen [VVWA, SR 142.281] i.V.m. Art. 22 Abs. 2 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). 4.2 Das Gesuch um einen Kantonswechsel ist gemäss Art. 14c Abs. 1ter aANAG von der vorläufig aufgenommenen Person beim BFM einzureichen. Dieses entscheidet unter Vorbehalt von Abs. 1quater aANAG nach Anhörung der betroffenen Kantone endgültig. Aus Abs. 1quater ergibt sich, dass der Entscheid über den Kantonswechsel D-7775/2006 (nur) dann angefochten werden kann, wenn gerügt wird, dieser verletze den Grundsatz der Einheit der Familie. 4.3 Mit der Einleitung des Rechtsmittelweges bei Eingriffen in die Familieneinheit trägt das Gesetz den Anforderungen der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) Rechnung. Dementsprechend wird der Kreis der Personen, die sich auf den Grundsatz der Familieneinheit berufen können, von Art. 8 EMRK bestimmt (Botschaft zur Totalrevision des Asylgesetzes, BBl 1996 II 54 f.). Das durch Art. 8 EMRK geschützte Familienleben ist prinzipiell auf die eigentliche Kernfamilie, das heisst die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern, beschränkt. Daneben erfasst Art. 8 EMRK auch die Beziehungen zwischen allen übrigen nahen Verwandten, die in der Familie eine wesentliche Rolle spielen können. Die Strassburger Organe haben in diesem Zusammenhang die Beziehungen zwischen Grosseltern sowie Enkeln respektive Enkelinnen, zwischen Onkeln und Tanten sowie Nichten und Neffen und insbesondere zwischen Geschwistern als relevant anerkannt. In Bezug auf ausserhalb der Kernfamilie stehende, nahe Verwandte setzt eine Berufung auf den Grundsatz der Familieneinheit jedoch voraus, dass nicht nur eine nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung, sondern ein darüber hinausgehendes, besonderes Abhängigkeitsverhältnis vorliegt (vgl. Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 24. Oktober 2002 [2A.145/2002] E. 3.2 - 3.5, BGE 129 II 11 E. 2 S. 14, BGE 120 Ib 257 E. 1d-f S. 260 ff.). Die Abhängigkeit eines Menschen von einem andern steht im Gegensatz zu seiner erlangten Selbständigkeit. Sie kann sich unabhängig vom Alter namentlich aus besonderen Betreuungs- oder Pflegebedürfnissen wie bei körperlichen oder geistigen Behinderungen und schwerwiegenden Krankheiten ergeben (vgl. BGE 115 Ib 1). Liegen keine solchen Umstände vor, hängt sie regelmässig vom Alter beziehungsweise Entwicklungsstand der betreffenden Person ab. 5. 5.1 Im vorliegenden Fall begründete der Beschwerdeführer sowohl das Gesuch um Kantonswechsel als auch seine Beschwerde sinngemäss mit dem Grundsatz der Einheit der Familie, indem er geltend machte, er habe Familienangehörige im Kanton E._______ und wolle bei diesen leben. Da er kein Deutsch spreche, sei er insbesondere bei der Stellensuche auf die Unterstützung seiner Verwandten angewiesen. D-7775/2006 5.2 Bei den Verwandten, auf welche sich der Beschwerdeführer in seinem Gesuch respektive in seiner Beschwerde bezieht, handelt es sich den Akten zufolge um die beiden im Kanton E._______ lebenden (verheirateten) Brüder des Beschwerdeführers. Da Geschwister den vorstehenden Erwägungen zufolge (vgl. E. 4.3) nicht der Kernfamilie zuzurechnen sind, setzt eine Berufung auf den Grundsatz der Einheit der Familie voraus, dass ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Brüdern besteht. Ein derartiges, besonderes Abhängigkeitsverhältnis ist jedoch vorliegend nicht ersichtlich und wird auch nicht behauptet. Der Beschwerdeführer ist den Akten zufolge im heutigen Zeitpunkt (...) Jahre alt und verfügt über normale geistige und körperliche Fähigkeiten. Er macht weder geltend noch muss aus den Akten geschlossen werden, dass er auf die Betreuung oder Pflege durch seine im Kanton E._______ lebenden Verwandten angewiesen ist. Er bringt einzig vor, er benötige namentlich bei der Stellensuche die Hilfe seiner Verwandten, weil er selber kein Deutsch spreche. Dieser Umstand begründet jedoch kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis von seinen Verwandten, zumal der Beschwerdeführer für derartige Dienstleistungen auch die Hilfe von Drittpersonen in Anspruch nehmen könnte. Im Übrigen wird durch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz nicht im Kanton E._______, sondern im Kanton D._______ hat, nicht von vornherein verhindert, dass seine Brüder ihm in sprachlicher und allenfalls auch sozialer Hinsicht behilflich sein können. Da demnach im vorliegenden Fall offensichtlich kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht, ist Art. 8 Ziff. 1 EMRK durch den Entscheid über das Kantonswechselgesuch von vornherein nicht betroffen. 5.3 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist zusammenfassend festzustellen, dass die Abweisung des Gesuchs um Kantonswechsel den Grundsatz der Einheit der Familie nicht verletzt. 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 7. In seiner Eingabe ans BFM von Anfang Oktober 2007 (Eingang BFM: 2. Oktober 2007), welche die Vorinstanz ans Bundesverwaltungsge- D-7775/2006 richt weiterleitete, erkundigt sich der Beschwerdeführer, weshalb er kein Sozialgeld und keine Arbeitsbewilligung mehr erhalte. Diese Fragestellung steht offensichtlich ausserhalb des vorliegenden Beschwerdeverfahrens und fällt überdies primär in die Zuständigkeit des Aufenthaltskantons, weshalb darauf sowie auf die zusammen mit der erwähnten Eingabe eingereichten Unterlagen nicht näher einzugehen ist. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten von Fr. 600.– dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 30. August 2006 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite) D-7775/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - (...) (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Anna Dürmüller Versand: Seite 10

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