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Bundesverwaltungsgericht 20.06.2007 D-7770/2006

20 giugno 2007·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,235 parole·~21 min·1

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Wegweisungsvollzug

Testo integrale

Abtei lung IV D-7770/2006 spn/mal {T 0/2} Urteil vom 20. Juni 2007 Mitwirkung: Richterin Spälti Giannakitsas, Richterin Schenker Senn, Richter Tellenbach, Gerichtsschreiber Mauerhofer 1. A._______, geboren _______, Serbien, 2. B._______, geboren _______, Serbien, 3. D._______ , geboren _______, Serbien, 4. E._______, geboren _______, Serbien, 5. F._______, geboren _______, Serbien, 6. G._______, geboren _______, Serbien, 7. H._______, geboren _______, Serbien, 8. I._______, geboren _______, Serbien, alle vertreten durch Dr. Stephane Laederich, _______, Beschwerdeführer gegen Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz betreffend Verfügung vom 7. Februar 2006 i.S. Wegweisungsvollzug / N _______ Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

2 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführer – Staatsangehörige des damaligen Jugoslawien aus der Ortschaft X._______ in der Gemeinde Y._______ in der Provinz Kosovo – reichten am 31. Oktober 1989 das erste Mal ein Asylgesuch in der Schweiz ein. Damals befanden sich das Ehepaar A._______ und B._______ in Begleitung der Kinder C._______, D._______ und E._______. Während ihres Aufenthalts in der Schweiz wurden ferner die Kinder F._______ und G._______ geboren. Im Rahmen des damaligen Verfahrens bezeichneten sich die Beschwerdeführer als Albaner und machten zur Begründung ihres Gesuches zur Hauptsache geltend, der Beschwerdeführer habe sich ab November 1988 in einer kleinen Gruppierung politisch betätigt und im Frühjahr 1989 an mehreren Demonstrationen für eine unabhängige Republik Kosovo teilgenommen. Am 25. März 1989 sei bei einer Demonstration sowohl von Seiten der Polizei als auch von Seiten der Demonstranten geschossen worden, wobei sich auch der Beschwerdeführer mit seiner Pistole an der Schiesserei beteiligt habe. In der Folge sei er widerholt von der Polizei gesucht worden. Da er eine lange Haftstrafe befürchtet habe, hätten die Beschwerdeführer ihre Heimat verlassen. Mit Verfügung vom 31. August 1992 wies das BFF das Asylgesuch der Beschwerdeführer aufgrund von Widersprüchen und Ungereimtheiten in den Sachverhaltsschilderungen ab und ordnete deren Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Der Entscheid des BFF erwuchs unangefochten in Rechtskraft und die zuständige kantonale Behörde teilte dem BFF am 22. Dezember 1992 mit, dass die Beschwerdeführer seit September 1992 verschwunden seien. B. Am 22. September 2003 ersuchte B._______ – zusammen mit ihren Kindern E._______, F._______, G._______ und H._______ sowie in Begleitung der mittlerweile volljährigen Tochter C._______ – ein zweites Mal um Asyl in der Schweiz. Anlässlich der Kurzbefragung durch das BFF vom 23. September 2003 bezeichneten sich B._______ und ihre Tochter E._______ als Angehörige der ethnischen Minderheit der Ashkali. Dabei gaben sie an, die Unterscheidung von den Albanern sei früher kein Problem gewesen (vgl. dazu act. B1, Ziff. 4). Zur Begründung ihres Gesuches machten sie geltend, sie hätten den Kosovo verlassen, weil im August 2003 des Nachts maskierte Albaner in das Haus der Familie eingedrungen seien und versucht hätten, die älteste Tochter der Familie – C._______ – zu vergewaltigen. Zum derzeitigen Verbleib der weiteren Familienmitglieder gaben sie an, dass diese vermutlich demnächst in die Schweiz nachfolgen würden. Aufgrund der Akten sah sich das BFF veranlasst, betreffend B._______ eine Sprach- und Herkunftsanalyse (sog. "Lingua"-Gutachten) in Auftrag zu geben sowie eine Anfrage an die Behörden der Bundesrepublik Deutschland zu richten. In seinem Bericht vom 29. September 2003 gelangte der vom BFF beauftragte

3 sprach- und länderkundige Experte gestützt auf ein Gespräch mit B._______ via Bildtelefon zum Schluss, die Beschwerdeführerin sei eindeutig im Kosovo und sehr wahrscheinlich im Milieu der albanischsprachigen Minderheiten sozialisiert worden. Die Anfrage des BFF bei den deutschen Behörden ergab, dass sich B._______ und ihre Kinder – entgegen ihren anders lautenden Angaben (vgl. act. B1, Ziff. 3, und B2, Ziff. 3) – nach ihrem ersten Aufenthalt in der Schweiz während eines Jahres in Deutschland aufgehalten hatten; gemäss Auskunft der deutschen Behörden hatten sie am 14. September 1992 in Deutschland um Asyl ersucht; nachdem ihr Asylantrag am 21. Dezember 1993 abgelehnt worden sei, seien sie in Deutschland nicht mehr in Erscheinung getreten. Am 2. Oktober 2003 gewährte das BFF B._______ das rechtliche Gehör zu den von den deutschen Behörden erhaltenen Angaben (im Hinblick auf einen allfälligen Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. c des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Bei dieser Gelegenheit bestritt die Beschwerdeführerin einen früheren Aufenthalt in Deutschland. Am 7. Oktober 2003 wurden B._______ und E._______ vom BFF direkt zu den Gründen für ihr Asylgesuch angehört (Art. 29 Abs. 4 AsylG). Dabei machten sie zur Hauptsache geltend, ihre Familie könne nicht weiter unter den Albanern leben. Früher hätten sie alles miteinander geteilt und miteinander gut zusammengelebt. Jetzt wolle man sie aber nicht mehr im Land haben; seit dem Krieg würden sie von den Albanern ausgegrenzt. Nachdem eines Nachts unbekannte Männer in ihr Haus eingedrungen seien und es auf die älteste Tochter C._______ abgesehen hätten, habe sich die Familie zur Ausreise aus dem Kosovo entschlossen. C. Mit Verfügung vom 8. Oktober 2003 (eröffnet am gleichen Tag) trat das BFM in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf die Asylgesuche von B._______ und ihren Kindern E._______, F._______, G._______ und H._______ nicht ein, verbunden mit der Anordnung der Wegweisung und des sofortigen Wegweisungsvollzuges. Einen im Resultat gleichlautenden Entscheid erliess das BFM am gleichen Tag auch betreffend die volljährige Tochter C._______. D. Am 16. Oktober 2003 ersuchte auch A._______ – zusammen mit den Kindern D._______ und I._______ – ein zweites Mal um Asyl in der Schweiz. Anlässlich der Kurzbefragung durch das BFF vom 20. Oktober 2003 bezeichneten sich A._______ und seine Tochter D._______ als Angehörige der ethnischen Minderheit der Ashkali. Dabei gaben sie an, bis vor dem Krieg seien sie alle Albaner gewesen. Nach dem Krieg habe sich das geändert; heute würden sie in ihrem Dorf als Majup und in der Stadt als Ashkali bezeichnet und hätten als Roma keine Rechte mehr (vgl. dazu act. C2, Ziff. 4, insb. S. 3 oben). Zur Begründung ihres Gesuches machten sie geltend, sie hätten den Kosovo verlassen, weil im August 2003 die älteste Tochter C._______ des Nachts zu Hause von maskierte Albanern vergewaltigt worden sei, respektive weil es zu einem Vergewaltigungsversuch ge-

4 kommen sei. Die unbekannten Albaner hätten zudem auch versucht, die Tochter D._______ zu vergewaltigen, respektive sie hätten zudem den Vater geschlagen. Aufgrund der Akten sah sich das BFF veranlasst, auch betreffend A._______ und D._______ eine Anfrage an die Behörden der Bundesrepublik Deutschland zu richten. Die Anfrage ergab, dass auch sie sich – entgegen ihren anders lautenden Angaben (vgl. act. C2, Ziff. 3, und C2, Ziff. 3) – nach ihrem ersten Aufenthalt in der Schweiz während eines Jahres in Deutschland aufgehalten hatten. Am 23. Oktober 2003 gewährte das BFF (im Hinblick auf einen allfälligen Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. c AsylG) A._______ und D._______ das rechtliches Gehör. Bei dieser Gelegenheit bestritten die Beschwerdeführer einen früheren Aufenthalt in Deutschland. Am 28. Oktober 2003 wurden A._______ und D._______ vom BFF direkt zu den Gründen für ihr Asylgesuch angehört (Art. 29 Abs. 4 AsylG). Dabei machten sie zur Hauptsache geltend, sie hätten ein zweites Mal in der Schweiz um Asyl ersucht, weil sie als Zigeuner im Kosovo nicht in Ruhe gelassen würden. Sobald es dunkel werde, getraue sich keiner mehr das Haus zu verlassen. Das Volk nenne sie heute Zigeuner, geführt würden sie als Ashkali, zu Hause würden sie aber albanisch sprechen. Früher habe man immer zusammengelebt und der einzige Unterschied zu den Albanern sei gewesen, dass man gegenseitig nicht geheiratet habe. Heute könnten die Kinder nicht mehr zur Schule gehen und überall werde man beleidigt. Ausgereist seien sie, weil im August 2003 maskierte albanische Männer in ihr Haus eingedrungen seien und die älteste Tochter C._______ vergewaltigt hätten, respektive es zu einem Vergewaltigungsversuch gekommen sei und der Vater zusammengeschlagen worden sei. E. Mit Verfügung vom 29. Oktober 2003 (eröffnet am gleichen Tag) trat das BFM in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf die Asylgsuche von A._______ und den Kindern D._______ und I._______ nicht ein, verbunden mit der Anordnung der Wegweisung und des sofortigen Wegweisungsvollzuges. F. Gegen die sie betreffenden Nichteintretensentscheide vom 8. respektive 29. Oktober 2003 liessen die Beschwerdeführer und C._______ fristgerecht bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) Beschwerde einreichen. Am 18. März 2005 – im Verlauf des Schriftenwechsels – hob das BFM die angefochtenen Nichteintretensentscheide auf und nahm die erstinstanzlichen Verfahren wieder auf. Die anhängig gemachten Beschwerdeverfahren wurden daraufhin von der ARK als gegenstandslos geworden abgeschrieben (vgl. dazu Art. 57 und 58 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]). G. Nachdem das BFM am 15. März 2005 Abklärungen in der Heimat der Beschwerdeführer veranlasst hatte, reichte das schweizerische Verbindungsbüro in Pristina am 13. April 2005 einen Abklärungsbericht zu den Akten (vgl. act. C27 und C28).

5 Darin wurde ausgeführt, die Eltern von A._______ und ein Sohn mit dessen Familie würden weiterhin in X._______ wohnen, wo die sieben Familienmitglieder über ein angenehmes Haus und ein schönes Grundstück verfügten. Die Familie lebe von der Landwirtschaft. Die vier Brüder von A._______ lebten in der Schweiz. Seine Schwestern seien verheiratet und lebten im Kosovo in den umliegenden Dörfern. Weiter wurde im Bericht festgehalten, die Mutter von B._______ lebe in Z._______ mit zwei Söhnen und deren Familien. In dieser Familie habe niemand eine feste Anstellung und der Vater sei verstorben. Am 1. Juli 2005 brachte das BFM den Beschwerdeführern den wesentlichen Inhalt der Abklärungsergebnisse zur Kenntnis und gewährte ihnen diesbezüglich das rechtliche Gehör. In Ihrer Stellungnahme vom 14. Juli 2005 machten die Beschwerdeführer geltend, die Beschreibungen im Abklärungsbericht seien nicht sachlich und liessen nicht erkennen, ob das Haus und die Parzelle genügend gross seien, um weitere Personen aufzunehmen respektive zu ernähren. Andererseits liessen sich dem Bericht betreffend die geltend gemachten Fluchtgründe nichts Gegenteiliges entnehmen. H. Am 7. Februar 2006 wies das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführer vom 22. September 2003 und 16. Oktober 2003 ab, verbunden mit der Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz und des Wegweisungsvollzuges. In der Begründung seines Entscheides erkannte das BFM den geltend gemachten Übergriff von Seiten albanisch sprechender, unbekannter Dritter als flüchtlingsrechtlich nicht relevant. Zwar sei es seit der Beendigung des bewaffneten Konflikts zwischen der (damaligen) Bundesrepublik Jugoslawien und den Mitgliedstaaten der NATO und dem Einmarsch der KFOR-Verbände am 12. Juni 1999 zu teilweise schwerwiegenden Übergriffen (von albanischer Seite) auf Angehörige der ethnischen Minderheiten im Kosovo, namentlich der Ashkali gekommen. Ein systematisches Vorgehen zur Vertreibung der ethnischen Minderheiten sei jedoch nicht festgestellt worden. Die KFOR und die internationale Polizei der UNMIK seien, zusammen mit dem KPS (Kosovo Police Service), zur Schutzgewährung in der Lage; die Polizeipräsenz sei flächendeckend und bei Übergriffen werde von den Sicherheitskräften interverniert. Mithin sei vom Schutzwillen und der weitgehenden Schutzfähigkeit der Sicherheitskräfte im Kosovo auszugehen. Die Beschwerdeführer hätten diesen Schutz nicht in Anspruch genommen, da sie den geltend gemachten Vorfall gar nicht gemeldet hätten. Den Vollzug der Wegweisung erkannte das BFM im Falle der Beschwerdeführer als zulässig, zumutbar und möglich, wobei es – bezogen auf die Frage der Zumutbarkeit – unter anderem auf das Abklärungsergebnis des Schweizerischen Verbindungsbüros in Pristina verwies. Mit separater Verfügung, ebenfalls vom 7. Februar 2006, wies das BFM auch das Asylgesuch der volljährigen und mittlerweile verheirateten Tochter C._______ ab. Da C._______ aufgrund ihrer Heirat mit einem in der Schweiz niedergelassenen Ausländer über eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung (B) verfügte (vgl. dazu Art. 17 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20]), ordnete das BFM in ihrem Fall die Wegweisung

6 und den Wegweisungsvollzug nicht an. I. Gegen den Entscheid vom 7. Januar 2006 (eröffnet am 9. Februar 2006) liessen die Beschwerdeführer am 28. Februar 2006 (Poststempel) bei der damals zuständigen ARK Beschwerde einreichen. Am gleichen Tag liess auch C._______ eine Beschwerde gegen den sie betreffenden Entscheid einreichen In ihrer Eingabe beantragten die Beschwerdeführer ausdrücklich die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme zufolge Unzulässigkeit, eventualiter Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges. Ausserdem ersuchten sie um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie um Erlass der Verfahrenskosten und Befreiung von der Kostenvorschusspflicht. In ihrer Beschwerdebegründung hielten sie vorab am Vorbringen fest, im August 2003 seien die zwei älteren Töchter der Familie von Albanern sexuell belästigt worden. Von der Vorinstanz sei dieser Vorfall weder geprüft worden, noch sei untersucht worden, welches Ausmass diese Belästigung angenommen habe. Dabei merkten die Beschwerdeführer an, der Umstand, dass betreffend die sexuelle Belästigung der Töchter relativ undeutliche Aussagen gemacht worden seien, sei kulturell erklärbar. Tatsache sei und bleibe, dass die Ereignisse stattgefunden hätten. In diesem Zusammenhang führten sie in ihrer Eingabe ferner aus, die wesentlichen Gründe und Fakten für ihre Ausreise aus dem Kosovo seien weder widersprüchlich noch unklar. Ferner hielten sie dem BFM vor, dass es im vorgebrachten Fall von sexueller Belästigung – welche vom BFM nicht bestritten worden sei – seinen Entscheid sorgfältiger hätte redigieren sollen. In ihren weiteren Ausführungen bestritten sie die Erwägungen der Vorinstanz betreffend Schutzfähigkeit und Schutzwillen der Sicherheitskräfte im Kosovo, wobei sie eine systematische ethnische Säuberung der Region geltend machten. Den Erwägungen des BFM zur allgemeinen Lage im Kosovo hielten sie entgegen, die Berichte verschiedener internationaler Organisationen widersprächen den Schlüssen des BFM. Richtig sei, dass sich die Lage der Angehörigen der ethnischen Minderheiten im Kosovo weiter verschärft habe. Der Feststellung des BFM, die Beschwerdeführer hätten das geltend gemachte Ereignis vom August 2003 bei den zuständigen Behörden nicht zur Anzeige gebracht, hielten sie entgegen, dass eine solche Anzeige die Lage der Betroffenen nur verschärfen würde. Aus diesem Grund würden Roma solche Vorfälle generell nicht bei den Behörden melden. Da es im Übrigen nach Übergriffen noch nie zu Verurteilungen gekommen sei, könne nicht von einem Schutzwillen der Behörden gesprochen werden. In ihrer Eingabe machten die Beschwerdeführer schliesslich geltend, die Feststellung des BFM, ihr Heimatdorf X._______ in der Gemeinde Y._______ liege in einer sicheren Gemeinde, entbehre jeglicher Grundlage; die Vorinstanz bleibe den Beweis schuldig. Andererseits seien die vorinstanzlichen Abklärungen betreffend den Status der Familie in ihrem Heimatdorf ungenügend, da nicht abgeklärt worden sei, ob die Familie ihr Eigentum an ihrem Haus und Land durch Urkunden hinlänglich belegen und dadurch gegen Übergriffe absichern könne. Vor diesem Hintergrund – sowie unter Verweis auf verschiedene Berichte – schlossen die Beschwerdeführer auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges.

7 J. Mit Zwischenverfügung der ARK vom 3. März 2006 wurde festgehalten, dass die Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahren in der Schweiz abwarten können (Art. 42 Abs. 1 AsylG). Gleichzeitig teilte die ARK den Beschwerdeführern und C._______ mit, dass ihre Verfahren koordiniert behandelt würden. Mit Zwischenverfügung der ARK vom 9. März 2006 wurde festgestellt, dass sich die eingereichten Beschwerden einzig gegen den vom BFM angeordneten Wegweisungsvollzug richten. Vor diesem Hintergrund wurde C._______, die durch Heirat über ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz verfügt, im Falle des Rückzugs die kostenfreie Abschreibung des Verfahrens in Aussicht gestellt. Aufgrund der Beschwerdevorbringen wurde den Beschwerdeführern ferner in anonymisierter Form die Anfrage des BFM an das schweizerische Verbindungsbüro in Pristina vom 15. März 2005 und die zugehörige Antwort des Verbindungsbüros vom 13. April 2005 zur Kenntnis gebracht. Da den Beschwerdeführern der wesentliche Inhalt dieser Aktenstücke von der Vorintanz bereits bekannt gemacht worden war, wurde keine Frist zur diesbezüglichen Stellungnahme eingeräumt. K. Mit Eingabe vom 22. März 2006 zog C._______ die Beschwerde zurück; ihr Verfahren wurde von der ARK am 28. März 2006 abgeschrieben. In der gleichen Eingabe hielten die Beschwerdeführer nochmals fest, dass gemäss den Abklärungsergebnissen des schweizerischen Verbindungsbüros nicht abgeklärt worden sei, ob die Familie im Besitz von Akten sei, die ihr Eigentum an ihrem Haus auswiesen. So könne es wohl sein, dass die Familie zum verlassen ihres Hauses gezwungen würde. Zudem seien die wesentlichen Fragen nach der Grösse des Hauses und der Parzelle und die Frage der allgemeinen Sicherheit ungenügend abgeklärt worden; damit seien weder die Sicherheit noch die Existenz der Beschwerdeführer zur Zeit im Kosovo gewährleistet, weshalb eine vorläufige Aufnahme anzuordnen sei. In ihrer Eingabe wiesen die Beschwerdeführer im Übrigen darauf hin, dass gemäss den von der ARK offengelegten Berichten das schweizerische Verbindungsbüro im März 2005 in einem ersten Anlauf aus Sicherheitsgründen nicht in der Lage war, die Heimatgemeinde der Beschwerdeführer zu besuchen. L. In seiner Vernehmlassung vom 30. März 2006 hielt das BFM unter Verweis auf seine bisherigen Erwägungen an der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die vorinstanzliche Vernehmlassung wurde den Beschwerdeführern am 3. April 2006 zur Kenntnis gebracht.

8 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM auf dem Gebiet des Asyls (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt die Beurteilung der am 31. Dezember 2006 bei der ARK hängig gewesenen Rechtsmittel. Dabei gelangt das neue Verfahrensrecht zur Anwendung (Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Die Beschwerdeführer sind legitimiert, weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff. VwVG). 3. Auf Beschwerdeebene werden keine wesentlichen neuen Sachverhaltsmomente eingebracht. Aufgrund der Akten – sowie der nachfolgenden Erwägungen (vgl. E 5.2.3) – ist der entscheidrelevante Sachverhalt zudem als erstellt zu erachten. Es bedarf daher – anders als von den Beschwerdeführern geltend gemacht – keiner weiteren Abklärungen. 4. 4.1 In der Beschwerde wird – wie in der Zwischenverfügung der ARK vom 9. März 2006 festgestellt – ausschliesslich der angeordnete Vollzug der Wegweisung angefochten. Die Verfügung des BFM vom 7. Februar 2006 ist somit betreffend Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, Ablehnung des Asylgesuchs und Anordnung der Wegweisung (vgl. Ziff. 1, 2 und 3 des Dispositivs) in Rechtskraft erwachsen. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet demnach einzig die Frage des Wegweisungsvollzuges. 4.2 Gemäss Art. 44 Abs. 2 AsylG regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern, wenn der Vollzug nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar ist. Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine konkrete Gefährdung darstellt (Art. 14a Abs. 2 - 4 ANAG).

9 4.3 Niemand darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet sind oder in dem die Gefahr besteht, dass er zur Ausreise in ein solches Land gezwungen wird (Art. 5 Abs. 1 AsylG). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK; SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 4.4 Nicht zumutbar kann der Vollzug der Wegweisung insbesondere sein, wenn er für den Ausländer eine konkrete Gefährdung darstellt (Art. 14a Abs. 4 ANAG). Eine solche Gefährdung kann angesichts der im Heimatland herrschenden allgemeinen politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer Gefahrenmomente, wie beispielsweise einer notwendigen medizinischen Behandlung, angenommen werden (vgl. Botschaft zum Bundesbeschluss über das Asylverfahren vom 22. Juni 1990, BBl 1990 II 668). 5. 5.1 Nachdem die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und die Abweisung des Asylgesuchs unangefochten in Rechtskraft erwachsen sind, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführer in ihren Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführer noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in ihre Heimat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Asylrekurskommission/EMARK 2001 Nr. 16 S. 122 m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Serbien respektive im Kosovo lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Die diesbezüglich anders lautenden Ausführungen in der Beschwerdeeingabe vermögen dabei nicht zu überzeugen. Den Beschwerdeführern ist es nicht gelungen darzutun, sie seien in ihrem Heimatstaat einem ernsthaften konkreten Risiko im Sinne des "real risks" ausgesetzt gewesen. Die Familie hat offenbar bis ins Jahr 2003 relativ unbehelligt im Kosovo gelebt, wo sich auch zahlreiche Familienangehörige nach wie vor aufhalten. Fluchtauslösend war angeblich ein – recht vage geschilderter – nächtlicher Überfall durch drei Unbekannte, den sie allerdings nicht zur Anzeige gebracht haben wollen. Ihre diesbezüglichen Vorbringen, sie hätten sich

10 vor einer Anzeige gefürchtet, sind jedoch auch unter Berücksichtigung der allgemein schwierigen Lage für Minderheiten im Kosovo nicht nachvollziehbar. Sodann kann gemäss Praxis der Asylbehörden eine generelle Gefährdung im Sinne des "real risik" allein aufgrund der Angehörigkeit einer Minderheit ausgeschlossen werden. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 5.2 5.2.1 Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten der Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung verzichtet, wenn die Rückkehr in den Heimatstaat für den Betroffenen eine konkrete Gefährdung darstellt. Eine solche Gefährdung kann angesichts der im Heimatland herrschenden allgemeinen politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer Gefahrenmomente, wie beispielsweise einer notwendigen medizinischen Behandlung, angenommen werden (vgl. Botschaft zum Bundesbeschluss über das Asylverfahren vom 22. Juni 1990, BBl 1990 II 668). 5.2.2 Angesichts der jüngeren Entwicklungen im Kosovo, namentlich einer Verbesserung der allgemeinen Lage für Angehörige der ethnischen Minderheiten, ist zum heutigen Zeitpunkt der Vollzug der Wegweisung von albanischsprachigen Roma, Ashkali und Ägyptern in den Kosovo grundsätzlich zumutbar, sofern aufgrund einer Einzelfallabklärung (insbesondere durch Untersuchungen vor Ort) feststeht, dass bestimmte Reintegrationskriterien – namentlich die berufliche Ausbildung, der Gesundheitszustand, das Alter, die Frage nach einer ausreichenden wirtschaftlichen Lebensgrundlage und das Bestehen eines Beziehungsnetzes im Kosovo – erfüllt sind (vgl. dazu EMARK 2006 Nr. 10 E. 5.4 S. 107 f.). Das BFM hat via das schweizerische Verbindungsbüro in Pristina Abklärungen in der Heimat der Beschwerdeführer veranlasst. Im diesbezüglichen Bericht wird ausgeführt, die Eltern des Beschwerdeführers würden zusammen mit deren Sohn und dessen Familie im Heimatdorf leben. Sie würden ein Haus bewohnen und über Landwirtschaftsland verfügen, welches sie auch bewirtschafteten. Die Schwestern seien alle verheiratet und würden mit ihren Familien in den umliegenden Dörfern wohnen. Auch die Mutter der Beschwerdeführerin lebe zusammen mit ihren zwei Söhnen und deren Familien im Kosovo. Von ihnen habe aber niemand eine feste Anstellung. 5.2.3 Aufgrund dieser Abklärungen ist zumindest in Bezug auf die Familie des Beschwerdeführers von einem grossen und ingesamt tragfähigen familiären Beziehungsnetz auszugehen. Dabei ist nicht relevant, ob die Familie über Besitzurkunden für das Haus und das Landwirtschaftsland verfügt, zumal die in der Beschwerde vorgebrachte Gefahr, dass ihnen ihr Besitz allenfalls enteignet werden könnte, doch recht hypothetisch anmutet. Zwar handelt es sich bei den Beschwerdeführern um eine sehr grosse Familie, die Kinder sind jedoch nicht mehr klein; die jüngsten Zwillinge sind bald 14 Jahre alt und zwei der Kinder sind bereits volljährig. Der Beschwerdeführer kann sodann auf eine langjährige Berufserfahrung als Landwirt auf dem eigenen Betrieb und als Taxifahrer zurückgreifen. Aus den Akten geht weiter nichts hervor, das auf gesundheitliche Schwierigkeiten in der Familie hinweisen würde und einer Reintegration im Heimatstaat stehen schliesslich auch keine anderen Gründe entgegen, zumal die Familie erst seit knapp dreieinhalb Jahren in

11 der Schweiz lebt. Die Beschwerdeführer dürften demnach trotz der schwierigen Verhältnisse im Heimatstaat in der Lage sein – allenfalls mit gewisser Unterstützung durch die (Schwieger-)Brüder und einer Tochter in der Schweiz – wie bereits früher eine Existenzgrundlage für ihre Familie zu schaffen. Es ist demnach nicht davon auszugehen, dass sie im Falle der Rückkehr in eine existenzgefährdende Situation geraten würden. 5.3 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführern, sich bei der zuständigen Vertretung ihres Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist. 5.4 Nach den vorstehenden Erwägungen sind die Anordnungen des BFM betreffend Wegweisung und deren Vollzug zu bestätigen. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt demnach ausser Betracht (Art. 14a Abs. 1 - 4 ANAG). 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Aufgrund der Akten ist jedoch – in Gutheissung des Gesuches um Erlass der Verfahrenskosten im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG – von einer Kostenauflage abzusehen. (Dispositiv nächste Seite)

12 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Den Beschwerdeführern werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer, 2 Expl. (eingeschrieben) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (Ref.-Nr. N _______) - _______ Die Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer Versand am:

D-7770/2006 — Bundesverwaltungsgericht 20.06.2007 D-7770/2006 — Swissrulings